Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 665/2018

Urteil vom 11. Februar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6. August 2018 (7W 18 53/7W 18 54/7W 18 55/7U 18 19).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hatte bis Ende August 2018 Wohnsitz in U.________ (DE). In der Steuerperiode 2016 war er teilweise in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern steuerpflichtig gewesen. Nachdem er trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte, veranlagte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (KSTV/LU) ihn mit Verfügungen vom 26. April 2018 nach pflichtgemässem Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 9'500.-- (satzbestimmend: Fr. 16'300.--) und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 0.-- für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 12'000.-- (satzbestimmend: Fr. 18'000.--) für die direkte Bundessteuer. Mit Einspracheentscheiden vom 18. Mai 2018 trat die KSTV/LU auf die Einsprachen nicht ein.

1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, dessen 4. Abteilung mit einzelrichterlichem Entscheid 7W 18 53 / 7W 18 54 / 7W 18 55 / 7U 18 19 die Beschwerden in den Verfahren 7W 18 53 / 7W 18 54 abwies, soweit darauf einzutreten war, und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege guthiess. Das Verfahren 7W 18 55 wurde abgeschrieben. In einer Eingabe vom 13. August 2018 an das Kantonsgericht des Kantons Luzern machte der Steuerpflichtige - soweit seine Vorbringen nachvollziehbar sind - geltend, die Zustellungen in U.________ (DE) seien nicht rechtsgültig bewirkt worden. Dies werde "zu verbessern sein". Das Kantonsgericht des Kantons Luzern überwies die Eingabe mit Brief vom 16. August 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

1.3. Mit gewöhnlicher Briefpost - Einschreiben mit Rückschein - vom 20. August 2018 forderte das Bundesgericht den Steuerpflichtigen auf, innerhalb von 30 Tagen seit Empfang des Schreibens schriftlich eine Person in der Schweiz zu bezeichnen, an welche gerichtliche Zustellungen mit verbindlicher Wirkung erfolgen könnten. Andernfalls behalte das Bundesgericht sich vor, Mitteilungen zu unterlassen oder durch Publikation im Bundesblatt vorzunehmen (Art. 39 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
BGG [SR 173.110]).

1.4. Das Schreiben vom 20. August 2018 konnte dem Steuerpflichtigen (oder einer von ihm ermächtigten Hilfsperson) am 3. September 2018 in U.________ (DE) ausgehändigt werden, wie dem Rückschein zu entnehmen ist. Dieser traf am 18. September 2018 beim Bundesgericht ein. Der Steuerpflichtige liess die 30-tägige Frist zur Bezeichnung eines inländischen Zustelldomizils ungenutzt verstreichen.

1.5. Im Bundesblatt Nr. 46 vom 20. November 2018 (BBl 2018 7154) publizierte das Bundesgericht folgende Mitteilung an den Steuerpflichtigen (hier auszugsweise zitiert) :

"1. Sie sind gemäss Artikel 39 Absatz 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
BGG aufgefordert, dem Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen seit Publikation dieses Schreibens schriftlich eine Person in der Schweiz zu bezeichnen, an welche gerichtliche Zustellungen mit verbindlicher Wirkung für Sie erfolgen können. Sollten Sie dieser Aufgabe nicht fristgerecht nachkommen, können gerichtliche Zustellungen an Sie unterbleiben oder durch Publikation im Bundesblatt erfolgen. Zur Fristenberechnung verweisen wir Sie auf Artikel 46
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG.

2. Sodann werden Sie aufgefordert, innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss von 1200 Franken einzuzahlen. Der Betrag ist innerhalb der Frist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3, IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3 SWIFT Code/BIC POFICHBEXXX) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/ Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).

3. Zur Fristenberechnung verweisen wir Sie auf Artikel 44 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
., insbesondere Artikel 46
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG.

Bei einer Nichtleistung des Kostenvorschusses innert dieser Frist, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 62 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG).

Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug des Rechtsmittels; dieser muss schriftlich erklärt werden."

1.6. Der Steuerpflichtige hat innert Frist weder ein inländisches Zustellungsdomizil bezeichnet noch den Kostenvorschuss geleistet. Im Parallelverfahren 2C 53/2019 erfuhr das Bundesgericht zufällig, dass der Steuerpflichtige seit dem 1. September 2018 schriftenpolizeilich in V.________/GR angemeldet sei. Mit Blick auf den nicht geleisteten Kostenvorschuss setzte das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 21. Januar 2019, gerichtet an die neue inländische Adresse, eine Nachfrist bis zum 5. Februar 2019, um den Kostenvorschuss zu entrichten. Der Steuerpflichtige wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug der Beschwerde gelte.

1.7. Der Steuerpflichtige retournierte die "rechtsgrundlose Mitteilung" (Verfügung) am 6. Februar 2019, was er damit begründete, dass er um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe. Zudem wies er das Bundesgericht darauf hin, dass etwaige Zustellungen des Bundesgerichts während seiner "vorübergehenden Ortsabwesenheit" als "nicht bewirkt" zu gelten hätten.

1.8. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von weiteren Instruktionsmassnahmen (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) abgesehen.

2.

2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
Satz 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

2.2. Die Nachfrist kann einerseits durch Bezahlung des Vorschusses, anderseits durch ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) gewahrt werden. Was das Gesuch anbelangt, ist rechtsprechungsgemäss zu verlangen, dass dieses innerhalb der angesetzten Nachfrist korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei eingereicht wird. Wer die ordentliche Zahlungsfrist hat verstreichen lassen, nicht spätestens innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege stellt und darin seiner verfahrensrechtlichen Pflicht nachkommt, die behauptete Prozessarmut vollumfänglich zu belegen (Urteil 5A 463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 144 III 442; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.), hat keine neuerliche Fristerstreckung, sondern ein Nichteintretensurteil zu gewärtigen. Eine weitere Zahlungsfrist ist nur anzusetzen, wenn das innerhalb der Nachfrist gestellte Gesuch eine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), dieses sich aber als materiell unbegründet erweist (Nachweis der Prozessarmut nicht erbracht), weshalb es abzuweisen ist (Urteile 2C 4/2018 vom 21. Februar 2018 E. 2.1;
8C 790/2017 vom 7. Februar 2018; 2C 109/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2; 2C 568/2010 vom 27. September 2010 E. 2).

2.3. Die Voraussetzungen für ein fristwahrendes Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sind vorliegend nicht erfüllt. Der Steuerpflichtige hat in seiner Beschwerde vom 16. August 2018, welche die Vorinstanz zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwies (vorne E. 1.2), mit keinem Wort angetönt, dass er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuche. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, aber (nur) auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, und auch dies nur, sofern das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Mit andern Worten obliegt es der beschwerdeführenden Person, im bundesgerichtlichen Verfahren tätig zu werden und ausdrücklich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Ein Automatismus, der sich in einer Erstreckung des vorinstanzlich gewährten prozessualen Armenrechts auf das bundesgerichtliche Verfahren äussern würde, besteht nicht.

2.4. Erfolgt der Antrag nicht schon in der Beschwerde oder auf die erste Kostenvorschussverfügung hin, ist das Gesuch spätestens innerhalb der Nachfrist zu stellen (vorne E. 2.2). Daran fehlt es hier. Die erste Zustellung erfolgte im Rahmen einer Publikation im Bundesblatt (vorne E. 1.5), nachdem der Steuerpflichtige in seiner Eingabe vom 16. August 2018 kein inländisches Zustelldomizil verzeigt und er das Bundesgericht über seinen Umzug in die Schweiz im Ungewissen gelassen hatte (vorne E. 1.4). Nur durch Zufall erfuhr das Bundesgericht später, dass der Steuerpflichtige nun in V.________/GR schriftenpolizeilich gemeldet sei, weshalb die Nachfrist an dieses Domizil zu adressieren war und dort im Übrigen auch in Empfang genommen wurde. Das Schreiben vom 6. Februar 2019, aufgegeben in V.________/ GR kurz vor Fristablauf, enthält zwar die Behauptung, dass der Steuerpflichtige seinen "Anspruch auf entgeltfreie Rechtspflege" geltend gemacht habe. Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis vermag dies die Nachfrist aber nicht zu wahren.

2.5. Erforderlich gewesen wäre ein innerhalb der Frist eingereichtes detailliertes Gesuch mit Beilagen. Nachdem der Steuerpflichtige zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich erklärt hat, er ersuche auch im bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, liegt formell kein derartiges Gesuch vor, weshalb darüber auch nicht weiter zu befinden ist. Auf die Beschwerde ist mangels eines fristgerechten Kostenvorschusses nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG)

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_665/2018
Date : 11. Februar 2019
Published : 27. Februar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016


Legislation register
BGG: 32  39  42  44  46  48  62  64  66  68  108
BGE-register
120-IA-179 • 125-IV-161 • 144-III-442
Weitere Urteile ab 2000
2C_109/2012 • 2C_4/2018 • 2C_53/2019 • 2C_568/2010 • 2C_665/2018 • 5A_463/2017 • 8C_790/2017
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • advance on costs • judicature without remuneration • within • time limit • cantonal legal court • litigation costs • extension of time limit • lower instance • clerk • day • judge sitting alone • direct federal tax • reception • position • participant of a proceeding • cook • decision • letter • address for service
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BBl
2018/7154