Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 834/2010

Urteil vom 11. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Küng.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Inhaber des X.________ Revisions- und Treuhandbüros,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,

gegen

Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde.

Gegenstand
Entzug der persönlichen Zulassung als Revisionsexperte sowie Gesuch des Einzelunternehmens um Zulassung als Revisionsexperte,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1949) schloss 1980 die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Bücherexperten (heute: eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer) ab. Seit 1991 war er Delegierter des Verwaltungsrates bzw. ab 1999 Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung der Y.________ AG, an der er mit 98 % die Aktienmehrheit hält. Direktor der Y.________ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien war zwischen 1991 und 1997 A.________. Die Y.________ AG war in den Jahren 1989 bis 1994 bankengesetzliche und in den Jahren 1989 bis 1995 aktienrechtliche Revisionsstelle der inzwischen aufgelösten Kreditanstalt Z.________ in Liquidation.

Im Oktober 2007 stellte X.________ (auf Grund des am 1. September 2007 in Kraft getretenen Revisionsaufsichtsgesetzes) bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung seines Einzelunternehmens X.________ Revisions- und Treuhandbüro als Revisionsexperte sowie im November 2007 ein solches um persönliche Zulassung als Revisionsexperte.

Am 23. November 2007 hiess die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde das persönliche Gesuch gut und der Beschwerdeführer wurde als Revisionsexperte ins Revisorenregister eingetragen. Nach einer summarischen Prüfung wurde sein Einzelunternehmen mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 unter Vorbehalt der Einreichung weiterer Unterlagen provisorisch ebenfalls als Revisionsexperte zugelassen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen erhielt die Eidgenössische Revisionsaufsichtsstelle Kenntnis von einem freisprechenden Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2006 i.S. X.________ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Kreditanstalt Z.________, das ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2005 aufhob, in welchem X.________ wegen mehrfachen Betruges und mehrfacher Urkundenfälschung für schuldig befunden worden war. Zur Kenntnis gelangte ihr weiter ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2007 i.S. Kreditanstalt Z.________ gegen Y.________ AG (und andere), worin die Y.________ AG verpflichtet wurde, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem ehemaligen Bankdirektor und dem Verwaltungsratspräsidenten der Bank, der Kreditanstalt Z.________ den Betrag von Fr. 6'969'900.- (zuzüglich Zinsen)
zu bezahlen; die dagegen gerichteten Rechtsmittel wurden zunächst vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen und anschliessend vom Bundesgericht (Urteil 4A 65/2008 vom 3. August 2009) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 entzog die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde die X.________ erteilte Zulassung als Revisionsexperte auf unbefristete Zeit. Das Gesuch um Zulassung des Einzelunternehmens als Revisionsexperte wies sie ebenfalls ab und hob dessen provisorische Zulassung als Revisionsexperte auf. Die entsprechenden Eintragungen im Revisorenregister wurden gelöscht. Eine von X.________ und seinem Einzelunternehmen dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2010 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen X.________ und sein Einzelunternehmen, das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde anzuweisen, ihn als Revisionsexperten im Register eingetragen zu belassen und seiner Einzelunternehmung die definitive Zulassung als Revisionsexpertin zu erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

Erwägungen:

1.
Der gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) ergangene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist nicht gegeben. Die im vorliegenden Fall einzig streitige Voraussetzung des guten Leumunds des Beschwerdeführers ist gleichzusetzen mit dessen Vertrauenswürdigkeit (Urteil 2C 58/2008 vom 14. April 2008 E. 2.1; Urteil 2C 655/2009 vom 23. März 2010 E. 1 und 4.2 ff.), womit es weder um die Bewertung seiner geistigen noch seiner körperlichen Fähigkeiten geht (Urteil 2C 848/2009 vom 11. Mai 2010 E. 1 und 2). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

2.
2.1 Natürliche Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen (als Revisionsexperte oder Revisor) erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 3 Grundsatz - 1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.
1    Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.
2    Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen.
und Art. 28
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 28 Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).
1    Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).
2    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38).59
3    Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
4    Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.60
5    Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.61
RAG).

