Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 99/04

Urteil vom 11. April 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer

Parteien
K.________, 1975, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Fürsprecher Hans Spillmann, Stapferstrasse 28, 5201 Brugg,

gegen

Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 10. August 2004)

Sachverhalt:
A.
Die 1975 geborene K.________ war vom 23. Oktober 1995 bis 31. März 1998 als Wäschereimitarbeiterin bei der Q.________ AG angestellt und dadurch bei der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung (nachfolgend: Patria) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Seither ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Wegen Rückenbeschwerden, die ab August 1997 eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, meldete sie sich im Februar 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die beigezogenen Unterlagen, worunter der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. P.________ vom 29. März 1999, der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 5. Mai 1998 und das Gutachten der Klinik Z.________ vom 10. April 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. Juni 2000 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab mit der Begründung, die gesundheitlichen Beschwerden seien auf äussere Umstände und soziale Faktoren wie die Dreifachbelastung als Arbeiterin, Hausfrau und Mutter zurückzuführen. Nebst der Tätigkeit im Haushalt, für welche eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, sei der Versicherten halbtags eine wechselbelastende, leichte ausserhäusliche Tätigkeit zumutbar, ohne dass sie dabei im
Vergleich zur früheren Beschäftigung als Wäschereiangestellte eine Erwerbseinbusse in Kauf nehmen müsste. Die Unfähigkeit, eine Vollzeitstelle auszuüben, sei auf eine konstitutionelle Überforderung zurückzuführen und berechtige nicht zu einer Rente. Am 12. April 2002 meldete sich K.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, wobei sie Rückenbeschwerden und psychische Störungen angab. Die IV-Stelle holte den Bericht des Psychiatrischen Dienstes E.________ vom 12. Juli 2002 ein. Gestützt darauf sprach sie ihr mit Verfügung vom 4. März 2003 eine ganze Invalidenrente nebst drei Kinderrenten ab 1. September 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu.
In der Folge gelangte K.________ an die Patria und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen. Die Patria wies das Rentenbegehren mit der Begründung ab, K.________ sei bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im September 2001 nicht mehr bei ihr versichert gewesen.
B.
Die am 16. Januar 2004 gegen die Patria eingereichte Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Invalidenleistungen und Ausrichtung einer Invalidenrente von jährlich Fr. 4813.- für sich und je Fr. 922.- für die drei Kinder mit Wirkung ab 10. Januar 2000 zuzüglich Zins wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Patria zu verpflichten, ihr ab 10. Januar 2000 eine halbe und ab September 2001 eine ganze Invalidenrente von jährlich Fr. 4813.- für sich und je Fr. 922.- für die drei Kinder nebst Zins auszurichten.
Die Patria schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; eventuell sei die Patria zu verpflichten, ab 1. September 2002 eine Invalidenrente im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen nach BVG für die Versicherte und ihre Kinder zu entrichten. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG) und Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 120 V 116 Erw. 2b) zutreffend dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungspflichtig wird, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht. Richtig sind auch die Ausführungen zu den von der Rechtsprechung (BGE 123 V 265, 120 V 116 Erw. 2b) umschriebenen Voraussetzungen, unter denen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang anzunehmen ist, sowie zum Fortbestehen der Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung, wenn sich der Invaliditätsgrad des Versicherten nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ändert. Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 310 Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und - nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 (Art. 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73).
1.3 Den Vorsorgeeinrichtungen ist es unbenommen, den Invaliditätsbegriff auch im obligatorischen Bereich zu Gunsten der Versicherten zu erweitern (BGE 115 V 210 f. Erw. 2b). Dies ist hier der Fall.
Das Personalvorsorge-Reglement, in der ab Januar 1995 gültigen Fassung, bestimmt in Ziffer 13:
"13.1: Ist eine versicherte Person vor Erreichen des Terminalters bzw. der vorzeitigen Pensionierung länger als ein Jahr ununterbrochen erwerbsunfähig, so hat sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente. Ist im Vorsorgeplan eine Wartefrist von weniger als 12 Monaten genannt, entsteht der Anspruch auf eine Rente bereits nach deren Ablauf.

Der Rentenanspruch wird jedoch so lange aufgeschoben, wie die versicherte Person im Umfange von mindestens 80 % des entgangenen Gehaltes Taggelder einer Krankenversicherung bezieht, an deren Finanzierung sich der Arbeitgeber zu mindestens der Hälfte beteiligt hat.

...

13.2: Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder wenn sie im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung invalid ist.

13:3: Der Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 66 2/3 % und mehr. Bei Erwerbsunfähigkeit unter 66 2/3 % wird die Rente entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von weniger als 25 % besteht kein Anspruch auf eine Rente. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad wird von der Stiftung aufgrund des von der versicherten Person erlittenen Erwerbsausfalles ermittelt. Massgebend sind das vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielte Gehalt und das nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielte oder erzielbare Gehalt. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad entspricht mindestens dem von der Eidgenössischen Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad."
1.4 Da die Vorsorgeeinrichtung teilweise von einem von der Invalidenversicherung abweichenden Invaliditätsbegriff ausgeht und die IV-Stelle die Verfügung vom 4. März 2003 der Patria wohl eröffnete, es hingegen unterliess, die Vorsorgeeinrichtung bereits in das Vorbescheidverfahren miteinzubeziehen (Erw. 1.2), ist eine Bindung an die Feststellungen der Invalidenversicherung zu verneinen. Die Voraussetzungen des berufsvorsorgerechtlichen Anspruchs sind daher grundsätzlich selbstständig und ohne Bindung an die Verfügung der IV-Stelle zu beurteilen. Es erübrigt sich somit, näher zu prüfen, ob die Verfügung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren ist (BGE 120 V 108 f. Erw. 3c; SZS 1999 S. 129).
2.
Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, es sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die psychischen Beschwerden, die heute invalidisierend wirkten, in der Zeit des vom 23. Oktober 1995 bis 31. März 1998 dauernden Arbeitsverhältnisses bei der Firma Q.________ AG noch nicht bestanden und die damals eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Rückenbeschwerden sich nicht invalidisierend auswirken.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihres Rückenleidens sei sie seit dem 1. April 1998 zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Personalvorsorge-Reglement der Patria hätte daher bereits ab 1. April 1999 ein Rentenanspruch bestanden. Dieser sei indessen gemäss Ziffer 13.1 des Reglements so lange aufzuschieben gewesen, als sie im Umfange von mindestens 80 % des entgangenen Gehaltes Taggelder einer Krankenversicherung bezogen habe. Dies sei bis 10. Januar 2000 der Fall gewesen, weshalb ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bestehe. Gemäss den eingereichten Arztberichten und dem allenfalls noch einzuholenden Gutachten des Dr. med. H.________, welcher in den bei den Akten liegenden Zeugnissen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert habe, sei sie seither nie mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vom 10. Januar 2000 bis zum Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2001 bestehe daher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Streitig ist zudem, ob die Invalidität, welche die IV-Stelle zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2002 veranlasst hat, auf eine während der Versicherungsdauer bei der Patria eingetretene Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist.
3.
3.1 Gemäss Bericht des Dr. med. P.________ vom 29. März 1999 stand die Beschwerdeführerin seit August 1997 wegen therapieresistenten Rückenbeschwerden in seiner Behandlung. Das Computertomogramm habe eine Diskusprotrusion und Einengung im Bereich der Nervenwurzel S1 gezeigt. In der Folge sei die Versicherte in die Rheumaklinik überwiesen worden. Nach Auffassung des Hausarztes sind die Beschwerden schwer psychosomatisch überlagert. Da eine Eingliederung in einen neuen Beruf unbedingt versucht werden müsse, sei eine Therapie mit Psychopharmaka oder eine Psychotherapie einzuleiten. In der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________, wo die Versicherte vom 7. bis 28. April 1998 hospitalisiert war, diagnostizierten die Ärzte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom. Im Bericht vom 5. Mai 1998 hielten sie weiter fest, es bestünden keine Hinweise für eine radikuläre Ausfall- oder Schmerzsymptomatik. Im Spitalalltag habe die Versicherte durch ihre Schmerzen wenig behindert gewirkt, wobei sie häufig im Bett gelegen habe. Aus rheumatologischer Sicht wurde ab Spitalaustritt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt. Diese Angabe ist insofern unpräzis, als nicht näher dargelegt wurde, auf welche Art von Beschäftigungen sich dies bezieht.
Zu allfälligen psychischen Problemen äusserten sich die Klinikärzte nicht. Im Bericht über die berufliche Abklärung vom 7. Juni 1999 wird die Versicherte als hilflos, fragil, depressiv und mit der ganzen Situation überfordert bezeichnet.
3.2 Im Gutachten der Klinik Z.________ vom 10. April 2000 lautet die Diagnose auf chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Diskusprotrusion und Osteochondrose L5/S1 im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie Angstsymptomen gemischt (ICD-10 F 43.22). Gemäss den ergotherapeutischen Abklärungen verfügt die Versicherte bei leichten wechselbelastenden Tätigkeiten über die grundlegende Arbeitsfähigkeit. Da sie jedoch keine Eigeninitiative mobilisieren könne, seien genaue Aussagen über die Höhe der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Nach Auffassung der Ärzte lösten die für die Patientin nicht fassbaren somatischen Befunde (chronische lumbale Rückenschmerzen mit radiologischer Veränderung der Wirbelsäule, welche man gleichzeitig nicht behandeln kann) starke Katastrophisierungsgedanken aus, doch an einer unklaren, jedoch schweren bedrohlichen Krankheit zu leiden mit der Gefahr, völlig immobil und pflegebedürftig zu werden. Diese hypochondrischen Gedanken scheinen die Schmerzsymptomatik zu unterhalten. Jegliche Körperwahrnehmung werde als potenzial gefährlich und bedrohlich beurteilt, was wiederum die passiven Bewältigungsstrategien, hilflos der Krankheit
ausgesetzt zu sein, verstärke. Die diffuse Symptombeschreibung, die subjektiv sehr hohe Schmerzbewertung, welche praktisch über den ganzen Tag die gleiche Schmerzintensität aufzeige, das Fehlen von entsprechenden Strategien zur Symptomkontrolle und die erfolglosen Behandlungen würden gegen eine rein organische Erkrankung sprechen. Die Symptomausweitung mit praktisch generalisierter Kraftlosigkeit, verschiedensten Organbeschwerden und ausgeprägter Angstsymptomatik (gastrointestinale Beschwerden, thorakales Engegefühl mit Herzpalpitationen sowie gynäkologische Beschwerden), welche konträr zu den objektiven Befunden stünden, würden auf eine zusätzliche Somatisierungsstörung hinweisen. Als Auslöser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung müsse vor allem die soziale Überforderungssituation als Mutter von drei Kindern und gleichzeitiger 100%iger Arbeitstätigkeit bei allgemein sehr eingeschränkter Schulbildung sowie marginaler soziokultureller Eingliederung gesehen werden. Im Rahmen der allgemein sehr eingeschränkten Bewältigungsstrategien scheine das hilflose und passiv unterstützende Familiensystem die ganze Chronifizierung der Schmerzsymptome zu verstärken. Im Rahmen der Hilflosigkeit im Umgang mit der Schmerzsymptomatik, welche
auch zu einer Aktivierung des chronischen Ehekonfliktes geführt habe, habe die Versicherte eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und Zukunftsängsten entwickelt. Im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weise sie zusätzlich hypochondrische Ängste auf, welche zu einem völligen Vermeidungsverhalten führten mit der Folge, dass ausserhäusliche Aktivitäten nur in Begleitung von Drittpersonen möglich seien. Zur Arbeitsfähigkeit führen die Ärzte aus, die gesundheitlichen Beschwerden seien zum überwiegenden Teil durch soziale Faktoren (Dreifachbelastung als Arbeitnehmerin, Hausfrau und Mutter von drei Kindern sowie Unterstützung der Krankenrolle durch die Familie) und nicht primär durch ein Krankheitsgeschehen bedingt. Für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig (halbtägige wechselbelastende leichte Arbeit), während im Bereich Haushalt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Zeugnis vom 9. Oktober 2000 attestierte Dr. med. H.________ der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für leichte, wenig rückenbelastende Tätigkeiten. Unklar ist allerdings, ob er damit einen ganztägigen Einsatz mit hälftiger Leistungsfähigkeit oder eine
halbtägige Tätigkeit ohne Einschränkung meint. Abgesehen davon lässt seine Aussage, offenbar habe ein von ihm ausgestelltes Zeugnis zum misslichen Umstand beigetragen, dass die Invalidenversicherung bisher eine Rente verweigert habe, Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Beurteilung aufkommen. Aus demselben Grund erübrigt sich auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines von diesem Arzt zu erstellenden Gutachtens.
3.3 Da in der beruflichen Vorsorge, im Gegensatz zur Invalidenversicherung, lediglich die Erwerbstätigen versichert sind, ist lediglich die Erwerbsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich massgebend (BGE 120 V 106). In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die in der Firma Q.________ AG ausgeübte Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin, welche mit dem Heben von schweren Lasten verbunden war und während der Dauer der Anstellung zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, nicht mehr ausgeübt werden kann. Hingegen ist eine wechselbelastende leichte ausserhäusliche Tätigkeit halbtags zumutbar. Aus dem Hinweis auf die soziale Überforderungssituation durch die Mehrfachbelastung als Mutter und Arbeitnehmerin, ist zu schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit für den - nebst dem Haushalt zu bewältigenden - erwerblichen Aufgabenbereich aus diesem Grund auf einen halben Tag und damit auf 50 % festgelegt wurde. Damit korreliert die für den Haushaltbereich attestierte volle Arbeitsfähigkeit. Nach den Feststellungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 12. Juni 2000 muss bei der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit, im Vergleich zur Beschäftigung als Wäschereiangestellte, keine Erwerbseinbusse in Kauf genommen werden. Gemäss den
Angaben der Q.________ AG im Fragebogen für den Arbeitnehmer verdiente die Versicherte im Jahre 1997 Fr. 32'249.-, während die Frauenlöhne laut der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten im Jahre 1998 Fr. 44'058.- im Jahr betrugen. Ein 50 % übersteigendes Arbeitspensum sei wegen der sozialen Überlastungsproblematik und somit aus invaliditätsfremden Gründen nicht zumutbar. Davon ist auch für die Belange der beruflichen Vorsorge auszugehen. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 10. Januar 2000 ist somit mangels eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades zu verneinen.
4.
Zu prüfen ist weiter, ob die psychische Zustandsverschlimmerung, welche ab 1. September 2002 zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung geführt hat, in einem sachlichen Zusammenhang zu den Rückenbeschwerden stehen, die während der Zugehörigkeit zur Patria zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben.
4.1 Der Psychiatrische Dienst E.________, wo sich die Beschwerdeführerin seit Juli 2001 in ambulanter integrierter psychiatrischer Behandlung befand, diagnostizierte im Bericht vom 12. Juli 2002 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), aufgetreten im Rahmen einer kleinen Diskushernie L5/S1 mit leichter Impression des Duralschlauches, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22) und aktuell eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F 32.3) schweren Ausmasses. Während Dr. med. S.________ im Bericht vom 18. Oktober 2001 noch von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 50 % ausging, attestierte er am 12. Juli 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dazu führte er aus, der Zustand habe sich insgesamt eher verschlechtert, wobei seit Mitte September 2001 akustische Halluzinationen (Kinderstimmen, die ständig um Hilfe rufen) aufgetreten seien. Seither werde eine neuroleptische Behandlung durchgeführt. Aufgrund des chronifizierten Zustandsbildes seien berufliche Massnahmen nicht indiziert. Eine ambulante psychiatrische Behandlung in der Muttersprache wäre nach Ansicht von Dr. med. S.________ für die Stabilisierung des Zustandes und
Verbesserung der Lebensqualität einschliesslich vermehrtem Engagement im Haushalt von Vorteil, die Arbeitsfähigkeit könnte damit jedoch nicht beeinflusst werden.
4.2 Im Bericht des Psychiatrischen Dienstes E.________ wird zwar ausgeführt, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung sei im Rahmen einer kleinen Diskushernie aufgetreten. Nach ICD-10 (Weltgesundheitsorganisation [WHO], International Clasification of Diseases, 10. Auflage 1992), Kapitel V (F) Ziff. 45.4 setzt die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung Folgendes voraus: Die vorherrschende Beschwerde einer somatoformen Schmerzstörung ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Die Folge ist gewöhnlich eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung (vgl. BGE 130 V 400 Erw. 6.1). Im Gutachten der Klinik Z.________ vom 10. April 2000 wird als Auslöser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung denn auch die soziale Überforderungssituation genannt. Die Symptomausweitung erstreckt sich auf verschiedene Organbeschwerden und beschränkt sich nicht auf die Rückenproblematik.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass bereits während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eine soziale Mehrfachbelastung zu psychischen Problemen führte. Der behandelnde Arzt Dr. med. P.________ weist jedenfalls in seinem Bericht vom 29. März 1999 auf eine psychosomatische Überlagerung der Beschwerden hin.
4.3 Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Im Einzelfall bleibt zu prüfen, ob und inwiefern diese Vermutung durch Umstände entkräftet wird, welche annehmen lassen, dass die Umsetzung der (aus somatischer Sicht bestehenden) Leistungsfähigkeit unmöglich oder unzumutbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstieges in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352). Die fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische Komorbidität im oben erwähnten Sinne ist das zentrale Qualifikationsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Hiefür in Frage kommen namentlich schwerwiegende Ausprägungen neurotischer Störungen (ICD-10 F40-F42), insbesondere dissoziative Störungen (ICD-10 F44). Die Annahme einer solchen Komorbidität bedingt, dass es sich um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden handelt (Urteil B. vom 9. August 2004, I 767/03). Daran mangelt es im vorliegenden Fall jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der Klinik Z.________ vom 10. April 2000. Die dort
gestellte Zusatzdiagnose einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion sowie Angstsymptomen stellt keine psychische Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung dar. Sie ist nicht als ein vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden zu betrachten, sondern laut Gutachten im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Chronische körperliche Begleiterkrankungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, sind nicht ausgewiesen. Aufgrund der Akten deutet nichts auf einen sozialen Rückzug hin. Die Angaben der Gutachter lassen sodann nicht auf einen hinreichend deutlich gemachten primären, wohl aber auf einen sekundären Krankheitsgewinn schliessen, was nicht berücksichtigt werden kann. Der Behandlungserfolg hält sich zwar in Grenzen. Die Gutachter empfehlen jedoch regelmässige hausärztliche Konsultationen als Hilfestellung in psychosozialen Belastungssituationen mit dem längerfristigen Ziel einer Stabilisierung und Symptomreduktion.
4.4 Die bis September 2001 ergangenen medizinischen Unterlagen und insbesondere das Gutachten der Klinik Z.________ vom 10. April 2000 vermitteln nicht das Bild eines Gesundheitsschadens mit entsprechender psychisch bedingter erhöhter Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. In der Folge ist eine mindestens seit der Erstuntersuchung im Psychiatrischen Dienst E.________ vom 9. Juli 2001 bestehende Verschlechterung des psychischen Zustandes eingetreten, welche neu zur Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen geführt hat, wobei das Ausmass der Störung als schwer bezeichnet wird (Bericht des Psychiatrischen Dienstes E.________ vom 12. Juli 2002). Während Dr. med. S.________ die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Bericht vom 18. Oktober 2001 auf 50 % festlegte, bezeichnete er im Bericht vom 12. Juli 2002 aufgrund des chronifizierten psychischen Beschwerdebildes einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als nicht mehr realisierbar und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von nunmehr 100 %. Gestützt auf diesen Bericht sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu.
4.5 Bei dieser Sachlage ist zu schliessen, dass die psychischen Probleme, die ab September 2001 zur Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität geführt haben, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses und unabhängig von der Rückenproblematik entwickelt haben. Der umstrittene enge sachliche Konnex ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_99/04
Date : 11. April 2005
Published : 29. April 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


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