1P.574/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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11. Januar 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Steinmann.
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In Sachen
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Frischknecht, Webergasse 21, Postfach 641, St. Gallen,
gegen
Staat St. Gallen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
betreffend
Strafurteil (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
A.- Das Bezirksgericht St. Gallen (III. Abteilung) sprach G.________ mit Urteil vom 10. Januar/26. Februar 1997 des gewerbsmässigen Betruges, der Veruntreuung, des Pfändungsbetruges, der Gefährdung des Lebens, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie mehrfacher grober Verkehrsverletzung schuldig und verurteilte ihn (teilweise als Zusatzstrafe) zu einer 16-monatigen Gefängnisstrafe. Es erachtete es als erwiesen, dass G.________ im Jahre 1991 insbesondere Betrugshandlungen ausgeführt hatte.
G.________ legte gegen dieses Urteil beim Kantonsgericht Berufung ein. Nachdem bekannt wurde, dass sich G.________ in Deutschland (Würzburg) wegen des Verdachts, in Deutschland zahlreiche Betrügereien begangen zu haben, in Untersuchungshaft befinde, wurde die Berufungsverhandlung abgesetzt und das Verfahren am 29. Juni 1998 vorläufig eingestellt.
B.- In der Folge der in Deutschland geführten Strafuntersuchung wurde G.________ am 24. September 1998 vom Amtsgericht Schweinfurt wegen mehrfachen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten verurteilt. Er verbüsste diese Freiheitsstrafe in Würzburg.
Am 24. September 1999 verfügte die Regierung von Unterfranken die unverzügliche Ausweisung von G.________ aus Deutschland. Diese Massnahme wurde - trotz eines Einspruchs beim bayerischen Verwaltungsgericht - am 29. Oktober 1999 vollzogen. Nach der Ausschaffung durch die deutschen Behörden wurde G.________ in Kreuzlingen verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Auf Beschwerde hin verfügte der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen unter gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen am 13. November 1999 die Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Daraufhin wurde das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht wieder aufgenommen. Mit Urteil vom 8. Mai 2000 sprach dieses G.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung, des Pfändungsbetrugs, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig; vom Betrug zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sprach es ihn frei.
G.________ wurde zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt. In seinen Erwägungen wies das Gericht u.a. die Einwendungen von G.________ zurück, das Europäische Auslieferungsübereinkommen sei verletzt und die zwangsweise Übergabe von den deutschen an die schweizerischen Behörden sei unrechtmässig gewesen.
C.- Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts hat G.________ beim Bundesgericht am 14. September 2000 staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Auf Ersuchen des Bundesgerichts hat das Bundesamt für Justiz zur Frage der Verletzung des Auslieferungsübereinkommens Stellung genommen. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern und hat von dieser Möglichkeit ausführlich Gebrauch gemacht. In der Folge haben die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassungsergänzung verzichtet.
D.- Mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 ist der Be-schwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass. Auf die Besonderheit der Staatsvertragsbeschwerde ist im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
2.- Als erstes rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht den Ansprüchen aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Zum Einwand der Verletzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und der unrechtmässigen Übergabe an die Schweizer Behörden hat das Gericht Stellung genommen. Es hat ausgeführt, dass darüber das bayerische Verwaltungsgericht zu befinden habe und dieses Urteil nicht abgewartet werden müsse. Die Schweiz sei nicht verpflichtet gewesen, ein Auslieferungsbegehren zu stellen. Es sei zudem nicht Sinn und Zweck der internationalen Rechtshilfe, die verschiedenen Staaten gegeneinander auszuspielen. Mit diesen Darlegungen ist das Kantonsgericht auf die Einwände des Beschwerdeführers tatsächlich eingegangen. Es stellt indessen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass das Gericht der Sicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist.
3.- Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe, SR 0.353. 1) bzw. eine Umgehung dieses Übereinkommens; eventualiter macht er geltend, dass die Schweizer Behörden durch ihr Verhalten gegen den Vertrauensgrundsatz nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
a) Nach Art. 84 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die staatsrechtliche Beschwerde ist auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 84 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
|
1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
zur Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde im Bereiche der Rechtshilfe Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 92; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Rz. 292 S. 224).
Für die Staatsvertragsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
b) Erforderlich für die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 84 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
Anfechtbar ist daher nur eine kantonale Verfügung, von der behauptet wird, sie stehe mit dem Staatsvertragsrecht im Widerspruch. An einem derartigen kantonalen Hoheitsakt fehlt es, soweit ein ausländischer Staat die Auslieferung oder Rechtshilfe gewährleistet. Die Rüge, die erstattete Rechtshilfe stehe mit der EAUe oder einem Staatsvertrag im Widerspruch, ist grundsätzlich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln im ersuchten Staat selber vorzubringen. Aus diesem Grunde kann eine Auslieferung an die Schweiz als solche im Grundsatz nicht mit (staatsrechtlicher) Beschwerde angefochten werden (vgl. Stefan Trechsel Grundrechtsschutz bei der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, in: EuGRZ 1987 S. 71; Hans Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht, Basel 1953, S. S. 253 f.; BGE 106 Ib 400 E. 8 S. 405, mit Hinweis). Ausnahmen sind denkbar, soweit die Auslieferung durch ein treuwidriges, gegen zwingendes Völkerrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention verstossendes Verhalten der Schweizer Behörden veranlasst worden wäre oder das ausländische Auslieferungsverfahren an entsprechenden gravierenden Mängeln leidet oder eine als Ausweisung getarnte Auslieferung vorliegt (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 2a S. 340, Urteil vom
15. Juli 1982 i.S. X. [EuGRZ 1983 S. 435 und SJIR 1983 S. 228], je mit weitern Hinweisen; vgl. Hans Schultz, Male captus, bene deditus?, in: SJIR 1984 S. 105 und 110; Trechsel, a.a.O., S. 75 ff.).
