Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 185/2020
Urteil vom 11. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zustellung (Art. 85 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 21. Januar 2020
(SK 19 392).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die erste Instanz verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Juli 2019 wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Dagegen meldete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 fristgerecht Berufung an. Die Berufungserklärung reichte er innert Frist am 28. Oktober 2019 ein. Am 21. November 2019 legte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers das Mandat nieder. Auf Anfrage erklärte sich Letzterer am 6. Dezember 2019 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Entsprechend wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen von Art. 407 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
Dagegen reicht der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er macht geltend, die Verfügung vom 13. Dezember 2019 nicht erhalten zu haben. Auf seine telefonischen Nachfragen bei der Vorinstanz sei jeweils auf die Zustellung der fraglichen Verfügung verwiesen und ihm mitgeteilt worden, dass der Fall abgeschlossen sei und er Beschwerde an das Bundesgericht erheben könne.
Die Vorinstanz verzichtete am 9. März 2020 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.
2.
Die Formen der Zustellung im Strafverfahren sind in Art. 85

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
3.
Der Beschwerdeführer lebt in Deutschland. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des zweiten Zusatzprotokolls zum Rechtshilfeübereinkommen (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) durfte die Vorinstanz die Verfügung vom 13. Dezember 2019 direkt an den Beschwerdeführer schicken, ohne dass ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen war (Art. 87 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 87 Zustellungsdomizil - 1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. |
Die Vorinstanz versandte die Verfügung vom 13. Dezember 2019 mit eingeschriebener Briefpost an die Wohnadresse des Beschwerdeführers. In den kantonalen Akten findet sich in Bezug auf die Zustellung einzig ein "Track & Trace"-Auszug der Post (act. 229). Daraus geht hervor, dass das fragliche Einschreiben am 13. Dezember 2019 in Bern zum Versand aufgegeben, es am 14. Dezember 2019 an den Grenzstellen sowohl des Aufgabe- als auch des Bestimmungslands registriert und am 16. Dezember 2019 (nach erfolgter Übergabe an die Inlandsortierung) als "zugestellt" erfasst wurde. Der Weg der Sendung scheint damit elektronisch lückenlos dokumentiert zu sein. Die Vorinstanz schliesst im angefochtenen Beschluss denn auch daraus, die Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 zugestellt worden.
Indessen ergibt sich aus dem "Track & Trace"-Auszug trotz des Eintrags "zugestellt" nicht, dass der Beschwerdeführer oder eine allenfalls andere empfangsberechtigte Person in seinem Haushalt (Art. 85 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
Die blosse Erfassung einer eingeschrieben versandten Sendung im "Track & Trace"-Auszug als "zugestellt" genügt der in Art. 85 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
4.
Die Beschwerde in Strafsachen ist damit im Verfahren nach Art. 109

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird gutgeheissen, der angefochtene Beschluss vom 21. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill