Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1034/2017

Urteil vom 11. Dezember 2019

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

1. X._______ AG,

2. X. (CH)_______ AG,
Parteien
beide vertreten durch Dr. François M. Bianchi, Rechtsanwalt, und/oderPD Dr. Sandro Abegglen, Fürsprecher,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung.

Sachverhalt:

A.

A.a Die X._______ AG, Zürich (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1), ist die oberste Gruppengesellschaft der international tätigen Finanzgruppe X._______ (im Folgenden: X._______-Gruppe). Die Bank X. (CH)_______ AG, Zürich (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2), ist die bedeutendste operative Einheit der Gruppe und verfügt über eine Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden: FINMA oder Vorinstanz). Teil der X._______-Gruppe sind auch mehrere ausländische Tochtergesellschaften, darunter die
X. (UK)_______ Ltd., welche der Aufsicht der britischen Financial Conduct Authority FCA (im Folgenden: FCA) untersteht.

A.b Im Rahmen eines Amtshilfegesuchs der FCA erhielt die Vorinstanz Kenntnis davon, dass die X. (UK)_______ Ltd. zu einer bestimmten Vermittlerbeziehung interne Untersuchungen durchgeführt hatte.

A.c Nach ersten Abklärungen bei der Beschwerdeführerin 2 zeigte die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 der Beschwerdeführerin 1 als oberster Konzerngesellschaft der X._______-Gruppe an, dass sie gegen sie sowie gegen die Beschwerdeführerin 2 ein Enforcementverfahren eröffnet habe.

A.d Am 10. Mai 2016 unterbreitete die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen den provisorischen Sachverhalt. Die Beschwerdeführerinnen nahmen dazu am 22. Juli 2016 Stellung.

A.e Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 erkundigte sich die Vorinstanz bei den Beschwerdeführerinnen, ob bereits gerichtlich festgestellte oder beidseits anerkannte zivilrechtliche Geschädigtenforderungen bestünden. Die Beschwerdeführerinnen verneinten diese Frage.

B.
Am 13. Januar 2017 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung:

"1. Es wird festgestellt, dass die X._______ AG und die X. (CH)_______ AG aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben.

2. Der Betrag von CHF 5'043'964.85 wird zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der X._______ AG eingezogen. Die X._______ AG wird angewiesen, den Betrag von CHF 5'043'964.85 innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung auf das Konto PC 30-310446-1 des Eidgenössischen Finanzdepartements, Bern, zu überweisen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 132'080.- werden der X._______ AG und der X. (CH)_______ AG solidarisch auferlegt. Sie werden mit separater Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu begleichen."

Die Beschwerdeführerinnen hätten aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. In einer offenkundigen Interessenskonfliktsituation seien Leistungen aus dem Kundenvermögen an einen Vermittler durch ein Vorgehen finanziert worden, das den gemeinsamen Interessen von Bank und Vermittler gedient habe, für das es aber aus Kundensicht keine vernünftigen Gründe gegeben habe. Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführerinnen eine Inkaufnahme von Rechts- und Reputationsrisiken durch die Kundenberaterin, mangelnde Compliance-Sensibilisierung und falsche Anreize bei der Kundenberaterin, ein Versagen des Managements, eine schwache Stellung der Compliance, eine mangelhafte Organisation der Geschäftsprozesse, eine mangelhafte Organisation innerhalb der Gruppe und mangelhafte Informationen gegenüber der Aufsichtsbehörde vor.

Die in schwerer Verletzung von Aufsichtsrecht vorgenommenen Zahlungen an den Vermittler seien kausal für die Erzielung sämtlicher Einnahmen gewesen, die auf den derart vermittelten Beziehungen erzielt worden seien. Die Anordnung der Einziehung erfolge gegenüber der Beschwerdeführerin 1 als oberster Gruppengesellschaft.

C.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchten die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Februar 2017 um Wiedererwägung dieser Verfügung.

D.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 erheben die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellen die folgenden Anträge:

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 13. Januar 2017 aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen: Der Betrag von CHF 4'969'153.65 wird zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der X._______ AG eingezogen. Die X._______ AG wird angewiesen, den Betrag von CHF 4'969'153.65 innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf das Konto PC 30-310446-1 des Eidgenössischen Finanzdepartements, Bern, zu überweisen. Werden mit Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Vorgänge innert zehn Jahren ab Schliessung des letzten Kontos der Y._______-Gruppe am 24. April 2012 zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten gerichtlich geltend gemacht oder Vergleichsverhandlungen aufgenommen, ist der X.________ AG der entsprechende Betrag durch das Eidgenössische Finanzdepartement zugunsten der Geschädigten (Y.1_______ oder einer anderen Gesellschaft der Y._______-Gruppe) zurückzuerstatten, sofern die Geschädigtenforderung innerhalb von fünf Jahren seit Einleitung des Zivilverfahrens oder seit der Aufnahme der Vergleichsverhandlungen gerichtlich festgestellt oder von beiden Zivilparteien anerkannt sein wird.

2. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 13. Januar 2017 aufzuheben und die Gewinneinziehung durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen; d.h. der einziehbare Gewinn sei in einer Weise festzusetzen, die insbesondere dem Umstand einer künftigen gerichtlich festgestellten oder durch die Zivilparteien anerkannten liquiden zivilrechtlichen Geschädigtenforderung angemessen Rechnung trägt und die die bereits an den Bund geleisteten Mehrwertsteuerzahlungen in der Höhe von CHF 74'811.20 in Abzug bringt.

3. Subeventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 13. Januar 2017 aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen zur Neubeurteilung an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zurückzuweisen.

4. Sub-subeventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 13. Januar 2017 aufzuheben und der einzuziehende Gewinn unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Mehrwertsteuerzahlung in der Höhe von CHF 74'811.20 auf CHF 4'969'153.65 herabzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA."

In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid der Vorinstanz über das von ihnen gestellte Wiedererwägungsgesuch zu sistieren.

Die Beschwerdeführerinnen rügen, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei gesetzwidrig. Würden sie verpflichtet, sowohl allfällige Schadenersatzzahlungen an Geschädigte zu bezahlen als auch den eingezogenen Gewinn an die Schweizerische Eidgenossenschaft zu leisten, müssten sie dasselbe Geld zweimal zurückerstatten. Obwohl sie mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 verneint hätten, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits gerichtlich festgestellte oder beidseits anerkannte zivilrechtliche Geschädigtenforderungen bestünden, sei es gut möglich, dass sie künftig in einem Urteil oder Vergleich zur Zahlung von zivilrechtlichen Geschädigtenforderungen verpflichtet würden. Weiter habe die Vorinstanz bei der Berechnung des einzuziehenden Gewinns zu Unrecht die bereits bezahlte Mehrwertsteuer von Fr. 74'811.20 nicht in Abzug gebracht. Indem sie in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf diese Frage nicht eingegangen sei, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.

E.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz, zum prozessualen Antrag der Beschwerdeführerinnen Stellung zu nehmen.

Die Vorinstanz teilt mit Eingabe vom 2. März 2017 mit, dass sie die beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens unterstütze.

Darauf sistierte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. März 2017 das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids der Vorinstanz über das von den Beschwerdeführerinnen gestellte Wiedererwägungsgesuch.

F.
Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen am 20. März 2017 ab.

G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2017, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Zur Begründung führt sie aus, sie habe die Frage allfälliger Geschädigtenforderungen auf den Verfügungszeitpunkt hin abgeklärt. Für die Regelung von im Verfügungszeitpunkt noch ungeregelten privatrechtlichen Verhältnissen sei sie grundsätzlich nicht zuständig. Es gebe daher keine Grundlage für die von den Beschwerdeführerinnen verlangte "antizipierte" Regelung ihrer privatrechtlichen Verhältnisse gegenüber der betroffenen Kundengruppe.

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Berücksichtigung einer Mehrwertsteuerzahlung von Fr. 74'811.20 im Rahmen der Gewinneinziehung gehe hervor, dass der Basisbetrag (vor Vorsteuerabzug) des geltend gemachten Mehrwertsteuerbetrags offenbar auf der Zahlung an den Vermittler im Nachgang zur ersten Währungstransaktion abgerechnet worden sei. Die entsprechenden Währungstransaktionen seien zu massiv übersetzten Margen geschehen. Die Zahlungen an den Vermittler seien aus den daraus erzielten Einnahmen geleistet worden. Als Gewinnverwendung, welche für die Erzielung des einzuziehenden Gewinns nicht erforderlich gewesen seien, seien die angeblich geleisteten Mehrwertsteuerbeiträge auf den Vermittlerzahlungen im Rahmen der Gewinneinziehung nicht abzugsfähig.

H.
Mit Replik vom 12. Juni 2017 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest.

I.
Die Vorinstanz äussert sich mit Duplik vom 27. Juli 2017 und hält an ihren Anträgen und Ausführungen fest.

J.
Die Beschwerdeführerinnen teilten mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 mit, dass sie mit der von den FX-Transaktionen betroffenen Kundengruppe in Vergleichsverhandlungen stünden, und ersuchten um Sistierung des Verfahrens bis Ende Januar 2018.

Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 ersuchten sie um Sistierung des Verfahrens bis auf Weiteres.

Die Vorinstanz teilte am 22. Februar 2018 mit, dass sie keine Einwände gegen eine Sistierung erhebe.

In der Folge sistierte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. Februar 2018 das Verfahren bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen zwischen den Beschwerdeführerinnen und der betroffenen Kundengruppe, vorerst längstens bis zum 31. August 2018.

K.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 informierten die Beschwerdeführerinnen darüber, dass am 30. Mai 2018 ein Vergleich zwischen der X. (UK)_______ Ltd. und Y.2________ Ltd. sowie Y.3_______ Ltd. über Fr. 5'228'334.76 abgeschlossen worden sei. Der Vergleichsbetrag sei von X. (UK)_______ Ltd. in ihrem eigenen Namen und im Namen der anderen Unternehmen der X._______-Gruppe am 31. Mai 2018 überwiesen worden. Damit seien alle Ansprüche der Kundengruppe aus den Vorfällen, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten, abgegolten. Der Vergleich sei als vor Bundesverwaltungsgericht zulässiges Novum bei der Berechnung des Einziehungsbetrags zu berücksichtigen und der bezahlte Betrag sei vom Gewinn abzuziehen. Weiter werde die FCA im gleichen Sachzusammenhang vermutlich im Herbst eine Verfügung mit Anordnung einer "penalty" oder "fine" (Busse) erlassen. Die Busse könne auch eine Gewinneinziehungskomponente beinhalten und müsse in diesem Umfang vom in der Schweiz einzuziehenden Gewinn abziehbar sein. Dass in der Beschwerde vom 15. Februar 2017 mangels damaliger Vorhersehbarkeit kein ausdrücklicher Antrag gestellt worden sei, könne den Beschwerdeführerinnen nicht entgegengehalten werden. Die Sistierung sei bis zum Entscheid der FCA, vorläufig zumindest bis zum 30. November 2018, aufrechtzuerhalten.

L.
Die Instruktionsrichterin hob die Sistierung mit Verfügung vom 23. Juli 2018 auf und lud die Vorinstanz ein, bis zum 31. August 2018 zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit sie ihre Verfügung vom 13. Januar 2017 in Wiedererwägung ziehen wolle, sowie, falls sie dies ablehne, bis zum 31. August 2018 zu den Noven in der Eingabe der Beschwerdeführerinnen und deren Antrag auf erneute Sistierung Stellung zu nehmen.

M.
Mit Stellungnahme vom 31. August 2018 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Es bestehe weder Anlass zur Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung noch zur erneuten Sistierung des Verfahrens. Das "Settlement Agreement" vom 30. Mai 2018 sei als solches nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen, ebenso wenig eine allfällige Busse der FCA oder allfällige weitere zukünftig geltend gemachte Abzugspositionen. Der Zweck der Gewinneinziehung würde vereitelt, wenn im Nachgang zu seiner Festsetzung im Prinzip laufend neue Kosten über Wiedererwägungsbegehren zum Abzug gebracht werden könnten. Der von der X. (UK)________ Ltd. bezahlte Betrag von rund 5.2 Mio. Fr. sei aus Sicht der Vorinstanz kein relevantes Novum im Sinne eines nachträglich entdeckten, unmittelbar mit der schweren Verletzung von Aufsichtsrecht zusammenhängenden Gestehungskostenpunkts. Es handle sich nicht um Aufwand zum Zweck der Finanzierung der längst begangenen Aufsichtsrechtsverletzung, sondern allenfalls um eine Spätfolge davon. Als solche könne sie nicht als gewinnreduzierender Aufwand qualifiziert werden. Dasselbe gelte bezüglich einer allfälligen Bussenzahlung an die FCA. Die Berücksichtigung einer Busse wäre zudem nicht von den Anträgen der Beschwerde vom 15. Februar 2017 gedeckt, die sich nicht mit einer möglichen Sanktion der FCA befassten.

N.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchten mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 um Aufrechterhaltung der Sistierung vorläufig zumindest bis Februar 2019. Die FCA-Verfügung sei erst im Januar oder Februar 2019 zu erwarten.

O.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass sie eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ablehne und zur Begründung auf ihre Stellungnahme vom 31. August 2018 verweise.

P.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 wies die Instruktionsrichterin das Sistierungsgesuch ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 m.H.).

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Januar 2017 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die unter anderem von Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Darunter fällt auch die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Schutzwürdig ist das Interesse, wenn der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen beziehungsweise einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann, den dieser Entscheid mit sich bringen würde (BGE 140 II 214 E. 2.1). Insofern muss die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können (BGE 141 II 14 E. 4.4 m.H.; Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 10). Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. In dieser Konstellation muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder indirektes Interesse begründet dagegen keine Beschwerdelegitimation. Das Interesse eines Vertragspartners des Verfügungsadressaten gilt in diesem Sinn als mittelbar, weshalb er in aller Regel zur Beschwerdeführung pro Adressat nicht legitimiert ist (BGE 135 II 145 E. 6.1).

Die Beschwerdeführerinnen waren beide Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens. Angefochten ist vorliegend aber nur Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung, in welcher die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin 1 eine Einziehung angeordnet hat.

Der Beschwerdeführerin 2 hingegen ist nicht Adressatin dieser Dispositiv-Ziffer; ihr werden dadurch weder Rechte entzogen noch Pflichten auferlegt. Sie macht zwar geltend, sie sei materiell beschwert, weil es sich bei ihr um die mit Abstand grösste rechtliche Einheit innerhalb der X._______-Gruppe handle und entsprechend der Gewinn vor allem von ihr erwirtschaftet worden sei. Würden der einzuziehende Gewinn zu hoch festgelegt und dadurch falsche Aussagen zu ihren Geschäften gemacht, erleide sie erhebliche Reputationsschäden. Hinzu komme, dass die in Frage stehende Mehrwertsteuer von ihr bezahlt worden sei.

Diese Argumente, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, sind offensichtlich unbehelflich. Das Interesse der Beschwerdeführerin 2 an einer Änderung der Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist lediglich ein aus dem Interesse der Beschwerdeführerin 1, den verfügten Einziehungsbetrag nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen zu müssen, abgeleitetes und damit indirektes oder mittelbares Interesse. Sie ist daher zur Beschwerdeführung nicht legitimiert.

