Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_183/2008/bnm

Urteil vom 11. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, nebenamtlicher
Bundesrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Rubeli,
2. Konkursmasse Z.________
Beschwerdegegnerinnen,

Gegenstand
Eigentum,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Appellationshof, 2. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 29. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Z.________ schloss im August 2005 mit der X.________ AG, Vertreterin der Marken BMW und MINI, zwei Verträge über ein Automobil der Marke und des Typs MINI "Cooper S" mit Sonderausstattung (Felgen, Spoilerpaket, Auspuffanlage). Auf Vorschlag von Z.________ wurde einerseits vereinbart, dass er das Fahrzeug bis zum 30. November 2005 für Fr. 3'000.-- und 3'000 Kilometer sowie Fr. 1.-- je zusätzlich gefahrenen Kilometer miete; andererseits sollte Z.________ am erwähnten Tag durch Bezahlung von Fr. 34'100.-- einen Kaufvertrag über das Fahrzeug erfüllen.

Der MINI Cooper S wurde am 26. August 2005 in Verkehr gesetzt und am gleichen Tag Z.________ übergeben. Dieser schloss ohne Wissen und Einverständnis der X.________ AG am 2. September 2005 mit der Y.________ AG einen Vertrag, wonach er den MINI Cooper S zum Preis von 31'000.-- gegen ein Automobil der Marke "Chrysler" im Wert von Fr. 16'000.-- eintauschte und Fr. 15'000.-- in bar ausbezahlt erhielt.

Als die X.________ AG erfuhr, dass die Y.________ AG den MINI Cooper S für den Preis von Fr. 33'800.-- zum Verkauf anbot, holte sie das Fahrzeug mit dem Schlüssel, den sie behalten hatte, zurück. Die Untersuchungsrichterin des Bezirksamtes A.________ verfügte am 9. September 2005 die Beschlagnahme des MINI Cooper S, worauf das Fahrzeug auf dem Areal der X.________ AG sichergestellt wurde.

B.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 erhob die X.________ AG beim Gerichtskreis B.________ Klage gegen die Y.________ AG und Z.________ und beantragte, die beiden zu verpflichten, ihr den MINI Cooper S herauszugeben; allenfalls sei festzustellen, dass sie dessen Eigentümerin sei, und seien die beiden Beklagten anzuhalten, der Freigabe des beschlagnahmten Fahrzeugs zu ihren Gunsten zuzustimmen. Ausserdem seien die beiden Beklagten zu verpflichten, ihr einen gerichtlich festzusetzenden Schadenersatz zu zahlen.

Die Y.________ AG und Z.________ schlossen auf Abweisung der Klage, und die Y.________ AG erhob zudem Widerklage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie Eigentümerin des strittigen Fahrzeugs sei, und die X.________ AG zu verpflichten, dessen Freigabe zu ihren Gunsten zuzustimmen.

Im Verlaufe des Verfahrens einigten sich die X.________ AG und die Y.________ AG, den MINI Cooper S zu verkaufen, was in der Folge zu einem Preis von Fr. 34'000.-- geschah. Der Erlös wurde beim Gerichtskreis B.________ hinterlegt.

Über Z.________ wurde im September 2006 der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt C.________ teilte am 2. Mai 2007 mit, dass dieser im summarischen Verfahren durchgeführt werde und im Kollokationsplan die Forderung der X.________ AG mit Fr. 35'866.60 (pro memoria) kolloziert worden sei; die Gläubiger hätten auf die Weiterführung des Passivprozesses durch die Konkursmasse verzichtet, so dass die gegen Z.________ gerichtete Forderung als anerkannt gelte. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises B.________ vom 25. Mai 2007 wurde das Verfahren zwischen der X.________ AG und Z.________ hierauf abgeschrieben.

Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Juli 2007 beantragte die X.________ AG, es sei festzustellen, dass der hinterlegte Betrag von Fr. 34'000.-- ihr zustehe und für sie freizugeben sei. Ausserdem sei die Y.________ AG zu verpflichten, ihr Fr. 7'178.75 Schadenersatz zu zahlen. Die Y.________ AG schloss auf Abweisung der Klage und verlangte, es sei festzustellen, dass der hinterlegte Betrag ihr zustehe und auszuzahlen sei, und die X.________ AG sei zu verpflichten, ihr unter Anrechnung von Fr. 34'000.-- den Betrag von Fr. 33'800.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2005 zu zahlen.

