Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 130/2019

Verfügung vom 11. Mai 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ in Liquidation, vormals C.________, Hauptstrasse 85, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 23. Mai 2019 (BEK 2019 19).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wies das Bezirksgericht Einsiedeln (Einzelrichter) das Begehren um provisorische Rechtsöffnung der A.________ GmbH in der von ihr gegen die B.________, vormals C.________, eingeleiteten (ordentlichen) Betreibung Nr. xxx (Betreibungsamt Einsiedeln, Zahlungsbefehl vom 16. November 2018) für die Forderung von Fr. 745.-- und Fr. 90.-- sowie Zahlungsbefehlskosten ab. Die Beschwerde der A.________ GmbH wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 23. Mai 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

1.2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss ist die A.________ GmbH mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und in der Sache die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der gegen die B.________, vormals C.________, (Beschwerdegegnerin) laufenden Betreibung. Mit Verfügung vom 26. November 2019 ist das bundesgerichtliche Verfahren sistiert worden, nachdem das Konkursamt Altstetten-Zürich am 21. November 2011 mitgeteilt hatte, dass es mit der Durchführung des Konkursverfahrens über die B.________ beauftragt worden sei. Am 31. März 2020 hat das Konkursamt erneut Stellung genommen.
Die Beschwerdeführerin hat sich dazu am 22. April 2020 vernehmen lassen und widersetzt sich der vom Bundesgericht (mit Verfügung vom 20. April 2020) in Aussicht genommenen Aufhebung der Sistierung sowie Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit nicht.

2.

2.1. Gemäss Art. 206 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG sind die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen (ordentlichen) Betreibungen von Gesetzes wegen aufgehoben (BGE 121 III 382 E. 2). Mit der Konkurseröffnung fallen auch die auf ihnen beruhenden Verfahren - wie das Rechtsöffnungsverfahren - als gegenstandslos dahin (Wohlfart/Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 206; Romy, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 206). Aus den (notorischen) Eintragungen im Handelsregister (BGE 143 IV 380 E. 1.1.1) des Kantons Schwyz geht hervor, dass über die Beschwerdegegnerin mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich am 8. August 2019 der Konkurs eröffnet worden ist, und das Konkursgericht am 9. September 2019 die Durchführung des summarischen Verfahrens angeordnet hat. Mit Blick auf die eingetretene Sachlage besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Streitsache (Rechtsöffnung) in der hängigen Betreibung auf Pfändung und ist das bundesgerichtliche Verfahren (in Aufhebung der Sistierung) infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG; Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP).

2.2. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (u.a. Verfügung 2C 201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3; Verfügung 5A 989/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.1). Da sich der mutmassliche Ausgang vorliegend nicht ohne weiteres feststellen lässt, hat die Beschwerdeführerin, welche das bundesgerichtliche Verfahren veranlasst hat, die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Über Parteientschädigungen ist nicht zu befinden, da keiner der (nicht anwaltlich vertretenen) Parteien ersatzpflichtige Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben, und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, und dem Konkursamt Altstetten-Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_130/2019
Date : 11. Mai 2020
Published : 29. Mai 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 32  66  68  71
BZP: 72
SchKG: 206
BGE-register
121-III-382 • 125-V-373 • 143-IV-380
Weitere Urteile ab 2000
2C_201/2008 • 5A_989/2017 • 5D_130/2019
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