In diesem Sinne hat das Bundesgericht in verschiedenen Fällen staatsrechtliche Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. |
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1 | Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. |
2 | Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. |
3 | Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz - 1 Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. |
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1 | Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. |
2 | Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen. |
3 | Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat. |
I. entschieden. In einem weitern Fall war darüber zu entscheiden, ob nach erfolgter Auslieferung an die Schweiz ein Anspruch auf Wiederaufnahme eines Abwesenheitsurteils im Sinne von Art. 3 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsabkommens (SR 0.353. 12) verlangt werden könne (nicht publizierter Entscheid vom 14. Oktober 1994 i.S. S.). Schliesslich kann ein Angeschuldigter gegen eine strafrechtliche Verurteilung mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes geltend machen (BGE 104 IV 77 E. 2b S. 79; nicht veröffentlichtes Urteil vom 25. April 1994 i.S. V.).
c) Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, seine Auslieferung bzw. seine als Auslieferung verdeckte Ausschaffung habe gegen das Auslieferungsabkommen verstossen. Er bringt vor, Art. 10
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 10 Verjährung - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
2 | Die Auslieferung wird nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist. |
3 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 2 nicht anzuwenden: |
a | wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht; und/oder |
b | sofern seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Auslieferung ausdrücklich untersagen, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre. |
4 | Zur Feststellung, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach ihren Rechtsvorschriften verjährt wäre, berücksichtigt jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, gemäss ihren Rechtsvorschriften alle in der ersuchenden Vertragspartei erfolgten Handlungen oder eingetretenen Ereignisse, die zur Folge haben können, dass die Verjährung in der ersuchten Vertragspartei unterbrochen wird oder ruht. |
Wie oben dargelegt, ist die Fehlerhaftigkeit einer Auslieferung in erster Linie bei dem um Rechtshilfe ersuchten Staat geltend zu machen und hätte die Rüge der Verjährung nach deutschem Recht vor den ausländischen Behörden vorgebracht werden müssen. Ob der behauptete Verstoss gegen das Auslieferungsübereinkommen ausreicht, um die Auslieferung als solche und damit den deutschen Hoheitsakt im schweizerischen Verfahren überhaupt rügen zu können, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 10 Verjährung - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
2 | Die Auslieferung wird nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist. |
3 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 2 nicht anzuwenden: |
a | wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht; und/oder |
b | sofern seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Auslieferung ausdrücklich untersagen, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre. |
4 | Zur Feststellung, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach ihren Rechtsvorschriften verjährt wäre, berücksichtigt jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, gemäss ihren Rechtsvorschriften alle in der ersuchenden Vertragspartei erfolgten Handlungen oder eingetretenen Ereignisse, die zur Folge haben können, dass die Verjährung in der ersuchten Vertragspartei unterbrochen wird oder ruht. |
- Eine andere Frage ist, wie vorzugehen wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einen deutschen Entscheid über die Fehlerhaftigkeit der erfolgten Auslieferung vorlegen könnte, und ob und in welcher Weise ein solcher in einem Revisionsverfahren gegen den angefochtenen Entscheid vorgebracht werden könnte. Diese Frage braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer hat keine entsprechenden Urteile deutscher Gerichte vorgelegt und keine weitern Hinweise auf entsprechende Verfahren gegeben.
In diesem Sinne kann die Frage der Rechtmässigkeit der Auslieferung im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Bei dieser Sachlage kann auch auf die Rüge, es habe sich um eine verdeckte Ausschaffung gehandelt, die eine Umgehung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens darstelle, nicht eingegangen werden. Es braucht daher in formeller Hinsicht auch nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden tatsächlich ausgeliefert oder lediglich ausgeschafft worden ist.
Gleich verhält es sich, wenn in formeller Sicht nicht von einer Auslieferung, sondern von einer Ausschaffung ausgegangen wird. Die allfällige Fehlerhaftigkeit einer Ausschaffung wäre in erster Linie in Deutschland geltend zu machen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und in welcher Hinsicht seine Ausschaffung gegen deutsches Recht verstossen habe und inwieweit er in der konkreten Situation nach deutschem Recht im Falle einer Ausweisung die freie Wahl gehabt hätte, in welchen Staat er ausreist. Auch insofern kann auf die Beschwerde mangels Substantiierung von vornherein nicht eingetreten werden, ohne dass zu prüfen wäre, ob der deutsche Hoheitsakt der Ausschaffung in einem schweizerischen Verfahren auf seine Fehlerhaftigkeit überprüft werden könnte.
Auf die Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.- Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die schweizerischen Behörden hätten durch ihre Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine gewisse Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und deutschen Behörden stattgefunden hat. Das zeigt sich etwa im Zusammenhang mit den Auslieferungsersuchen vom 10. Dezember 1992 und dem Nachtragsgesuch vom 21. Dezember 1993. Ferner ist die Gerichtsverhandlung vor dem Kantonsgericht am 29. Juni 1998 gestützt auf eine entsprechende Information von Seiten der deutschen Behörden ausgesetzt worden. Darüber hinaus darf davon ausgegangen werden, dass die schweizerischen Behörden über die Verbüssung der deutschen 14-monatigen Freiheitsstrafe informiert worden sind.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in dieser Zusammenarbeit kein Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: