Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 937/2018

Urteil vom 11. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Juni 2018 (SB170492-O/U/mc).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Anklage wirft X.________ vor, am 13. Dezember 2015, um ca. 3.20 Uhr, zusammen mit Y.________ und 6 bis 8 weiteren jungen Männern nach dem Besuch des Nachtlokals "C.________" in Zürich vor dem Bahnhof Stadelhofen auf A.________ und B.________ zugegangen zu sein, wobei Y.________ in aufgebrachter Stimmung gewesen sei und mit A.________ habe kämpfen wollen. Als sich Y.________ und A.________ gegenüber gestanden seien und kurz miteinander diskutiert hätten, habe Y.________ A.________ plötzlich einen heftigen Faustschlag gegen den Kopf im Bereich oberhalb des linken Auges versetzt. Danach habe A.________ von den Mitgliedern der Gruppe der ca. 8 bis 10 Angreifer diverse Schläge und Tritte insbesondere gegen den Oberkörper erhalten. Als B.________ A.________ habe zu Hilfe kommen wollen, habe ihm ein Mitglied der Gruppe der Angreifer eine Flasche gegen den Kopf geworfen, wodurch B.________ zu Boden gegangen sei. Als er dort auf den Knien gewesen sei, habe X.________ ihm einen Fusstritt gegen die Stirn versetzt. Danach habe auch B.________ von den Mitgliedern der Gruppe diverse Schläge und Tritte gegen seinen Körper erhalten. B.________ habe eine Rissquetschwunde auf der Stirn, eine Nasenprellung sowie weitere Prellungen,
insbesondere im Rippenbereich, erlitten.

A.b. Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 22. August 2017 von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs frei.

A.c. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ am 13. Juni 2018 auf Berufung der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB zum Nachteil von B.________ schuldig und verurteilte ihn, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Oktober 2016, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 13. Juni 2018 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Beweismittelergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle einer Verurteilung sei die Freiheitsstrafe auf 12 Monate zu reduzieren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er sei an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Die Aussagen von B.________ seien nicht glaubhaft. Unverständlich sei, wie dieser ihn trotz der oberflächlichen Beschreibung des Tathergangs weit über ein halbes Jahr nach dem Vorfall zweifelsfrei als Täter habe erkennen können. Da die Vorinstanz vornehmlich auf die belastenden Aussagen von B.________ abstelle, hätte sie diesen nochmals zum Tathergang befragen und sich selber ein Bild von dessen Person machen müssen. Insbesondere wären die Gründe zu eruieren gewesen, warum B.________ ihn derart zweifelsfrei und genau als Täter habe identifizieren können.

1.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteil 6B 804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.3, zur Publikation vorgesehen).
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

1.3. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der einvernommenen Personen auch Videoaufnahmen des Clubs "C.________", Fotos des Tatorts mit Glasscherben und Blutspuren, Fotos der Verletzungen der Opfer sowie des Schuhabdrucks im Gesicht von B.________ und ein medizinischer Bericht über die Verletzungen von B.________ bei den Akten. Die Vorinstanz erwägt, dem medizinischen Bericht sei zu entnehmen, dass B.________ eine Schädelprellung mit einer Rissquetschwunde an der Stirn links und eine Prellung am linken Unterarm erlitten habe. Bei der Verletzung am Kopf hätte es zu Hirnblutungen kommen können; dies sei glücklicherweise nicht der Fall gewesen. Die Videoaufnahme zeige um 3:08:00 Uhr den Beschwerdeführer, wie er den Club verlasse, den vor dem Eingang wartenden Y.________ anspreche und mit ihm ein Gespräch führe. Kurz darauf würden sich die beiden gemeinsam entfernen und über die Strasse Richtung Weihnachtsmarkt rennen. Dort seien mehrere Männer - darunter auch der Beschwerdeführer - in der Folge in Diskussionen verwickelt. Um 3:10:35 Uhr sehe man sodann, wie der Beschwerdeführer mit seiner rechten Hand aushole und einer Person, welche an den Diskussionen beteiligt sei, ins Gesicht greife/schlage (angefochtenes Urteil E. 4.4 S.
9). Der Beschwerdeführer habe auf entsprechenden Vorhalt der Bilder der Videoüberwachungskamera hin eingestanden, am fraglichen Abend ebenfalls im C.________ gewesen zu sein. Er habe jedoch geltend gemacht, Y.________ nur kurz gesehen und sich nach dem kurzen Gespräch mit diesem alleine auf den Heimweg begeben zu haben. Diese Aussage erweise sich angesichts der Videoaufnahme als offensichtlich falsch. Auf der Videoaufnahme der Überwachungskamera sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (am Anfang) an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 9 f. und E. 4.8 S. 13).

