Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 574/2022

Urteil vom 11. Mai 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Conrad.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng,
Beschwerdegegner,

C.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer.

Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen, Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juni 2022 (PQ220039-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ sind die geschiedenen Eltern von C.A.________ (geb. 2011). Anlässlich des Scheidungsverfahrens wurde der Mutter die alleinige elterliche Sorge zugewiesen.

A.b. Am 29. Juni 2021 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk U.________ (KESB) eine Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Primarschule V.________ ein. Nach ersten Abklärungen entzog die KESB der Mutter mit Entscheid vom 19. Januar 2022 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.A.________ und platzierte das Kind beim Vater. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs.

A.c. Am 16. Februar 2022 ernannte die KESB Rechtsanwalt Marco Uffer zum Kindesvertreter von C.A.________ gemäss Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
bis ZGB.

A.d. Mit Entscheid vom 8. März 2022 bestätigte die KESB den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die Platzierung des Kindes beim Vater; sie erklärte diese Massnahme für vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B.

B.a. Dagegen erhob die Mutter am 28. März 2022 Beschwerde beim Bezirksrat U.________.

B.b.

B.b.a. Bereits am 7. März 2022 hatte der Vater beim Bezirksgericht U.________ eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils anhängig gemacht, wovon er die KESB am 31. März 2022 in Kenntnis setzte. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht stellten beide Parteien unter anderem vorsorgliche Massnahmebegehren: Der Vater beantragte, C.A.________ sei für die Dauer des Abänderungsverfahrens unter seine alleinige Obhut und unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen sowie die von ihm an das Kind und die Mutter zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge seien für die Dauer des Abänderungsverfahrens aufzuheben, eventuell zu sistieren. Die Mutter beantragte namentlich die Abweisung der vorsorglichen Massnahmebegehren des Beschwerdegegners, die Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.A.________, eventualiter die dahingehende Abänderung des vorsorglichen Entscheids der KESB vom 8. März 2022, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.A.________ aufgehoben werde.

B.b.b. Am 5. April 2022 teilte das Bezirksgericht der KESB auf telefonischem Weg mit, es nehme sämtliche Kinderbelange im Zuge des Abänderungsverfahrens an die Hand. Daraufhin schloss die KESB mit Entscheid vom 27. April 2022 das Verfahren betreffend die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. Gegen diesen Entscheid führte die Mutter am 30. April 2022 Beschwerde an den Bezirksrat.

B.c. Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 wies der Bezirksrat die gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes beim Vater gerichtete Beschwerde der Mutter (vorne Bst. B.a) ab und bestätigte die Anordnung der KESB vom 8. März 2022 (vorne Bst. A.d).

C.

C.a. Dagegen erhob die Mutter am 10. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich.

C.b. Dieses führte mit dem Bezirksgericht vorab einen Meinungs- und Informationsaustausch (Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
ZGB). Anschliessend erklärte es sich mit Entscheid vom 21. Juni 2022 für unzuständig zufolge Kompetenzattraktion durch das Bezirksgericht und trat auf die Beschwerde nicht ein (Dispositivziffer 1).

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem beantragt sie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht sowie die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ferner beantragt sie, es seien keine Gerichtskosten zu erheben.

D.b. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 hat das Obergericht darauf hingewiesen, dass die "streitgegenständlichen vorsorglichen Massnahmen" vom Bezirksgericht mit Verfügung vom 5. August 2022 (versandt am 23. November 2022) entschieden worden seien und gegenwärtig Gegenstand eines Berufungsverfahrens bildeten. Ebenfalls auf die Verfügung des Bezirksgerichts vom 5. August 2022 verweist der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2023. Der Kindesvertreter von C.A.________ liess sich am 6. Februar 2023 vernehmen. Er beantragt sinngemäss Nichteintreten und stellt ein Gesuch um Einsetzung als unentgeltlicher Verfahrensvertreter von C.A.________ im Sinn von Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
bis ZGB. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 hat Rechtsanwältin Imthurn eine Kostennote eingereicht.

D.c. Mit Verfügung vom 7. März 2023 hat der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens und den entsprechenden Kostenfolgen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdegegner hat sich dazu am 10. März 2023 geäussert. Die Beschwerdeführerin hat am 27. März 2023 eine Stellungnahme eingereicht und mit Eingabe vom 24. April 2023 repliziert sowie eine aktualisierte Kostennote eingereicht.

D.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf eine gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Angefochten ist also ein Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteile 5A 164/2022 vom 16. August 2022 E. 1; 5A 524/2021 vom 8. März 2022 E. 1, nicht publ. in: BGE 148 I 251). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Dort geht es um eine Kindesschutzmassnahme (Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB), mithin um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und keinen Vermögenswert hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.

1.2.

1.2.1. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Fällt das aktuelle oder praktische Interesse der beschwerdeführenden Partei nach Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht weg, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 136 III 497 E. 2.1 mit Hinweis).

1.2.2. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 5. August 2022 stellte das Bezirksgericht die Tochter für die Dauer des Verfahrens auf Abänderung des Ehescheidungsurteils unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien und unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegners. Diese Massnahmen gehen weiter als der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren umstrittene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts - als Teilgehalt des elterlichen Sorgerechts (Art. 301a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB; BGE 144 III 469 E. 4.2.1, in FamPra.ch 2019 S. 264) - und die blosse "Platzierung" der Tochter beim Beschwerdegegner. Selbst wenn sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die (vorsorgliche) Platzierung der Tochter beim Vater als unrechtmässig erweisen und der Entscheid der KESB aufgehoben würde, bliebe der Entscheid des Bezirksgerichts und damit sowohl die gemeinsame elterliche Sorge als auch die Unterstellung der Tochter in die alleinige Obhut des Vaters bestehen. Unter diesen Voraussetzungen entfällt das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin am vorliegenden Verfahren. Der Streit um den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht ist gegenstandslos geworden und das Verfahren abzuschreiben (BGE 146 III 416 E. 7.4).

2.
Über die bundesgerichtlichen Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Abschreibungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP; Urteil 5A 146/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Zum mutmasslichen Prozessausgang ergibt sich was folgt:

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, indem das Obergericht mangels Zuständigkeit auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten ist.

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Verfassungsnorm garantiert jedermann ein Recht darauf, dass sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren regelgemäss geprüft wird. Dieses Recht wird verletzt, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1) oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 103 V 190 E. 3a; 87 I 241 E. 3; Urteile 5A 995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 3.3; 2C 866/2017 vom 7. März 2018 E. 4). Das Bundesgericht prüft frei, ob eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vorliegt (BGE 144 II 184 E. 3.1).

2.3. In der Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids erklärt das Obergericht, "vorliegend [seien] superprovisorische Begehren zu beurteilen." Dies trifft zu, soweit es damit die vor Obergericht gestellten Begehren um superprovisorische Übergabe der Tochter in die Obhut der Beschwerdeführerin wie auch die Wiederanordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Beschwerdeführerin geht. Diese Qualifikation gilt indes nicht für den - hier hauptsächlich streitgegenständlichen - vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes beim Beschwerdegegner. Wohl hat die KESB den Entzug und die Platzierung am 19. Januar 2022 superprovisorisch angeordnet. Sie hat diese Massnahme jedoch nach Anhörung aller Verfahrensbeteiligten (Entscheid der KESB vom 8. März 2022, Sachverhalt Ziff. 14-17) am 8. März 2022 bestätigt. Damit ist eine vorsorgliche Massnahme zu beurteilen und kommt die Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von superprovisorischen Massnahmen (vgl. dazu BGE 139 III 516 E. 1.1 mit Hinweisen) nicht zur Anwendung.

2.4.

2.4.1. Grundsätzlich ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 315 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB). Sie kann alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen treffen (Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
i.V.m. Art. 445 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB). Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
i.V.m. Art. 445 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB).

2.4.2. Ist ein Gericht mit einem Eheschutz- oder einem Ehescheidungsverfahren befasst, trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
ZGB). Das Gericht ist an vorbestehende Kindesschutzmassnahmen gebunden (BGE 125 III 401 E. 2b/ee), kann diese aber neuen Verhältnissen anpassen (Art. 315a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
ZGB). Hat die Kindesschutzbehörde indes vor Rechtshängigkeit des gerichtlichen Verfahrens ein Kindesschutzverfahren eingeleitet, ist sie "befugt" ("demeure compétente"; "spetta tuttavia"), dieses weiterzuführen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
ZGB).
Tritt nach Abschluss eines ehegerichtlichen Verfahrens neu oder erneut Handlungsbedarf zum Schutz des Kindes auf, ist nach der Grundregel (Art. 315 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB) die Kindesschutzbehörde zuständig, da in dieser Situation keine gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 315a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
oder 2 ZGB (mehr) besteht (BREITSCHMIED, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 10a zu Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
- Art. 315b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315b - 1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1    Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1  während des Scheidungsverfahrens;
2  im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
3  im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.
2    In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.443
ZGB).

2.4.3. Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig, während des Scheidungsverfahrens (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315b - 1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1    Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1  während des Scheidungsverfahrens;
2  im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
3  im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.
2    In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.443
ZGB), im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315b - 1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1    Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1  während des Scheidungsverfahrens;
2  im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
3  im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.
2    In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.443
ZGB) sowie im Verfahren zur Abänderung von Eheschutzmassnahmen, wobei die Vorschriften über die Ehescheidung sinngemäss anwendbar sind (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315b - 1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1    Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1  während des Scheidungsverfahrens;
2  im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
3  im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.
2    In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.443
ZGB). In den übrigen Fällen - namentlich zur Abänderung kindesschutzbehördlicher Anordnungen - ist die Kindesschutzbehörde zuständig (Art. 315b Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315b - 1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1    Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1  während des Scheidungsverfahrens;
2  im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
3  im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.
2    In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.443
ZGB). Obwohl das Gesetz dies im Kontext der Abänderungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt, bleibt die Kindesschutzbehörde befugt, ein vor einem gerichtlichen Abänderungsverfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen.

2.4.4. Nach dem Ausgeführten war die KESB für den Erlass der streitgegenständlichen vorsorglichen Massnahme vom 8. März 2022 sachlich zuständig. Davon geht auch das Obergericht aus.

2.5.

2.5.1. Nach Auffassung des Obergerichts ist die Zuständigkeit für die Anordnung allfälliger Kindesschutzmassnahmen mit der Anhängigmachung des Verfahrens auf Abänderung des Ehescheidungsurteils am 7. März 2022 grundsätzlich auf das Bezirksgericht übergegangen. Ob diese Auffassung zutrifft, ist Gegenstand eines von der Beschwerdeführerin gegen den Abschreibungsbeschluss der KESB vom 27. April 2022 ergriffenen Rechtsmittels (Sachverhalt Bst. B.b.b.); das Bundesgericht will an dieser Stelle dem Ausgang desselben nicht vorgreifen, zumal dieser für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist, denn: Selbst wenn die Zuständigkeit für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen auf das Bezirksgericht übergegangen sein sollte, stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal der zuständigkeitshalber von der KESB angeordneten vorsorglichen Massnahme vom 8. März 2022. Nachdem die KESB ihre vorsorgliche Massnahme für vollstreckbar erklärte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Sachverhalt Bst. A.d.), entfaltet sie die beabsichtigte Wirkung, und zwar so lange, bis sie abgeändert, aufgehoben oder durch den Entscheid in der Hauptsache ersetzt wird. Dass letzteres der Fall gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem
angefochtenen Entscheid noch aus jenem des Bezirksgerichts vom 5. August 2022.

2.5.2. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
i.V.m. Art. 445 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB). Die Tatsache, dass von der Kindesschutzbehörde angeordnete vorsorgliche Massnahmen nur für beschränkte Zeit Wirkung entfalten, nämlich bis zum Entscheid über die definitive Anordnung einer Kindesschutzmassnahme, schliesst das Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels nicht aus; eine gegenteilige Meinung ist unhaltbar (Urteil 5C.78/2003 vom 25. August 2003 E. 2.3; MEIER, in: Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
-315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
b ZGB). Dies gilt selbstredend auch dann, wenn die sachliche Zuständigkeit für den (definitiven) Erlass von Kindesschutzmassnahmen von der KESB auf das Bezirksgericht übergegangen sein soll. Die (sachliche) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden beurteilt sich nach dem angefochtenen Entscheid. War die KESB - wie hier - für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sachlich zuständig, sind es auch die für die Beurteilung eines vorsorglichen Massnahmenentscheids vorgesehenen Rechtsmittelinstanzen. Der Wegfall der sachlichen Entscheidzuständigkeit in der Hauptsache vermag daran nichts
zu ändern. Insofern das Obergericht seine sachliche Zuständigkeit allein zufolge des Übergangs derselben von der KESB auf das Bezirksgericht verloren haben will, ist sein Entscheid offensichtlich unhaltbar.

2.6. Das Obergericht führt indes noch aus, die Beschwerdeführerin habe vor Bezirksgericht identische Begehren formuliert, wie sie dem Bezirksrat bzw. ihm selber unterbreitet habe.

2.6.1. Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen kommt eine beschränkte Rechtskraft zu. Bei gegebenen Voraussetzungen - eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil der die Massnahme anordnenden Behörde die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren - können sie zwar für die Zukunft abgeändert werden, eine rückwirkende Abänderung oder Aufhebung bedarf aber einer Aufhebung der (materiellen) Rechtskraft durch ein Revisionsverfahren. Einem neuen Gesuch (wie auch einer neuen Beurteilung) steht der Einwand der res iudicata entgegen, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht (zum Ganzen: BGE 141 III 376 E. 3.3.4).

2.6.2. Wie bereits ausgeführt, lag die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen vom 8. März 2022 in der (sachlichen) Zuständigkeit der KESB (E. 2.4.4). Selbst wenn die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen auf das Bezirksgericht übergegangen ist, kann dieses nur erneut über den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts befinden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben oder sich herausstellt, dass der Entscheid im Ergebnis nicht gerechtfertigt war, weil der KESB die massgeblichen Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Solches ergibt sich indes nicht aus dem angefochtenen Entscheid; das Bezirksgericht hat diese Frage in seinem Entscheid vom 5. August 2022 ausdrücklich verneint. Mithin gibt es - entgegen der Auffassung des Ober-gerichts - zu dieser Frage keine konkurrierende Zuständigkeit. Vielmehr waren der Bezirksrat und das Obergericht (sachlich) zuständig, über das von der Beschwerdeführerin ergriffene Rechtsmittel zu befinden. Mit der Weigerung, auf die Beschwerde vom 10. Juni 2022 einzutreten, hat das Obergericht das Recht im Sinn von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verweigert. Damit hätte die Beschwerde, wäre sie nicht gegenstandslos geworden, mutmasslich gutgeheissen
werden müssen.

3.
Bei diesem (mutmasslichen) Ergebnis hätte die Beschwerdeführerin obsiegt. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner für die Gerichtskosten, unter Einschluss der Kosten des Kindesvertreters in der beantragten Höhe von Fr. 1'445.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urteile 5A 722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 5.1; 5A 637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 9.1), aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem mutmasslichen Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner sodann die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Das beantragte Honorar erscheint als angemessen. Der Beschwerdegegner hat somit die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'899.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- (einschliesslich der Entschädigung des Kindesvertreters) werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'899.10 zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Conrad
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_574/2022
Date : 11. Mai 2023
Published : 29. Mai 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Kindesschutzmassnahmen, Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts


Legislation register
BGG: 32  66  68  71  72  75  76  93
BV: 29
BZP: 72
ZGB: 301a  310  314  314a  315  315a  315b  317  445
BGE-register
103-V-190 • 125-III-401 • 135-I-6 • 136-III-497 • 139-III-516 • 141-I-172 • 141-III-376 • 144-II-184 • 144-III-469 • 146-III-416 • 148-I-251 • 87-I-241
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2019 S.264