Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F 2/2019
Urteil vom 11. März 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Prof. Dr. Urs Behnisch, Rechtsanwalt und/oder Sandra Blumer, Rechtsanwältin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. November 2018
(2C 505/2017 (Urteil A 15 60 und A 15 61)).
Sachverhalt:
A.
Gegenüber A.________ erging am 21. November 2018 das Bundesgerichtsurteil 2C 505/2017 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern der Perioden 2003/2004 sowie die direkte Bundessteuer des Jahres 2003.
B.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 ersucht A.________ um Revision des besagten Urteils.
C.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Nach Massgabe von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
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1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: |
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1 | Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: |
a | wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; |
b | wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; |
c | wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. |
2 | Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. |
3 | Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243 |
1.2. Hier macht der Gesuchsteller ein solches Beweismittel geltend, das am 8. November 2018 entstanden, aber seinem Rechtsvertreter erst am 22. November 2018 (also nach dem massgeblichen Bundesgerichtsurteil) zugegangen ist. Demgemäss handelt es sich um ein Beweismittel, das im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnte, aber nicht erst nach dem Entscheid entstanden ist.
2.
2.1. Der Gesuchsteller stützt sich auf eine Vergleichsvereinbarung und eine der Vereinbarung beigefügte Desinteresseerklärung, die ein früherer Geschäftspartner am 8. November 2018 unterzeichnet hat, nachdem sich die beiden Investoren in mehreren Gerichtsverfahren gegenüber gestanden hatten. Aus der Vereinbarung mitsamt Erklärung ergebe sich sinngemäss die Bestätigung, dass eine durch den Gesuchsteller behauptete Darlehensschuld nicht fingiert oder simuliert gewesen sei, sondern tatsächlich bestanden habe. Deshalb könne die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angenommene und vom Bundesgericht bestätigte geldwerte Leistung nicht aufrechterhalten werden (vgl. dazu ausführlich Rz 37-40 S. 7-8 des Revisionsgesuchs).
Die Vergleichsvereinbarung und die vom Gesuchsteller als konkret aussagekräftig bezeichnete Desinteresseerklärung enthalten aber die geltend gemachte Bestätigung nicht. Soweit hier von Belang, gibt der frühere Geschäftspartner in der Erklärung nur an, dass er "folgende Tatsachen aus Geschäftsbeziehungen mit A.________ in den Jahren 2003 bis 2008 nicht bestreitet". Es folgen drei Sachverhaltspunkte, mit denen (aus der Sicht des Unterzeichneten) nicht etwa objektiv feststehende und insofern zwingend anzuerkennende Fakten gemeint sein können, noch viel weniger eine verbindliche behördliche Sachverhaltsermittlung. Klar erkennbar geht es bei den besagten "Tatsachen" vielmehr bloss um von A.________ behauptete Sachverhaltsdarstellungen. Diese subjektiv geltend gemachten Darstellungen werden jetzt zwar nicht (mehr) bestritten, keineswegs aber positiv bestätigt oder gar bekräftigt.
Zu demselben wesentlichen Unterschied enthält die Vergleichsvereinbarung - in Zusammenhang mit einem anderen, vorliegend nicht konkret relevanten Einzelumstand - eine noch deutlichere Formulierung: Der frühere Geschäftspartner bestreite (spezifische Faktendarstellungen) nicht weiter; eine positive Bestätigung dieser Sachverhalte könne er mangels Kenntnis hingegen nicht abgeben (vgl. Ziff. 4 S. 2 der Vereinbarung).
2.2. Die Vereinbarung macht es in keiner Weise erforderlich, dass die dem Bundesgerichtsurteil vom 21. November 2018 als nicht offenkundig unzutreffend zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 5 des Urteils 2C 505/2017) für die höchstrichterliche Beurteilung nicht mehr verbindlich wären. Somit drängt sich auch keine unterschiedliche rechtliche Einschätzung zur Frage der geldwerten Leistung auf (vgl. E. 6 ebenda).
2.3. Nach dem Gesagten erweist die Revision sich als klarerweise unbegründet. Es erübrigt sich, vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden irgendwelche zusätzlichen Abklärungen vornehmen zu lassen oder in einem anderen Verfahren eine Sistierung oder aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Matter