Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2014.1
Verfügung vom 11. April 2014 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
Rechtsanwältin A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführerin
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 17. Oktober 2012 erkannte das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein in Sachen B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A., Folgendes (Verfahrensakten, S. 419 ff.):
"1. B. hat sich schuldig gemacht, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen im Zeitraum vom 15. Juli 2009 bis 31. Oktober 2009 sowie der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind, begangen im Zeitraum von Ende 2008 bis 31. Oktober 2009.
2. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 21 Monate bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren.
3. Die von der Privatklägerin gegenüber B. geltend gemachte Schadenersatzforderung wird abgewiesen.
4. B. hat der Privatklägerin jedoch eine Genugtuung in Höhe von CHF 10’000.00 zu bezahlen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30.03.2011 beschlagnahmte persönliche Tagebuch der Privatklägerin (in den Verfahrensakten) ist dieser nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
6. Die Entschädigung für den der Privatklägerin durch Advokat C., Basel, ab 25.01.2011 geleisteten unentgeltlichen Rechtsbeistand wird auf CHF 9’957.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber B., sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.
7. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B., Rechtsanwältin A., Solothurn, wird auf CHF 15’574.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber B., sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
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1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
8. Die Verfahrenskosten von CHF 400.60 zuzüglich einer Staatsgebühr von CHF 10’000.00, total CHF 10’400.60 hat B. zu bezahlen."
B. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil meldete Rechtsanwältin A. am 25. Oktober 2012 die Berufung an. Gemäss der dreiseitigen Berufungserklärung an die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend "OG SO") vom 25. Januar 2013 richtete sich die Berufung gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil. Beantragt wurde der Freispruch des Beschuldigten, die Zusprechung einer Genugtuung sowie einer Parteientschädigung. Auf die Zivilforderung der Geschädigten sollte zudem nicht eingetreten werden (Verfahrensakten, Berufungserklärung vom 25. Januar 2013).
C. Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn und die Privatklägerin verzichteten auf eine Anschlussberufung (Verfahrensakten, Schreiben des Oberstaatsanwaltes vom 1. Februar 2013 und Schreiben von Advokat C. vom 6. Februar 2013). In der Hauptverhandlung des Berufungsverfahrens vom 27. November 2013 reichte Rechtsanwältin A. ihre Kostennote ein. Sie verlangte eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B. von Fr. 5'554.40, bestehend aus Honorar Fr. 5'055.-- (28.08 Stunden zu Fr. 180.--), Auslagen Fr. 88.-- und Fr. 411.40 MwSt., exklusive Entschädigung für die Hauptverhandlung vom 27. November 2013 (act. 2.1, S. 6; Verfahrensakten, Kostennote von Rechtsanwältin A. vom 26. November 2013).
D. Mit Urteil vom 27. November 2013 erkannte das OG SO Folgendes (act. 2.1):
"1. B. wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, beides angeblich begangen in der Zeit vom 15. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2009, und des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit von ca. Ende 2008 bis zum 31. Oktober 2009, freigesprochen.
2. Der Staat Solothurn hat B. als Genugtuung den Betrag von CHF 1'000.00 auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 17. Oktober 2012 wurde die von der Privatklägerin gegenüber B. geltend gemachte Schadenersatzforderung abgewiesen.
4. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin gegenüber B. wird abgewiesen.
5. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 17. Oktober 2012 ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. März 2011 beschlagnahmte persönliche Tagebuch der Privatklägerin (in den Verfahrensakten) nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
6. Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 17. Oktober 2012 wurde die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Advokat C., Basel, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9’957.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber B.
7. Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 17. Oktober 2012 wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von B., Rechtsanwältin A., Solothurn, auf CHF 15’574.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber B.
8. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Advokat C., Basel, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2’673.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
9. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von B., Rechtsanwältin A., Solothurn, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4’193.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen und des obergerichtlichen Verfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen."
E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 erhebt Rechtsanwältin A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, bei diesem Gericht Beschwerde gegen den obgenannten Entschädigungsentscheid des OG SO betreffend ihres Honorars als amtliche Verteidigerin von B. Sie stellt folgenden Antrag (act. 2):
"1. In Abänderung von Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. November 2013 sei das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Fr. 5'723.-- festzusetzen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
F. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 beantragt das OG SO die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Beschwerdeführerin hält in der Replik sinngemäss an der Beschwerde fest (act. 8), was dem OG SO mit Schreiben vom 5. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
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1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
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1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
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1 | Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2 | Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. |
3 | Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als amtliche Verteidigerin von B. durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihr geltend gemachte Entschädigung für ihre im Verfahren vor dem OG SO geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben-folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: |
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a | ausschliesslich Übertretungen; |
b | die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken. |
3.
