Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5564/2018

Urteil vom 11. August 2021

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Marti, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______, geboren am (...),

Iran,

Parteien vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(...) Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er nach einem abgebrochenen Wirtschaftsstudium einen (...)-Salon führte. Er reiste über die Türkei zunächst nach Marokko und flog von Casablanca mit gefälschtem Pass nach C._______. Am 28. Dezember 2016 wurde er am Flughafen C._______ im Rahmen einer Dokumentenkontrolle aufgegriffen und festgehalten. Er suchte dort am 29. Dezember 2016 um Asyl nach. Gleichentags verweigerte das SEM die Einreise und wies ihm für längstens 60 Tage einen Aufenthaltsort im Flughafen-Transitbereich zu.

B.
Am 3. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen C._______ summarisch befragt (vgl. Akte A12/18). Zur Begründung des Asylgesuchs brachte er vor, er sei neben seiner Tätigkeit als (...) auch für den Internet-Handel D._______ tätig gewesen, der verschiedene Produkte, aber auch Ferienaufenthalte über das Internet vertreibe. Er sei ein Führer von D._______ gewesen. Internethandel sei den iranischen Behörden ein Dorn im Auge. Zudem habe er Leadership-Kurse gehalten, basierend auf den Thesen von E._______. Im Unterricht habe er immer wieder Bezug auf das iranische Regierungssystem genommen, und dabei unter anderem den Regierungsführer als Diktator bezeichnet. Ein Spitzel des Eteelat sei an einer Sitzung anwesend gewesen und habe ihn verraten. Personen des Geheimdienstes hätten ihn daraufhin in seinem (...) aufgesucht, den Laden durchsucht, CDs und USB-Sticks beschlagnahmt sowie Bücher von E._______ und mehrere Flaschen mit Alkohol, die er für einen Freund in seinem Salon gelagert habe; danach hätten sie ihn an einen ihm unbekannten Ort mitgenommen und über seine Aktivitäten gegen das Regime befragt und verhört. Insgesamt sei er rund zwei Wochen in Haft gewesen. Einmal sei ein Mann gekommen und habe ihn nach seinen Verbindungen zu Mussawi befragt. Man habe ihn psychisch gefoltert. Auch andere Personen aus seinem Leadership-Kurs seien festgenommen worden. Dies habe sich im Jahr 2009 vor den Wahlen ereignet. Es seien mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig.

C.
Per Telefax übermittelte die Flughafenpolizei C._______ dem SEM am 5. Januar 2017 Kopien eines Familienbüchleins und der Melli-Karte (Nationalitätenausweis) des Beschwerdeführers. Die Dokumente wurden von der Flughafenpolizei am 6. Januar 2017 übersetzt. Am 12. Januar 2017 leitete die Flughafenpolizei Kopien von weiteren Schriftstücken (drei Textseiten) an das SEM weiter, am 13. Januar 2017 folgen zwei weitere Dokumente, ebenfalls in Kopie.

D.
Am 13. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen C._______ einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. Akten A22/27). Ergänzend zu seinen Aussagen anlässlich der Befragung vom 3. Januar 2017 gab er zu Protokoll, er sei im Jahr 2009 aus der Haft entlassen worden, nachdem sein Vater für ihn gebürgt habe und er ein Geständnis unterzeichnet habe. Ferner äusserte er sich zu den von ihm eingereichten Gerichtsdokumenten. Nach der Haft habe er in den Jahren 1390 (2011, 2012) oder 1391 (2013) Gerichtsvorladungen erhalten und sei einem Richter vorgeführt worden. Danach sei mehrere Jahre nichts passiert. Im Jahr 1394 (2015/2016) habe sein Vater beim Rechtsanwalt seines Bruders, der auch ihn vertrete, nachgefragt, ob sein Verfahren abgeschlossen sei, was dieser verneint habe. 1395 (2016/2017) habe er dann drei Gerichtsvorladungen des Revolutionsgerichts erhalten, in den ersten beiden sei es darum gegangen, ob er die Anschuldigungen - Beleidigung des Führers und illegaler Alkoholbesitz - akzeptieren würde. Das Gerichtsverfahren betreffend seinen Internethandel und die Versammlungen, an denen er über Leadership referiert habe, sei auch nach sieben Jahren noch immer hängig; man warte das Resultat der Beobachtungen des Etelaat ab, denn es sei ein Sicherheitsfall. Die letzte Vorladung habe er (umgerechnet) am 11. August 2018 erhalten, zu diesem Zeitpunkt sei er bereits aus dem Iran ausgereist gewesen. Mit dieser letzten Vorladung sei er aufgefordert worden, sich ins Gefängnis zu begeben. Er könne diese drei Vorladungen vorlegen sowie ein Gerichtsurteil, das gegen ihn in Abwesenheit ergangen sei und aus dem hervorgehe, dass er sich wegen illegalem Alkoholbesitz sowie wegen Beleidigung des politischen Führers strafbar gemacht habe; es seien 30 Monate Gefängnis und wegen Alkoholbesitzes nochmals 35 Monate verhängt worden, dies sei die Höchststrafe gewesen. Der Anwalt seines Bruders habe ihm schon vorher zur Flucht geraten. Zum Beleg seiner Vorbringen hatte der Beschwerdeführer nebst den Vorladungen und dem Gerichtsurteil auch eine Verpfändungserklärung seines Vaters betreffend das Elternhaus eingereicht.

E.
Am 16. Januar 2017 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches. Gleichentags wurde er wurde für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.

F.
Am 26. April 2018 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran um Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere zu den von ihm vorgelegten Kopien von Gerichtsdokumenten der iranischen Justiz.

