[AZA 0]
I 116/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 11. Januar 2001

in Sachen
S.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________,

gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Mit Verfügung vom 16. September 1999 sprach die IV-Stelle Bern der 1949 geborenen S.________ rückwirkend ab dem 1. Juli 1996 eine halbe Invalidenrente zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Januar 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 16. September 1999 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49
IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und Abs. 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, worauf verwiesen sei, festgehalten, dass der Versicherten ihre zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit als Spulerin in einer Textilfabrik noch maximal zu einem Drittel zumutbar ist. Für eine leichtere, grössere Kraftanstrengungen des rechten Armes, das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Arbeiten über Kopfhöhe ausschliessenden Tätigkeit ist sie in einer Vollzeitstelle bei einer um 50 % reduzierten Leistung ganztägig einsetzbar. Weiter hat das kantonale Verwaltungsgericht die Auswirkungen dieser Einschränkungen unter Bezugnahme auf den statistischen Lohn einer Frau für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, S. 17) dargelegt, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 56,8 % ergab, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschliesst.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte. Soweit die Versicherte sich auf die Berichte des Dr. D.________ vom 12. Mai 1997 sowie des Dr. K.________ vom 13. Oktober 1998 beruft, hat bereits die Vorinstanz dargelegt, weshalb zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit nicht darauf, sondern auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 12. November 1997 abzustellen ist. Dass das Beschwerdebild der Versicherten ungenügend abgeklärt worden wäre, ist angesichts der Vielzahl bereits vor dem stationären Aufenthalt im ZMB vom 27.
bis 31. Oktober 1997 erfolgten ärztlichen Untersuchungen auszuschliessen. Weiter ist die Behauptung, die Ärzte des ZMB hätten bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit einzig der Schulterverletzung Beachtung geschenkt, aktenwidrig:
Allein angesichts der psychiatrischen Problematik reduzierten die Experten die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit um 50 %. Soweit sich schliesslich die Beschwerdeführerin auf eine mündliche Aussage der behandelnden Psychiaterin Dr. A.________ zum aktuellen Gesundheitszustand beruft, kann daraus für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden, da auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Verfügungszeitpunkt abzustellen ist (BGE 121 V 336 Erw. 1b mit Hinweisen).

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 11. Januar 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I_116/00
Datum : 11. Januar 2001
Publiziert : 29. Januar 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49
28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG: 36a
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