Mit Urteil vom 11. Juli 2007 hiess der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises B.________ die Klage in den Hauptpunkten (Zusprechung und Freigabe von Fr. 34'000.--) gut; ferner wurde die Y.________ AG verpflichtet, der X.________ AG den Betrag von Fr. 100.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2005 und Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2005 auf dem Betrag von Fr. 34'000.-- zu zahlen; im weitergehenden Umfang wurden die Klage und ausserdem auch die Widerklage abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid erhob die Y.________ AG Appellation und die X.________ AG hierauf Anschlussappellation. Das Obergericht (Appellationshof, 2. Zivilkammer) des Kantons Bern wies mit Urteil vom 29. Januar 2008 die Klage ab, ordnete an, dass der hinterlegte Betrag der Y.________ AG ausbezahlt werde, und verpflichtete die X.________ AG, dieser unter Anrechnung von Fr. 34'000.-- den Betrag von Fr. 33'800.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2005 zu zahlen.

C.
Mit Eingabe vom 14. März 2008 erhebt die X.________ AG Beschwerde in Zivilsachen und beantragt, es sei festzustellen, dass der beim Gerichtskreis B.________ hinterlegte Betrag ihr zustehe, dieser zu ihren Gunsten freizugeben, die Y.________ AG zu verpflichten, ihr Fr. 100.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2005 sowie Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2005 auf dem Betrag von Fr. 34'000.-- zu zahlen, und die Widerklage abzuweisen; allenfalls sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Y.________ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet, und das für die Konkursmasse Z.________ handelnde Konkursamt C.________ hat unter Hinweis auf die im Konkursverfahren getroffenen Anordnungen und auf die Anerkennung der Klage durch die Konkursmasse erklärt, weitere Ausführungen erübrigten sich.

Erwägungen:

1.
Die Klage auf Herausgabe des MINI Cooper S bzw. auf den inzwischen an dessen Stelle getretenen Verkaufserlös beruht auf Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB, wonach der Eigentümer einer Sache das Recht hat, diese von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen. Gleichzeitig beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdegegnerin nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang Art. 714 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
und Art. 933
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 933 - Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
ZGB. Art. 714 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
ZGB bestimmt, dass derjenige, der in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, auch dann deren Eigentümer wird, wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt war, vorausgesetzt, er ist nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt. Nach Art. 933
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 933 - Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
ZGB ist derjenige, der eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum übertragen erhält, in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn die Sache dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.

2.
Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB); wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB).

Für den Erwerber einer Sache besteht keine allgemeine Pflicht, sich nach dem Vorliegen der Verfügungsmacht des Veräusserers zu erkundigen; nur wenn konkrete Verdachtsgründe gegeben sind, hat er die näheren Umstände abzuklären. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur beschränkt für Geschäftszweige, in denen erfahrungsgemäss häufig Waren angeboten werden, die zweifelhafter Herkunft sind und denen Rechtsmängel anhaften, wie es beim Handel mit Gebrauchtwaren der Fall ist. Auch wenn damit keine generelle Erkundigungspflicht statuiert wird, ergibt sich in diesen Fällen eine Pflicht zur Abklärung der Verfügungsberechtigung des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht eines Rechtsmangels, sondern bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen besteht (BGE 131 III 418 E. 2.3.2 S. 422; 122 III 1 E. 2a/aa S. 3; 113 II 397 E. 2b S. 399 f., mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises B.________, der nicht von einer Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen war, hatte dafür gehalten, diese habe beim Abschluss des Vertrags mit Z.________ nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet. Er hatte hervorgehoben, dass die Beschwerdegegnerin, die in ihrer Garage Reparatur- und Restaurationsarbeiten ausführe und daneben mit Occasionsfahrzeugen handle, als professionelle Automobilhändlerin zu betrachten sei. Es sei davon auszugehen, dass sie über eine wesentliche Geschäftserfahrung verfüge und um die allgemeinen Gefahren des unrechtmässigen Anbietens von Miet- und Leasingfahrzeugen auf dem Markt wisse. So hätte allein die Tatsache, dass ein neues Fahrzeug bereits eine Woche nach seiner ersten Inverkehrsetzung mit einem entsprechend tiefen Kilometerstand vom - privaten - Ersterwerber zum Verkauf angeboten werde, bei der Beschwerdegegnerin Misstrauen erwecken müssen. Die Erklärung von Z.________, er sei den ganzen Tag auf der Strasse, der MINI sei für ihn zu klein, erscheine als Begründung für den raschen Wiederverkauf nicht als plausibel, erwerbe doch der durchschnittliche Käufer eines Neuwagens dieses Preissegments das Fahrzeug gewöhnlich erst nach
Testfahrten und reiflicher Überlegung. Zumindest hätte sich für die Beschwerdegegnerin die Frage aufdrängen müssen, weshalb Z.________ den MINI einem Dritten verkaufe, statt ihn dem Markenvertreter zurückzubringen und gegen ein seinen Ansprüchen angemessenes Fahrzeug einzutauschen. Unüblich sei auch, dass eine Privatperson ein Auto der in Frage stehenden Art an eine Garage verkaufe, die Occasionshandel betreibe. Ferner hatte der erstinstanzliche Richter ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass das Fahrzeug von der Beschwerdeführerin stamme, zumal P.Y.________ Z.________ zu deren Garage geführt habe, als dieser den MINI Cooper S gekauft habe; es wäre ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen, vor Abschluss des Vertrags mit Z.________ bei der Beschwerdeführerin sachdienliche Erkundigungen einzuholen; im Hinblick auf die Festlegung des Preises für den Weiterverkauf wäre es für sie zudem naheliegend gewesen, sich den Vertrag über den ursprünglichen Kauf vorlegen zu lassen. Den Einwand der Beschwerdegegnerin, sie habe den Fahrzeugausweis eingesehen und festgestellt, dass kein Eintrag des "Code 178" vorhanden gewesen sei (vgl. Art. 80 Abs. 4
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 80 Eintragungen - 1 Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3294 und 96 Ziffer 1 Absatz 3295 SVG gelten:
1    Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3294 und 96 Ziffer 1 Absatz 3295 SVG gelten:
a  die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
b  die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
c  die Eintragungen über die Platzzahl.
2    Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.297
3    Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.
4    Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis ein und übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.298
5    Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.299
der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51], wonach ein Halter, der sein Fahrzeug
least bzw. häufig oder dauernd Dritten überlässt, eintragen lassen kann, dass ein Halterwechsel seiner Zustimmung bedürfe), hatte der erstinstanzliche Richter als unbehelflich bezeichnet, sei doch der Eintrag nicht obligatorisch. Ebenso wenig zu helfen vermöge der Beschwerdegegnerin, dass sie mit Z.________ seit 2004 mehrere andere Kaufgeschäfte abgewickelt habe, zumal davon auszugehen sei, dass es sich damals nicht um Neuwagen gehandelt habe.

3.2 Demgegenüber erklärt das Obergericht, das in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die Feststellungen der ersten Instanz verweist, die gegebenen Umstände hätten auch in ihrer Gesamtheit nicht gereicht, Misstrauen bezüglich der Eigentümerstellung von Z.________ zu wecken, und die Beschwerdegegnerin habe die gebotene Sorgfalt walten lassen. Die Beschwerdegegnerin habe folgern dürfen, der MINI sei unzweifelhafter Herkunft gewesen, weil die Beschwerdeführerin Z.________ das Auto ausgehändigt gehabt habe. Zudem habe sie mit Z.________ bereits vorher mehrere Autokäufe ohne Schwierigkeiten getätigt. Es habe sie deshalb nicht erstaunen müssen, wenn Z.________ den MINI nach nur kurzer Zeit bei ihr habe eintauschen wollen, zumal er das Auto bereits ausgiebig gefahren gehabt und als zu klein empfunden habe. Ferner betont die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe den Fahrzeugausweis überprüft und gesehen, dass ein "Code 178" nicht eingetragen sei. Dass die Beschwerdegegnerin (nur) zwei Originalschlüssel zum strittigen Wagen ausgehändigt erhalten habe, liege im Bereich des Üblichen; das Vorhandensein von drei Schlüsseln sei eher als speziell zu betrachten. Schliesslich hält das Obergericht auch die Preisgestaltung für unverdächtig.

4.
Der rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten durch das Obergericht ist nicht beizupflichten: Angesichts der mehr oder weniger auffälligen Umstände, die den Abschluss des Vertrags mit Z.________ begleiteten, vermochte die Beschwerdegegnerin mit den von ihr getroffenen Vorkehren den im Occasionshandel geltenden erhöhten Anforderungen an die Aufmerksamkeit nicht zu genügen. Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, das von der Vorinstanz hauptsächlich hervorgehobene Fehlen eines - freiwilligen - Eintrags des "Code 178" im Fahrzeugausweis habe die Beschwerdegegnerin ebenso wenig von weiteren Massnahmen befreit wie die übrigen Gegebenheiten. Die Verdachtsmomente waren so zahlreich und gewichtig, dass sie die Beschwerdegegnerin hätten veranlassen müssen, zusätzliche Abklärungen zu treffen. Neben den von der ersten Instanz festgehaltenen und ebenfalls vom Obergericht erkannten Auffälligkeiten ist auch die Tatsache zu erwähnen, dass der mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Vertrag Z.________ einen Barbetrag von immerhin Fr. 15'000.--, d.h. von rund der Hälfte des Werts des veräusserten MINI, einbrachte. Zusätzliche Vorkehren waren der Beschwerdegegnerin im Übrigen ohne weiteres zuzumuten, hätte sich doch mit einem
Anruf bei der ihr bekannten Beschwerdeführerin oder mit einer Aufforderung an Z.________, den mit dieser abgeschlossenen Vertrag vorzulegen, auf einfache Weise Klarheit schaffen lassen.

Entgegen der Auffassung des Obergerichts ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin beim Abschluss des Vertrags über den MINI die unter den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt nicht hat walten lassen. Die Beschwerdegegnerin kann sich demnach nicht darauf berufen, das Fahrzeug gutgläubig zu Eigentum erworben zu haben, so dass der an dessen Stelle getretene Erlös nicht ihr zusteht. In Gutheissung von Beschwerde und Klage ist daher festzustellen, dass dieser zu Gunsten der Beschwerdeführerin freizugeben ist, und die Widerklage ist abzuweisen.

5.
Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf die Differenz zwischen dem mit Z.________ vereinbarten, unbezahlt gebliebenen Kaufpreis von Fr. 34'100.-- und dem ihr zuzusprechenden Erlös von Fr. 34'000.-- gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Schaden von Fr. 100.-- und einen entsprechenden Zins seit 1. Dezember 2005 geltend. Diesen Anspruch bestreitet die Beschwerdegegnerin einzig mit dem nach dem Gesagten ins Leere stossenden Vorbringen, die Beschwerde sei abzuweisen. Dem auch bezüglich des Betrags von Fr. 34'000.-- geltend gemachten Zinsanspruch hält die Beschwerdegegnerin nichts entgegen, so dass den Anträgen der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Schadenersatz- und Zinsforderungen vollumfänglich stattzugeben ist.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese ist ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

7.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 In Gutheissung von Beschwerde und Klage wird festgestellt, dass der beim Gerichtskreis B.________ hinterlegte Betrag von Fr. 34'000.-- der Beschwerdeführerin zusteht und zu deren Gunsten freizugeben ist.

1.2 Die Beschwerdegegnerin Nr. 1 (Y.________ AG) wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 100.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2005 sowie 5 % Zins seit 1. Dezember 2005 auf dem Betrag von Fr. 34'000.-- zu zahlen.

1.3 Die Widerklage der Beschwerdegegnerin Nr. 1 wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1 auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin Nr. 1 wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht (Appellationshof, 2. Zivilkammer) des Kantons Bern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Appellationshof, 2. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_183/2008
Datum : 11. Juni 2008
Publiziert : 15. August 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Eigentum


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
VZV: 80
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 80 Eintragungen - 1 Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3294 und 96 Ziffer 1 Absatz 3295 SVG gelten:
1    Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3294 und 96 Ziffer 1 Absatz 3295 SVG gelten:
a  die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
b  die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
c  die Eintragungen über die Platzzahl.
2    Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.297
3    Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.
4    Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis ein und übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.298
5    Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.299
ZGB: 3 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
641 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
714 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
933
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 933 - Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
BGE Register
113-II-397 • 122-III-1 • 131-III-418
Weitere Urteile ab 2000
5A_183/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zins • zahl • guter glaube • widerklage • konkursmasse • eigentum • bundesgericht • automobil • schadenersatz • vorinstanz • tag • fahrzeugausweis • verkehrszulassungsverordnung • gerichtskosten • erste instanz • gerichtsschreiber • beklagter • wert • frage • kantonales verfahren
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