G.
Die Botschaft liess dem SEM am 24. Mai 2018 einen vom 16. Mai 2018 datierenden Bericht zukommen, welcher von einem Vertrauensanwalt der Botschaft erstellt worden war. In diesem Bericht wurde namentlich ausgeführt, dass es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um offensichtliche Fälschungen handle.

H.
Am 20. Juni 2018 brachte das SEM dem Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis, verbunden mit der Einladung zur Stellungnahme zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs. Es teilte mit, man habe unter anderem ein Gerichtsurteil, eine Gerichtsakte («court file») und zwei Gerichtsvorladungen untersuchen lassen.

I.
Am 29. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung und entgegnete, die Ausführungen betreffend die Fälschungsmerkmale der von ihm vorgelegten Dokumente seien sehr unpräzise. Er habe beispielsweise nicht zwei, sondern drei Gerichtsvorladungen ins Recht gelegt, alle drei seien entgegen den Ergebnissen der Botschaftsabklärung datiert und unterschrieben. Er könne Screenshots nachreichen, welche er als Fotos auf seinem Handy abgespeichert und ausgedruckt habe. Diese habe er von seinem iranischen Anwalt erhalten, der Zugang zum EDV-System des Gerichtes erhalten habe, was üblich sei. Er werde die Fotos in besserer Qualität vorlegen. Vor diesem Hintergrund beantragte er die Akteneinsicht in eine anonymisierte Version des Berichts.

J.
Am 30. Juli 2018 reichte die (...) Beratungsstelle auf Anfrage des SEM und im Auftrag des Beschwerdeführers per E-Mail Fotografien in besserer Qualität von folgenden weiteren Beweismitteln ein: Anklage Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2015, Angaben zur Adresse der Staatsanwaltschaft 425 in B._______ sowie Angaben zum Angeklagten A._______ (dem Beschwerdeführer) (vgl. Akten A11 Beweismittel 6-8).

K.
Mit Entscheid vom 31. August 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug. Das SEM erachtete die Asylvorbringen nicht als glaubhaft gemacht. Der Entscheid wurde am 6. September 2018 eröffnet. Auf die Begründung des Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen.

L.
Am 28. September 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (Vollmacht vom 24. September 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, den Botschaftsbericht in anonymisierter Form zu edieren; ferner sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. In der Beschwerde wurde einerseits gerügt, das SEM habe das Recht auf Akteneinsicht in das Ergebnis der Botschaftsabklärung nur ungenügend gewährt und den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, zudem werden die Abklärungsergebnisse des Vertrauensanwalts der Botschaft angezweifelt. Zur Sache wurde vorgetragen, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen glaubhaft gemacht.

M.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter antragsgemäss als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.

N.
Am 5. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

O.
Mit weiterer prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, es sei aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, um welche Dokumente es sich bei den an die Botschaft in Teheran übermittelten Unterlagen gehandelt habe, da diese in der Botschaftsanfrage vom 26. April 2018 nicht präzise benannt worden seien. Sie forderte das SEM auf, die fraglichen, der Schweizer Botschaft in Teheran zur Prüfung zugestellten Dokumente zu spezifizieren, aktenkundig auszuweisen und dem Beschwerdeführer zu edieren. Sie stellte ferner fest, dass das SEM zu Recht die integrale Edition der Botschaftsauskunft vom 24. Mai 2018 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und b VwVG verweigert habe, jedoch betreffend die Botschaftsanfrage selbst keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen ersichtlich seien, weshalb das SEM anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage - gegebenenfalls unter Ab-
deckung geheimzuhaltender Stellen - zu edieren. Zudem lud sie die Vor-
instanz innert Frist zur Vernehmlassung ein.

P.
Mit Verfügung vom 6. März 2019 benannte das SEM die im Rahmen der Prüfung an die Botschaft übermittelten Dokumente und gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in diese Unterlagen und in die Botschaftsanfrage.

Q.
In seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung vom 6. März 2019 hielt das SEM an seinem Entscheid fest; auch in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen weder hinreichend begründen noch differenziert darlegen können. Bezüglich der Ergebnisse der Botschaftsabklärungen wies das SEM auf zwei besonders eklatante Fälschungsmerkmale hin. Schliesslich stellte es fest, der Beschwerdeführer habe sich in der Beschwerdeeingabe zu drei Gerichtsvorladungen geäussert, die angeblich eingereicht und unterschrieben worden seien. Allerdings seien nur zwei Gerichtsvorladungen eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe dazu in der Anhörung zu den Asylgründen erklärt, er sei bei Erhalt der dritten Gerichtsvorladung bereits ausser Landes gewesen. Seine diesbezüglichen Angaben seien demnach widersprüchlich. Ferner überrasche, dass die Familie seit der Ausreise des Beschwerdeführers keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in Marokko um Schutz nachgesucht habe, wo er sich fünf Monate aufgehalten habe.

R.
In der Replik vom 14. März 2019 moniert der Beschwerdeführer, er habe bis heute keinen Einblick in den Botschaftsbericht erhalten, obwohl er dies bereits in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2018 (vgl. Bst. I) sowie in der Beschwerde beantragt habe. Klärungsbedarf bestehe aufgrund der unterschiedlichen Datierungen des Botschaftsberichts in den Auskünften des SEM auch dahingehend, ob es nur einen Botschaftsbericht gebe. Kritisch wird in der Replik auch der Vorhalt der Vorinstanz gesehen, wonach Zweifel an der Verfolgung des Beschwerdeführers aufkämen, weil er nicht bereits in Marokko um Schutz ersucht habe. Diesen Vorhalt habe er begründet widerlegen können.

