Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2007.15
Entscheid vom 11. Januar 2008 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1



Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Eidg. Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) am 21. November 2007 gegen die A. AG eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) eröffnet hat (Akten EZV 64.1.18510.000474.06, act. 5.2);
- die Räumlichkeiten der A. AG in Z. am 11. Dezember 2007 einer Untersuchung unterzogen wurden und hierbei mit Beschlagnahmeverfügung gleichen Datums diverse Unterlagen der A. AG beschlagnahmt wurden (Akten EZV 64.1.18510.000474.06, act. 5.5 und 5.7);
- der A. AG die Beschlagnahmeverfügung anlässlich der Hausdurchsuchung am 11. Dezember 2007 eröffnet wurde (Akten EZV 64.1.18510.000474.06, act. 5.7);
- die A. AG gegen die Durchsuchung sowie gegen die Beschlagnahme Beschwerde erhob, wobei sie der EZV die Beschwerdeschrift am 14. Dezember 2007 vorab per Telefax (act. 1.1) zustellte, währenddem der die Beschwerdeschrift beinhaltende Briefumschlag am 15. Dezember 2007 in Y. durch die deutsche Post abgestempelt worden ist (act. 1);
- die EZV die Beschwerde mitsamt ihrer Äusserung der I. Beschwerdekammer am 20. Dezember 2007 weiterleitete und hierbei beantragte, dass auf die Beschwerde infolge verspäteter Erhebung der Beschwerde nicht einzutreten, diese evtl. abzuweisen sei, unter Kostenfolge (act. 2);
- die I. Beschwerdekammer die A. AG am 27. Dezember 2007 einlud, bis 7. Januar 2008 eine allfällige Beschwerdereplik, welche sich auf die Frage der rechtzeitigen und rechtsgültigen Beschwerdeerhebung zu beschränken habe, einzureichen (act. 3);
- die A. AG der I. Beschwerdekammer am 7. Januar 2008 eine Eingabe per Telefax zukommen liess (act. 4);
- der Briefumschlag, welcher die vom 7. Januar 2008 datierende Eingabe der A. AG beinhaltete, am 8. Januar 2008 in Z. von der deutschen Post abgestempelt worden ist (act. 4);
- gemäss Art. 28 Abs. 3

- gemäss Art. 31 Abs. 1


SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |
- Eingaben der Behörde auch elektronisch, unter Benützung der anerkannten elektronischen Signatur, übermittelt werden können (Art. 31 Abs. 1


SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21a - 1 Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden. |
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1 | Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden. |
2 | Die Eingabe ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. |
3 | Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind. |
4 | Der Bundesrat regelt: |
a | das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. |
- eine mittels Telefax (Fernkopie) eingereichte Beschwerdeschrift keine Original-Unterschrift enthält, weswegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Beschwerde per Telefax nicht gültig erhoben werden kann (BGE 121 II 252 E. 4b S. 256; vgl. zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2);
- Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst – durch Übermittlung per Telefax – geschieht (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2);
- vorliegend die A. AG am 11. Dezember 2007 von den angefochtenen Amtshandlungen Kenntnis erhielt, womit die dreitägige Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3

- der Übermittlung der Beschwerdeschrift per Telefax am 14. Dezember 2007 nach dem Gesagten keine fristwahrende Wirkung zukommt;
- die Beschwerdeschrift zudem nicht innerhalb der Beschwerdefrist der schweizerischen Post übergeben worden sein kann, da der entsprechende Umschlag erst am 15. Dezember 2007 durch die deutsche Post in Y. abgestempelt worden ist;
- sich die Beschwerde damit als verspätet erweist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
- dasselbe sinngemäss auch für die vom 7. Januar 2008 datierende Beschwerdereplik der A. AG, in welcher sie sich im Übrigen zur Rechtzeitigkeit gar nicht äussert, zu gelten hat, weswegen diese im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die A. AG die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21a - 1 Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden. |
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1 | Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden. |
2 | Die Eingabe ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. |
3 | Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind. |
4 | Der Bundesrat regelt: |
a | das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21a - 1 Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden. |
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1 | Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden. |
2 | Die Eingabe ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. |
3 | Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind. |
4 | Der Bundesrat regelt: |
a | das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. |
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der A. AG auferlegt.
Bellinzona, 14. Januar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Beilage
- 1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21a - 1 Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden. |
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1 | Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden. |
2 | Die Eingabe ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. |
3 | Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind. |
4 | Der Bundesrat regelt: |
a | das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. |