Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 812/2018

Urteil vom 11. Juni 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
Garage A.________, B.________ & Co.,
vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

C.________,

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Abgrenzung selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2018 (AB.2016.00070).

Sachverhalt:

A.
Die Einzelfirma Garage A.________, B.________ (fortan: Einzelfirma) war der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (fortan: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Die Ausgleichskasse führte am 8. Dezember 2015 eine Arbeitgeberkontrolle betreffend die Beitragsjahre 2010 bis 2014 durch (Bericht vom 25. Januar 2016). Am 11. Dezember 2015 erliess sie eine vorsorgliche Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2010 über eine nicht abgerechnete beitragspflichtige Lohnsumme von schätzungsweise Fr. 70'000.-. Am 11. Januar 2016 übernahm die Kommanditgesellschaft Garage A.________, B.________ & Co., (fortan: Gesellschaft), die Einzelfirma und trat in das laufende Verfahren ein. Mit Nachzahlungsverfügungen vom 4. Februar 2016 forderte die Ausgleichskasse auf in den Beitragsjahren 2010 bis 2014 erfolgten Zahlungen der Einzelfirma an C.________ in Höhe von insgesamt Fr. 184'431.- paritätische Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) im Betrag von total Fr. 30'612.20. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. September 2016 fest.

B.
Hiergegen führte die Gesellschaft Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte beim kantonalen Steueramt Zürich eine schriftliche Auskunft darüber ein, welche Einkünfte aus selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit C.________ in den Jahren 2010 bis 2014 deklariert habe. Das kantonale Steueramt übermittelte mit Schreiben vom 16. Juli 2018 die entsprechenden Steuererklärungen, worin C.________ erklärte, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Die Garage A.________, B.________ & Co. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben unter Vormerknahme der Tatsache, dass die Ausgleichskasse zwischenzeitlich C.________ für die Periode 2010-2014 als Selbständigerwerbenden ans Register genommen und aufgrund der Steuermeldungen für die beschwerdegegenständlichen Einkommen verabgabt habe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese "in rechtsgenüglicher Weise den Sachverhalt ausforsche, gegebenenfalls die offerierten Beweise erhebe und neu entscheide".
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und Roger Meier lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1.

1.1.1. Die Beschwerdeführerin ruft erstmals vor Bundesgericht den Revisionsgrund "einer bereits erfolgten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung (als Selbständigerwerbender) der fraglichen Zahlungen" gegen den kantonalen Entscheid an. Mit Blick auf Art. 125
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.
BGG hat eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Revisionsgrund gegen den vorinstanzlichen Entscheid entdeckt, dem kantonalen Gericht ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Um zu vermeiden, dass das Bundesgericht während des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens materiell über die Beschwerde gegen den angefochtenen, aber in Revision befindlichen kantonalen Entscheid urteilt, hat die Partei um Sistierung des bundesgerichtlichen Prozesses während der Dauer des kantonalen Verfahrens zu ersuchen (vgl. zum Ganzen ausführlich BGE 138 II 386 E. 6 f. S. 389 ff., insbesondere E. 6.4 S. 391; bestätigt etwa in Urteil 8C 148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5 sowie Verfügung vom 21. September 2017 in der Sache 9C 782/2016). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, gegen den angefochtenen Entscheid beim kantonalen Gericht um Revision ersucht zu haben oder dies zu beabsichtigen noch verlangt sie die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dieses
kann deshalb mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen werden.

1.1.2. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 86b Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/ZH; ZH-Lex 175.2), wonach eine Revision solange nicht möglich sei, als die Revisionsgründe mit Beschwerde geltend gemacht werden können, hilft nicht weiter. Denn es ergibt sich aus dem Bundesrecht, welche Rügen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorgebracht werden können. Anders als in Bezug auf eine unrichtige (ordentliche) Rechtsmittelbelehrung, in deren Rahmen nicht verlangt wird, neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen (vgl. zum Beispiel Urteil 6B 336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), kann von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er den hier fraglichen Anwendungsbereich der ausserordentlichen prozessualen Möglichkeiten der Revision kennt. Dies gilt umso mehr, als das kantonale Recht keine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung vorschreibt.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (Urteil 9C 166/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.2).

1.3. Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Von vornherein ausser Acht bleiben solche, die echter Natur sind (vgl. statt vieler Urteil 9C 190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 1 mit weiteren Hinweisen), so sämtliche produzierten Unterlagen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 3. Oktober 2018 datieren (zeitlich beginnend mit dem vor Bundesgericht eingereichten Betreibungsregisterauszug betreffend C.________ vom 5. November 2018). Unechte Noven, so die steuerrechtlichen Akten, auf welchen die Nachsteuerverfügung zu Lasten des C.________ vom 3. Februar 2017 basiert, dürfen soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführerin begründet dies mit keinem Wort (vgl. dazu beispielsweise Urteil 6B 883/2015 vom 24. November 2015 E. 1), mithin auch diese Aktenstücke unberücksichtigt bleiben.

2.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

3.

3.1. Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, zwischen Januar 2010 und Februar 2014 seien jeweils Barauszahlungen von monatlich durchschnittlich Fr. 3'600.- erfolgt. Mit Ausnahme der Monate August, September, November und Dezember 2012 seien die Zahlungen lückenlos vorgenommen worden. Es erwog, aufgrund der rund doppelt so hohen Zahlungen am 1. Oktober 2012 und am 19. Januar 2013 sei davon auszugehen, dass damit auch Leistungen für die genannten vier Monate abgegolten worden seien. Es sei folglich nicht zu schliessen, C.________ habe seine Arbeit aufgenommen, wann er wollte, und sei oft weg gewesen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend mache. Anhaltspunkte dafür, dass C.________ weitere Erwerbseinkünfte erzielt habe, ergäben sich - abgesehen von der Angabe der Gesellschaft, sie habe ihm weitere Kunden vermittelt - nicht, zumal er gegenüber der Steuerbehörde deklariert habe, gar keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der konstant und regelmässig während mehr als vier Jahren erbrachten Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin sowie der hierbei erzielten beachtlichen monatlichen Einkünfte sei auch nicht von wesentlichen Kapazitäten für Tätigkeiten bei anderen Garagen oder Privatkunden auszugehen. Die Sachlage
gleiche einem Arbeitsverhältnis auf Abruf. C.________ sei aufgrund des Arbeitsvolumens wirtschaftlich von der Gesellschaft abhängig gewesen und sei - insoweit als er über das ganze Jahr verteilt regelmässig Arbeiten ausgeführt habe - sicherlich fest eingeplant und in deren Betrieb eingeordnet gewesen. Der Ort der Durchführung der Tätigkeit ausserhalb der Garage der Beschwerdeführerin sei angesichts dessen nicht ausschlaggebend.

3.2. Die Vorinstanz stellte weiter fest, im Einspracheverfahren habe die Beschwerdeführerin einen am 5. Februar 2008 zwischen der D.________ Garage GmbH, als Vermieterin und C.________ als Mieter unterzeichneten Mietvertrag aufgelegt über eine Garage für Autoreinigung und zwei Parkplätze an der Strasse E.________ zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 750.-. Sie erwog, dieser spreche als Indiz einzig dafür, dass C.________ im Jahr 2008 über einen Platz an der Strasse E.________ verfügt habe um Fahrzeuge zu reinigen, was jedoch eine Anstellung für die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum von Januar 2010 bis Ende Februar 2014 nicht ausschliesse. Die Übernahme eines massgeblichen Unternehmerrisikos durch C.________ für seine Tätigkeit im Dienste der Beschwerdeführerin sei nicht ausgewiesen. Ausser der Miete für die Garage habe er keine Verpflichtungen gehabt; auch habe er sich nicht um die Beschaffung der Aufträge kümmern müssen. Schliesslich lasse auch die Entlöhnung nach Arbeitsanfall bzw. Stückzahl nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen.

3.3. Insgesamt - so das kantonale Gericht - würden die Kriterien für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Ausschlaggebend seien dabei das Arbeitsvolumen und die damit verbundene wirtschaftliche Abhängigkeit sowie die Einordnung in den Betrieb; demgegenüber seien die eigene Infrastruktur und eine allfällige Kapazität zu weiterer Erwerbstätigkeit geringer zu gewichten. Demnach habe die Ausgleichskasse die strittigen Einkünfte zu Recht als in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG qualifiziert.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin sieht zunächst ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das Sozialversicherungsgericht einen angebotenen Zeugenbeweis nicht abgenommen habe. Einen Antrag auf Zeugenbefragung stellte sie im Administrativverfahren. Vor Vorinstanz hat sie ihr dahingehendes Begehren nicht erneuert. Die Rüge einer Gehörsverletzung durch das kantonale Gericht verfängt daher nicht.

4.2. Die Gesellschaft wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe den massgeblichen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig ermittelt, die vorhandenen Beweise in willkürlicher Weise gewürdigt und C.________ bundesrechtswidrig als Unselbständigerwerbenden qualifiziert. Dabei zeigt sie indes weder (substanziiert, Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) auf, welche Abklärungen die Vorinstanz konkret in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen haben soll, noch vermag sie aufzuzeigen, inwiefern deren Beweiswürdigung willkürlich (E. 1.2 hiervor) und die darauf beruhende rechtliche Qualifikation des C.________ als Unselbständigerwerbender rechtswidrig ist. Insbesondere ist nicht unhaltbar, wenn das Sozialversicherungsgericht - in konkreter Beweiswürdigung - aus der Höhe der erfolgten Zahlungen auf wirtschaftliche Abhängigkeit, und aus deren Regelmässigkeit auf eine gewisse Einordnung in den Betrieb schloss. Ebenso wenig traf die Vorinstanz eine erweiterte Abklärungs- resp. Editionspflicht, nachdem die Auskunft, die sie bezüglich C.________ beim kantonalen Steueramt Zürich eingeholt hatte (Verfügung des Referenten vom 12. Juli 2018) nicht den geringsten Anhaltspunkt auf das damals bereits rechtskräftig erledigte
Nachsteuerverfahren (vgl. E. 1.3 vorne) enthielt.

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG - mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) - erledigt wird.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_812/2018
Date : 11. Juni 2019
Published : 29. Juni 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Abgrenzung selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit)


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AHVG: 5
BGG: 42  66  95  97  99  105  109  125
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138-II-386
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