S.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 28. März 2019 stellte die Instruktionsrichterin klar, dass die Botschaftsauskunft vom 24. Mai 2018 datiert, und dass es - entgegen den Vermutungen in der Replik - nur eine Botschaftsantwort gebe und seitens des SEM wie des Gerichts immer von derselben Botschaftsantwort die Rede gewesen sei.

Sodann wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf integrale Edition der Botschaftsauskunft ab. Die Auskunft beruhe auf den Abklärungen eines Vertrauensanwalts der Botschaft. Einerseits sei dessen Identität aufgrund überwiegender privater Geheimhaltungsinteressen nicht offenzulegen. Zudem stünden gemäss gefestigter Rechtsprechung überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen (insbesondere das Interesse, die Erleichterung von zukünftigen Fälschungen und die missbräuchliche Verwendung der Fälschungserkenntnisse zu vermeiden) der Offenlegung ebenfalls entgegen. Die Vorinstanz habe die integrale Edition der Botschaftsauskunft mit dem Verweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG zu Recht verweigert, was im Übrigen bereits aus der lnstruktionsverfügung vom 20. Februar 2019 hervorgehe. Das SEM habe mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Verfügung vom 20. Juni 2018 den wesentlichen Inhalt der Botschaftsauskunft gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG bereits genügend und in korrekter Weise offengelegt.

Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2019 mitgeteilt habe, welche Dokumente es der Botschaft in Teheran zur Begutachtung vorgelegt habe, falle auf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 4) Bezug nicht auf zwei, sondern auf drei Gerichtsvorladungen nehme. Auch in der Stellungnahme vom 29. Juni 2019 im Rahmen des rechtlichen Gehörs werde von drei Gerichtsvorladungen gesprochen. Dem Beschwerdeführer werde daher Gelegenheit gegeben, innert Frist klärend Stellung zu nehmen, nachdem sich in den Akten keine dritte Gerichtsvorladung finde.

Schliesslich werde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zu den von ihm in Form von Screenshots eingereichten Dokumenten, die als Fotos auf seinem Handy gespeichert waren (von der Vorinstanz in der Akte A11 als Beweismittel 6, 7, 8 bezeichnet), Stellung zu nehmen, insbesondere zum Beweismittel A11/6. Dieses weise andere Verfahrensnummern auf als die zuvor eingereichten Unterlagen. Es sei darin ferner von einem gewissen «G._______ Sohn des H._______» die Rede; es werde um Klärung ersucht, wer diese Person sei. Schliesslich werde von einer Klageschrift «Allg. Kriminalität» und von einem Urteil «Auf Bewehrung von (...) ([...])» gesprochen; auch diesbezüglich sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten, sich zu äussern. Die drei Beweismittel samt summarischer Übersetzung wurden dem Beschwerdeführer als Beilage zugestellt.

T.
In der Stellungnahme vom 10. April 2019 hält der Beschwerdeführer weiterhin an seinem Antrag betreffend Offenlegung des integralen Inhalts der Botschaftsabklärung fest; er zieht ausserdem die Qualifikationen der Vertrauensperson der Botschaft in Zweifel. Selbst das SEM habe in der Vernehmlassung vom 6. März 2019 betreffend die Existenz des Gerichtes 425 bereits einen möglichen Irrtum beim Verfasser des Botschaftsberichtes eingeräumt. Weshalb die Vorinstanz dennoch an den Abklärungsergebnissen festhalte, obwohl sie zugegeben habe, der Verfasser habe möglicherweise fehlerhaft gearbeitet, sei nicht nachvollziehbar. Weshalb sie dann auch nicht den Schluss gezogen habe, die Dokumente könnten allenfalls doch echt sein, weil deren Unechtheit vom Verfasser mit der Nicht-Existenz des Gerichtes 425 begründet worden sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es scheine, als wolle das SEM die Entscheidung des Asylgesuches unbedingt auf den Botschaftsbericht abstützen und somit in die Hände dieser Vertrauensperson legen. Unerklärlich sei des Weiteren, weshalb das SEM die dritte Vorladung nicht in die Akten aufgenommen habe. Aus dem Anhörungsprotokoll (Frage 53) gehe eindeutig hervor, dass die Dokumente just in der Anhörung per E-Mail bei der Flughafenpolizei eingegangen seien und dem SEM von dieser übermittelt worden seien. Vor diesem Hintergrund liege die Verantwortung betreffend die Übersicht über die Beweismittel beim SEM, das zuerst Zugang zu den Dokumenten gehabt habe. Weshalb die Vorinstanz in der Anhörung von drei Vorladungen gesprochen habe, im Asylentscheid dagegen ausgeführt habe, es seien nur zwei eingereicht worden, mute seltsam an. Berücksichtige man die grosse Zeitlücke zwischen Anhörung und Asylentscheid (ein Jahr und sieben Monate) erscheine die Sache noch seltsamer. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das SEM eine der eingereichten Gerichtsvorladungen verloren habe. Daher sei das SEM aufzufordern, zum Verbleib der dritten Vorladung klärend Stellung zu nehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragte bereits im Verfahren vor dem SEM sowie im laufenden Beschwerdeverfahren wiederholt die Akteneinsicht in die anonymisierte Version des Berichts der Schweizerischen Vertretung in Teheran betreffend die Abklärungen zu seiner Person und zu den von ihm vorgelegten Beweismitteln (vgl. Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29. Juni 2018, Beschwerdeeingabe vom 28. September 2018, Replik vom 14. März 2019 sowie zuletzt die Stellungnahme vom 10. April 2019). Mehrmals rügte er, das SEM habe ihm nur eine ungenügende Zusammenfassung zukommen lassen (vgl. Beschwerdeakten Nr. 8, dort Ziff. 1 sowie Nr. 10, dort Ziff. 2), was angesichts der erheblichen Zweifel an der Wahrheit der Aussagen der Vertrauensperson der Botschaft in Teheran schwerwiegend sei. Daher müsse er eine umfassendere Einsicht in den - gegebenenfalls stellenweise zu schwärzenden - Botschaftsbericht erhalten, insbesondere, weil die Vorinstanz trotz der erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte an den Erkenntnissen der Abklärungen festhalte und sie der Begründung des ablehnenden Asylentscheids zugrunde gelegt habe. Eine Verweigerung der Einsicht in den integralen Botschaftsbericht verletze seinen verfassungsgemässen Anspruch auf das rechtliche Gehör.

3.2 Diese formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab zu behandeln, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.

3.3 In der Replik vom 14. März 2019 monierte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe über seinen Antrag auf Einsicht in den Botschaftsbericht bis anhin nicht entschieden, zudem bestünden aufgrund der unterschiedlichen Datierungen Unklarheiten. Das Gericht habe in seiner Verfügung vom 20. Februar 2019 dargelegt, dass die Botschaftsauskunft vom 24. Mai 2018 datiere und der wesentliche Inhalt dem Beschwerdeführer zum rechtlichen Gehör unterbreitet worden sei. Es sei unklar, ob man vom selben Botschaftsbericht spreche. Gemäss Aktenverzeichnis gebe es kein Dokument in diesem Verfahren, welches am 24. Mai 2018 verfasst worden sei, hingegen gebe es einen Botschaftsbericht vom 6. Juni 2018. Gemäss Gehörsgewährung des SEM vom 20. Juni 2018 sei der Bericht demgegenüber erst am 7. Juni 2018 erstellt worden. Es liege in diesem Punkt Klärungsbedarf vor. Es dürfe nicht angehen, dass ein Botschaftsbericht, welcher unter Verschluss gehalten werde und von dem nicht einmal klar sei, wann genau er verfasst worden sei, als Grundlage für einen ablehnenden Asylentscheid diene.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2019 wurde die Frage der irrtümlich unterschiedlich genannten Datierungen der Botschaftsauskunft geklärt (vgl. oben Bst. S). Darauf kann verwiesen werden.

3.4 Betreffend die Rüge, wonach das Bundesverwaltungsgericht trotz mehrfacher Beantragung nicht über den Antrag auf Akteneinsicht in den Botschaftsbericht entschieden habe, ist zunächst auf die Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2019 und sodann auf die weitere Zwischenverfügung vom 28. März 2019 hinzuweisen. In der Verfügung vom 28. März 2019 wies die Instruktionsrichterin den Antrag des Beschwerdeführers auf integrale Edition der Botschaftsauskunft explizit ab, unter Verweis auf die überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteressen des Vertrauensanwalts einerseits und die überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen andererseits. Sie wies zudem darauf hin, dass sie das Vorgehen der Vorinstanz bereits im Rahmen der lnstruktionsverfügung vom 20. Februar 2019 als korrekt bestätigt habe, indem sie festgestellt habe, dass das SEM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 20. Juni 2018 zu Recht überwiegende Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG bejaht und den wesentlichen Inhalt der Botschaftsauskunft gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG genügend und in korrekter Weise offengelegt habe. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Raum für eine weitere Behandlung des Antrags auf Offenlegung.

3.5 Auch die Erläuterungen in der Zwischenverfügung vom 28. März 2019 betreffend die Natur der Botschaftsauskunft (dass nur eine Auskunft vorliege, welche vom 24. Mai 2018 datiert) beantworten die Anfragen des Beschwerdeführers zur Genüge. Für weitere Antragstellungen und Abklärungen diesbezüglich ist kein Anlass. Soweit in der Stellungnahme vom 10. April 2019 erneut entsprechende Anträge gestellt werden, sind diese abzuweisen.

3.6 Festzustellen ist, dass die Instruktionsrichterin das SEM mit ihrer Verfügung vom 20. Februar 2019 angewiesen hatte, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in jene Beweismittel zu gewähren, welche das SEM der Schweizer Botschaft in Teheran zur Prüfung vorgelegt hatte (vgl. SEM Akten A 43), sowie die Botschaftsanfrage offenzulegen. Mit Schreiben vom 6. März 2019 gewährte das SEM aufforderungsgemäss ergänzende Akteneinsicht im Sinne dieser Zwischenverfügung, und der Beschwerdeführer konnte sich mit seiner Replik vom 14. März 2019 entsprechend äussern. Ferner wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 erneut eine Frist zur Stellungnahme angesetzt und Gelegenheit gegeben, sich zu äussern.

3.7 Die aus der zunächst unvollständigen Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2015/10 E.7.1 m.w.H.). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung des SEM vom 31. August 2018 rechtfertigt sich wegen der zunächst mangelhaften Akteneinsicht nicht. Die auf Beschwerdeebene erfolgte Heilung ist im Rahmen des Kostenentscheids zu berücksichtigen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen in seinem Entscheid vom 31. August 2018 als nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe sowohl seine Haft und seine Freilassung als auch die Kontakte mit den Gerichten oftmals substanzlos und teilweise widersprüchlich wiedergeben; die Schilderung der Vorbringen vermittle aufgrund ihrer Oberflächlichkeit und Detailarmut den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Betreffend die Haft und die Freilassung sei unklar geblieben, ob er ein Geständnis unterschrieben habe oder nicht. Einerseits habe er erklärt, der Richter habe ihm mitgeteilt, ihn freizulassen, wenn er das Geständnis unterzeichne (vgl. act. A22, S. 11), andererseits habe er ausgesagt, sein Vater habe bürgen müssen, sonst wäre er nicht entlassen worden (vgl. act. A22, S. 12). Habe er aber ein Geständnis unterschrieben, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zu späteren Zeitpunkten nochmals zu den gleichen Vorwürfen befragt worden sein sollte. Überdies vermöge er nicht konkret darzulegen, aufgrund welcher Straftaten er verurteilt worden sei, was aufgrund der Bedeutung der geltend gemachten Anschuldigungen unverständlich sei; seine diesbezüglichen Aussagen seien vage und ausweichend. Unlogisch sei auch, dass er - nachdem er in den Jahren 1390 oder 1391 Gerichtsvorladungen erhalten habe - schliesslich erst im Jahr 1394 erneut vorgeladen und zwischenzeitlich nicht behelligt worden sei. Es sei wenig nachvollziehbar, dass die Behörden einen Angeklagten, dem Verstösse gegen die Staatssicherheit vorgeworfen würden, nicht umgehend verhaftet und verurteilt hätten. Schliesslich habe er auch nicht zu erklären vermocht, weshalb er im Abstand von mehreren Jahren immer wieder zu den gleichen Vorwürfen befragt worden sei und dann plötzlich innerhalb von kurzer Zeit drei Vorladungen erhalten haben solle. Ferner leuchte nicht ein, weshalb er von den iranischen Behörden eine Gerichtsvorladung erhalten sollte, damit man ihn verhafte. Falls die iranischen Behörden ihn tatsächlich hätten festnehmen wollen, hätten sie ihn jederzeit zuhause abholen können. Der Erklärungsversuch, wonach der Vater gebürgt habe, vermöge in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Auffallend sei auch, dass er nur vage Aussagen zum Urteil habe machen können. Selbst wenn er angebe, das Urteil sei erst nach der Ausreise gefällt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er - nachdem so schwere Anschuldigungen erhoben wurden - besser über den Inhalt des Urteils informiert hätte sein müssen.

Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln hielt das SEM fest, die Abklärung der Schweizer Botschaft in Teheran habe ergeben, dass es sich bei diesen Gerichtsdokumenten um Fälschungen handle. Zur Erläuterung führte das SEM unter anderem an, dass ein Gericht mit der Nummer 425 des Büros des stellvertretenden Staatsanwalts nicht existiere. Ferner fehlten in einer der beiden eingereichten Gerichtsvorladungen sowohl die Unterschriften als auch das Datum. Darüber hinaus zeige sich, dass sich Farbe und Gestaltung des Dokuments von den gängigen iranischen Gerichtsvorladungen unterschieden. In der anderen Gerichtsvorladung fehle das Wort «Islamisches», das immer dem Wort «Revolutionsgericht» vorangestellt werde; die im eingereichten Beweismittel verwendete Benennung könne in iranischen Gerichtsdokumenten nicht möglich sein. Zudem würden sich auch im eingereichten Urteil Farbe und Gestaltung des Dokuments von den gängigen iranischen Dokumenten unterscheiden. Weiter entspreche eines der aufgeführten Daten ([...]) einem gesetzlichen Feiertag im Iran; an solchen Tagen würden keine Verfügungen erlassen. Ferner sei es bei einer Gerichtsakte höchst unüblich, dass das Titelblatt («folio») kopiert werden dürfe. Ausserdem sei es nach iranischem Gesetz nicht möglich, dass ein Angeklagter, der wegen Verstössen gegen die Staatssicherheit angeklagt werde, gegen eine Bürgschaft freikommen könne. Schliesslich sei die Verurteilung auf einer veralteten Rechtsgrundlage ergangen.

Zur Stellungnahme anlässlich des rechtlichen Gehörs wird im Entscheid festgehalten, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer zu zwei wesentlichen Unglaubhaftigkeitselementen - nämlich bezüglich der Bürgschaft für Angeklagte, die gegen die Staatssicherheit verstossen haben, sowie betreffend den Umstand, dass sich das Gerichtsurteil auf Artikel des veralteten Strafrechts bezogen habe - keine Einwände gemacht habe. Auffallend sei darüber hinaus, dass in der nachträglich eingereichten Anklageschrift (Beweismittel Nummer 8; recte A11 Beweismittel 6) von allgemeiner Kriminalität die Rede sei und nicht von Anklagepunkten betreffend die Sicherheit des Irans. Zudem stehe in der Zusammenfassung «auf Bewährung», was dem vom Beschwerdeführer zuvor eingereichten Urteil widerspreche, in welchem er angeblich verurteilt worden sei. Selbst wenn letztlich offenbleiben müsse, ob es in B._______ ein Gericht mit der Nummer 425 des Büros des stellvertretenden Staatsanwalts gebe, was durch Vorlage eines Screenshots (Beweismittel Nummer 9; recte A11 Beweismittel 7) belegt werden solle, gelinge es dem Beschwerdeführer angesichts der erheblichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal das nachgereichte Beweismittel leicht fälschbar sei.

5.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, dass es in Bezug auf sein Geständnis und die Freilassung tatsächlich Widersprüche gegeben habe, diese Ungereimtheiten seien jedoch noch im Rahmen der Anhörung geklärt worden. Seine Freilassung sei an zwei Dinge geknüpft worden, nämlich das Geständnis, das er gegen seinen Willen unterzeichnet habe, und die Bürgschaft. Auch die Unklarheiten betreffend den Haftgrund habe er im Rahmen der Anhörung zu erklären versucht, die Antwort finde sich in Frage 113 des Anhörungsprotokolls, das SEM habe diese Antwort möglicherweise übersehen. Zum Vorhalt betreffend das unlogische Verhalten der iranischen Behörden sei zu sagen, dass es nicht an ihm liegen könne, zu erklären, weshalb sich die Behörden widersprüchlich verhalten hätten. Zum Vorwurf, er habe nur vage Aussagen zum Urteil machen können, sei festzuhalten, dass er die wesentlichen Elemente habe benennen können. Zudem habe er nachvollziehbar erklärt, weshalb er aufgrund seines Stresszustands nach der Flucht nicht in der Lage gewesen sei, sich eingehend mit dem Inhalt des Urteils auseinanderzusetzen (F105). Abgesehen davon sei ab der Einreichung des Urteils bis zur Anhörung ein ganzes Jahr verstrichen, seine Erinnerung dürfte in dieser Zeit verblasst sein. Entgegen den Ausführungen im Entscheid sei der Inhalt seiner Vorbringen glaubhaft, und die Art und Weise, wie er diese dargelegt habe, enthalte viele Realkennzeichen; seine Aussagen seien logisch konsistent und zögen sich wie ein roter Faden durch die Protokolle. Das SEM habe seine Glaubhaftigkeitsprüfung auf die Aussagen auf den Seiten 11 bis 14 abgestützt; das Protokoll sei jedoch 27 Seiten lang; offenbar habe er über weite Strecken der Anhörung mit seinen Ausführungen überzeugt.

5.3 In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2019 hielt das SEM am angefochtenen Entscheid fest und wies erneut darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers dem Inhalt des von ihm vorgelegten Gerichtsurteils widersprächen und zudem nicht nachvollziehbare Inkohärenzen zwischen der Anklageschrift und dem Gerichtsurteil bestünden. Bezüglich des Botschaftsberichts hob das SEM zwei wesentliche Ergebnisse hervor, welche seine Einschätzung bezüglich der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers stützten: Gemäss iranischem Gesetz sei ausgeschlossen, dass ein Angeklagter, der - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - wegen Verstössen gegen die Staatssicherheit angeklagt sei, gegen eine Bürgschaft freikommen könne. Zweitens bezögen sich die Strafbestimmungen des eingereichten Gerichtsurteils vom 11. Juli 2016 auf das alte Strafrecht, das im Jahr 2014 ersetzt worden sei. Selbst wenn sich die Botschaft möglicherweise über die Abteilungsnummer der Staatsanwaltschaft geirrt haben könnte, stelle dies die Qualität oder gar die Brauchbarkeit des Botschaftsberichts nicht in Frage.

Darüber hinaus stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe sich in der Beschwerdeschrift zu drei Gerichtsvorladungen geäussert (Beschwerde S. 4), die angeblich eingereicht worden seien. Tatsächlich seien nur zwei Gerichtsvorladungen eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe dazu in der Anhörung zu den Asylgründen erklärt, er sei bei Erhalt der dritten Gerichtsvorladung bereits ausser Landes gewesen. Er widerspreche sich mithin in diesem Punkt. Ferner überrasche auch, dass die Familie seit der Ausreise des Beschwerdeführers keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe (vgl. A22, S. 4 F27, S. 20 F163-F166). Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in Marokko um Schutz ersucht habe, wo er sich fünf Monate aufgehalten habe (vgl. A22, S. 21, F170-177). Bei tatsächlich verfolgten Personen sei grundsätzlich zu erwarten, dass sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz ersuchten.

5.4 In der Replik vom 14. März 2019 zweifelte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Botschaftsabklärungen an, insbesondere in Bezug auf die Existenz des Gerichts Nummer 425 in B._______. Das SEM habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 20. Juni 2018 die eingereichten Gerichtsdokumente als Fälschungen bezeichnet und gestützt auf die Botschaftsauskunft behauptet, ein Gericht mit der Nummer 425 existiere nicht. Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2018 habe das SEM diese Behauptung relativieren müssen, nachdem er zuvor Beweismittel habe nachreichen können, welche die Existenz des Gerichtes 425 belegten. Obwohl das SEM die nachgereichten Beweismittel als «erfahrungsgemäss leicht fälschbar» bezeichnet und deren Beweiswert als gering bewertet habe, habe es plötzlich den Standpunkt vertreten, die Existenz des Gerichtes 425 sei ein nebensächlicher Tatbestand. Auch in der Vernehmlassung vom 6. März 2019 habe das SEM die Existenz des Gerichts Nr. 425 als nebensächlich erachtet und plötzlich angefügt, möglicherweise sei dem Verfasser des Botschaftsberichtes diesbezüglich sogar ein Irrtum unterlaufen.

