Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 746/2018
Urteil vom 11. März 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. Juni 2018 (VB.2018.00070).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1977) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12. April 2000 ohne Visum in die Schweiz ein und heiratete hier gleichentags die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1980). Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm am 4. Mai 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Am 19. Juli 2002 weigerte sich das Migrationsamt, die Bewilligung zu verlängern. Es ging davon aus, dass A.________ eine Umgehungsehe (auch als "Ausländerrechtsehe" oder "Scheinehe" bezeichnet) eingegangen ist bzw. er sich zumindest rechtsmissbräuchlich auf den Fortbestand einer inhaltslos gewordenen Ehe berief. A.________ will nach dem für ihn negativen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2005 die Schweiz am 31. August 2005 verlassen haben.
A.b. Am 13. September und 2. Oktober 2006 reiste A.________ erneut illegal in die Schweiz ein; am folgenden Tag heiratete er die Schweizer Bürgerin C.________ (geb. 1983). Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm gestützt hierauf am 23. November 2006 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zum Verbleib bei seiner neuen Gattin. Im Zusammenhang mit seinen illegalen Einreisen und Aufenthalten wurde A.________ am 2. November 2000 und 7. März 2007 zu 14 Tagen Gefängnis bzw. einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn in diesem Zusammenhang am 11. April 2007.
A.c. Am 20. Juli 2009 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ ab, seine Bewilligung ein weiteres Mal zu verlängern, nachdem sich die Ehegatten im Februar oder März 2008 getrennt hatten. Das Bezirksgericht Zürich schied die Ehe am 19. September 2011. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen die Bewilligungsverweigerung gerichtete Beschwerde am 9. Juli 2014 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Diese hatte abzuklären, ob es sich rechtfertigen könnte, A.________ im Hinblick auf seine unternehmerische Tätigkeit ("Pizza & Pasta A.________") eine Ermessensbewilligung auszustellen.
B.
B.a. Am 5. Juni 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Verlängerungsgesuch erneut ab; es erwog im Wesentlichen, dass kein gesamtwirtschaftliches Interesse am Erhalt des Betriebs von A.________ bestehe. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schrieb sein Verfahren am 28. Oktober 2015 ab, nachdem A.________ am 7. September 2015 die tschechische Staatsbürgerin D.________ (geb. 1961) geheiratet hatte.
B.b. D.________ war am 23. Mai 2015 in die Schweiz eingereist und wurde im Betrieb des Onkels von A.________ bzw. in jenem von A.________ selber angestellt. Am 3. Juni 2015 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich D.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Heirat am 7. September 2015 kam A.________ als Familienangehöriger einer tschechischen Gattin ebenfalls in den Genuss einer entsprechenden Bewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief diese am 7. Dezember 2016: Die vorliegenden Indizien liessen in ihrer Gesamtheit - so das Amt - einzig darauf schliessen, dass die Ehegatten nicht die Absicht hätten, eine wirkliche Ehe zu führen, sondern sie mit dem Eheschluss die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen versuchten. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2017 bzw. 20. Juni 2018).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-legenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und den Widerruf der bis zum 22. Mai 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung "für ungültig zu erklären". Eventuell sei die Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und/oder zwecks weiterer Sachabklärungen an die dafür zuständige Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ macht geltend, sein Verfahren sei nicht fair gewesen. Die Vorinstanz habe seine offerierten Beweise zu Unrecht nicht abgenommen und gehe willkürlich davon aus, dass er eine Umgehungsehe eingegangen sei. Dies werde unzulässigerweise mit dem Inhalt nicht verwertbarer Strafakten begründet (Beweisverwertungsverbot).
