6B_359/2018
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 359/2018
Urteil vom 11. Mai 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachverfahren; Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Februar 2018 (UH170427-O/U/TSA).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ nach einschlägigen Vorstrafen am 19. November 2010 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornographie, Gewaltdarstellungen und Tierquälerei zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Gleichzeitig ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung gemäss Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Am 26. August 2011 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und im Strafmass. Es ordnete hingegen eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2012 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B 752/2011).
B.
Am 26. Januar 2017 wies das Bezirksgericht Zürich den Antrag des Amtes für Justizvollzug, X.________ zu verwahren, ab und ordnete erneut eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Gegen das Massnahmenurteil erhob X.________ am 10. April 2017 Beschwerde beim Obergericht. Am 9. Juni 2017 ersuchte er um seine Entlassung aus der Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wies das Obergericht dieses Gesuch ab und ordnete an, dass er - vorbehältlich eines Massnahmenantritts - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Sicherheitshaft verbleibt.
Eine gegen diesen Haftentscheid des Obergerichtserhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juli 2017 teilweise gut, das Haftentlassungsgesuch wies es jedoch ab (Verfahren 1B 270/2017).
Am 23. Juni 2017 wies das Obergericht auch die Beschwerde gegen das Massnahmenurteil sowie die Gesuche des Beschwerdeführers um Entlassung des bisherigen Sachverständigen, Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ab.
Das Bundesgericht hiess am 20. Dezember 2017 die Beschwerde von X.________ teilweise gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom 23. Juni 2017 teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B 799/2017).
C.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Obergericht mit Beschluss vom 19. Februar 2018 die Beschwerde von X.________ gegen das Massnahmenurteil abermals ab. Gleichentags wies der Vorsitzende der Strafkammer das Haftentlassungsgesuch ab und verfügte, X.________ habe bis zum Antritt der Massnahme in Sicherheitshaft zu bleiben.
D.
X.________ gelangt wiederum an das Bundesgericht. Mit Beschwerde in Strafsachen ficht er sowohl den Beschluss des Obergerichts als auch die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 19. Februar 2018 an. Der gegen die Verfügung des Vorsitzenden resp. die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gerichtete Antrag wurde im Verfahren 1B 164/2018 von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung beurteilt, welche auf die Beschwerde mangels Begründung nicht eintrat.
E.
Soweit sich die Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 19. Februar 2018 richtet und die Sache nicht bereits im Verfahren 1B 164/2018 behandelt wurde, beantragt X.________, der Beschluss sei aufzuheben und er sei durch das Bundesgericht direkt bedingt aus der stationären therapeutischen Massnahme zu entlassen. Ihm sei zudem eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- für widerrechtlich erstandene Haft zuzusprechen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Er sei im Rahmen der Möglichkeiten dieser Massnahme weder massnahmefähig noch massnahmewillig. Er verweigere seit fast zwei Jahren die Mitwirkung an der Begutachtung und an den Therapien im Vollzug. Dies liege vor allem daran, dass er die Anlasstat für die Massnahme zum Gegenstand therapeutischer Sitzungen machen müsste, diese aber bestreite. Ohne Anerkennung der Vorwürfe sei keine zielführende Therapie im Massnahmevollzug möglich. Die Durchführung einer Therapie ohne Anerkennung der Vorwürfe sei eine bloss theoretische Möglichkeit. Die Entlassung aus der Massnahme setze faktisch ein nachträgliches Geständnis und einen darauf folgenden mehrjährigen therapeutischen Prozess voraus. Dieser Zwang laufe dem Selbstbelastungsverbot gemäss Art. 6 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer verweigere zwar gegenwärtig eine staatlich angeordnete Therapie. Jedoch bestehe eine gewisse Bereitschaft, sich auf privater Ebene einer Therapie zu unterziehen, welche ihn - nach dessen Dafürhalten - als Mensch in seiner Gesamtheit und nicht die einzelnen strafbaren Handlungen ins Zentrum stelle. Eine Therapiewilligkeit sei somit nicht generell zu verneinen. Wie der Gutachter ausführe, sei es denkbar, auch im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme von den Taten auszugehen, welche der Täter nicht bestreite. Eine entsprechende Anpassung der Therapie bezüglich des Hauptkritikpunkts des Beschwerdeführers sei deshalb nicht ausgeschlossen. Die Vorinstanz weist ferner auf die ihm seitens des Amts für Justizvollzug bereits in der Vergangenheit mehrmals ermöglichten Wechsel des Therapeuten und der therapeutischen Einrichtung hin. Es gehe nicht an, dass ein therapiebedürftiger, therapiefähiger und mindestens im Grundsatz therapiewilliger Täter durch beharrliche Verweigerungshaltung eine Entlassung ertrotzen könne und damit besser gestellt werde als ein Täter, welcher sich bereitwillig einer stationären therapeutischen Massnahme unterziehe (vgl. angefochtener Beschluss, S. 12
ff.).
