Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_920/2010

Urteil vom 11. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch die Advokaten Dr. Regula Hinderling und Dr. Mark Eichner,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Enterbung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A.
Die Ehegatten S.________ und T.________ schlossen am 23. November 2001 einen Ehe- und Erbvertrag, welcher unter anderem eine Vereinbarung über die Enterbung des Sohnes Z.________ enthält. In Ziff. 13 resp. 17 des Vertrages verfügten sie jeweils gleichlautend: "Ich enterbe meinen Sohn Z.________ und entziehe ihm den Pflichtteil. Mein Sohn Z.________ wird enterbt, weil er meine Tochter X.________ mehrmals vorsätzlich in sehr grober Art und Weise tätlich angegriffen u.a. gewürgt und ihr mit dem Tod gedroht hat. Dieses Verhalten kann insbesondere nachgewiesen werden durch das Schreiben von Herrn Pfarrer Y.________, in A.________, vom 11. Juli 2001."

Am 10. Dezember 2003 verstarb S.________ (nachfolgend Erblasser). Mit Schreiben des Erbschaftsamtes Basel-Stadt vom 16. Dezember 2003 wurde Z.________ mitgeteilt, dass er gemäss Ehe- und Erbvertrag enterbt worden sei. Am 20. Januar 2004 wurde die letztwillige Verfügung formell eröffnet.

B.
Mit Klage vom 14. Januar 2005 gegen X.________ (Schwester) und T.________ (Mutter) verlangte Z.________ die Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrages (Ziff. 1), eventualiter dessen Ungültigkeit (Ziff. 1.1), subeventualiter die Herabsetzung der Enterbung auf das zulässige Mass (Ziff. 1.2), die Feststellung, dass die Beklagten erbunwürdig seien (Ziff. 2), die Feststellung des Nachlasses unter Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen (Ziff. 3) und der Anteile am Nachlass (Ziff. 4) sowie dessen Teilung (Ziff. 5); ferner wurde die unentgeltliche Rechtspflege verlangt (Ziff. 6).

Gestützt auf das entsprechende Begehren der beiden beklagten Damen wurde das Verfahren vorläufig auf die Begehren Ziff. 1-1.2 beschränkt und im Übrigen sistiert.

In Gutheissung des Begehrens Ziff. 1.2 erklärte das Zivilgericht mit Zwischenurteil vom 9. November 2007 die testamentarisch verfügte Enterbung für ungültig und setzte diese auf das zulässige Mass herab. Sodann wurde die teilweise Verfahrenssistierung aufgehoben und Frist zur Einreichung einer Klageantwort zu den Begehren Ziff. 2-6 angesetzt.

Auf die von beiden Seiten erhobenen Appellationen trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 13. Oktober 2010 nicht ein.

C.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat X.________ (Schwester) am 30. Dezember 2010 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit an das Appellationsgericht zur Entscheidung in der Sache. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Mit Bezug auf die Appellabilität des erstinstanzlichen Zwischenentscheides hat das Appellationsgericht auf den einschlägigen § 221 ZPO/BS verwiesen, wonach Zwischenentscheide nur unter eingeschränkten (vorliegend nicht gegebenen) Voraussetzungen appellabel sind. Sodann hat es ausgeführt, dass über den klaren Wortlaut von § 221 ZPO/BS hinaus nach der Praxis des Appellationsgerichts Zwischenentscheide auch dann appellabel sind, wenn die Voraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erfüllt wären. Diese sah das Appellationsgericht als nicht gegeben an.

2.
Im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren Ziff. 1-1.2 hatte der Beschwerdegegner (der klagende Bruder) geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe mit jahrelangen Erfindungen und Verleumdungen einen Enterbungsgrund zu konstruieren versucht; der völlig hilflose und unter Druck gesetzte Vater habe schliesslich den betreffenden Erbvertrag unterzeichnet.

Das Zivilgericht kam diesbezüglich zum Schluss, dass der Erblasser bis zuletzt einen starken und klaren Willen gehabt habe, er mithin verfügungsfähig gewesen sei, dass aber nur eine einmalige Ohrfeige des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin nachgewiesen sei (vgl. 479 Abs. 2 ZGB) und damit keine schwere Straftat im Sinn von Art. 477 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB, weshalb dem Beschwerdegegner der Pflichtteil zustehe (Art. 479 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
ZGB).

3.
Die Beschwerdeführerin erblickt im erstinstanzlichen Erkenntnis nicht einen Zwischenentscheid, sondern ein Teilurteil im Sinn von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG. Sie macht geltend, ein gegenteiliger Entscheid (d.h. die Abweisung sämtlicher Begehren Ziff. 1-1.2) würde die weiteren Anträge gegenstandslos machen. Im Übrigen sei die Beurteilung der Begehren 1-1.2 unabhängig von derjenigen des Begehrens Ziff. 2 möglich, weil selbst bei Gutheissung des Letzteren der Anspruch des Beschwerdegegners nicht grösser würde, sondern diesbezüglich vielmehr die gesetzliche Erbfolge einträte.

Aber auch wenn von einem Zwischenentscheid auszugehen wäre, würde sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin an der selbständigen Anfechtbarkeit des erstinstanzlichen Entscheides nichts ändern, weil diesfalls mit einem gegenteiligen Appellationsentscheid in Bezug auf die Enterbung ein Endentscheid gefällt und ein weitläufiges Beweisverfahren in Bezug auf die übrigen Begehren gespart werden könnte, womit die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt seien.

Indem das Appellationsgericht auf die Appellation nicht eingetreten sei, habe es das bundesrechtskonform auszulegende kantonale Recht willkürlich angewandt und im Übrigen verschiedene Verfahrensgarantien verletzt (Rechtsverzögerungsverbot; Grundsatz der Verhältnismässigkeit).

4.
Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden (BGE 134 III 426 E 1.1 S. 428; 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217; Botschaft zum BGG, BBl 2001 S. 4332). Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiell-rechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480). Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG), d.h. wenn die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können (BGE 135 III 212 E. 1.2.1 und 1.2.2 S. 217).

Die Argumentationsstränge bezüglich der Begehren Ziff. 1-1.2 und Ziff. 2 überlappen sich und insbesondere sind die Begehren Ziff. 1.1 und 2 eng miteinander verknüpft (siehe E. 5), weshalb nach den zutreffenden Erwägungen des Appellationsgerichts auch die Gefahr sich widersprechender Entscheide bestünde (dazu BGE 135 III 212 E. 1.2.3 S. 217). Demnach liegt mit Bezug auf die Begehren Ziff. 1-1.2 kein Teilentscheid i.S.v. Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG vor, sondern ein Zwischenentscheid.

5.
Zwischenentscheide sind gemäss BGG nur anfechtbar, wenn sie entweder die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG) oder die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
oder b BGG erfüllen.

Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG sind entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weil auch mit der allfälligen Abweisung aller bislang materiell behandelten Begehren kein sofortiger Endentscheid herbeizuführen wäre: Im Zusammenhang mit dem Begehren Ziff. 2 könnte die Bejahung der Erbunwürdigkeit der Beschwerdeführerin wegen arglistiger Täuschung des Erblassers (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 540 - 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1    Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1  wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2  wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3  wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4  wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2    Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
ZGB) zur Ungültigkeit des Testamentes (vgl. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB) und damit zu einer grundsätzlichen Beseitigung der Enterbung (d.h. Eintritt der gesetzlichen Erbfolge) führen, wie das Appellationsgericht zutreffend festhält.

Dass sodann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bestünde und damit die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt wären, wird zu Recht nicht behauptet, können doch alle Vorbringen auch noch bei der Anfechtung des Endurteils geltend gemacht werden und wäre ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nur dann gegeben, wenn er auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.).

6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund muss weder die Frage beantwortet werden, ob die ausserhalb des anwendbaren § 221 ZPO/BS stehenden Grundsätze aufgrund konstanter Praxis des Appellationshofes derart im kantonalen Prozessrecht inkorporiert wären, dass sie als willkürlich angewandt gerügt werden könnten, noch diejenige, inwiefern die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Erbschaftsstreitigkeit (Gesamthandverhältnis i.S.v. Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB) vor Bundesgericht allein auftreten kann. Gegenstandslos ist sodann - abgesehen davon, dass dem Beschleunigungsgebot mit der zügigen Durchführung des gesamten Verfahrens am besten entsprochen sein dürfte - der Vorwurf, der Nichteintretensentscheid bedeute eine Verfahrensverzögerung.

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Gegenseite ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_920/2010
Datum : 11. März 2011
Publiziert : 06. April 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Enterbung


Gesetzesregister
BGG: 91 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
ZGB: 477 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
479 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
519 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
540 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 540 - 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1    Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1  wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2  wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3  wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4  wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2    Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
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133-V-477 • 134-III-188 • 134-III-426 • 135-III-212
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2001/4332