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Verwal-tungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das präsidierende Mitglied der Abteilung legte der Beschwerde am 7. September 2018 aufschiebende Wirkung bei; mit Verfügung vom 7. November 2018 wies der Abteilungspräsident das Gesuch ab, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn: |
|
1 | Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn: |
a | eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt; |
b | eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird. |
2 | Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen125 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen. |
3 | Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung. |
4 | Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt. |
5 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Absatz 4.126 |
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 7 Sonstige Rechte - Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anhang I: |
|
a | Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen; |
b | Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben; |
c | Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit; |
d | Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit; |
e | Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit; |
f | Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte; |
g | während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis. |
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
1.2. Inwieweit die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
|
1 | Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
a | die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46); |
b | schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen; |
c | den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; |
d | Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind; |
e | den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten; |
f | Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen; |
g | den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern; |
h | den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen; |
i | ... |
j | Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; |
k | die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern; |
l | die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln. |
2 | Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
|
1 | Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
2 | Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Unzulässig ist die vom Beschwerdeführer gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Die von ihm geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Anspruch auf rechtliches Gehör und Willkür) sind im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. |
|
a | jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; |
b | jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; |
c | einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn: |
|
1 | Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn: |
a | eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt; |
b | eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird. |
2 | Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen125 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen. |
3 | Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung. |
4 | Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt. |
5 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Absatz 4.126 |
darstelle, bundesrechtswidrig sei und nicht gerechtfertigt erscheine, was für die Begründung der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht genügt (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Sistierungsantrag in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abgewiesen und seinen Beweisanträgen zu Unrecht keine Folge gegeben (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.1. Die Vorinstanz hat den Sistierungsantrag abweisen dürfen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern der Ausgang des Strafverfahrens geeignet wäre, das ausländerrechtliche Verfahren massgebend zu beeinflussen. Ein ausländerrechtlicher Bewilligungsentzug setzt bei einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung der Ehe keine strafrechtliche Verurteilung voraus (vgl. zur ehelichen Gewalt: BGE 138 II 229 E. 3.3.3). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er je nach Ausgang des Strafverfahrens damit den Gegenbeweis hätte erbringen können, dass er keine Umgehungsehe lebe, hätte er die entsprechenden Beweise direkt im ausländerrechtlichen Verfahren einbringen können und müssen. Der Verzicht auf die Sistierung ist somit nicht offensichtlich unhaltbar.
3.2. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Stammgäste in seinem Betrieb zu Unrecht nicht angehört worden seien, durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung hiervon absehen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 140 II 285 E. 6.3.1 S. 299; 141 I 60 E. 3.3 S. 64) : Es ist nicht ersichtlich, was deren Äusserungen zur Beurteilung der ehelichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten beitragen können. Dass dieser mit seiner Gattin im gleichen Betrieb arbeitet, ist nicht bestritten und schliesst nicht aus, dass der freizügigkeitsrechtliche Anspruch lediglich geltend gemacht wird, um die ausländerrechtlichen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht bereits dann vor, wenn die Beweise nicht wunschgemäss gewichtet wurden, sondern nur, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (Urteil 2C 599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen); dies ist hier nicht der Fall.
3.3. Weitere Wohnungskontrollen - wie der Beschwerdeführer sie beantragt - sind nicht mehr geeignet, wesentlich zur Klärung der ehelichen Verhältnisse beizutragen; solche Kontrollen sind bereits vorgenommen worden, womit der Beschwerdeführer inzwischen weiss, worauf es dabei jeweils ankommt, weshalb er sich für die Dauer des Verfahrens entsprechend eingerichtet haben dürfte. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und ihren Entscheid rechtsgenügend begründet (vgl. zur Begründungspflicht BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188, je mit Hinweisen). Zwar hat die Ausländerbehörde den Sachverhalt möglichst umfassend festzustellen, doch wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
a | zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen; |
b | die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
c | Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken. |
4.
4.1. Die kantonalen Instanzen haben die bundesgerichtliche Recht-sprechung zur Annahme des Bestehens einer Umgehungsehe und der Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs bei einem Familiennachzug in Anwendung des Freizügigkeitsrechts zutreffend wiedergegeben; auch der freizügigkeitsrechtliche Anspruch auf Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 7 lit. d
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 7 Sonstige Rechte - Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anhang I: |
|
a | Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen; |
b | Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben; |
c | Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit; |
d | Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit; |
e | Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit; |
f | Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte; |
g | während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis. |
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr VFP Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht - (Anhang I Art. 6 Abs. 6 Freizügigkeitsabkommen |
|
1 | Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. |
2 | Für die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt Artikel 63 AIG.67 |
4.2. Es genügen folgende Hinweise (vgl. für eine ausführliche Darlegung: Urteil 2C 599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3-5) : Für die Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen; Urteil 2C 400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; CARONI/SCHEIBER/ PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 216 ff.). Auf eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht schon dann geschlossen werden, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mit entscheidend gewesen sein mögen. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen; Urteil 2C 177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4).
5.
5.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass zahlreiche Indizien darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat und eine Umgehungsehe eingegangen ist (vgl. E. 3.2-3.4 und E. 3.9 des angefochteten Entscheids) : Bereits bei seiner ersten Ehe mit einer damals drogenabhängigen Schweizerin hat er sich zur Sicherung seines Aufenthalts auf eine lediglich formell (fort-) bestehende bzw. nur zum Schein eingegangene Ehe berufen. Der entsprechende kantonale Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat sich somit bereits einmal rechtsmissbräuchlich verhalten, um in der Schweiz verbleiben und hier arbeiten zu können. Die erste Ehegattin erklärte bei der polizeilichen Befragung vom 3. März 2002 bzw. in einem Schreiben vom 30. Juli 2002, nur zirka einen Monat beim Beschwerdeführer (in getrennten Zimmern) gelebt und keine Intimbeziehung mit ihm unterhalten zu haben. Sie habe nur unter Drohung und gegen ein Geldversprechen in die Heirat eingewilligt.
5.2. Auch die zweite Ehe des Beschwerdeführers mit einer psychisch labilen und zum Heiratszeitpunkt erwerbslosen Schweizerin war nicht von langer Dauer: Kurz nachdem dem Beschwerdeführer gestützt auf die Trennung bzw. Scheidung von seiner zweiten Gattin erneut die Wegweisung aus der Schweiz drohte, ging er eine (dritte) Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen ein. Der Beschwerdeführer hatte dieser kurz vor der Heirat eine Arbeitsstelle in seinem Betrieb bzw. jenem seines Onkels verschafft, weshalb ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt wurde, womit auch der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt als Drittstaatsangehöriger im freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzug geltend machen konnte.
5.3. Die Gattin ist rund 16 Jahre älter als der Beschwerdeführer und zudem Mutter von vier Kindern. Eine Heirat bei einem solch grossen Altersunterschied ist im Kulturkreis des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz ohne Verfassungsverletzung annehmen durfte - untypisch und spricht mit den anderen Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsehe bzw. einer missbräuchlichen Berufung auf die Ehe. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass seine Frau hübsch sei und jünger aussehe als er selber, ändert hieran nichts. Inwiefern es gegen eine Umgehungsehe sprechen soll, wenn die Ehefrau "sogar im Gastronomiebetrieb" des Beschwerdeführers mitarbeitet, ist nicht ersichtlich und lässt eine andere Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen (zur Beweiswürdigung: Urteil 2C 599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2).
5.4. Gestützt auf die Abklärungen vom 13. April 2016 kamen die Polizisten bei ihrer Wohnungskontrolle zur Einschätzung, dass zwischen den Eheleuten eine "fremdnützliche Ehegemeinschaft zur Sicherung der Aufenthaltsbewilligung" bestehe. Wurde diese Einschätzung aufgrund der Fotodokumentation durch das Verwaltungsgericht auch etwas relativiert, ist der Miteinbezug der polizeilichen Abklärungen in die Beurteilung, ob eine Umgehungsehe vorliegt, nicht bundesrechtswidrig. Der Beschwerdeführer dürfte aufgrund seiner Erfahrungen gewusst haben, worauf er im Hinblick auf die polizeilichen Kontrollen zu achten hatte (Kleider, Briefe, Toilettenartikel für Männer usw.), und inzwischen allfällige Antworten auf die verschiedenen Fragen mit seiner Gattin abgesprochen haben. Immerhin gab der Wohnungsnachbar gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, dass er den Beschwerdeführer selten bis nie zusammen mit seiner Gattin gesehen habe.
5.5. Der Beschwerdeführer kennt abgesehen vom jüngsten Sohn und der Tochter die übrigen zwei volljährigen Kinder seiner Ehefrau nicht; sie ihrerseits hat ihre Schwiegereltern nie gesehen. Keiner der Ehegatten war je im Heimatland des anderen zu Gast. Der Beschwerdeführer und seine Frau verbrachten keine gemeinsamen Ferien und reisten jeweils getrennt in die Türkei bzw. nach Tschechien. Die Ehefrau gab an, nicht gewusst zu haben, dass dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt verweigert wurde und die Bewilligungsfrage vor dem Verwaltungsgericht hängig war. Der Beschwerdeführer erklärte seinerseits, seine Ehefrau hierüber informiert zu haben. Der Beschwerdeführer will vor fünf Jahren das letzte Mal in der Heimat gewesen sein; später erklärte er, sich an Silvester (2015) in Istanbul aufgehalten zu haben, wobei seine Gattin in der Schweiz geblieben sei. Seine Ehefrau gab indessen an, dass der Beschwerdeführer an Silvester in Istanbul und sie in Tschechien gewesen sei. Diese Widersprüche in für das eheliche Zusammenleben entscheidenden Punkten deuten als weitere Indizien auf eine nicht wirklich gelebte Ehe hin.
5.6. Aufgrund all dieser Umstände (aufenthaltsrechtliche Situation und bisheriges Verhalten des Beschwerdeführers, Altersunterschied, unmittelbar drohender Verlust des Aufenthaltsrechts, Wohnsituation sowie widersprüchliche Aussagen) durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass zumindest der Ehemann von Beginn weg nicht die Absicht hatte, eine wirkliche Ehegemeinschaft einzugehen; es ging ihm vielmehr darum, die einwanderungsrechtlichen Regeln zu umgehen, um hier leben und arbeiten zu können. Es ist denn auch bezeichnend, dass sich seine Gattin an den Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat; offenbar ist ihr deren Ausgang mehr oder weniger gleichgültig. Die Anstellung einer freizügigkeitsberechtigten tschechischen Staatsangehörigen im eigenen Betrieb bzw. jenem des Onkels, um in der Folge aufgrund einer Heirat im Familiennachzug selber eine freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhältlich machen zu können, spricht für ein Konstrukt, welches ausschliesslich dazu dient, dem Beschwerdeführer die weitere Anwesenheit im Land zu sichern. Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 1
SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr VFP Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht - (Anhang I Art. 6 Abs. 6 Freizügigkeitsabkommen |
|
1 | Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. |
2 | Für die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt Artikel 63 AIG.67 |
umgangen und den Behörden gegenüber die eigentlichen Verhältnisse verschwiegen worden waren (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
|
1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: |
|
1 | Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: |
a | sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; |
b | Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen. |
2 | Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn: |
a | sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; |
b | Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen. |
6.
6.1. Als zusätzliches Element der Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz ergänzend auf das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren ab: Die tschechischen Strafverfolgungsbehörden ersuchten die Schweiz am 5. Februar 2016 um Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Verdacht einer organisierten Vermittlung von "Scheinehen" in der Schweiz durch eine international operierende Bande. Dabei würden tschechische Frauen durch Bezahlung und Zwang zur Eingehung von Scheinehen mit türkischen Männern angeworben. Im Anschluss an die Eheschliessung seien die Tschechinnen als EU-Bürgerinnen in die Schweiz eingereist und mit Miet-/ sowie Arbeitsverträgen "ausgestattet" worden, damit sie im Rahmen der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erlangen und ihre türkischen Scheinehemänner heiraten und in die Schweiz nachziehen konnten. Als Mittelsmann sei der Onkel des Beschwerdeführers ausgemacht worden. Im Rahmen von dessen Telefonüberwachung ergab sich, dass er am 17. Dezember 2016 das Verhalten des Beschwerdeführers einem Dritten gegenüber kritisiert hatte: Danach soll der Beschwerdeführer seine drohende Wegweisung durch sein unvorsichtiges Verhalten selbst provoziert haben, da er sich beim Spazierengehen an seinem
Wohnort lieber mit seiner (richtigen) Frau und seinem Kind zeige sowie in der Türkei Ferien mache, statt bei seiner (Schein-) Ehefrau zu bleiben, mit dieser zusammen zu wohnen und die Ferien in Tschechien zu verbringen.
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf den entsprechenden "Zufallsfund" bei der Telefonabhörung des Onkels nicht abgestellt werden dürfe, da dies strafrechtlich vom Zwangsmassnahmengericht nicht bewilligt worden sei (Art. 278
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. |
|
1 | Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. |
1bis | Werden bei einer Überwachung nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF195 strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden. 196 |
2 | Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. |
3 | In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.197 |
4 | Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. |
5 | Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
7.
7.1. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ist die aufenthaltsbeendende Massnahme im Übrigen auch verhältnismässig und ihm die Rückkehr in die Türkei zumutbar: Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits seit einiger Zeit in der Schweiz auf, doch beruhte seine Anwesenheit teilweise auf Scheinehen oder missbräuchlich angerufenen inhaltsleeren Ehen bzw. auf der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingereichten Rechtsmittel. Dem entsprechenden prekären Aufenthaltsstatus kommt lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8). Der Beschwerdeführer ist mit 23 Jahren in die Schweiz gekommen und hat die prägende Kindheits- und Jugendzeit in seiner Heimat verbracht, wo er die Primarschule und die Oberstufe besucht und anschliessend Wirtschaft und Tourismus studiert hat. Er hielt seine Beziehungen zum Heimatstaat über regelmässige Besuche von der Schweiz aus aufrecht; er ist mit den dortigen Verhältnissen, der Sprache und der Mentalität immer noch vertraut, nachdem er sich auch hier im Wesentlichen im Umfeld von Landsleuten bewegt hat. Seine Eltern, seine Schwester und mehrere weitere Angehörige sowie Freunde und Bekannte leben noch in der Türkei; bei einer Rückkehr kann er von diesem sozialen Netz
profitieren; er wird mit anderen Worten nicht gänzlich auf sich allein gestellt sein. Die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse im Gastrogewerbe dürften ihm zusätzlich die Wiedereingliederung in der Heimat erleichtern.
7.2. Hieran ändert - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nichts, dass er in der Schweiz ein kleines Unternehmen aufgebaut hat: Wie die kantonalen Behörden im Zusammenhang mit der Erteilung einer allfälligen Ermessensbewilligung festgehalten haben, besteht an einem Unternehmen, das vorwiegend einen Pizzakurierdienst (mit einer allfälligen Restauranterweiterung) anbietet, kein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse. Der Kurierdienst kann gegebenenfalls von einer anderen Person für den Beschwerdeführer weiter betrieben werden. Es steht diesem auch frei, den Betrieb gegebenenfalls zu verkaufen und sich mit dem Erlös in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist weder unzulässig noch unmöglich oder unzumutbar.
8.
8.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
8.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer für dieses kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar