Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 740/2007

Urteil vom 11. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 12. September 2007.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1948, stand ab 1. April 1983 im Dienste des Festungswachtkorps (FWK) und war seither militärversichert. Schon vor dem 16. September 2000 litt er an verschiedenen Beschwerden, weshalb es wiederholt zu vorübergehenden Arbeitsausfällen kam. Bei einer ab 11. September 2000 anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen zog sich der Versicherte am 16. September 2000 als Personenwagenlenker anlässlich einer Heckauffahrkollision auf dem Heimweg nach einer Badetherapie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. In der Folge nahm er seine angestammte Tätigkeit als Chef Operator im Bereich EDV-Support nicht mehr auf. Seit 1. September 2001 bezieht er von der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Laut Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. August 2002 (IK-Auszug) betrug der letzte AHV-beitragspflichtige Jahresverdienst des Versicherten im Kalenderjahr vor dem Unfall (1999) Fr. 83'451.-. Die IV ging für das Jahr 2003 von einem möglichen Erwerbseinkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) von Fr. 101'054.- aus.
Unter Berücksichtigung eines ohne Gesundheitsschaden mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes von Fr. 107'100.- und einer Invalidität von 100 % sprach ihm das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV, heute: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Abteilung Militärversicherung; nachfolgend: SUVA-MV) mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 8'478.75 (bzw. Fr. 101'745.- pro Jahr [= 95 % von Fr. 107'100.-]) zu, welche wegen Überversicherung auf das monatliche Rentenbetreffnis von Fr. 5'367.- gekürzt wurde (Verfügung vom 27. Oktober 2004). Zudem gewährte die SUVA-MV dem Versicherten ab 1. Februar 2005 für den ihm verbleibenden Gesundheitsschaden eine Integritätsschadenrente von 15 % (monatlich Fr. 403.55), welche sie mit der Auszahlungssumme von Fr. 81'676.15 per Ende 2005 auskaufte (Verfügung vom 29. Dezember 2005). Auf entsprechende Einsprachen hin hielt die SUVA-MV an der Verfügung vom 27. Oktober 2004 fest (Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Einspracheentscheides vom 17. März 2006) und erhöhte mit Blick auf die Verfügung vom 29. Dezember 2005 die Integritätsschadenrente in betraglicher Hinsicht auf monatlich Fr. 605.30 ab 1. Februar 2005, so dass die Auszahlungssumme per 31. März 2006 auf Fr.
124'330.20 anstieg (Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Einspracheentscheides vom 17. März 2006).

B.
Dagegen beantragte B.________ beschwerdeweise, die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Einspracheentscheides vom 17. März 2006 seien aufzuheben und die SUVA-MV zu verpflichten, ihm eine Monatsrente von Fr. 9'451.25 (ungekürzt) bzw. von Fr. 6'390.70 (gekürzt) auszurichten, indem von einem Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 119'384.- auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt B.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und hält sinngemäss an seinem vorinstanzlichen Rechtsbegehren fest; eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Während die SUVA-MV auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

D.
Unaufgefordert lässt B.________ am 18. Januar 2008 eine weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der Einspracheentscheid vom 17. März 2006 ist mit Blick auf die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen, soweit die SUVA-MV gestützt darauf dem Beschwerdeführer für die ihm aus dem versicherten Gesundheitsschaden dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Unversehrtheit eine in betraglicher Hinsicht erhöhte Integritätsschadenrente zugesprochen hat. Fest steht sodann, dass der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und voller Bundeshaftung Anspruch auf eine Invalidenrente der Militärversicherung hat.

3.
Strittig ist demgegenüber einzig, ob der Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich einen höheren Jahresverdienst als Fr. 107'100.- erzielt hätte.

4.
4.1 Vorinstanz und Verwaltung haben im angefochtenen Gerichts- und im Einspracheentscheid die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Militärversicherung (Art. 5 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG) sowie deren Bemessung auf der Grundlage des versicherten Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
und 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG sowie Art. 17
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV)
MVV Art. 17 Versicherter Jahresverdienst bei der Invalidenrente - Für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invalidenrente gelten sinngemäss die Bestimmungen von Artikel 16.
MVV) im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 98 V 86 E. 4 S. 87, bestätigt im unveröffentlichten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 1/98 vom 12. Mai 1999, E. 5a) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Ausführungen zur antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3, M 1/02, mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des versicherten Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG) grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (SVR 2003 MV Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1, M 8/01, mit Hinweisen). Dabei ist der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 43 Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an:
1    Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an:
a  die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG102 noch nicht erreicht haben;
b  die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hätten.103
2    Alle übrigen auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten sind dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vollständig anzupassen.
3    Die Anpassung der Leistungen erfolgt durch Erhöhung oder Herabsetzung des der Rente zugrunde liegenden Jahresverdienstes. Sie erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die AHV/IV-Rentenanpassung.
4    Der Bundesrat erlässt durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über das zu berücksichtigende Spruchjahr und über die Anpassung von Zeitrenten und Neurenten.
MVG) in der Regel für die ganze Rentendauer massgebend; nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) berücksichtigt werden (Art. 41 Abs. 4
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 41 Festsetzung - 1 Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen keine Dauerrenten zugesprochen werden können, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194697 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).98 99
1    Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen keine Dauerrenten zugesprochen werden können, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194697 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).98 99
2    Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente von dem Zeitpunkt an, in dem er ohne die Gesundheitsschädigung vermutlich soviel verdient hätte, nach diesem höheren Verdienst berechnet.
3    Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, so sind für die Zwischenzeit die entsprechenden Verdienstverhältnisse massgebend.
4    Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend. Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG100) berücksichtigt werden.101
5    Bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung ist ein Abzug im Sinne von Artikel 31 zulässig.
Satz 1 MVG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der (prinzipiellen) Unabänderbarkeit des massgebenden Jahresverdienstes besteht unter anderem im Falle der Erneuerung einer auf bestimmte Zeit zugesprochenen Rente (sog. Zeitrente; Art. 23
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV)
MVV Art. 23 Renten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit - 1 Invalidenrenten werden auf bestimmte Zeit festgesetzt, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann.
1    Invalidenrenten werden auf bestimmte Zeit festgesetzt, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann.
2    Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG69, so ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.70
MVV), insoweit bei deren Ablauf sämtliche massgebenden Rentenfaktoren, einschliesslich der anrechenbare Jahresverdienst, von Amtes wegen frei - insbesondere ohne Rücksicht auf die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG - zu überprüfen sind (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Rz. 9 und 22 zu Art. 41, S. 328 und 330); dabei gilt eine
gewisse, indes widerlegbare Vermutung für die Richtigkeit der früher ermittelten Rentenberechnungsfaktoren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.3 Nach der zu Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG und Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG ergangenen, sinngemäss auch auf Art. 40 Abs. 4
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG (in der per 31. Dezember 2002 aufgehobenen Fassung) anwendbaren (vgl. BGE 116 V 246 E. 1b S. 249, 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003 E. 3.4) Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) grundsätzlich darauf abzustellen, was der Versicherte auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde, nicht was er als voll Erwerbstätiger (bestenfalls) verdienen könnte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 99 ff. E. 3, U 110/92; vgl. Pra 1992 Nr. 224 S. 877 E. 4a, I 12/90). Daran hat sich durch die mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 (vgl. insbesondere Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) verbundene ersatzlose Aufhebung des Absatzes 4 von Art. 40
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG nichts geändert (vgl. Hans Beck, Militärversicherung und Allgemeiner Teil, in: SZS 2003 S. 261 ff., insbesondere S. 263). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre; blosse Absichtserklärungen genügen nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen).

4.4 Diese im Rahmen der Rechtsprechung zum Valideneinkommen entwickelten Grundsätze über die Mitberücksichtigung theoretisch vorhandener Einkommens- und beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten sind auch bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes gemäss Art. 40 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
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5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG zu beachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003 E. 3.4). Es handelt sich dabei um einen hypothetischen, nur annäherungsweise ermittelbaren Wert, der das Ergebnis einer prospektiven Schätzung der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Invaliden ohne Gesundheitsschädigung in einem individuellen Umfeld ist, welches seinerseits den Schwankungen des volkswirtschaftlichen und soziologischen Verlaufs der Einkommen folgt (Franz Schlauri, Die Militärversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1110 und 1113, Rz. 138 und 142). Zumindest bei der erstmaligen Zusprechung einer unbefristeten Rente stimmen das Valideneinkommen und der mutmasslich entgehende Jahresverdienst nach Art. 40 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
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5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG - wenngleich selbstständige, nicht notwendigerweise deckungsgleiche Rentenelemente (Maeschi, a.a.O., Rz. 45 zu Art. 40
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
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5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG, S. 321) -
regelmässig überein (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 49 Rz. 139; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003 E. 3.4 mit Hinweis).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, indem es die angebotenen Beweise nicht abgenommen habe. Die genannten Zeugen hätten bestätigen können, dass er ohne verbleibende Folgen des Unfalles vom 16. September 2000 als IC-Systemspezialist zum Chef der On Site Support Region (C OSR) und somit in die Lohnklasse 21 befördert worden wäre. In dieser Funktion hätte er mutmasslich einen Jahresverdienst von Fr. 119'384.- erzielt. Diese Beförderung sei ihm sogar ausdrücklich zugesichert worden.

5.2 Demgegenüber vertraten Verwaltung und Vorinstanz die Auffassung, der Versicherte hätte bei Rentenbeginn im Jahre 2004 ohne Invalidität ein Einkommen von Fr. 107'100.- (inklusive Ortszuschlag sowie Kinder- und Betreuungszulage) erworben. Dieser Lohn beruhe auf der Annahme, dass der zuvor in der Lohnklasse 16 eingereiht gewesene Beschwerdeführer ohne Unfall per 1. Januar 2001 vom FWK in die Direktion Informatik (DIK) des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) übergetreten und sodann die Funktion als IC-Techniker III ausgeübt hätte. In dieser Eigenschaft wäre er in die Lohnklasse 19 eingestuft worden. Dass der Versicherte ohne Unfall als IC-Systemspezialist zum C OSR oder sogar zum C OSR Ost befördert und dabei in die Lohnklasse 21 aufgestiegen wäre, sei zwar möglich, jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. An diesem aktenkundigen Beweisergebnis vermöchte auch die Einvernahme der angebotenen Zeugen nichts mehr zu ändern.

6.
6.1 Gemäss Protokoll vom 7. Januar 2001 zur Unterredung zwischen einem Inspektor der SUVA-MV und dem zuständigen Personalverantwortlichen des FWK, Major H.________, war bereits vor dem Unfall vom 16. September 2000 vorgesehen, dass der Beschwerdeführer mit zwei Kollegen per Ende 2000 vom FWK ins VBS übertreten würde. Als Chef-Operator FWK in der Besoldungsklasse 16 hätte er in den nächsten zwölf Monaten die Endposition 17 erreicht, seine beiden Kollegen die entsprechend tieferen Besoldungsklassen. Die Besoldungsaussichten seien als Chef-Operator beim VBS besser gewesen. Dem bisherigen FWK-Beamten sei im VBS die Endstufe 19 in Aussicht gestellt worden. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule in beruflicher Hinsicht 1967/68 eine Anlehre als Antennenmonteur absolvierte, ab April 1983 vollzeitlich im FWK erwerbstätig war und laut IK-Auszug vom 6. August 2002 im Jahr 1999 (letztes Kalenderjahr vor dem Unfall) ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 83'451.- (mithin das bis dahin höchste ausgewiesene Einkommen) bezog. Im Bericht vom 20. September 2002 zur gemeinsamen Besprechung des Inspektors der SUVA-MV mit dem zuständigen Personalverantwortlichen des FWK, dem
Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter führte der Inspektor unter anderem aus:
"Ich konnte festhalten, dass mich Major H.________ im Februar 2001 darüber informiert hatte, dass der Versicherte bis zur Besoldungsstufe 19 hätte gelangen können. Ein weiterer Karriereschritt stand nie zur Diskussion und auch die Besoldungsklasse 19 müsste genügend belegt werden. Dies sollte jedoch gelingen, wenn der vormalige Stellvertreter von B.________ heute tatsächlich in der Besoldungsklasse 19 ist und die für den Versicherten vorgesehene Funktion ausüben kann."
Sodann richtete die Militärversicherung dem Beschwerdeführer nach dem Unfall ein Taggeld auf der Bemessungsgrundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 92'943.- bis Fr. 97'672.- aus.

6.2 Der Versicherte stützt seine Auffassung, wonach er ohne verbleibende Folgen des Unfalles vom 16. September 2000 als IC-Systemspezialist zum C OSR und somit in die Lohnklasse 21 (mit einem mutmasslichen versicherten Jahresverdienst von Fr. 119'384.-) befördert worden wäre, einzig auf die E-Mail der Leiterin des Personalwesens DIK/VBS (nachfolgend: Personalleiterin DIK/VBS) vom 5. Dezember 2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Damit habe diese ausdrücklich bestätigt, dass er ohne Gesundheitsschaden "die Stelle des IC-Systemspezialisten mit Lohnklasse 21 (max. Gehalt Fr. 110'619.-) übernommen hätte". Der Chef der Abteilung Kunden und Support F.________ könne als Zeuge aussagen, dass er dem Versicherten die Übernahme der fraglichen Stelle in der Lohnklasse 21 zugesichert habe. F.________ sei Direktor K.________ der DIK/VBS unterstellt gewesen. Auch K.________ könne als Zeuge befragt werden, weil auch er von der Zusicherung seines Untergebenen F.________ gewusst habe. Die Vorinstanz habe auch Oberst U.________ zu Unrecht nicht als Zeuge einvernommen. Denn auch er, welcher den Beschwerdeführer seit Jahrzehnten kenne, hätte bekräftigen können, dass letzterer "für die fraglichen Aufgaben geeignet war". Schliesslich
könnten auch die heutigen Chefs von den On Site Support Regionen, R.________ und C.________, als Zeugen bestätigen, dass der Versicherte als Gesunder "die von ihm behauptete Karriere gemacht hätte".

6.3 Zweifellos hat der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Festungswächter verschiedene Weiterbildungskurse besucht und schliesslich seine neu erworbenen Kenntnisse im Bereich EDV-Support innerhalb des FWK als Chef-Operator mit Einstufung in der Lohnklasse 16 erfolgreich erwerblich verwerten können. Diese Entwicklung spiegelt sich auch im Anstieg des AHV-beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 74'402.- (1996) auf Fr. 83'451.- (1999). Dennoch wies die Personalleiterin DIK/VBS mit Blick auf die notorischen Reformen innerhalb der Schweizer Armee (vgl. u.a. Armeereform 95 und Armee XXI) darauf hin, dass sich die Mitarbeiter im Rahmen dieser zahlreichen Reorganisationen fast alle zwei Jahre wieder intern um neue Arbeitsstellen hätten bewerben müssen. Diese Tatsache in Verbindung mit den schon vor dem Unfall vom 16. September 2000 wiederholt aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche mitunter zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeitsphasen führten, lassen bei gegebenem Aktenstand ausgehend von den faktischen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns angesichts der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse die Festsetzung des mutmasslich (ohne Gesundheitsschaden) entgangenen versicherten
Jahresverdienstes auf der Basis eines Chefs Operator Techniker III in der Lohnklasse 19 mit Wirkung ab 1. Juli 2004 als am wahrscheinlichsten erscheinen. Im Gegensatz dazu kann auf die vom Versicherten angeführte E-Mail der Personalleiterin DIK/VBS vom 5. Dezember 2002 an den Rechtsvertreter des Versicherten nicht abgestellt werden. Die darin enthaltene Aussage, wonach der Beschwerdeführer "die Stelle des IC-Systemspezialisten mit Lohnklasse 21 (max. Gehalt Fr. 110'619.-) übernommen hätte", steht im Widerspruch zu den übrigen aktenkundigen Hinweisen darauf, dass er als Gesunder bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nur - aber immerhin - bis in die Lohnklasse 19 aufgestiegen wäre. Es kann daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass der Versicherte ohne Gesundheitsschaden nach dem Übertritt vom FWK (mit Einstufung in die Lohnklasse 16) in die Direktion Informatik des VBS bis zur Lohnklasse 21 vorgerückt wäre. Auch aus den protokollierten und vom Einsprachejuristen der SUVA-MV unterzeichneten telefonischen Angaben der Kollegen C.________ und R.________ (letzterer war früher der Stellvertreter des Beschwerdeführers und wurde
schliesslich zum C OSR befördert) ergibt sich nichts anderes. Wie der Versicherte mit Schreiben vom 14. November 2007 zu Recht einräumt, folgt aus den Ausführungen der Personalleiterin DIK/VBS vom 15. Mai 2007, dass diese ihn nicht qualifizieren konnte, weil sie - gemäss ihrer Aussage - nie in sein Personaldossier habe Einsicht nehmen können. Dies relativiert die Beweiskraft der E-Mail vom 5. Dezember 2002 zusätzlich, zumal die Personalleiterin DIK/VBS damals erst seit vierzehn Tage im VBS arbeitete. Demgegenüber hatte der im FWK verantwortliche Major H.________ bereits am 7. Februar 2001 unterschriftlich bestätigt, dass dem Beschwerdeführer - nur, aber immerhin - der Aufstieg in die Endstufe 19 in Aussicht gestellt worden sei. Nach dem Gesagten ist auf diese "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) knapp fünf Monate nach dem Unfall vom 16. September 2000 abzustellen.

6.4 An diesem aktenkundig feststehenden Beweisergebnis vermögen die vom Versicherten angebotenen Zeugenaussagen nichts mehr zu ändern. Wie mit Beschwerde geltend gemacht wird, hätte wohl der zuständige Kommandant des FWK Oberst U.________ bezeugen können, dass der Versicherte bis zum Unfall über gute berufliche Qualifikationen verfügte und deshalb auch für weitere Beförderungen grundsätzlich geeignet gewesen wäre. Diese Aussage würde jedoch keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Frage zulassen, ob der Beschwerdeführer mutmasslich ohne Gesundheitsschaden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in die Lohnklasse 21 mit einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 119'384.- aufgestiegen wäre. Gestützt auf den mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellten Nachweis des Erreichens der Lohnklasse 19 und eines darauf basierenden, mutmasslich entgangenen versicherten Jahresverdienstes ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht - ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 9 E. 4b, 122 V 162 E. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3 mit Hinweisen) auf die Einvernahme weiterer Zeugen und die Durchführung zusätzlicher Beweismassnahmen
verzichtet hat. Es bleibt folglich bei dem von der SUVA-MV berücksichtigten, mutmasslich entgangenen versicherten Jahresverdienst von Fr. 107'100.-, einer darauf beruhenden Invalidenrente und der entsprechenden Überentschädigungsberechnung gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2004. Die SUVA-MV wird dabei, wie mit Einspracheentscheid vom 17. März 2006 zutreffend erkannt, die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene revidierte Fassung von Satz 1 des Art. 40 Abs. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG nach Massgabe von BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 (mit Hinweisen) zu berücksichtigen haben.

7.
7.1 Das bundesgerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

7.2 Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die obsiegende SUVA-MV keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150; vgl. Urteil 8C 228/2007 vom 19. November 2007, E. 6.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_740/2007
Date : 11. Juni 2008
Published : 29. Juni 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Militärversicherung
Subject : Militärversicherung


Legislation register
ATSG: 16  17
BGG: 65  66  68  95  96  97  105  106
BV: 29
IVG: 28
MVG: 5  40  41  43
MVV: 17  23
UVG: 18
BGE-register
114-V-310 • 116-V-246 • 121-V-45 • 122-V-157 • 124-V-7 • 124-V-90 • 126-V-143 • 130-III-136 • 131-V-242 • 98-V-86
Weitere Urteile ab 2000
8C_228/2007 • 8C_740/2007 • I_12/90 • M_1/02 • M_1/98 • M_2/02 • M_8/01 • U_110/92
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Pra
81 Nr. 224
SZS
2003 S.261