1.4. Die Vorinstanz stellt demnach nicht einzig auf die Aussagen von B.________ ab. Sie berücksichtigt für die Frage, ob der Beschwerdeführer am tätlichen Übergriff beteiligt war, namentlich auch die Videoaufzeichnung. Aus dieser geht gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz hervor, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen nach dem Verlassen des Nachtclubs nicht nach Hause begab, sondern sich mit Y.________ und weiteren Personen zunächst beim Weihnachtsmarkt gegenüber dem Nachtclub "C.________" an einer verbalen und auch bereits tätlichen Auseinandersetzung beteiligte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Videoaufzeichnung zu Unrecht nicht auseinander, sondern bestreitet ohne weitere Begründung, dass darauf Tathandlungen seinerseits ersichtlich seien (vgl. Beschwerde S. 10). B.________ gab anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. Juli 2016 zudem an, den Beschwerdeführer als die Person wiederzuerkennen, die ihm mindestens einmal mit dem Fuss ins Gesicht getreten habe, als er nach dem Flaschenwurf auf dem Boden gekniet sei (kant. Akten, Urk. 7/2 S. 4). Die Vorinstanz verfällt daher nicht in Willkür, wenn sie den Beschwerdeführer als den "Asiaten" identifiziert, der gemäss mehreren Personen am
tätlichen Übergriff vor dem Bahnhof Stadelhofen als Begleiter von Y.________ aktiv beteiligt war, und eine Verwechslung mit einer anderen asiatisch stämmigen Person (vgl. Beschwerde S. 10) ausschliesst. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag.

1.5. Eine sog. "Aussage gegen Aussage"-Situation lag angesichts der Videoaufzeichnung sowie der weiteren Beweise entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht vor. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, B.________ gestützt auf Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO gerichtlich einzuvernehmen (vgl. dazu etwa BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f. S. 198 f.). Damit ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers, B.________ sei gerichtlich einzuvernehmen, ebenfalls abzuweisen.

2.
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als versuchte schwere Körperverletzung ficht der Beschwerdeführer nicht an. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe zahlreiche strafreduzierende Elemente (eher leichtes Verschulden, Versuch, spontane Tatausführung, erschwerte Integration, lange Verfahrensdauer) unberücksichtigt gelassen. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz zu einer Einsatzstrafe von 30 Monaten komme. Auch die "Berechnungen hinsichtlich der Zusatzstrafe, Grundstrafe seien unklar" und vermöchten den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen.

3.2. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt bei der Strafzumessung das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f. mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

3.3. Die Vorinstanz geht für die beurteilte versuchte schwere Körperverletzung in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einer Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten aus, was sie nachvollziehbar begründet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht insbesondere hervor, dass das Motiv der Rache eine Rolle spielte; die Gruppe um Y.________ habe gezielt nach A.________ gesucht und an eine bereits im Club vorangegangene Auseinandersetzung anschliessen wollen (angefochtenes Urteil E. 6.6 S. 19). Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz neutral. Dass es beim Versuch blieb, berücksichtigt sie im Rahmen von 10 Monaten strafmindernd, was für die versuchte schwere Körperverletzung isoliert betrachtet eine Strafe von 20 Monaten ergab. Dass und inwiefern die Vorinstanz damit das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben könnte, ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, wenn die Vorinstanz den Umstand, dass der aus Thailand stammende Beschwerdeführer erst mit elf Jahren in die Schweiz kam, wo er sich zuerst integrieren musste, nicht strafmindernd wertet. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer dauerte seit dessen Verhaftung
am 14. Juli 2016 bis zum vorinstanzlichen Urteil vom 13. Juni 2018 knapp zwei Jahre. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb bei dieser Sachlage eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen soll.

3.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Oktober 2016 u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Die Vorinstanz geht angesichts der identischen abstrakten Strafandrohungen von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
und Art. 139 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB vom gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl als schwerstem Delikt aus und erhöht die Freiheitsstrafe von 22 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips in Berücksichtigung der neu zu beurteilenden versuchten schweren Körperverletzung um 18 Monate. Damit hielt sie sich bei der Berechnung der Zusatzstrafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz an die Vorgaben von BGE 142 IV 265. Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch insofern nicht ersichtlich. Zwar zeigt der Vergleich zwischen der von der Vorinstanz errechneten Strafe von 20 Monaten vor Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz und der schliesslich ausgesprochenen Zusatzstrafe von 18 Monaten, dass dem Asperationsprinzip nur im relativ geringen Umfang von zwei Monaten Rechnung getragen wurde. Dies lag angesichts der konkreten Umstände allerdings noch im Ermessen der Vorinstanz und wird vom Beschwerdeführer nicht explizit gerügt. Die Vorinstanz war an die von der
Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
1    Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
a  die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b  die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c  die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d  die entstandenen Untersuchungskosten;
e  ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f  ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g  ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h  ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2    Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
StPO) nicht gebunden (Urteil 6B 1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.2 mit Hinweis).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_937/2018
Date : 11. Februar 2019
Published : 01. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte schwere Körperverletzung; Willkür, Strafzumessung


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 9
StGB: 22  47  122  139
StPO: 326  343
BGE-register
136-IV-55 • 138-V-74 • 140-IV-196 • 141-IV-369 • 141-IV-61 • 142-III-364 • 142-IV-265 • 143-IV-241 • 143-IV-347 • 143-IV-500
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