Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 282/2012

Urteil vom 11. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Bühler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene D.________ meldete sich im Februar 2003 unter Hinweis auf eine Depression sowie auf Rücken- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern lehnte das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf erwerbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten des Zentrums X.________, vom 3. Juni 2004, mit Verfügung vom 11. Juni 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. August 2004, ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess eine vom Versicherten dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 5. Januar 2005 gut und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen in somatischer Hinsicht an die Verwaltung zurück.
Die IV-Stelle beauftragte das Zentrum X.________ mit einer interdisziplinären Begutachtung. Gestützt auf die Expertise vom 22. März 2006 wies sie das Leistungsbegehren mit durch Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 bestätigter Verfügung vom 12. April 2006 erneut ab.
Nach einer Neuanmeldung vom 21. April 2010 veranlasste die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung durch das Zentrum X.________, welche am 8. April 2011 erstellt wurde. In der Folge ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 10 Prozent und verneinte den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 8. September 2011.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die Verfügung vom 8. September 2011 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. März 2012 ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei, nach Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung, die Sache zur Neubestimmung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG), wie sie sich im revisions- oder neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108) entwickelt haben (Urteil 9C 808/2011 vom 19. März 2012 E. 1).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich seit der rechtskräftigen Ablehnung des Leistungsanspruchs im Juli 2006 in anspruchserheblichem Ausmass verschlechtert.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in anspruchserheblicher Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so klärt sie die Sache materiell ab und vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie geht demnach in analoger Weise vor wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad nach Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab. Andernfalls prüft sie zunächst noch, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und beschliesst hernach über den Anspruch.

3.
3.1 Das auf internistischer, psychiatrischer, neurologischer und neuropsychologischer Untersuchung beruhende Gutachten des Zentrums X.________ vom 22. März 2006, das im Vorfeld der Verfügung vom 12. April 2006 eingeholt worden war, ergab, dass der Beschwerdeführer an episodischem Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) und Dysthymia (ICD-10 F34.1) litt. Die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch sei im Umfang von acht bis neun Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ohne Leistungsminderung zumutbar.

3.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, das im Rahmen der Neuanmeldung eingeholte interdisziplinäre Gutachten des Zentrums X.________ vom 8. April 2011 sei beweistauglich. Demgemäss leide der Beschwerdeführer an Dysthymia (ICD-10 F34.1), zervikaler Osteochondrose mit leichtem Retroglissement und schmerzhafter Bewegungseinschränkung im Bereich der Hals- (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie lumbalem Bandscheibenvorfall ohne Zeichen einer radikulären Kompression. Laut den Gutachtern lägen im Sinne einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit dem Jahr 2006 objektivierte körperliche Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernter Koch vor. In psychischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand hingegen nicht verändert. Die Vorinstanz stellte fest, eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei wegen der damit verbundenen körperlich schweren Arbeit mit besonderer Belastung der gesamten Wirbelsäule medizinisch nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (im Wechselrhythmus, mit gelegentlicher körperlich mittelschwerer Belastung, ohne Zwangshaltungen wie langes Sitzen oder Stehen) bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit
ohne Leistungseinschränkung. Davon ausgehend ermittelte die Vorinstanz in einem Prozentvergleich bei einem leidensbedingten Abzug von 10 Prozent einen Invaliditätsgrad von 10 Prozent und verneinte gestützt darauf einen Rentenanspruch.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungsmaxime und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, weil diese hinsichtlich der noch zumutbaren Belastungen und Tätigkeiten und den Anforderungen an den Arbeitsplatz auf ein diesbezüglich nur summarisch begründetes und wenig einleuchtendes Gutachten abgestellt habe und sich mit seinen Vorbringen betreffend der bestehenden Unklarheiten in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht befasst habe.

4.2 Die aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hergeleitete Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270).

4.3 Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Entscheid. Das kantonale Gericht hat erkannt, es sei nicht Aufgabe der begutachtenden Mediziner, sondern des Berufsberaters, Verweistätigkeiten zu bezeichnen. Der Arzt habe lediglich die auf den Gesundheitsschaden zurückzuführenden funktionellen Einschränkungen möglichst präzise zu umschreiben. Dem sei mit dem vorliegenden Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen worden. Mit diesen Erwägungen hat das kantonale Gericht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb es die Einwände des Versicherten für unbegründet erachtet.

4.4 Die entsprechenden Vorbringen des Versicherten vermögen das Erfordernis ergänzender Abklärungen auch letztinstanzlich nicht zu stützen. Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C 830/2007 E. 5.1). Die Sachverhaltsermittlung muss nur so weit gehen, dass eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Das gestützt auf das Gutachten des Zentrums X.________ angenommene Zumutbarkeitsprofil ist genügend präzise, um eine verlässliche Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen oder eines Prozentvergleichs (vgl. nachstehend E. 7) zu ermöglichen. Wenn die Vorinstanz aufgrund des im Gutachten umschriebenen Anforderungsprofils ohne weiteres davon ausgegangen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist, so beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht. Daher geht auch der Einwand,
die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), indem sie den Gutachtern keine Erläuterungsfragen zum Profil der in Frage kommenden Verweistätigkeiten unterbreitet habe, von vornherein fehl.