Dieses Verhalten sei rechtlich nicht zulässig. Es dürfe nicht sein, dass die Ablehnung des Asylgesuches auf einem Bericht der Schweizer Botschaft basiere, in den nie Einsicht gewährt worden sei, obwohl dieser die Haupt-Grundlage für die Ablehnung des Asylgesuchs darstelle. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht und Dokumente nachgereicht, um die Existenz des Gerichts Nr. 425 zu belegen. Das SEM mache es sich zu einfach, wenn es nun behaupte, diese neuen Beweismittel verfügten über einen geringen Beweiswert, da sie leicht zu fälschen seien und ohnehin die Existenz des Gerichtes nebensächlich sei. Das SEM habe es in unzulässiger Weise unterlassen, der Frage auf den Grund zu gehen, ob das Gericht Nr. 425 existiere, und behaupte nun, dieser Aspekt sei unwesentlich. Zudem räume es ein, dass allenfalls ein Irrtum der Auskunftsperson der Botschaft vorliege. Obwohl das SEM neu selbst in Betracht ziehe, gewisse Teile des Inhaltes des Berichtes könnten auf einem Irrtum des Verfassers basieren, habe es sich auf eine Überprüfung bewusst nicht eingelassen und versuche, den Verfasser des Botschaftsberichtes zu schützen, indem es die Existenz des Gerichtes Nr. 425 plötzlich als nebensächlich bezeichnet habe. Der Botschaftsbericht werde aber - obwohl inhaltlich mit Mängeln behaftet - weiterhin gegen den Beschwerdeführer verwendet. Offenkundig habe das SEM bei den übrigen Ergebnissen der Abklärungen der Auskunftsperson nicht kontrolliert, ob sie sich nicht auch diesbezüglich im Irrtum befinden könnte. Anscheinend zählten beim Botschaftsbericht nur die Argumente, welche gegen die Gutheissung des Asylgesuches sprächen, alles, was zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden könnte, werde ignoriert. Sollte das Asylgesuch gestützt auf den Botschaftsbericht abgelehnt werden, ohne dass der Bericht ediert worden wäre, sei dies sehr bedenklich. Es würde bedeuten, dass sich die Schweizer Asylbehörden die Freiheit herausnähmen, gestützt auf mutmasslich unseriöse Botschaftsberichte Asylgesuche abzulehnen, ohne überprüfbar Rechenschaft darüber ablegen zu müssen, was genau dem Bericht entnommen werden könne. Dies wiege umso schwerer, als es den Asylbehörden vorliegend nicht einmal möglich sei, unmissverständlich anzugeben, wann genau der fragliche Bericht verfasst worden sei. Es frage sich, ob der Bericht überhaupt existiere.

Betreffend den Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte bereits in Marokko um Schutz nachsuchen können, wo er fünf Monate verbracht habe, habe dieser nachvollziehbar und ausführlich erklärt (an den vom SEM in der Vernehmlassung erwähnten Stellen im Anhörungsprotokoll), weshalb er dies nicht getan habe. Ihm zu unterstellen, er sei nicht tatsächlich verfolgt, weil er nicht in Marokko um Schutz nachgesucht habe, sei stossend.

6.

6.1 In materieller Hinsicht ist die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zu bestätigen. Das SEM hat in seiner ablehnenden Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Bei den eingereichten Gerichtsdokumenten handelt es sich gemäss überwiegend nachvollziehbaren Erläuterungen des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in Teheran um Fälschungen. Das SEM hat sich im angefochtenen Entscheid darüber hinaus auch ausführlich mit allen anderen Aspekten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Seine Einschätzungen, wonach es im iranischen Kontext kaum nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, es sei gegen ihn wegen schwerwiegender politisch motivierter Delikte (Gefährdung der Staatssicherheit) ermittelt und Anklage erhoben worden, er gleichzeitig aber mehrere Jahre unbehelligt und ohne weitere Einschränkungen hat leben können, erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht als überzeugend. Auch der Hinweis, dass seine Familie völlig unbehelligt geblieben ist, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen, sich angeblich über Jahre erstreckenden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer.

Soweit im Übrigen in der Beschwerde die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zum eingereichten Gerichtsurteil mit der angeblich langen Zeit begründet werden, die bis zur Anhörung verstrichen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.4 S. 7), erweist sich dies als aktenwidrig, datieren doch sowohl die Anhörung als auch die Einreichung des Beweismittels von Januar 2017 (vgl. A22, A20).

6.2 Wie oben ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in den Bericht des Vertrauensanwalts der Botschaft in Teheran zu Recht verwehrt. Inhaltlich ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Einschätzung, wonach es in B._______ kein Gericht mit der Nummer 425 gebe, erschüttert ist und die Auskunftsperson sich mit ihrer Einschätzung allenfalls im Irrtum befunden haben könnte. Allerdings überzeugt die Argumentation des SEM, dass genügend andere überzeugende Anhaltspunkte vorliegen, welche auch das Gericht zur Einschätzung gelangen lassen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Fälschungen handelt. Nicht zuletzt die im Rahmen des Verfahrens weiter eingereichten Unterlagen (A11 Beweismittel 6-8) waren nicht geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräumen. Obwohl der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2019 aufgefordert wurde, sich zu diesen zu äussern, und zu erklären, weshalb die Anklage der Staatsanwaltschaft B._______ (Beweismittel 6) eine andere Verfahrensnummer trägt, als die übrigen, von ihm eingereichten Gerichtsdokumente, welche jeweils die Aktennummer (...) tragen (vgl. Beweismittel 2, Deckblatt, Beweismittel 3, Urteil/Anklageschrift vom [umgerechnet] [...]; sowie Beweismittel 4, erste Vorladung, vom [umgerechnet] [...]), vermochte er in der erneuten Stellungnahme vom 10. April 2019 keine überzeugende Erklärung zu liefern. Auch die Ausführungen dazu, ob nun zwei oder drei Gerichtsvorladungen eingereicht worden seien, sind wenig hilfreich. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer selbst von mehreren Vorladungen gesprochen (vgl. act. A22/27 F126). Unklar ist aber, welche Vorladungen er dem SEM eingereicht hat, da manche Dokumente doppelt kopiert in den Akten vorliegen. Wenn das SEM - wie in der Stellungnahme vom 10. April 2019 behauptet - angeblich von drei Vorladungen spricht, so ist dies im Kontext der Anhörung zu sehen; der Beschwerdeführer selbst war relativ ungenau, wann und wie viele Vorladungen er tatsächlich erhalten hat (vgl. act. A22/27 F92-94, F126-129). Aus dem Anhörungsprotokoll geht jedenfalls nicht zweifelsfrei hervor, dass er dem SEM drei Vorladungen eingereicht hat. Es liegen in der Beweisdokumentation tatsächlich nur zwei vor. Die Frage, wie viele Vorladungen der Beschwerdeführer erhalten hat, ist gesamthaft betrachtet ebenfalls von untergeordneter Bedeutung, da seine Vorbringen - wie im angefochtenen Entscheid ausführlich erörtert - nicht zu überzeugen vermögen. Den Ausschlag gibt der Umstand, dass es kaum nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, dem angeblich schwere Verstösse gegen das Regime unterstellt werden, jahrelang unbehelligt leben konnte, obwohl die Anschuldigungen gegen ihn längst bekannt waren. Darüber
hinaus erscheinen seine Erklärungen in der Anhörung, wonach es ihm nicht klar gewesen sei, dass seine Vergleiche und seine Kritik an der iranischen Führung problematisch sein und ihn gefährden könnten (vgl. act. A22/27 F155-159), im politischen Kontext des Irans nicht überzeugend. Schliesslich sind auch die in den Protokollen vermerkten Gefühlsäusserungen kein zwingender Beweis für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Sofern in der Beschwerdeeingabe verschiedentlich darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer «Tränen in den Augen» gehabt habe oder ihn seine Gefühle übermannt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2 und 3.2.4), so ist dies allein kein Beleg für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, vor allem, weil seine Ausführungen gleichzeitig vage und unplausibel ausgefallen sind.

