Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 708/2015 {T 0/2}

Urteil vom 11. Juli 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
Genossenschaft A.________
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin,

B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Kurt Beer,

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 21. August 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene B.________ war der Ausgleichskasse des Kantons Bern ab 1. Oktober 1989 als Selbstständigerwerbender angeschlossen und entrichtete fortan persönliche Beiträge. Nachdem die Ausgleichskasse am 20. November 2012 die von ihm für das Jahr 2010 geschuldeten persönlichen Beiträge definitiv festgesetzt hatte, informierte B.________ sie mit Schreiben vom 23. Mai 2013, dass er seit 1. Januar 2010 in unselbstständiger Stellung Buchhaltungsarbeiten für die Genossenschaft A.________ erledige. Er beantragte, das beitragsrechtliche Statut und die Beitragsveranlagungen seien rückwirkend zu ändern.
Die Kasse nahm die erforderlichen Abklärungen vor und verfügte am 5. März 2014, dass die Genossenschaft A.________ für den Versicherten ab 1. Januar 2011 (statt wie beantragt ab 1. Januar 2010) paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge abzurechnen habe. Daran hielt sie auf Einsprache der Genossenschaft A.________ hin fest (Entscheid vom 8. September 2014).

B.
Beschwerdeweise liess die Genossenschaft A.________ sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung - unter Ausschluss des Zweigstellenleiters - an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Mit Entscheid vom 21. August 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

C.
Die Genossenschaft A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das vom Beigeladenen vom 1. Januar 2011 bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses im April 2013 bei der Genossenschaft A.________ erzielte Einkommen aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Nicht zur Diskussion steht dagegen die beitragsrechtliche Qualifikation der im Jahr 2010 erzielten Einkünfte.

3.

3.1. Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zur Abgrenzung unselbstständiger von selbstständiger Erwerbstätigkeit richtig wiedergegeben (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
und Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG; BGE 122 V 169 E. 3a-c S. 171 ff.). Darauf wird verwiesen.

3.2. Die beitragsrechtliche Qualifikation ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zu Grunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen, ebenso wie die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21, 9C 246/2011 E. 3).

4.

4.1. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen, für das Bundesgericht verbindlichen, im Übrigen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) erledigte der Beigeladene für die Beschwerdeführerin die Buchhaltung. Er erhielt dafür eine monatliche Entschädigung von Fr. 4'500.-, für deren Festsetzung die Parteien von einem Arbeitspensum von ungefähr 50 % ausgingen. Die Beschwerdeführerin stellte ihm die notwendige Infrastruktur - das Buchhaltungsprogramm, Büromaterial und die Räumlichkeiten - zur Verfügung (vgl. auch Vertrag zwischen der Genossenschaft A.________ und B.________ vom 2. September 2010).

4.2. In Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse hielt die Vorinstanz für die beitragsrechtliche Qualifikation als entscheidend, dass der Beigeladene nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelte, eine monatliche Entschädigung bezog, kein Verlust-, Inkasso- oder Delkredererisiko trug, keine Investitionen tätigen musste, über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten verfügte und kein Personal beschäftigte. Für eine unselbstständige Tätigkeit spreche sodann wesentlich auch das Subordinationsverhältnis, welches sich aus den gelebten Verhältnissen ergebe: So habe die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Auflösung des Vertrages bemängelt, dass B.________ sie nicht über seine privaten Probleme informiert habe, und sie habe ihn unter Druck gesetzt, um ihn zum Arbeiten zu bewegen. Weiter habe sie das Dokument "Aufteilung Arbeiten Buchhaltung" verfasst, welches ein eigentliches Pflichtenheft darstelle. Was die Beschwerdeführerin gegen die von der Kasse vorgenommene beitragsrechtliche Qualifikation vorbringe, führe zu keinem anderen Ergebnis: Da jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter überprüft werden müsse, sei irrelevant, dass der Beigeladene daneben in der fraglichen Zeit ein im Handelsregister
figurierendes Einzelunternehmen (Firma "B.________ Treuhand") betrieben habe und allenfalls in weiteren Bereichen auf Mandatsbasis aktiv gewesen sei, wofür er an seiner Wohnadresse ein Arbeitszimmer eingerichtet habe. Ebenso wenig sei entscheidend, dass die Parteien ein "Mandatsverhältnis" vereinbart und demzufolge betreffend Probezeit und Ferienanspruch nichts geregelt hätten; diesbezüglich gelangten ohne weiteres die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Auch aus der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten, dem Beigeladenen zugestandenen weitgehenden Zeitautonomie ergebe sich nichts; diese sei bei Arbeitnehmern, die besondere Verantwortungen wahrnehmen, verbreitet. Sodann sei eine Konkurrenzverbotsabrede zwar ein Indiz für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit; doch gelte deren Fehlen umgekehrt nicht als Merkmal für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Schliesslich spreche auch die von den Parteien vereinbarte Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten jeweils auf Ende April eher gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Gestützt auf diese Überlegungen gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass im Falle der vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin zu erledigenden Arbeit die für eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine fehlende bzw. widersprüchliche und teilweise nicht nachvollziehbare Begründung. Dadurch und mit der Nichtabnahme angebotener Beweise sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