2.2 Eine natürliche Person wird (unbefristet) als Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie die Anforderungen an die Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt (Art. 4 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten - 1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
1    Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
2    Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:
a  eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer;
b  eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis;
c  Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;
d  Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
3    Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen.
4    Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
RAG).

Ein Unternehmen wird (für die Dauer von fünf Jahren) als Revisionsexperte zugelassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 lit. a
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 6 Voraussetzungen für Revisionsunternehmen - 1 Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:
1    Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:
a  die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügt;
b  mindestens ein Fünftel der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, über die entsprechende Zulassung verfügt;
c  sichergestellt ist, dass alle Personen, die Revisionsdienstleistungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen;
d  die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden.
2    Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist nicht möglich.
-d RAG erfüllt sind. Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers kann demnach nur als Revisionsexperte zugelassen werden, wenn er als dessen Inhaber selber über die entsprechende Zulassung verfügt.

Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen (Art. 17
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 17 Entzug der Zulassung - 1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43
1    Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43
2    Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz.
3    Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung.
4    Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.44
RAG).

2.3 Der Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis; streitig ist einzig, ob er einen unbescholtenen Leumund hat.

3.
3.1 Der Begriff des unbescholtenen Leumunds wird in Art. 4 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten - 1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
1    Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
2    Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:
a  eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer;
b  eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis;
c  Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;
d  Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
3    Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen.
4    Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
RAG nicht näher umschrieben. Die Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung von Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV, SR 221.302.3) legt dazu fest, dass der Gesuchsteller zugelassen wird, wenn er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und es sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass er keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet; zu berücksichtigen sind insbesondere im Zentralstrafregister noch nicht entfernte strafrechtliche Verurteilungen und bestehende Verlustscheine (Art. 4
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung
RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
1    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
2    Zu berücksichtigen sind insbesondere:
a  strafrechtliche Verurteilungen;
b  bestehende Verlustscheine.
RAV).

3.2 Die Vorinstanz geht unter Bezugnahme auf die eigene und die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie vergleichbare Regelungen in anderen Erlassen (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3 - 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0], Art. 10 Abs. 2 lit. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG; SR 954.1], Art. 14 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor [Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0], Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01]) davon aus, dass bei der Gewährs- und Leumundsprüfung verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen seien. Unter Umständen könnten auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperte hinausgingen, die Beurteilung einer einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen. Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordere
fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Unter Letzterem sei in erster Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Mit dem Gebot der einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren seien deshalb Verstösse gegen einschlägige Rechtsnormen bzw. gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten.

Dieser Auslegung ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer legt insoweit auch nicht substanziiert dar, inwiefern sie Bundesrecht verletzen sollte.

3.3 Der Beschwerdeführer ist weder im Zentralstrafregister verzeichnet, noch bestehen gegen ihn Verlustscheine.

Der Widerruf bzw. Entzug der Zulassung wird von der Vorinstanz zur Hauptsache damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer beherrschte Y.________ AG vom Handelsgericht St. Gallen am 15. November 2007 rechtskräftig zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 6'969'900.- an die Kreditanstalt Z.________ verurteilt worden ist. Danach hätten die Y.________ AG bzw. deren Vertreter X.________ und A.________ in den Geschäftsjahren 1989 bis 1995 pflichtwidrig gehandelt, indem sie Verletzungen der bankengesetzlichen Vorschriften zur Risikoverteilung, die ihnen hätten bekannt sein müssen, nicht konsequent festgestellt und gegenüber dem Verwaltungsrat und dem Direktor entsprechend abgemahnt hätten. Im Weiteren sei der Y.________ AG die Unterlassung von rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen insbesondere in Bezug auf die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Führung der Kreditdossiers, der regelmässigen Überprüfung der Kredite und des Risikomanagements vorzuwerfen. Zusammengefasst seien der Y.________ AG bzw. dem leitenden Revisor A.________ und dem mitunterzeichnenden Hauptaktionär X.________ Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen, indem sie bestehende Risiken, insbesondere Klumpenrisiken, nicht beanstandet und
entsprechende Wertberichtigungen nicht beantragt hätten. Der Beschwerdeführer sei neben A.________ mitverantwortlich für die Tätigkeit der Y.________ AG als Revisionsstelle und für die Richtigkeit der Revisionsberichte. Er habe nicht nur den Prüfungsbericht mitunterschrieben, sondern als Hauptaktionär der Y.________ AG und Vorgesetzter von A.________ auf die für die Kreditanstalt Z.________ erstellten Revisionsberichte direkt Einfluss nehmen können. Die Y.________ AG bzw. der Beschwerdeführer hätten sich somit Pflichtverletzungen im Kernbereich der Tätigkeit der Revisionsstelle zu Schulden kommen lassen. Die Handlungen bzw. Unterlassungen, die zur Schadenersatzpflicht führten, seien dem Beschwerdeführer als Mitunterzeichnendem der Revisionsberichte und Vorgesetztem des leitenden Revisors persönlich zuzurechnen und daher auch im Kontext der Gewährsprüfung massgebend.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) bzw. eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz auf das erwähnte Urteil des Handelsgerichts St. Gallen und nicht auf das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2006 abgestellt habe, das ihn bezüglich des in Frage stehenden Sachverhaltes vom Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung freigesprochen habe.

4.2 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung des Leumunds sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Verfahren berücksichtigt werden können, denn von einem Revisionsexperten darf korrektes Verhalten im gesamten Bereich seines Tätigkeitsgebietes verlangt werden. Sie hat bei der Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit jedoch nicht auf das Strafurteil abgestellt, weil der Beschwerdeführer freigesprochen wurde.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Zusammenhang mit der Kreditanstalt Z.________ gegen den Beschwerdeführer im Kanton Zürich auch wegen Widerhandlung gegen das Bankengesetz eröffnete Strafuntersuchung infolge eingetretener absoluter Verjährung eingestellt worden ist; aufrechterhalten wurde die Anklage wegen Betruges zum Nachteil der Kreditanstalt Z.________ und Urkundenfälschung (Revisionsberichte, Unabhängigkeit). Der Beschwerdeführer wurde denn auch zunächst vom Bezirksgericht Zürich am 7. Juli 2005 wegen mehrfachen Betruges und mehrfacher Urkundenfälschung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Wie dem Strafurteil des Zürcher Obergerichts zu entnehmen ist, erfolgten die Freisprüche des Beschwerdeführers von diesen Anschuldigungen in erster Linie, weil die Anklage - mit Blick auf die hohen Anforderungen, die im Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld gestellt werden - in wesentlichen Teilen als ungenügend erachtet wurde und verschiedene Beweiserhebungen fehlten (Ziff. 12.4.6). Es kommt hinzu, dass das Urteil des Obergerichts vom 14. Juli 2006 dem Handelsgericht St.
Gallen bekannt war, als es sein (247 Seiten umfassendes) Urteil am 15. November 2007 fällte; der Beschwerdeführer hatte das rechtskräftige Urteil des Obergerichts selber eingereicht. Die Erwägung des Handelsgerichts, es sei durch das Strafurteil weder in Bezug auf die rechtlichen noch die tatsächlichen Feststellungen gebunden, wurde vom Bundesgericht als nicht Bundesrecht verletzend erachtet (Urteil 4A.65/2008 vom 3. August 2009 E. 8.2 und 10.1).

Die Vorinstanz durfte unter diesen Voraussetzungen ohne Verletzung von Bundesrecht die im Zivilverfahren vorgenommenen umfassenden Würdigungen, wonach die Y.________ AG als verantwortlich bezeichnet und dem Beschwerdeführer eine Mitverantwortung attestiert wurde, sowie die entsprechenden Urteile als für die Beurteilung der Gewähr ebenfalls massgebend erachten (vgl. Urteil 2P.174/1995 vom 22. Februar 1996 E. 5a).

Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und insbesondere nicht in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder unvollständig sein sollen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche beantragten zusätzlichen Beweise in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nicht angenommen worden sein sollen bzw. ein Abstellen auf die rechtskräftige Sachverhaltsfeststellung verbieten würde. Auch eine Gehörsverletzung ist demnach nicht zu erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die der Y.________ AG vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten nicht X.________ zur Last gelegt werden, ist der Einwand unbegründet. Wie auch das Bundesgericht im erwähnten Entscheid festgestellt hat, ist die Erwägung des Handelsgerichts zur Stellung von X.________ sowie dessen Einwirkungsmöglichkeit auf die in Frage stehenden Revisionsberichte nicht zu beanstanden (E. 3.3.4). Im Übrigen erschien infolge des Abstellens auf den zivilrechtlichen Sachverhalt keine strikte Zuordnung der Pflichtverletzungen zu einer natürlichen Person erforderlich, wenn diese wie im vorliegenden Fall die Unternehmung zu 98 % beherrscht und zudem als Verwaltungsratspräsident einzelzeichnungsberechtigt ist, während der Direktor lediglich über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügte.

4.3 In Bezug auf die Unabhängigkeit hat bereits das Handelsgericht St. Gallen festgestellt, der Beschwerdeführer und die Y.________ AG hätten für B.________ und die B.________-Gruppe verschiedene Mandate betreut. So sei die Y.________ AG für verschiedene Gesellschaften der B.________-Gruppe als Treuhänderin oder Revisionsstelle tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei Verwaltungsrat und Verwaltungsratspräsident in Gesellschaften der B.________-Gruppe und Aktionär einer zur Gruppe gehörenden Gesellschaft. Der Beschwerdeführer habe sodann an Verwaltungsratssitzungen der Kreditanstalt Z.________ teilgenommen, in welchen über Kredite entschieden wurde, und sei bei einzelnen Krediten direkt als Vermittler und Berater tätig gewesen. So habe er als Vermittler bei der Gewährung eines Kredits an die C.________ AG fungiert und sei dabei für die Unterbeteiligung einer Bank besorgt gewesen; in diesem Zusammenhang habe er die faktische Geschäftsführung übernommen. Da der Beschwerdeführer somit nicht unabhängig gewesen sei, habe auch der ihm unterstellte leitende Revisor A.________ das Unabhängigkeitserfordernis nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer habe auf die von diesem erstellten Revisionsberichte direkt einwirken können.

Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen diese Feststellungen wendet, ist darauf nicht einzutreten, nachdem diese letztinstanzlich vom Bundesgericht im erwähnten Urteil nicht beanstandet worden sind.

5.
5.1 Die Vorinstanz hat erkannt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Tätigkeit gegen die Unabhängigkeitsvorschriften von Art. 727c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 727c - Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005613 bezeichnen.
OR (in der Fassung vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 774]; in Kraft vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 2007) verstossen. Danach mussten die Revisoren vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der über die Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein; insbesondere durften sie weder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft sein noch Arbeiten für diese ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind. Damit sollte bereits der Anschein der Befangenheit vermieden werden (vgl. BBl 1983 II 845). Der Revisor durfte danach in seinen persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen nicht in solchem Ausmass von der Verwaltung oder vom Hauptaktionär abhängig sein, dass er in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt war (BBl 1983 II 929). Erfasst werden sollten neben offensichtlicher Weisungsgebundenheit auch weniger leicht erkennbare Abhängigkeiten (BGE 123 III 31 E. 1a).

5.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer, indem er gleichzeitig mannigfaltige Beziehungen zur B.________-Gruppe pflegte und sich aktiv in ein Kreditgeschäft der Kreditanstalt Z.________ im Zusammenhang mit der C.________ AG einschaltete, die geforderte Unabhängigkeit eines Revisors nicht aufwies. Gestützt auf die im Urteil des Handelsgerichts St. Gallen festgestellten Verflechtungen zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________-Gruppe, zu welcher die Kreditanstalt Z.________ offenbar in einem Abhängigkeitsverhältnis stand, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung schliessen, damit sei das Unabhängigkeitsgebot verletzt worden.

5.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Unabhängigkeit sei erst seit dem 1. Juli 1992 strenger geregelt gewesen, geht fehl. Denn die Y.________ AG war zuvor auch bankengesetzliche Revisionsstelle. Für solche galten bereits vor 1992 entsprechende Regeln betreffend die Unabhängigkeit (vgl. BGE 99 Ib 104 E. 5, mit Hinweisen; vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 aBankG [AS 1935 125]).

