Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2007.18

Entscheid vom 11. April 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP)

Sachverhalt:

A. A. reichte am 5. März 2007 bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 ein (act. 1). Er macht geltend, dass er „Anklage gegen das Gesundheitswesen in der Schweiz“ gemacht habe.

B. Mit Verfügung der I. Beschwerdekammer vom 12. März 2007 wurde A. aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren bis am 22. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten sowie die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 2).

C. A. bezahlte innert Frist weder den Kostenvorschuss noch reichte er die Verfügung der Bundesanwaltschaft ein. Deshalb wurde ihm mit Verfügung der I. Beschwerdekammer vom 22. März 2007 eine Nachfrist zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4).

D. Am 29. März 2007 reichte A. per Mail ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt zahlreichen Belegen ein (Zahlungsbefehle, Rechnungen, Auszug aus dem Betreibungsregister etc.), welche Auskunft über seine Bedürftigkeit geben sollen. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 reichte er erneut nicht ein, obwohl er diese als Beilage erwähnte.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

2.

2.1 Mit Verfügung der I. Beschwerdekammer vom 12. März 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 bis am 22. März 2007 einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er reichte die Verfügung auch nicht zusammen mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 29. März 2007 ein, obwohl er diese als Beilage erwähnte. Infolgedessen wird auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten.

2.2 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 eingereicht worden wäre, hätte dies im Ergebnis nichts geändert. Der Beschwerdeführer hat nämlich geltend gemacht, dass er „Anklage gegen das Gesundheitswesen in der Schweiz“ erhoben habe. Gestützt auf den Wortlaut der Anzeige steht fest, dass eine solche Anzeige gar nicht möglich ist. Eine Anzeige gegen das „Gesundheitswesen in der Schweiz“ ist nicht möglich, da dieses strafrechtlich nicht verantwortlich sein kann. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Bundesanwaltschaft der „Anklage“ bzw. der Anzeige keine weitere Folge gab, weil kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 101 ff . BStP bestand. Die Nichteröffnung eines Strafverfahrens kann von einem Anzeiger nur angefochten werden, wenn dieser zugleich Opfer im Sinne von Art. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG ist (Art. 100 Abs. 5 BStP). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er Opfer sei. Infolgedessen ist er zur Beschwerde nicht legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
BStP, weshalb von der Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft abgesehen wird. Aus der Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch deren Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR. 173.711.32).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. April 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft, Susanne Pälmke, Staatsanwältin des Bundes

Beilage (z.Hd. Beschwerdeführer):

- Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2007.18
Date : 11. April 2007
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP)


Legislation register
BGG: 64  66
BStP: 100  101  105bis  214  217  219
OHG: 2
SGG: 28
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