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
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1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
3.2 Mit Kostennote vom 26. November 2013 verlangte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B. von Fr. 5'554.40, bestehend aus Honorar Fr. 5'055.-- (28.08 Stunden zu Fr. 180.--), Auslagen Fr. 88.-- und Fr. 411.40 MwSt. (exklusive Entschädigung für die Hauptverhandlung vom 27. November 2013). Die Beschwerdegegnerin hielt den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsaufwand für übersetzt und kürzte diesen auf 21.08 Stunden. Die Kürzung wurde wie Folgt begründet (act. 2.1, S. 31):
"Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wurden 10 Stunden geltend gemacht (25./26.11.2013). Da im Berufungsverfahren keine weiteren Beweiserhebungen zu verarbeiten waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Für die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil wurden separat 4 Stunden geltend gemacht (21.1. und 22.11.2013). Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung sind insgesamt 3.5 Stunden zu streichen. Für die Vorbereitung der Instruktion des Klienten und die zwei Instruktionen wurden insgesamt 3 Stunden geltend gemacht. Auch hier ist anzumerken, dass im Berufungsverfahren nichts Neues hinzukam. Der zu entschädigende Aufwand ist auf 1.5 Stunden zu kürzen. Für die Festlegung der Verteidigungsstrategie und Aktenstudium wurden 7 Stunden geltend gemacht (22.1/150 Minuten, 7.11/190, 22.11./80). Auch hier gilt, dass sich für das Berufungsverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren keine neue Ausgangslage ergab und keine umfangreichen Akten hinzukamen. Dieser Aufwand ist um 3 Stunden zu kürzen. Schliesslich wurden Kanzleiaufwendungen im Umfang von 25 Minuten geltend gemacht, welche nicht separat zu entschädigen sind. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand von 28.08 Stunden um 8.5 Stunden zu kürzen. Für die Hauptverhandlung sind 1.5 Stunden zu entschädigen, womit sich ein mit CHF 180.00 pro Stunde (177 Abs. 3 GebT; Entscheid des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013) zu entschädigender Aufwand von 21.08 Stunden ergibt".
3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Kürzung ihres geltend gemachten Aufwandes um 8.5 Stunden. Der angewendete Stundenansatz wird nicht gerügt (act. 2, S. 2). Sie macht geltend, dass sie lediglich die Stunden auf dem Honorarnachweis aufgelistet habe, welche sie für eine sorgfältige und pflichtgemässe Verteidigung als notwendig erachtet habe. Nach dem ersten Urteil habe sie nicht darauf vertrauen können, dass das OG SO den erstinstanzlichen Entscheid des Einzelrichters korrigiere. Vielmehr sei es zur Erfüllung der Berufspflichten unverzichtbar gewesen, nach dem Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils eine neue Lagebeurteilung vorzunehmen und die Verteidigungsstrategie von Grund auf kritisch zu hinterfragen und zu überdenken (act. 2, S. 6).
3.4 Betreffend die einzelnen von der Beschwerdegegnerin vorgenommen Kürzungen führt die Beschwerdeführerin aus, dass es als ungerechtfertigt und damit als Ermessensfehler erscheine, ihr für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 3.5 Stunden zu kürzen. Sie habe dafür zehn Stunden und 5 Minuten geltend gemacht. Darunter fallen die Befragung des Klienten, das Plädoyer (Beweiswertung, Konfrontationsanspruch, Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil) sowie die Ausarbeitung der Plädoyernotizen. Die Hauptverhandlung sei eine öffentliche gewesen, sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatklägerschaft hätten daran teilgenommen (act. 2, S. 6).
Durch die Kürzung ihres für die Instruktion des Mandaten geltend gemachten Arbeitsaufwandes von 3 auf 1.5 Stunden verlange das OG SO im Ergebnis, dass sie als Verteidigerin ihre berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten verletze. Wegen der Bedeutung des Falles für ihren Mandanten, dessen Unerfahrenheit und dessen Schock wegen dem erstinstanzlichen Urteil, seien bereits die von ihr geforderten drei Stunden als eher knapp bemessen zu beurteilen. Sie hätte B. insbesondere auf mögliche Fragen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, des Vertreters der Privatklägerin, der Verteidigung sowie auf ein allfälliges letztes Wort vorbereiten müssen (act. 2, S. 7).