1.3 Die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin 1 lauten (sinngemäss) dahingehend, dass Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung mit der Anordnung zu ergänzen sei, dass, falls bis am 24. April 2022 zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten gerichtlich geltend gemacht oder Vergleichsverhandlungen aufgenommen würden, der Beschwerdeführerin 1 der entsprechende Betrag durch das Eidgenössische Finanzdepartement zugunsten der Geschädigten zurückzuerstatten sei, sofern die Geschädigtenforderung innerhalb von fünf Jahren seit Einleitung des Zivilverfahrens oder seit der Aufnahme der Vergleichsverhandlungen gerichtlich festgestellt oder von beiden Zivilparteien anerkannt sein werde. Eventualiter wird beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Gewinneinziehung sei durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführerinnen einen Vergleich ins Recht gelegt, den die X. (UK)_______ Ltd., im Namen der X._______-Gruppe, am 30. Mai 2018 mit der Y.2_______ Ltd. und der Y.3_______ Ltd. abgeschlossen hat. Gemäss dem eingereichten Beleg erfolgte die Zahlung der Vergleichssumme am 31. Mai 2018.

Wie die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2018 sinngemäss ausführt, wurde durch diesen Vergleich und dessen Umsetzung ihr Hauptbegehren, in der Einziehungsverfügung sei einer allfälligen künftigen gerichtlichen oder vergleichsweisen Regelung Rechnung zu tragen und der entsprechende Schadenersatzbetrag aus dem eingezogenen Gewinn an die Geschädigten zu überweisen, gegenstandslos. Mit der Beschwerdeführerin 1 ist davon auszugehen, dass ihr Anliegen auf Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung an die Geschädigten unter das Eventualbegehren, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Gewinneinziehung sei durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen, subsumiert werden kann.

1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

1.5 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist somit einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 dagegen ist nicht einzutreten.

2.
Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Bankengesetzes und dessen Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (Art. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 3 Beaufsichtigte - Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a  die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b  die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200618, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c  ...
und Art. 6 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 6 Aufgaben - 1 Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
1    Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
2    Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.
FINMAG). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes - 1 Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
1    Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
2    Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.66
FINMAG).

Das FINMAG sieht vor, dass die Vorinstanz den Gewinn einziehen kann, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
1    Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
2    Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
3    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5    Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6    Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
FINMAG). Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn der Betreffende durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat (Art. 35 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
1    Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
2    Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
3    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5    Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6    Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
FINMAG). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen (Art. 35 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
1    Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
2    Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
3    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5    Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6    Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
FINMAG). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren (Art. 35 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
1    Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
2    Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
3    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5    Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6    Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
FINMAG). Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden (Art. 35 Abs. 6
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
1    Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
2    Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
3    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5    Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6    Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
FINMAG).

Das verwaltungsrechtliche Sanktionsinstrument der Einziehung wurde zusammen mit dem Berufsverbot in dem im Rahmen der Neuorganisation der Finanzmarktaufsicht geschaffenen FINMAG eingefügt. Sie ist - im Gegensatz zur strafrechtlichen Einziehung, welche gestützt auf Art. 35 Abs. 5
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
1    Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
2    Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
3    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5    Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6    Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
FINMAG ausdrücklich vorbehalten bleibt - als eine Massnahme rein administrativen Charakters zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu verstehen (Urteil des BGer 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2.3; BGE 139 II 279 E. 4.3.3; René Bösch, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 35 N. 5; Jean-Baptiste Zufferey/Franca Contratto, FINMA. The Swiss Financial Market Supervisory Authority, 2009, S. 148 ff.). In der Botschaft wurde diese Massnahme damit begründet, dass nur mit einer Einziehung verhindert werden könne, dass sich eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht lohne. Würden Gewinne, die mittels schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt worden seien, nicht eingezogen, so führe dies zu Wettbewerbsverzerrungen, indem Beaufsichtigte, die sich rechtmässig verhalten, einen Nachteil erleiden würden, während die anderen von ihrer Regelverletzung profitierten. Die Einziehung ziele auf die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes durch Gewinnabschöpfung und trage damit zur Fairness unter den Finanzinstituten bei (Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829, 2848, 2883).

Eingezogen werden kann nur ein Gewinn, der kausal aus der schweren Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen hervorgegangen ist (BVGE 2013/59 E. 9.3.5; Urteil des BVGer B-6952/2016 vom 3. April 2018 E. 2). Die Ermittlung des Betrags des herauszugebenden Gewinns richtet sich nach den Grundsätzen, wie sie für die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag entwickelt worden sind (Urteil 2C_422/2018 E. 2.4 f.).

3.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere auf eine rechtsgenügliche Begründung verletzt, denn sie sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die geleisteten Mehrwertsteuerzahlungen eingegangen, obwohl die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben vom 15. Mai 2015 und 17. August 2015 darauf hingewiesen hätten. Weder bringe die Vorinstanz diese Mehrwertsteuerzahlungen in Abzug, noch begründe sie, weshalb sie dies nicht tue. Die Beschwerdeführerin 1 rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Verletzung der Untersuchungsmaxime nur unvollständig festgestellt. Sie habe sich bei den Beschwerdeführerinnen zwar erkundigt, ob gerichtlich festgestellte oder beidseits anerkannte zivilrechtliche Geschädigtenforderungen bestünden, doch habe sie es unterlassen, weitere Nachforschungen bezüglich drohender Geschädigtenforderungen vorzunehmen oder den Ausgang eines allfälligen Zivilprozesses abzuwarten und die Gewinneinziehung entsprechend aufzuschieben oder den Gewinn unter Vorbehalt einer Rückleistung einzuziehen. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin 1, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des Einziehungsbetrags zu Unrecht die auf dem fraglichen Gewinn bezahlte Mehrwertsteuer nicht in Abzug gebracht, und in gesetzwidriger Weise nicht vorgesehen, dass allfällige künftige Schadenersatzzahlungen an Geschädigte vom einziehbaren Gewinn in Abzug gebracht werden würden.

Ob diese Rügen begründet sind oder nicht, kann vorliegend weitgehend offengelassen werden, da die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ohnehin gutzuheissen ist, wie noch darzulegen ist.

4.
Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung angefragt hat, ob gerichtlich festgestellte oder beidseits anerkannte liquide zivilrechtliche Geschädigtenforderungen bestünden, und dass die Beschwerdeführerinnen diese Frage mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 verneint haben.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführerinnen einen Vergleich ins Recht gelegt, den die X. (UK)_______ Ltd., im Namen der X._______-Gruppe, am 30. Mai 2018 mit der Y.2_______ Ltd. und der Y.3_______ Ltd. abgeschlossen hat. Gemäss diesem Vergleich verpflichtete sich die X. (UK)_______ Ltd. der Y.2_______ Ltd. und der Y.3_______ Ltd. den Betrag von Fr. 5'228'334.76 zu bezahlen. Gemäss dem eingereichten Beleg erfolgte die Zahlung am 31. Mai 2018.

5.
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dieser Vergleich sei als Novum bei der Berechnung des Einziehungsbetrags zu berücksichtigen. Mit der Überweisung dieser Summe am 31. Mai 2018 seien alle Ansprüche der Kundengruppe aus den Vorfällen, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten, abgegolten. Der Betrag sei daher vom Gewinn abzuziehen und die Gewinneinziehung sei gemäss Eventualantrag durch das Bundesverwaltungsgericht neu festzusetzen. Nicht von Bedeutung sei für die Abzugsfähigkeit, dass die Vorinstanz die Gewinneinziehung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verfügt habe, während der nun abgeschlossene Vergleich die X. (UK)_______ Ltd. verpflichte. Weiter sei im gleichen Sachzusammenhang vermutlich eine Verfügung der FCA mit Anordnung einer "penalty" oder "fine" (Busse) zu erwarten, die auch eine Gewinneinziehungskomponente beinhalten könne und daher im entsprechenden Umfang vom in der Schweiz einzuziehenden Gewinn abziehbar sei.

Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie habe die Frage allfälliger Geschädigtenforderungen auf den Verfügungszeitpunkt hin abgeklärt. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihr mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 geantwortet, dass mit Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Vorgänge weder gerichtlich festgestellte noch beidseits anerkannte zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten bestünden. Der Vergleich vom 30. Mai 2018 sei als solcher nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen, ebenso wenig eine allfällige Busse der FCA oder allfällige weitere, zukünftig geltend gemachte Abzugspositionen. Der Zweck der Gewinneinziehung würde vereitelt, wenn im Nachgang zu seiner Festsetzung im Prinzip laufend neue Kosten über Wiedererwägungsbegehren zum Abzug gebracht werden könnten. Im Übrigen bilde die bezahlte Vergleichssumme keinen unmittelbar mit der schweren Verletzung von Aufsichtsrecht im Zusammenhang stehenden Gestehungskostenpunkt. Es handle sich nicht um einen Aufwand zum Zweck der Finanzierung der längst begangenen Aufsichtsrechtsverletzung, sondern allenfalls um eine Spätfolge davon. Sie könne daher auch darum nicht angerechnet werden.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist. Aus der umfassenden Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) ergibt sich, dass im Rahmen des Streitgegenstandes auch bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden können. Auch neue Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden (Urteile des BVGer A-348/2019 E. 2; B-6065/2015 E. 3.3; B-173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3; B-1060/2013 E. 5; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG. Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [im Folgenden: VwVG Kommentar], Art. 49 N. 31; Madeleine Camprubi, VwVG Kommentar, a.a.O., Art. 62 N. 10; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, N. 2.204; Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 52 N. 78).

5.2 Gemäss dem "Settlement Agreement" hatten die X. (UK)_______ Ltd. der Y.2_______ Ltd. sowie der Y.3_______ Ltd. eine Vergleichssumme von Fr. 5'228'334.76 im eigenen Namen und im Namen der anderen Unternehmen der X._______-Gruppe zu bezahlen. Damit wurden abschliessend sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit der Streitigkeit aufgrund der Finder Agreements und den gestützt darauf erfolgten Zahlungen erledigt.

Bei dieser Zahlung handelt es sich um ein echtes Novum, das im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist.

5.3 Da die Vorinstanz nicht nur die Berücksichtigung dieser Vergleichszahlung wegen ihres Novencharakters, sondern auch ihre materielle Anrechenbarkeit bestreitet, ist daher in der Folge zu prüfen, ob diese Zahlung an den von der Vorinstanz berechneten, aus der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen resultierenden Gewinn anzurechnen ist.

5.4 Die Einziehung nach Art. 35
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
1    Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
2    Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
3    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5    Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6    Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
FINMAG weist zwar verschiedene Unterschiede zur Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf Art. 70 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf, aber auch viele Gemeinsamkeiten. Bei der strafrechtlichen Einziehung ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die Einziehung nur verfügt wird, soweit die betreffenden Vermögenswerte nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Eine Einziehung zugunsten des Gemeinwesens ist nur zulässig, wenn die Vermögenswerte nicht dem Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Der Rückerstattungsanspruch des Verletzten geht der Einziehung von Vermögenswerten vor. Das Gemeinwesen soll sich weder zulasten des Verletzten bereichern, noch soll die Einziehung zu einer Doppelverpflichtung des Täters führen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; BGE 117 IV 110 E. 2.b). Art. 35
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
1    Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
2    Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
3    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5    Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6    Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
FINMAG enthält zwar keine derartige ausdrückliche Formulierung. Aus der Bestimmung von Art. 35 Abs. 6
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
1    Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
2    Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
3    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5    Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6    Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
FINMAG, wonach die eingezogenen Vermögenswerte nur an den Bund gehen, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden, ergibt sich indessen, dass auch bei der Einziehung nach Art. 35
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
1    Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
2    Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
3    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5    Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6    Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
FINMAG der Grundsatz gilt, dass eine allfällige Rückerstattung an den Geschädigten der Einziehung vorgeht. Die in der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Einziehung entwickelten Grundsätze zu dieser Subsidiarität der Einziehung gegenüber einer allfälligen Rückerstattung an den Verletzten sind daher in analoger Weise auch auf das Verhältnis zwischen der Einziehung durch die Vorinstanz und allfälligen Zahlungen des beaufsichtigten Instituts an den Geschädigten anzuwenden (Bösch, a.a.O., Art. 35 N. 21a). Der unrechtmässig erzielte Vorteil ist nicht zweimal herauszugeben; wurde der in schwerer Verletzung von Aufsichtsrecht erzielte Gewinn durch eine Schadenersatzzahlung an den dadurch Geschädigten reduziert, so hat in diesem Umfang keine nochmalige Abschöpfung durch Einziehung zu erfolgen.

5.5 Voraussetzung für eine Anrechnung von Schadenersatzzahlungen an einen gestützt auf Art. 35
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
1    Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
2    Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
3    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5    Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6    Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
FINMAG einziehbaren Gewinn ist daher, dass der in Frage stehende Gewinn nicht nur in schwerer Verletzung von Aufsichtsrecht erzielt worden ist, sondern durch eine Schädigung derjenigen Personen, denen die anzurechnende Schadenersatzzahlung ausgerichtet worden ist. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist daher vorliegend zu prüfen.

5.5.1 Die Vorinstanz führt zu ihrer Feststellung, die Beschwerdeführerin 1 habe aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt, in der Begründung der angefochtenen Verfügung aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 sei mit den Anforderungen an ein adäquates Risikomanagement nicht vereinbar gewesen. Indem sie sich und ihre Mitarbeiter unnötigen und unverhältnismässig hohen Rechts- und Reputationsrisiken ausgesetzt habe, habe sie auch das Gewährserfordernis schwer verletzt. Zudem habe sie die Informationspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde missachtet. Der geschilderte Sachverhalt betreffe zwar lediglich Vorgänge rund um die vermittelten Kundenbeziehungen zur Y._______-Gruppe, habe aber mehrere grundlegende Mängel im Organisations- und Gewährsbereich von Finanzgruppe und Bank offengelegt. Dazu habe es sich bei der betroffenen Kundenbeziehung um einen PEP-Account mit angelegten Vermögenswerten in beträchtlicher Höhe gehandelt. Erschwerend komme hinzu, dass die Bank bei den Währungswechseln und der Ausrichtung der Finder's Fees nicht nur eine passive Rolle übernommen, sondern die entsprechenden Bedingungen durch die Bank aktiv, wiederholt und mit Blick auf eigene Ertragsinteressen ausgehandelt worden seien.

Ihre Berechnung des einzuziehenden Betrags begründet die Vorinstanz damit, dass die Beschwerdeführerin 1 auf Gruppenebene aus den vermittelten Beziehungen Einnahmen von insgesamt Fr. 2'698'850.- sowie USD 2'325'580.- erzielt habe, was bei einem aktuellen Wechselkurs von 1.0084 gesamthaft Fr. 5'043'964.85 entspreche. Ohne die schwere Verletzung von Aufsichtsrecht durch die Leistung der ungebührlichen Vorteile an den Vermittler wären diese Einnahmen nicht erzielt worden. Die in schwerer Verletzung von Aufsichtsrecht vorgenommenen Zahlungen an den Vermittler seien insofern kausal gewesen für die Erzielung sämtlicher Einnahmen, welche auf den derart vermittelten Beziehungen erzielt worden seien. Entsprechend müssten auch die Gesamteinnahmen aus den vermittelten Beziehungen die Basisgrösse der Gewinneinziehung bilden.

5.5.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat die Feststellung der Vorinstanz, sie habe aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt (Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung), weder angefochten noch bestritten.

Sie bestreitet auch die Berechnung des angefochtenen Einziehungsbetrags nur insoweit, als sie geltend macht, es seien sowohl die von der Beschwerdeführerin 2 bezahlte Mehrwertsteuer als auch allfällige künftige Zahlungen an die Geschädigten, die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht verbindlich vereinbart waren, in Abzug zu bringen.

5.5.3 Die Überlegungen der Vorinstanz zum Kausalzusammenhang zwischen den der Beschwerdeführerin 1 vorgeworfenen schweren Verletzungen von Aufsichtsrecht und dem eingezogenen Gewinn beziehungsweise zur Berechnung dieses Gewinns sind nicht in allen Punkten nachvollziehbar.

Wesentlich und unbestritten ist jedoch, dass der Sachverhalt, auf den sich die Vorinstanz für ihre Würdigung stützt, ausschliesslich Vorgänge im Zusammenhang mit Kundenbeziehungen von Töchtern der Beschwerdeführerin 1 zu Gesellschaften der Y._______-Gruppe betrifft, insbesondere zur Y.2_______ Ltd. und zur Y.3_______ Ltd. Die Kundenbeziehung zu diesen beiden Gesellschaften, die in der Folge beträchtliche Vermögenwerte bei verschiedenen Töchtern der Beschwerdeführerin 1 anlegten, war unter anderem im November 2009 bei einer Kundenbetreuerin der X. (UK)_______ Ltd. durch Vermittlung von A._______ zustande gekommen. A._______ war indessen kein unabhängiger Vermittler, sondern CFO einer anderen Gesellschaft der Y._______-Gruppe. Er verlangte und erhielt für die Vermittlung der Kundenbeziehung und verschiedener ertragreicher Transaktionen mit diesen Vermögen ungewöhnlich hohe Vermittlungsgebühren. Die Vermittlungsgebühren waren in Prozenten der von den Töchtern der Beschwerdeführerin 1 erzielten Erträge auf den bei ihr angelegten Vermögenswerten vereinbart. So erhielt A._______ insbesondere Provisionen von 80 % beziehungsweise 70 % auf der Kommission der Beschwerdeführerin 2 und einer anderen Tochter der Beschwerdeführerin 1, die diese im Jahr 2010 mit verschiedenen Währungswechseln auf grösseren Vermögenswerten verdienten. Der jeweils angewandte Kurs lag dabei wesentlich über dem bei der betreffenden Bank üblichen Tageskurs für Summen dieser Grössenordnung, so dass die Kommission der Bank die für derartige Geschäfte übliche Kommission um ein Mehrfaches überstieg. Der einzelzeichnungsberechtigte Direktor der Kundin stimmte diesen Kursen jeweils zu und schien in den vorgängigen Verhandlungen an einer möglichst hohen Kommission interessiert zu sein. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführt, hatte sich in diesem Fall die dem Vermittlergeschäft innewohnende Gefahr eines Zusammenwirkens von Bank und Vermittler auf Kosten des Kundenvermögens manifestiert; das Vorgehen entsprach einem Muster, wie es in klassischen Korruptionsfällen angewandt wird, indem Leistungen künstlich überhöht dem Kunden verrechnet werden, um daraus nicht gebührende Vorteile an Angestellte oder Beauftragte des Kunden zu leisten, die im Vorfeld für die Auftragsvergabe gesorgt hatten.

5.5.4 Ob, beziehungsweise inwieweit die Berechnung des einzuziehenden Gewinns durch die Vorinstanz und die dieser zugrundeliegenden Überlegungen rechtskonform sind, kann vorliegend offengelassen werden. Relevant für den vorliegenden Fall ist einzig, dass der Gewinn, den die Vorinstanz einziehen will, unbestrittenermassen ausschliesslich aus der Kundenbeziehung der Töchter der Beschwerdeführerin 1 mit verschiedenen Gesellschaften der Y._______-Gruppe, insbesondere mit der Y.2_______ Ltd. und der Y.3_______ Ltd., stammt, und dass dieser Gewinn, soweit er rechtswidrig erzielt worden ist, mit einem entsprechenden Vermögensschaden dieser Kunden korreliert.

5.6 Da dies vorliegend der Fall ist, vermindern allfällige Zahlungen der Beschwerdeführerin 1 an die betreffenden Kunden, die zum Ausgleich dieses Vermögensschadens erfolgt sind, den für die Einziehung massgebenden Gewinn. Im Umfang dieser Zahlungen hat daher keine nochmalige Abschöpfung durch Einziehung zu erfolgen.

5.7 Gestützt auf das "Settlement Agreement" bezahlte die X. (UK)_______ Ltd. im eigenen Namen und im Namen der anderen Unternehmen der X._______-Gruppe der Y.2_______ Ltd. sowie der Y.3_______ Ltd. eine Vergleichssumme von Fr. 5'228'334.76. Die Zahlung ist belegt und wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Diese Summe ist höher als der von der Vorinstanz errechnete Gewinn von Fr. 5'043'964.85. Damit verbleibt kein Gewinn mehr, den die Vorinstanz einziehen könnte.

5.8 Auf die Frage, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen auch eine allfällige "penalty" oder "fine" der FCA ganz oder teilweise anrechenbar wäre, braucht daher im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden.

5.9 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich daher als begründet. Soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, ist sie daher gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzuheben.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin 1 als obsiegend.

Einer obsiegenden Partei können nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Im vorliegenden Fall argumentierte die Beschwerdeführerin 1 zwar, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Verletzung der Untersuchungsmaxime unvollständig festgestellt, weil sie sich zwar erkundigt habe, ob gerichtlich festgestellte oder beidseits anerkannte zivilrechtliche Geschädigtenforderungen bestünden, es aber unterlassen habe, weitere Nachforschungen bezüglich drohender Geschädigtenforderungen vorzunehmen. Klarerweise wäre es indessen vielmehr Sache der Beschwerdeführerinnen gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) die Vorinstanz von sich aus über die Vergleichsverhandlungen zu informieren, damit das Ergebnis dieser Verhandlungen noch im erstinstanzlichen Verfahren hätte berücksichtigt werden können. Zwar ist nicht anzunehmen, dass die Vorinstanz auf eine entsprechende Mitteilung hin bereit gewesen wäre, ihr Verfahren beliebig lange zu sistieren, da die Möglichkeit, eine Einziehung des durch die Währungstransaktionen im August und November 2010 erzielten Gewinns zu verfügen, im August beziehungsweise November 2017 verjährt wäre, doch hätte die Beschwerdeführerin 1, sofern ein Vergleich nicht rechtzeitig vorher hätte abgeschlossen werden können, den Antrag stellen können, dass die konkret absehbare Zahlung an die Geschädigten mit einem entsprechenden Vorbehalt in der Einziehungsverfügung berücksichtigt werde (vgl. BGE 117 IV 107 E. 2.b), statt Lösungsvorschläge für diese Problematik erstmals im Beschwerdeverfahren vorzubringen.

Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass das Rechtsmittelverfahren ohne relevanten Aufwand für das Gericht hätte abgeschrieben werden können, wenn die Vorinstanz ihre Verfügung in Wiedererwägung gezogen hätte, nachdem sie von der Schadenersatzzahlung an die Geschädigten Kenntnis erhalten hatte.

Der Beschwerdeführerin 1 sind daher reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6.2 Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.3 Die Beschwerdeführerin 2, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird, gilt als vollständig unterliegend, wobei allerdings der geringe Aufwand für den diesbezüglichen Entscheid zu berücksichtigen ist (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE).

Die Beschwerdeführerinnen waren im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten und haben mit Eingabe vom 15. März 2019 eine Kostennote eingereicht, worin sie, ausgehend von einem Aufwand von insgesamt rund 207 Stunden, ein Honorar von Fr. 64'955.60 geltend machen.

Auch wenn die Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsvertreter gemeinsam mandatiert haben, können ihnen die Kosten in Bezug auf die Frage des Parteikostenersatzes nicht einfach je zur Hälfte angerechnet werden.
Massgebend ist vielmehr, dass die vorgebrachte Argumentation im Wesentlichen eine gemeinsame war und der Mehraufwand für die Vertretung nicht nur der Beschwerdeführerin 1, sondern auch der Beschwerdeführerin 2 daher als vernachlässigbar einzustufen ist.

Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wonach beim Parteikostenentscheid vom Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens abgewichen werden kann, sofern die obsiegende Partei ihre Parteikosten durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat, wie dies Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG für die Verfahrenskosten vorsieht. Praxisgemäss ist dies indessen trotzdem zulässig, sofern der obsiegenden Partei vorzuwerfen ist, dass sie sich durch ihr Verhalten einen erheblichen Anteil der entstandenen Kosten selber zuzuschreiben haben, so dass diese insoweit nicht als notwendig gelten können (BGE 131 II 200 E. 7.3; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 64 N. 29).

Wie dargelegt (E. 6 hievor), hat die Beschwerdeführerin 1 die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten im vorinstanzlichen Verfahren verletzt, indem sie die Vorinstanz über die laufenden Vergleichsverhandlungen nicht informiert hat. Angesichts der Argumentationsweise und des Verhaltens der Vorinstanz in diesem Beschwerdeverfahren kann allerdings auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass das Rechtsmittelverfahren sich erübrigt hätte, wenn die Beschwerdeführerin 1 ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre.

Dieser gewissen Unsicherheit in Bezug auf den hypothetischen Kausalverlauf ist insofern Rechnung zu tragen, als der der Beschwerdeführerin 1 zuzusprechende Parteikostenersatz lediglich zu reduzieren ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2017 wird aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

2.
Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, soweit es die Beschwerdeführerin 1 betrifft, wird der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin 1 zurückerstattet.

Der Beschwerdeführerin 2 werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, soweit es sie betrifft, zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Den Beschwerdeführerin 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. G01081177; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 16. Dezember 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1034/2017
Date : 11. Dezember 2019
Published : 23. Dezember 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Finanzen
Subject : Einziehung


Legislation register
BGG: 42  48  82
FINMAG: 3  6  31  35  54
StGB: 70
VGG: 31  33
VGKE: 5  7  8
VwVG: 5  12  13  48  49  50  52  63  64
BGE-register
117-IV-107 • 129-IV-322 • 131-II-200 • 135-II-145 • 139-II-279 • 140-II-214 • 141-II-14
Weitere Urteile ab 2000
2C_422/2018
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • intermediary • costs of the proceedings • question • statement of affairs • within • forfeit • day • cooperation obligation • behavior • value added tax • knowledge • advantage • suspension of proceedings • nova • civil party • federal court • principle of judicial investigation • lawyer
... Show all
BVGE
2013/59 • 2007/6
BVGer
A-348/2019 • B-1034/2017 • B-1060/2013 • B-173/2014 • B-6065/2015 • B-6952/2016
BBl
2006/2829