Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-180/2010
{T 0/2}

Urteil vom 11. Oktober 2010

Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,

und

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
A._______ meldete sich am 8. Dezember 2006 für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang im Restaurant B._______ in C._______ ab dem 1. Oktober 2006 an. Mit Datum vom 3. Januar 2007 stellte ihr die Billag AG für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 den Betrag von Fr. 399.15 und mit Datum vom 2. April 2007 für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 den Betrag von Fr. 248.30 für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang in Rechnung. Die Billag AG teilte A._______ mit Schreiben vom 1. Mai 2007 mit, dass sie mit der nachgesuchten Bezahlung der ausstehenden Rechnung in der Höhe von Fr. 399.15 in vier monatlichen Raten einverstanden sei.

B.
Mit E-Mail vom 27. Juni 2007 meldete A._______ das Restaurant B._______ per 31. Juli 2007, bzw. korrigiert mit Schreiben vom 7. Juli 2007 per 30. Juni 2007, vom gewerblichen Radio- und Fernsehempfang ab. Am 12. Juli 2007 bestätigte die Billag AG, dass sie A._______ die Empfangsgebühren für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang ab dem 1. Juli 2007 nicht mehr in Rechnung stellen werde.

C.
Mit Betreibungsbegehren vom 19. Juni 2008 leitete die Billag AG die Betreibung Nr. 803'509 über insgesamt Fr. 364.35 (Radio- und Fernsehempfangsgebühren inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren exkl. Betreibungskosten) gegen A._______ ein. Dagegen erhob diese am 8. Juli 2007 Rechtsvorschlag, welchen sie mit Schreiben vom 9. Juli 2008 begründete.
Hierauf erliess die Billag AG am 2. Oktober 2008 eine Verfügung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag von A._______ beseitigte und definitive Rechtsöffnung erteilte. Mit gleicher Verfügung stellte die Billag AG fest, dass A._______ der Erhebungsstelle für die Zeitspanne vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 Fr. 374.35 (inkl. Mahn-/ Betreibungsgebühren, exkl. Betreibungskosten) zu bezahlen habe und die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 46.00 gemäss Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG dem Schicksal der Betreibung folgten und somit von A._______ zu bezahlen seien.

D.
Am 10. Oktober 2008 stellte A._______ der Billag AG ein Schreiben zu, welches diese am 15. Oktober 2008 ans Bundesamt für Kommunikation BAKOM weiterleitete. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 (Postaufgabe 28. Oktober 2008) bestätigte A._______ dem BAKOM auf Anfrage, dass ihr Schreiben vom 10. Oktober 2008 an die Billag AG als Beschwerde entgegenzunehmen sei.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass A._______ vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 für das Restaurant B._______ in C._______ der Gebührenpflicht für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang unterlegen war. Weiter beseitigte es den in der Betreibung Nr. 803'509 des Betreibungsamts D._______ erhobenen Rechtsvorschlag und auferlegte A._______ die Verfahrenskosten für den Entscheid des BAKOM in der Höhe von Fr. 250.--.

E.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 12. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) und die Befreiung von bzw. die rückwirkende Aufhebung der Gebührenpflicht betreffend die streitige Periode.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 gutgeheissen wurde.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf eingetreten werden könne.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG.

1.2 Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 16. Dezember 2009 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG mögliche Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Letzteres ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7).
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist somit die Verfügung des BAKOM vom 16. Dezember 2009, welche ihrerseits die Verfügung der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) vom 2. Oktober 2008 betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags vom 8. Juli 2008 in der Betreibung Nr. 803'509 ersetzt. Darin stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 für das Restaurant B._______ in C._______ der Gebührenpflicht für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang unterlegen war. Gestützt auf diese Feststellung beseitigte die Vorinstanz mit gleicher Verfügung den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 803'509. Weiter auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.--.

1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung vom 16. Dezember 2009 ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Gebührenpflicht vom 1. November 2006 bis am 30. Juni 2007) teilweise noch unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 das neue Recht anwendbar (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 91 Rz. 2.202 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7657/2009 vom 29. April 2010 E.2).

3.1 Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollte, musste dies nach altem Recht der zuständigen Behörde vorgängig melden und hatte Empfangsgebühren zu bezahlen (Art. 55 Abs. 1 aRTVG). Die Empfangsgebühren wurden in Art. 55 Abs. 2 und 3 aRTVG weiter ausgeführt und vom Bundesrat in Art. 44 ff. der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903) konkret festgelegt. Art. 41 Abs. 2 aRTVV (in der Fassung der aRTVV, welche am 1. August 2001 in Kraft gesetzt wurde; AS 2001 1680) legte hinsichtlich Empfangsgebühren eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest. Änderungen des meldepflichtigen Sachverhalts mussten in schriftlicher Form ergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1).

3.2 Nichts Wesentliches hat sich in dieser Hinsicht durch die am 1. April 2007 in Kraft getretenen RTVG und RTVV geändert. Personen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen, müssen dies der zuständigen Behörde vorgängig melden. Ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (Art. 68 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG). Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG sieht zudem vor, dass der Betrieb von Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Empfangsgebühr). Beginn und Ende der Gebührenpflicht werden in Art. 68 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
und 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG weiter ausgeführt und sind gestützt auf Art. 68 Abs. 6
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG vom Bundesrat in Art. 57 ff
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG)
a  für einen Privathaushalt
b  für einen Kollektivhaushalt
. RTVV konkret festgelegt worden.
Auch Art. 60 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
RTVV legt hinsichtlich der Empfangsgebühr unverändert eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest.

3.3 Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen, den Empfang einstellen oder ihre Gebührenpflicht aufheben wollen. So hält die konstante Rechtsprechung fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Billag diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2, 2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2, A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7).

4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss ihre Gebührenpflicht. Sie habe privat nicht im Restaurant gewohnt und sie habe im Restaurant gar kein Kabelfernsehen oder Radio benötigt, da sie bei der Übernahme des Restaurants eine Satellitenschüssel angebracht habe. Wegen ihres gesundheitlichen Zustands habe sie aber beides nicht gebraucht. Weiter führt sie aus, sie sei auf Ergänzungsleistungen angewiesen und habe kein Geld, die Rechnungen zu begleichen.

4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Radio- und Fernsehempfangsgebühr um eine sogenannte Regalabgabe. Dies bedeutet, die Gebühr ist für das Recht geschuldet, Programme zu empfangen und zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem Haushalt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2247/2006 vom 28. März 2007 E. 3 und A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.1).

4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Empfangsgebühren also nicht um eine Art "Entschädigung für den Kabelanschluss", sondern um eine Gebühr für das Recht, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen. Es spielt weder eine Rolle, ob dieses Recht überhaupt ausgeübt wird, noch ob eine allfällige Ausübung über einen Kabelanschluss oder über eine Satellitenschüssel geschieht.

4.3 Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraussetzungen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretungen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG i.V.m. Art. 63
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
RTVV; Art. 43 aRTVV [in den Fassungen welche am 1. August 1999 bzw. am 1. August 2001 in Kraft getreten sind {AS 1999 1845 und AS 2001 1680}] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 aRTVV). Die Aufzählung der Gebührenbefreiungsgründe ist abschliessend (vgl. ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, zu Art. 68 Rz. 12). Die Beschwerdeführerin erfüllt keinen dieser Gebührenbefreiungstatbestände.

4.4 Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Erhebungsstelle zudem gestützt auf Art. 64 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:
a  Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;
b  Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;
c  Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;
d  Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4;
e  Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.
2    Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR76) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.
3    Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.
4    Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.
5    Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.
RTVV AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 (bzw. neu vom 6. Oktober 2006) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen.
Die Befreiung der Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Gebührenpflicht verfolgt einen sozialpolitischen Zweck, denn Personen mit geringem Einkommen sind erfahrungsgemäss in ihrer Mobilität und ihren Kommunikationsmöglichkeiten oft eingeschränkt und deshalb in besonderem Masse auf Radio und Fernsehen angewiesen (vgl. BBl 2003 1642). Die Beschwerdeführerin hat als Bezügerin von Ergänzungsleistungen betreffend den privaten Radio- und Fernsehempfang unbestrittenermassen Anspruch auf Gebührenbefreiung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die Gebührenpflicht für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang. Unter Berücksichtigung des soeben erwähnten sozialpolitischen Anliegens, kann die Gebührenbefreiung für Bezüger von Ergänzungsleistungen nur betreffend den privaten, nicht aber betreffend den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang zum Tragen kommen. Denn der gewerbliche Radio- und Fernsehempfang dient gemäss Art. 58 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 58 Erhebung der Abgabe - (Art. 69 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle erhebt die Haushaltabgabe für eine Abgabeperiode von jeweils einem Jahr. Sie legt den Beginn der Abgabeperiode gestaffelt fest.
2    Jede abgabepflichtige Person kann für den Haushalt, dem sie angehört, Dreimonatsrechnungen verlangen.
3    Die Erhebungsstelle stellt die Rechnung jeweils im ersten Monat der Rechnungsperiode zu.
4    Für die Rechnungsstellung stützt sich die Erhebungsstelle auf die Haushaltbildung, welche der Erhebungsstelle zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode nach Artikel 67 Absatz 3 mitgeteilt wurde.
RTVV der Unterhaltung oder der Information des Betriebspersonals und somit nicht der Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten der gebührenpflichtigen Privatperson.

4.5 Aus den Vorakten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2006 bei der Erstinstanz für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang angemeldet und als Datum der Inbetriebnahme den 1. Oktober 2006 angegeben hatte. Mit E-Mail vom 27. Juni 2007 bzw. Schreiben vom 7. Juli 2007 meldete sie sich betreffend den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang für das Restaurant B._______ per 30. Juni 2007 wieder ab. Die Beschwerdeführerin war somit gestützt auf Art. 68 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
und 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG vom ersten Tag des Monats nach Inbetriebnahme, also vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 zum gewerblichen Radio- und Fernsehempfang berechtigt und entsprechend auch gebührenpflichtig.
Eine rückwirkende Aufhebung der Gebührenpflicht ist nicht vorgesehen. Dies ergibt sich insbesondere aus der strengen Handhabung der Meldepflicht (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Aufhebung ist erst möglich nachdem die gebührenpflichtige Person der Erhebungsstelle die Änderung des meldepflichtigen Sachverhalts angezeigt hat.
Aus diesen Gründen ist die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bejahen. Nachfolgend bleibt noch die Höhe der ausstehenden Gebühren zu prüfen.

5.
Die Gebühren für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang für die Periode vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 und die Urheberrechtsvergütungen an die SUISA betrugen gemäss Rechnung vom 3. Januar 2007 insgesamt Fr. 399.15, diejenigen für die Periode vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 gemäss Rechnung vom 2. April 2007 (inkl. Mahngebühr in der Höhe von Fr. 5.-- betreffend die Rechnung vom 3. Januar 2007) Fr. 248.30.

5.1 Nach mehrmaliger Mahnung und zwischenzeitlichem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung, bezahlte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Juni 2007 Fr. 99.80 an die Erstinstanz. Dieser Betrag entspricht einer Rate des gemäss Zahlungsvereinbarung in vier Raten zu bezahlenden Rechnungsbetrags in der Höhe von Fr. 399.15 betreffend die Periode vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007. Er stimmt sowohl mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2007, sie habe eine Rate in der Höhe von Fr. 99.80 bezahlt, als auch mit dem Saldobetrag (Gesamtausstand) gemäss der 2. Mahnung der Erstinstanz vom 20. September 2007 überein (Fr. 399.15 abzüglich Fr. 99.80 ergibt Fr. 299.35). Woher die beiden Beträge auf der Rückseite der 2. Mahnung vom 20. September 2007 in der Höhe von je Fr. 62.15 stammen, geht aus den Vorakten nicht hervor. Insbesondere stimmen sie nicht mit den übrigen in den Akten enthaltenen Beträgen überein, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2007 tatsächlich einen Betrag von Fr. 99.80 an die Erstinstanz überwies und der Ausstand betreffend die Periode vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 noch Fr. 299.35 betrug.

5.2 Mit als "letzte Mahnung" bezeichnetem Schreiben vom 22. Januar 2008 fasste die Erstinstanz die Ausstände betreffend die gesamte Zeitspanne vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 zusammen und stellte die Mahngebühr für zwei vorangehende Mahnungen in der Höhe von je Fr. 5.-- in Rechnung. Diese "letzte Mahnung" betraf somit einen Gesamtbetrag von Fr. 557.65.

5.3 Aus den Vorakten geht hervor, dass die Erstinstanz in der Folge die Ausstände für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren (inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren) und die an die SUISA zu bezahlenden Urheberrechtsgebühren gesondert in Betreibung setzte. Das vorliegende Verfahren betrifft nur die Betreibung Nr. 803'509 bezüglich der Radio- und Fernsehempfangsgebühren inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 374.35 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 46.-- (vgl. auch angefochtene Verfügung und E. 1.3 hiervor).

5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin für die Forderung der Erstinstanz im Betrag von insgesamt Fr. 374.35 (umfassend die Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeitspanne vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren [vgl. Art. 62 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle - (Art. 69d Abs. 1 RTVG)
1    Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.
2    Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe».
3    Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.
RTVV]) zu Recht beseitigt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich folglich (auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beanstandeten Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.--) als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000245360/sib; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Kneubühler Anita Schwegler

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-180/2010
Date : 11. Oktober 2010
Published : 25. Oktober 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Radio und Fernsehen
Subject : Radio- und Fernsehempfangsgebühren


Legislation register
BGG: 42  82
RTVG: 68
RTVV: 57  58  60  62  63  64
SchKG: 68
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  48  49  50  52  61  65
BGE-register
121-II-183
Weitere Urteile ab 2000
2A.621/2004 • 2C.629/2007
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AS
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BBl
2003/1642