Betreffend die Kürzung des geltend gemachten Arbeitsaufwandes für die Festlegung der Verteidigungsstrategie und für das Aktenstudium von 7 auf 4 Stunden führt die Beschwerdeführerin aus, dass das erstinstanzliche Urteil für B. vernichtend gewesen sei. In solch einem Verfahren (Indizienprozess) seien Strategie und Aktenkenntnis von entscheidender Bedeutung. Weiter übersehe das OG SO, dass die beanstandeten zwei Positionen um fast ein Jahr auseinanderlägen (act. 2, S. 7 und 8).
Die Beschwerdeführerin rügt auch die Kürzung von 25 Minuten, welche das OG SO als nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwand bezeichne. Bei dieser Kürzung sei zudem nicht ersichtlich, welche Position der Kostennote die Beschwerdegegnerin als Kanzleiaufwand qualifiziere (act. 2, S. 8).
3.5 Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung. Als Sachgericht ist das OG SO am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. In Fällen, in denen es den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn es Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E 2.2 betreffend die Überprüfung der amtlichen Entschädigung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209; 122 I 1 E. 3a). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.).
3.6 Wie bereits oben dargelegt, hat das OG SO den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsaufwand von 28.05 Stunden als übersetzt bezeichnet, und insgesamt um 8.5 Stunden gekürzt. Bei der Kürzung des geltend gemachten Arbeitsaufwandes für die Hauptverhandlung von 10 auf 6.5 Stunden, denjenigen für die Vorbereitung der Instruktion und die zwei Instruktionen des Klienten von 3 auf 1.5 Stunden sowie denjenigen für die Festlegung der Verteidigungsstrategie und das Aktenstudium von 7 auf 4 Stunden bewegt sich die Beschwerdegegnerin, als Sachgericht, welches am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, innerhalb des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraumes. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihr geleisteten Diensten steht.
Betreffend die Kürzung von 25 Minuten, welche die Beschwerdegegnerin als Kanzleiaufwand qualifizierte, gilt es Folgendes festzuhalten: Zunächst ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als sie ausführt, dass aus dem Entschädigungsentscheid der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich sei, welchen von ihr geltend gemachten Arbeitsaufwand diese als Kanzleiaufwand qualifiziere. Aus der Beschwerdeantwort geht hervor, dass es sich dabei um den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsaufwand bezüglich Verfügungen des OG SO handle. Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit dem Erhalt von fünf Verfügungen des OG SO jeweils einen Arbeitsaufwand von fünf Minuten geltend gemacht. Es handelt sich zwar bei diesen Verfügungen um sehr kurze Entscheide, bei welchen die Rechtsanwältin lediglich jeweils die Weiterleitung an den Klienten veranlasst hat, dennoch gebietet eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung zumindest das Lesen dieser Verfügungen durch die amtliche Verteidigerin. Da dieser zu Recht geltend gemachte Arbeitsaufwand überhaupt nicht entschädigt wurde, obschon diese Bemühungen zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, sind der Beschwerdeführerin zusätzlich 25 Minuten Arbeitsaufwand für die amtliche Verteidigung von B. zuzugestehen.
3.7 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Kürzung des Honorars in Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu den vorgenommen Kürzungen zu äussern. Zudem verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht (act. 2, S. 2).
3.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.9 Rechtsanwältin A. hat ihre Kostennote bei der Hauptverhandlung vor dem OG SO eingereicht, wobei diese unbestrittenermassen als Grundlage für die Festsetzung ihrer Entschädigung diente. Da Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen soll. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der Entschädigungsentscheid (Ziffer 9 des Urteilsdispositivs) ist aufzuheben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B. durch Rechtsanwältin A. ist auf Fr. 4'268.-- festzusetzen (Fr. 4’193.00 zuzüglich 25 Minuten zu Fr. 180 pro Stunde).
4.
4.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
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1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR) |
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1 | Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden. |
2 | Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken. |
3 | Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen: |
a | in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken. |
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die angefochtene Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 27. November 2013 wird aufgehoben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B. durch Rechtsanwältin A. wird auf Fr. 4'268.-- festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 15. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Konrad Jeker
- Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.