Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2004.66
Entscheid vom 11. März 2005 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Markus Trottmann,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Amtshandlungen des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2

Sachverhalt:
A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A.______ wegen Verdachts der Geldwäscherei, banden- und gewerbsmässig begangen, und Verdachts des Betrugs, gewerbsmässig begangen, ersuchte Rechtsanwalt Markus Trottmann (nachstehend „Trottmann“) die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesanwaltschaft“), als amtlicher Verteidiger von A.______ bestellt zu werden, was ihm gestützt auf Art. 36 Abs. 2


B. Dagegen führt A.______, vertreten durch Trottmann, mit Eingabe vom 1. November 2004 Beschwerde und beantragt, ihm sei gestützt auf Art. 36 Abs. 1


C. Wie nachfolgend dargelegt, erweist sich die Beschwerde von Anfang an als unzulässig resp. unbegründet, weshalb auf den weiteren Schriftenwechsel in Anwendung von Art. 219

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).
2. Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 105bis

2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1

Der Beschwerdeführer hat mit Vollmachtsurkunde vom 20. Juli 2004 einen Privatverteidiger, Trottmann, mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (vgl. BK act. 1.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er seither von diesem nicht wirksam vertreten worden wäre, weshalb sich die Frage der Bestellung eines amtlichen Anwalts grundsätzlich nicht stellt. Der Beschwerdeführer ersucht denn auch gar nicht darum, sondern fordert sozusagen einen „Etikettenwechsel“, indem sein Privatverteidiger neu als notwendiger Verteidiger i.S.v. Art. 36 Abs. 1



2.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Behandlung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht berücksichtigt, dass er per Mitte Oktober 2004 ausgesteuert worden sei. Zu den Einnahmen von monatlich rund Fr. 3'500.-- kommt sein hälftiger Anteil an den ehelichen Ersparnissen von Fr. 62'500.--, somit ein monatlich verwendbarer Betrag von rund Fr. 5'200.-- (nicht bloss von Fr. 5'000.--, wie der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten angibt) hinzu, gesamthaft also Fr. 8'700.-- monatlich. Dem stehen gemäss Angaben des Beschwerdeführers monatliche Auslagen in der Höhe von rund Fr. 6'300.-- gegenüber (effektiv: Fr. 6'221.--, weshalb ein Aufrunden auf Fr. 6'500.--, wie es der Beschwerdeführer getan hat, unangemessen ist). Damit ergibt sich ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 2'400.--, womit – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht feststellte – die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
2.3 Die Beschwerde erweist sich gestützt auf obige Erwägungen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, bringt jedoch gegenüber seinen Vorbringen vor der Bundesanwaltschaft keine neuen Tatsachen vor, weshalb die Erwägungen unter 2.2 auch für den diesbezüglichen Entscheid massgebend bleiben. Gestützt auf dieselben ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu bezahlen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Trottmann
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.