5.
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Befangenheit der Gutachter des Zentrums X.________ geltend, weil die Fachärzte, welche bei der ersten Begutachtung die Diskushernie übersehen und ihm daher Aggravation vorgeworfen hätten, unter diesem Eindruck im Verlaufsgutachten vom 8. April 2011 die Befunde heruntergespielt hätten.
Die Vorinstanz hat den Einwand des Beschwerdeführers mit dem Hinweis abgelehnt, der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst habe, schliesse später dessen Beizug als Gutachter nicht zum vornherein aus. Die Beschwerdegegnerin hat namentlich deswegen eine erneute Expertise in Auftrag gegeben, weil aufgrund des Arztberichtes von Frau Dr. med. S.________ vom 25. Mai 2005 unter Hinweis auf einen durch MRI bestätigten Befund eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden war.
Die Gutachter des Zentrums X.________ hielten in der Expertise vom 22. März 2006 fest, es hätten ihnen keine Röntgenbilder oder andere Untersuchungsdokumente vorgelegen und sie hätten auch selber keine bildgebenden Verfahren veranlasst. Sie beurteilten das Leistungsvermögen vielmehr nach Massgabe der von ihnen aufgrund einer umfassenden Untersuchung erhobenen klinischen Befunde. Auch das Gutachten vom 8. April 2011 beruht nebst den bildgebend dokumentierten Befunden auf umfassenden klinischen Untersuchungen. Radiologisch erhobene Veränderungen im (degenerativen) Wirbelsäulenbefund allein schlagen sich nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder. Es gehört daher zur Aufgabe des Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen. Anhaltspunkte, welche den Anschein der Befangenheit oder von Voreingenommenheit der Gutachter zu begründen vermöchten, liegen nicht vor. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht Befangenheitsgründe gegen die
Gutachter verneint. Sodann hat es - in Nachachtung seiner Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - willkürfrei dargelegt, weshalb das Gutachten vom 8. April 2011 auch in fachlich-inhaltlicher Hinsicht als voll beweiskräftig einzustufen ist und die Berichte des Dr. med. L.________ vom 5. Mai 2010, Frau Dr. med. S.________ vom 25. Mai 2010 und der Klinik Y.________ vom 12. Oktober 2009 nicht zu ernsthaften Zweifeln an den dortigen Schlussfolgerungen und zu zusätzlichen Beweisvorkehren Anlass geben.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Nichtbeachtung der normativen Leitlinien gemäss BGE 130 V 352, indem Verwaltung und Vorinstanz bei der gestellten psychiatrischen Diagnose Dysthymia (ICD-10 F34.1) gemäss Gutachten des Zentrums X.________ bzw. Depression laut behandelndem Arzt Dr. med. W.________ und schwere depressive Episode laut den Ärzten der Klinik Y.________ die Rechtsfrage der Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung nicht geprüft hätten.

6.2 Eine Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer - von den Gutachtern indessen nicht festgestellten - ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, kommt nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Findet sich im Psychostatus einzig eine Dysthymie, kann das zwar eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein regelmässig nicht einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, 9C 98/2010 E. 2.2.2; 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.3.1). Sie ist im vorliegenden Fall daher unbeachtlich und eine Prüfung der zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze nicht erforderlich (vgl. zur analogen Anwendung dieser Grundsätze: BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68; 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts haben sich die Gutachter mit den divergierenden Diagnosen der behandelnden Ärzte eingehend auseinandergesetzt und ihre eigene Einschätzung mit der Diagnose Dysthymia überzeugend dargelegt. Die vorinstanzliche Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beruht somit weder auf
offensichtlich unrichtigen oder sonst wie rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellungen.

7.
Bezüglich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit kritisiert der Beschwerdeführer, mit Blick darauf, dass ihm wegen der lumbalen und zervikalen Rückenbeschwerden die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr zumutbar sei, dürfe nicht vom Tabellenlohn für Gesunde ausgegangen werden.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, sind Sitzen und Stehen nicht generell, sondern nur mit Bezug auf anhaltende, d.h. länger dauernde Zwangshaltungen ausgeschlossen. Damit verbleiben diverse zumutbare leichte körperliche Tätigkeiten. Da der Beschwerdeführer bisher in Hilfsberufen tätig war und seine Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise in körperlich leichten Hilfstätigkeiten verwerten kann, haben Validen- und Invalideneinkommen für die Invaliditätsbemessung keine konstitutive Bedeutung. Unter diesen Umständen erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich. Mit einer Korrektur von 10 Prozent (zur Funktion des Abzugs vgl. BGE 126 V 75) hat das kantonale Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit leistungsmässig eingeschränkt ist. Die Festlegung des Ausmasses einer solchen Kürzung beschlägt eine typische Ermessensfrage und kann letztinstanzlich nur korrigiert werden, wenn das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399). Die Vorinstanz hat indes weder einen erheblichen Umstand ausser Acht gelassen noch die in Betracht gezogenen Elemente offenkundig falsch gewichtet, so dass diesbezüglich
kein Rechtsfehler vorliegt. Damit ergibt sich im Prozentvergleich (vgl. BGE 104 V 135 E. 2b S. 137) eine Einbusse von 10 Prozent. Bei diesem Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, das Rechtsmittel nicht aussichtslos und die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Fürsprecher Ulrich Bühler wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_282/2012
Date : 11. Mai 2012
Published : 29. Mai 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 6  17  61
BGG: 64  65  66  82  95  96  105
BV: 29
IVV: 87
BGE-register
104-V-135 • 126-V-75 • 130-V-352 • 130-V-71 • 132-V-393 • 133-V-108 • 136-I-229 • 136-V-279 • 137-II-266 • 137-V-64
Weitere Urteile ab 2000
8C_282/2012 • 9C_808/2011 • 9C_830/2007 • 9C_98/2010 • I_649/06
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