6.
6.1 Die von der Vorinstanz festgestellten, im Urteil des Handelsgerichts St. Gallen dargelegten Verfehlungen der Y.________ AG bzw. des Beschwerdeführers betreffen Vorgänge bzw. Revisionsberichte in den Jahren 1989 bis 1994, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflichten von Revisionsexperten stehen, und verursachten einen grossen Schaden. Die Vorinstanz hat diese grundsätzlich zu Recht als schwerwiegend erachtet und bei der Beurteilung des Leumundes des Beschwerdeführers als massgebend berücksichtigt.

6.2 Bei der Frage, ob die genannten Verfehlungen des Beschwerdeführers seinen beruflichen Leumund und guten Ruf beeinträchtigen und er keine Gewähr mehr für die vertrauenswürdigen Ausübung seiner Revisionstätigkeit sowie die getreue Einhaltung der entsprechenden Pflichten zu bieten vermag, verfügt die Aufsichtsbehörde über einen grossen Beurteilungsspielraum; sie hat indessen stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, d.h. für die Verneinung eines guten Leumundes muss stets eine gewisse Schwere der Verfehlungen vorliegen und diese muss mit dem Entzug der Zulassung in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. Urteil 2C 183/ 2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3).
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Sinne denn auch geltend, die in Frage stehenden Geschehnisse um die Kreditanstalt Z.________ lägen mittlerweile zwischen sechzehn und einundzwanzig Jahre zurück.

Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen rund um die Kreditanstalt Z.________ bezögen sich zwar auf einen relativ weit zurückliegenden Zeitraum. Das letzte Urteil in dieser Sache datiere jedoch vom 3. August 2009. Bei der Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit könne nicht primär auf den Zeitpunkt einer Handlung oder Unterlassung abgestellt werden, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt einer allfälligen Verurteilung. Würde man auf den Zeitpunkt der vom Gericht beurteilten Vorgänge abstellen, könnte ein Gesuchsteller oder eine bereits zugelassene Person durch Beschreiten des Rechtswegs und durch gezielte Verzögerung eines Verfahrens negative Konsequenzen mit Blick auf die Zulassung unter Umständen abschwächen oder ganz vermeiden. Dadurch würde das Kriterium der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit als Zulassungsvoraussetzung stark, wenn nicht ganz an Bedeutung verlieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entspreche. So könnten strafrechtliche Urteile dem Betroffenen auch noch entgegengehalten werden, wenn die entsprechenden Taten vor mehr als zehn Jahren begangen worden seien, nämlich dann, wenn der Strafregistereintrag jüngeren Datums sei. Das müsse analog auch
für zivilrechtliche Urteile gelten. Bei der Frage, wie lange ein begangener Verstoss gegen die Rechtsordnung (Straf- oder Zivilrecht) für die Beurteilung des Leumunds berücksichtigt werden solle, sei deshalb auf den Zeitpunkt des Urteils abzustellen. Zudem seien die Verfehlungen des Beschwerdeführers von erheblicher Schwere. Des Weiteren handle es sich nicht um einen einzigen Vorfall, sondern um eine jahrelange Missachtung von Grundsätzen des Revisionsrechts. Überdies zeige sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig, was hinsichtlich der Prognose zukünftigen Verhaltens negativ ins Gewicht falle. Insgesamt habe die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie die schweren Verfehlungen des Beschwerdeführers höher gewichtet habe als den Umstand, dass ihm in der Zwischenzeit nichts vorzuwerfen gewesen sei.
6.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber darauf, dass er seit mehr als 16 Jahren eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ausübe. Er macht geltend, es könne von fehlender Einsicht nicht die Rede sein; er halte lediglich an der vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigten Auffassung fest, dass er nicht für die operativen Belange der Prüfung bei der Kreditanstalt Z.________ zuständig gewesen sei und ihm entsprechend auch keine persönliche Verantwortung zugeschrieben werden könne. Zudem stehe er mit 61 Jahren vor der Pensionierung und er wolle in den Jahren 2011 bis 2014 die Y.________ AG seinem Nachfolger übergeben.
6.2.3 Die Revisionspflicht bezweckt den Schutz von Investoren, von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, von Gläubigern und dient der Unternehmensüberwachung (zur Sicherung von Arbeitsplätzen und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung; BBl 2004 389). Der Revisionsstelle kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Sie soll die Zuverlässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung sicherstellen und damit alle geschützten Personengruppen in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens verlässlich zu beurteilen. Dieses Ziel der gesetzlichen Regelung von Revisionsdienstleistungen kann nur erreicht werden, wenn diese durch fachlich hinreichend qualifizierte Personen erbracht werden (vgl. BBl 2004 3975 ff.), deren Qualifikation im Rahmen der Zulassung anhand der strengen Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen ist. Die Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen ist daher von erheblichem öffentlichen Interesse (vgl. Urteil 2C 438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3; BBl 3970 ff.).

Die Beurteilung des Leumundes hat wie erwähnt (E. 6.2) im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Verneinung eines unbescholtenen Leumunds grundsätzlich zum Entzug der Zulassung führt (Art. 17
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 17 Entzug der Zulassung - 1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43
1    Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43
2    Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz.
3    Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung.
4    Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.44
RAG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit soll in diesem Zusammenhang gewährleisten, dass dem Betroffenen ein fehlbares Verhalten nicht ewig vorgeworfen werden kann (vgl. ALAIN BAUER/PHILIPPE BAUER, in: Loi sur les avocats, Hrsg. Michel Valticos und andere, 2010, N. 77 zu Art. 17
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen - 1 Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
1    Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a  eine Verwarnung;
b  einen Verweis;
c  eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d  ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;
e  ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2    Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3    Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
BGFA). Ein Entzug der Zulassung soll die ultima ratio bilden für den Fall, dass zum Schutz der in Frage stehenden öffentlichen Interessen und zur Abwendung von weiteren Störungen einzig die Möglichkeit bleibt, den Betroffenen von der weiteren Berufsausübung auszuschliessen.
6.2.4 Für den Entzug der Zulassung nach Art. 17
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 17 Entzug der Zulassung - 1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43
1    Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43
2    Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz.
3    Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung.
4    Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.44
RAG enthält das Gesetz keine Verjährungsfristen. Der Zulassungsentzug ist zwar keine Disziplinarmassnahme (bei welchen in der Regel eine Verjährung gesetzlich vorgesehen ist); er dient jedoch analog dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung von Anwälten und Ärzten in erster Linie dem künftigen Schutz der in Frage stehenden öffentlichen Interessen vor nicht vertrauenswürdigen Revisoren bzw. Revisionsexperten und damit der Sicherstellung einer verlässlichen Revision; beide sollen somit zum Schutz des Publikums in Zukunft ein korrektes Verhalten des Betroffenen gewährleisten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13c und 14d).

Auch wenn der Entzug der Zulassung aufgrund dieses Zwecks keiner Verjährungsfrist unterliegt, kann aber bei der Beurteilung des Leumunds das zeitliche Element eine Rolle spielen. So liegt auf der Hand, dass bereits einige Zeit zurückliegende Pflichtverletzungen den Leumund des Revisors weniger beeinträchtigen als neuere Verstösse gegen die Berufspflichten. Nach Art. 4 Abs. 2 lit. a
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung
RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
1    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
2    Zu berücksichtigen sind insbesondere:
a  strafrechtliche Verurteilungen;
b  bestehende Verlustscheine.
RAV sind denn auch strafrechtliche Verurteilungen unter dem Gesichtspunkt des Leumunds nur zu berücksichtigen, solange sie noch im Zentralstrafregister verzeichnet sind.

Da die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu keiner strafrechtlichen Verurteilung führten, kommt die erwähnte Regel hier nicht zur Anwendung. Die ihm zur Last gelegten Verstösse erscheinen zwar nicht leicht, trüben seinen Leumund indessen doch weniger stark, als wenn deswegen auch eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt wäre. Die Vorinstanz übersieht bei ihrer Argumentation, dass die im Zivilurteil festgestellten Pflichtverletzungen anders als bei einer strafrechtlichen Verurteilung nicht zu einem Registereintrag führen, der die Vertrauenswürdigkeit herabsetzt, solange er nicht gelöscht ist. Ob ein fehlerhaftes Verhalten den Leumund weiterhin beeinträchtigt, beurteilt sich vielmehr unter den gegebenen Umständen aufgrund des Zeitablaufs seit den fraglichen Handlungen. Diese liegen wie erwähnt mehr als 16 Jahre zurück. Sogar für die dem Beschwerdeführer ursprünglich vorgeworfenen schwersten strafbaren Handlungen (Betrug, Urkundenfälschung) wäre damit inzwischen die Verjährungsfrist von 15 Jahren verstrichen (Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB). Das Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 39 Abs. 1 und 2) und die oben (E. 3.2) erwähnten vergleichbaren Regelungen sehen für Pflichtverletzungen von Revisoren durchwegs kürzere
Verjährungsfristen vor (Art. 39 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 39 - Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts187).
BankG, Art. 36a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 39 - Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts187).
BEHG, Art. 46
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 46 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er:108
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er:108
a  im Bericht wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
b  eine vorgeschriebene Meldung an die FINMA nicht erstattet; oder
c  eine Aufforderung nach Artikel 27 an die oder den geprüften Beaufsichtigten unterlässt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...110
FINMAG [SR 956.1]). Auch die disziplinarische Verfolgung von Berufspflichtverletzungen gemäss Medizinalberufegesetz und Anwaltsgesetz verjähren absolut zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall (Art. 46
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 46 Verjährung - 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
5    Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.
MedBG; Art. 19
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung - 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
BGFA).

Mit Blick auf die erwähnten Regelungen darf davon ausgegangen werden, dass auch Widerhandlungen gegen revisionsrechtliche Vorschriften, die zu keiner strafrechtlichen Verurteilung führten und weit mehr als zehn Jahre - im vorliegenden Fall mindestens 16 Jahre - zurückliegen, dem Revisor bzw. Revisionsexperten grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betreffende seither die entsprechende berufliche Tätigkeit ohne jede Beanstandung weiterhin ausgeübt hat, was im vorliegenden Fall nicht bestritten wird.
6.2.5 Der Leumund des Beschwerdeführers erscheint somit unter Berücksichtigung des Zeitablaufes - den die Vorinstanz zufolge ihres Abstellens auf den Zeitpunkt des zivilrechtlichen Urteils des Handelsgerichts in ungenügendem Umfang berücksichtigt hat - durch seine in Frage stehenden weit zurückliegenden Pflichtverletzungen als nicht in einem Masse beeinträchtigt, das zum Entzug der Zulassung führen könnte.

6.3 Soweit daher die Vorinstanz den Entzug der Zulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte damit begründet, diesem fehle zum heutigen Zeitpunkt das dafür erforderliche Vertrauen in eine einwandfreie Prüftätigkeit, kann ihr nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben. Zugleich ist die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die definitive Zulassung des Einzelunternehmens als Revisionsexperte an die Revisionsaufsichtsbehörde sowie zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Andererseits ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die definitive Zulassung des Einzelunternehmens als Revisionsexperte an die Revisionsaufsichtsbehörde sowie zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Küng
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_834/2010
Date : 11. März 2011
Published : 29. März 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Entzug der persönlichen Zulassung als Revisionsexperte sowie Gesuch des Einzelunternehmens um Zulassung als Revisionsexperte


Legislation register
BGFA: 17  19
BGG: 66  68  82  83  86  89  97  106
BV: 9  29
BankenG: 3  39
FINIG: 10  36a
FINMAG: 46
MedBG: 46
OR: 727c
RAG: 3  4  6  17  28
RAV: 4
StGB: 97
BGE-register
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AS
AS 1992/774 • AS 1935/125
BBl
1983/II/845 • 1983/II/929 • 2004/389 • 2004/3975