1.3. Gemäss Art. 56 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. |
Das Gericht kann gemäss Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (vgl. Urteil 6B 835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2).
Ein Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen und diese nicht kategorisch abzulehnen, bildet unerlässliche Voraussetzung für das Gelingen einer Massnahme und muss nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts erwartet werden dürfen. Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die Therapiewilligkeit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es gerade aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile 6B 1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B 493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).
1.4. Laut Gutachten vom 26. August 2016 besteht beim Beschwerdeführer ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kindern (vgl. kant. Akten, act. 8/11/26/2, S. 76 ff.). Mit dieser negativen Legalprognose sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht bereits deshalb von der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme abzusehen, weil er diese kategorisch ablehnt. Insbesondere soweit er dies mit der Begründung tut, er habe die Anlasstat nicht begangen, weist schon die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Rüge, sich nicht belasten zu müssen, vorliegend fehl geht (vgl. angefochtener Beschluss, S. 9 f.). Die Unschuldsvermutung steht der beschuldigten Person bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld zu (vgl. Art. 32 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
ohnehin ein hinreichender Therapiewille zuzuerkennen. Dies ergibt sich etwa aus seinen eigenen Aussagen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass er schon vor der ersten Instanz ausführte, grundsätzlich zu einer Therapie bereit zu sein, welche frühere und eingestandene Fälle zum Gegenstand habe (angefochtener Beschluss, S. 12). Vor Vorinstanz erklärte er, er sei bereit, sich auf privater Ebene einer Therapie zu unterziehen (kant. Akten, act. 1, S. 29 f.). Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer wiederum vor, er sei Therapien nicht grundsätzlich abgeneigt. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und laut Gutachter ist es denkbar, die Therapie auf frühere Taten, die der Beschwerdeführer nicht bestreitet, zu stützen (kant. Akten, act. 1, S. 29). Der Gutachter stellte sodann schon in seinem Gutachten vom 26. August 2016 eine beginnende Therapiebereitschaft fest (kant. Akten, act. 8/11/26/2, S. 79). Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz beim Beschwerdeführer einen zumindest minimalen Therapiewillen als gegeben erachtet. Es ist ausserdem nicht auszuschliessen, dass er eine Therapie, namentlich unter dem Eindruck der allenfalls drohenden Verwahrung, als letzte Chance erkennt und sich sein Therapiewille
hinsichtlich einer stationären Therapie verstärkt. Unter diesen Umständen stehen die Erwägungen der Vorinstanz zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und verletzen weder Verfassungs- noch Bundesrecht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- für die vom Bundesgericht (Verfahren 1B 270/2017) festgestellte widerrechtliche Haft vom 27. April bis 12. Juni 2017 auszurichten.
2.2. Die Vorinstanz betont die formelle Unrechtmässigkeit der vom 27. April 2017 bis 12. Juni 2017 durch den Beschwerdeführer erstandenen Sicherheitshaft. Sie erwägt, auch bei einem Entscheid vor dem 27. April 2017 wäre die Verlängerung der Sicherheitshaft ohne Zweifel angeordnet worden, da die materiellen Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe es aufgrund seiner beharrlichen Verweigerungshaltung selbst zu verantworten, in die Sicherheitshaft in einem Bezirksgefängnis und nicht in eine therapeutische Einrichtung mit weniger strengem Aufenthaltsregime versetzt worden zu sein (angefochtener Beschluss, S. 16).
2.3. Weder das Bezirksgericht noch die seit der Beschwerdeerhebung am 10. April 2017 mit dem Nachverfahren befasste Vorinstanz haben zwischen dem 26. April und dem 11. Juni 2017 einen Entscheid über die Verlängerung oder Aufhebung der Sicherheitshaft (im Sinne von Art. 229

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft - 1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. |
Auf ein bereits im Verfahren 1B 270/2017 gestelltes Haftentschädigungsgesuch trat das Bundesgericht nicht ein. Es legte dar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich den gesetzlich vorgesehenen kantonalen Instanzenzug nicht durchlaufen hat (Art. 80

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Stephan Bernard als Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Stephan Bernard wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber
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