5.1.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der kantonale Entscheid "schablonenhaft" begründet. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob die allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit anwendbar seien, und wenn ja, wie aussagekräftig diese seien. Es fehle an einer Abwägung der Kriterien. Diese - und nicht bloss das Endergebnis - müsse, soweit sie für den Ausgang entscheidend sei, zwingend Teil der Begründung bilden.
Angesichts der in E. 4.2 hiervor zusammengefasst wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen, in welchen das kantonale Gericht eine Abwägung der massgebenden Kriterien vornahm und sich auch mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen auseinandersetzte, kann von einer schablonenhaften Begründung nicht die Rede sein. Ebenso wenig verfängt die beschwerdeführerische Kritik, im angefochtenen Entscheid fehle die "Wertung der einzelnen Kriterien" und es werde bloss das Endergebnis wiedergegeben, hat doch die Vorinstanz im Rahmen der gebotenen Würdigung der gesamten Umstände im Einzelnen nachvollziehbar begründet, welche Kriterien sie als entscheidend betrachtete, bevor sie den Schluss zog, dass die für eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen. Damit steht ihr Vorgehen im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f.; 122 V 169 E. 3a S. 171, 281 E. 2a S. 283; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 33, 9C 219/2009 E. 2; Urteile 9C 618/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.1 und 9C 377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Zutreffend hat sie dabei auch dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Beurteilung der Buchhaltung als einer Tätigkeit aus dem Dienstleistungsbereich, die ihrer Natur nach
nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa in die Infrastruktur oder personelle Mittel) erfordert, die wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit von Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidende Bedeutung hat (SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65, 9C 930/2012 E. 6.2; 2012 AHV Nr. 10 S. 37, 9C 799/2011 E. 5.5 und 5.6; 2011 AHV Nr. 11 S. 33, 9C 946/2009 E. 5.1).

5.1.2. Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin sodann, soweit sie einen Widerspruch darin erblickt, dass die Vorinstanz die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse als für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht relevant bezeichnet und dann doch wesentlich auf den Vertrag vom 2. September 2010 abgestellt habe.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den zivilrechtlichen Verhältnissen für die Beurteilung des Beitragsstatuts nicht jegliche Relevanz abgesprochen, sondern korrekt die Rechtsprechung (statt vieler: BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21, 9C 246/2011 E. 5.2) wiedergegeben. Danach ist die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend, weil die beitragsrechtliche Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit auf einer unabhängigen sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbildung beruht (vgl. auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit/SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1259 Rz. 189); massgebend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten, wobei sich aber aus den zivilrechtlichen Verhältnissen Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation ergeben können. Dass der angefochtene Entscheid die Vereinbarungen zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin gemäss Vertrag vom 2. September 2010 in die Beurteilung miteinbezog, entspricht damit der Praxis, für die Beurteilung der massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse auch auf die unter den Parteien getroffenen Abmachungen abzustellen.

5.1.3. Nach dem in E. 5.1.2 hiervor Ausgeführten fehlt es an einer Grundlage für den Vorwurf willkürlicher Sachverhaltsermittlung, welcher in der Beschwerde gestützt auf die vermeintliche Unzulässigkeit der Mitberücksichtigung vertraglicher Vereinbarungen erhoben wird.

5.1.4. Da sich der massgebliche Sachverhalt bereits klar aus den vorhandenen Unterlagen ergab, liegt darin, dass die Vorinstanz von weiteren Sachverhaltserhebungen (insbesondere vom offerierten Zeugenbeweis und der Edition der Buchhaltungsunterlagen des Beigeladenen) absah, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Vorinstanz durfte darauf in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148) verzichten (vgl. auch E. 2.2).

5.2. In materiell-rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Qualifikation der von B.________ für sie ausgeübten Buchhaltungstätigkeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit verletze Art. 9
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG in Verbindung mit Art. 17
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
AHVV. Zudem stelle der Vertrag vom 2. September 2010 keine hinreichende Grundlage für eine Revision dar; ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG liege damit nicht vor.

5.2.1. Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorgabe, "jedes Mandatsverhältnis gesondert zu betrachten", widerspreche der gebotenen Würdigung der "gesamten Umstände des konkreten Sachverhalts". Denn sie vermischt dabei zwei klar zu trennende Schritte: Bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; 104 V 126 E. 3b S. 127). Innerhalb der einzelnen Tätigkeit kommt es sodann für die beitragsrechtliche Qualifikation auf die gesamten Umstände des konkreten Sachverhalts an (vgl. statt vieler auch: Urteil 9C 618/2015 vom 22. Januar 2016).

5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG rügt, übersieht sie, dass der Verfügung hier als Rückkommenstitel nicht die Revision zu Grunde liegt, sondern die Wiedererwägung gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung. Deren Voraussetzungen (offensichtliche Unrichtigkeit und Erheblichkeit der Berichtigung; BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 mit Hinweisen) sind nach dem Gesagten jedenfalls erfüllt, so dass die von der Kasse vorgenommene Neuprüfung des beitragsrechtlichen Status des B.________ für die Jahre 2011 bis 2013 ohne weiteres zulässig war (vgl. auch Urteil H 96/01 vom 18. September 2002 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch Gründe des Vertrauensschutzes standen der Neuprüfung nicht entgegen: Eine beitragspflichtige Person vermag allein aus abweichenden Beurteilungen in der Vergangenheit (hier: betreffend 2010) für folgende Jahre (hier: betreffend 2011 bis 2013) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, es sei denn, die Kasse habe ausdrückliche Zusicherungen abgegeben und auch die weiteren Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens darin (vgl. dazu BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73 mit Hinweisen) seien erfüllt (Urteile 9C 675/2015 vom 31. Mai 2016 E. 4.5 und 9C 717/2015 vom 22. März 2016 E. 4.3). Solches bringt die
Beschwerdeführerin nicht vor.

5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig festgestellt zu haben. Ebenso wenig verletzt es Bundesrecht, dass das kantonale Gericht in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gelangt ist, B.________ sei für die von ihm ab 2011 für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als unselbständigerwerbend zu qualifizieren.

6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_708/2015
Date : 11. Juli 2016
Published : 29. Juli 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Assurance vieillesse et survivants


Legislation register
AHVG: 5  9
AHVV: 17
ATSG: 53
BGG: 66  95  97  105
BV: 29
BGE-register
104-V-126 • 122-V-169 • 123-V-161 • 134-I-140 • 136-I-229 • 137-I-69 • 140-V-77
Weitere Urteile ab 2000
9C_219/2009 • 9C_246/2011 • 9C_377/2015 • 9C_618/2015 • 9C_675/2015 • 9C_708/2015 • 9C_717/2015 • 9C_799/2011 • 9C_930/2012 • 9C_946/2009 • H_96/01
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