Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 506/2010
Urteil vom 11. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Bachmann,
gegen
C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt René Flum,
Gemeinde Lindau, vertreten durch die Baukommission, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Die Baukommission der Gemeinde Lindau erteilte der C.________ AG am 22. Mai 2008 unter Nebenbestimmungen die Baubewilligung für eine Arealüberbauung mit drei Mehrfamilienhäusern und einer Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 767 in Lindau.
Die Baurekurskommission III des Kantons Zürich hiess am 21. Januar 2009 u.a. den Rekurs von A.________ und B.________ gut und hob die Baubewilligung auf. Sie erwog, das Bauvorhaben genüge den nach § 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für Arealüberbauungen geltenden erhöhten Gestaltungsanforderungen nicht, weshalb die Baubewilligung aufzuheben sei, ohne dass die weiteren Rügen (anderer Rekurrenten) zu prüfen wären.
Die Gemeinde Lindau und die C.________ AG erhoben gegen diesen Rekursentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses kam im Urteil vom 7. Oktober 2009 zum Schluss, die örtliche Baubehörde habe entgegen der Auffassung der Baurekurskommission III ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, indem sie dem Bauvorhaben die vom Gesetz verlangte besondere Qualität zugebilligt habe. Es hiess die Beschwerden gut, hob den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission III auf und wies die Akten zu weiterer Untersuchung und neuem Entscheid an diese zurück.
Das Bundesgericht trat am 24. Juni 2010 auf die Beschwerde von A.________ und B.________ gegen diesen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts nicht ein, da die Sachurteilsvoraussetzungen für die Anfechtung dieses Zwischenentscheids nicht erfüllt waren.
B.
Am 29. September 2010 wies die Baurekurskommission III die Rekurse von den Eheleuten D.________ einerseits und von A.________ und B.________ anderseits ab. Sie unterzog sich der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 7. Oktober 2009 und übernahm dessen Beurteilung, wonach die Baukommission Lindau ihr Ermessen nicht überschritten habe, indem sie dem Bauvorhaben die vom Gesetz verlangte besondere Qualität zubilligte. Die weiteren Einwände der Eheleute D.________ beurteilte sie als unbegründet.
C.
Mit Eingabe vom 3. November 2010 erheben A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009.
Das Verwaltungsgericht teilt in seiner Vernehmlassung mit, dass sowohl die Eheleute D.________ einerseits als auch A.________ und B.________ anderseits bei ihm Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission III vom 29. September 2010 erhoben hätten. Es habe gegen eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid über die Verwaltungsgerichtsbeschwerden oder die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden. Die C.________ AG beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen, soweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne, und das Sistierungsgesuch gutzuheissen. Ohne einen Antrag zu stellen, teilt die Gemeinde Lindau mit, dass ein Eintreten auf die Beschwerde aus ihrer Sicht unverständlich wäre.
D.
Von der ihnen mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme haben A.________ und B.________ innert Frist keinen Gebrauch gemacht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde verlangt die Aufhebung des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 und der Baubewilligung der Baukommission Lindau vom 22. Mai 2008. Beide Entscheide sind offensichtlich keine tauglichen Anfechtungsobjekte, was sich bereits aus dem ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 2010 ergibt. Darauf wird verwiesen.
Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts Wesentliches geändert. Das aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids wieder aufgenommene Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung vom 22. Mai 2008 ist vor Verwaltungsgericht hängig. Auch wenn sich dieses in Bezug auf die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge im Rückweisungsentscheid bereits festgelegt hat und an diese Rechtsauffassung gebunden bleibt, ändert das nichts daran, dass offen ist, ob die umstrittene Baubewilligung vom Verwaltungsgericht geschützt oder wegen anderweitiger Einwände, die es noch nicht beurteilte, aufgehoben werden wird. Ein anfechtbarer Endentscheid wird somit in dieser Sache erst dann vorliegen, wenn ein kantonal letztinstanzlicher, verfahrensabschliessender Entscheid ergangen sein wird. Fällt dieser zugunsten der Beschwerdegegnerin bzw. zuungunsten der Beschwerdeführer aus, werden sie diesen und damit auch den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 anfechten können.
Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig. Sie kann dementsprechend auch keine aufschiebende Wirkung entfalten, und es besteht kein Anlass, auf die Beschwerde einzutreten und sie bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sistieren.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die beiden Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 500.--, insgesamt Fr. 1'000.--, zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Lindau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Störi