6.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden durch die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung bestätigt. Gemäss den Erkenntnissen des Berichts des Vertrauensanwalts vom 16. Mai 2018 handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln - zwei Vorladungen, die Gerichtsakte («court file») und ein Urteil - um Fälschungen. Alle Dokumente sind laut dem Bericht je mit einer ganzen Reihe von jeweils spezifischen und in der Sache jeweils schweren formellen und inhaltlichen Mängeln behaftet. Der Bericht ist als insgesamt schlüssig und überzeugend zu erkennen. Der Einwand diesbezüglich in der Stellungnahme beschränkt sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Vertrauensanwalt der Botschaft sich möglichweise über die Existenz des Gerichts Nr. 425 in B._______ geirrt haben könnte (er hat bestritten, dass es ein solches Gericht gebe); das SEM hatte im Rahmen der Vernehmlassung eingeräumt, dass es sich um einen Irrtum handeln könnte. Selbst wenn sich die Auskunftsperson der Botschaft diesbezüglich im Irrtum befunden haben sollte, sind ihre übrigen Einschätzungen betreffend die Art und Beschaffenheit der Gerichtsdokumente überzeugend und sie decken sich auch mit den öffentlich zugänglichen Informationen über gefälschte iranische Gerichtsdokumente und deren Verbreitung und Beschaffung (vgl. dazu zum Beispiel Danish Refugee Council, Ministry of Immigration and Integration, Iran - Judicial Issues - Joint report from the Danish Immigration Service and The Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, and London, United Kingdom, 9 September to 15 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, Februar 2018, Iran - Judicial issues Feb. 2018 [justice.gov], UK Home Office, Iran - Background Information Version 6.0, Oktober 2019, insbesondere Annex A: Legal expert report, S. 27 ff., S. 30 f., Iran - Background - CPIN - v6.0 [November 2019] [publishing.service.gov.uk]), alle konsultiert am 09.07.2021). Das Gericht geht davon aus, dass die prüfende Person die Umstände vor Ort einschätzen kann und ihr auch Vergleichsmaterial zur Verfügung stand. Dass die Qualifikation der prüfenden Person aufgrund einer Unstimmigkeit völlig in Zweifel gezogen werden sollte, wie es in der Replik gefordert wird, überzeugt nicht. Dem über weite Teile schlüssigen und überzeugenden Bericht wird insgesamt nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Vor diesem Hintergrund wird den Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers auch infolge der rechtsgenüglich erstellten Feststellung, dass gefälschte Beweismittel eingereicht worden sind, die Grundlage entzogen und es besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Heimat im Juni/Juli 2016 vor dem Hintergrund einer konkreten Verfolgungssituation
verlassen.

6.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In dieser Hinsicht ist jedoch aufgrund der Aktenlage nichts Stichhaltiges ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran, welche weiterhin als schlecht zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.5 Im Iran herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar sind die Verhältnisse im Land seit längerem angespannt und kommt es im Iran auch im Abstand von einigen Jahren immer wieder zu grösseren Demonstrationswellen (zum Beispiel im Jahr 2009 nach den Präsidentschaftswahlen, um den Jahreswechsel 2017/2018 vor allem wegen der Wirtschaftslage und ab Mitte November 2019 wiederum vor allem wegen der Wirtschaftslage), welche von staatlicher Seite zumeist mit Härte beantwortet werden, was sehr häufig auch Opfer fordert. Alleine diese Umstände sprechen aber weder gegen eine Rückkehr in den Iran noch eine Rückkehr an den Herkunftsort des Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer dort während Jahren einer selbständigen Erwerbstätigkeit als (...) nachgegangen ist und da davon ausgegangen werden darf, dass er dort auch weiterhin über viele enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, ist nichts ersichtlich, was den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich nichts vorgetragen.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Allerdings wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 gutgeheissen, gemäss Akten ist der Beschwerdeführer auch heute weiterhin bedürftig. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.- festzusetzen.

10.3 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, ist dem Rechtsbeistand durch die Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote vom 5. Oktober 2018 und des weiteren, nicht in einer Kostennote ausgewiesenen Aufwands für die Einreichung der Eingaben vom 14. März 2019 und 10. April 2019 erachtet das Gericht einen Zeitaufwand von insgesamt 12,5 Stunden für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Massgebend ist ein Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2018). Die Auslagen sind, wiederum unter Berücksichtigung der vorliegenden Kostennote, auf Fr. 50.- festzusetzen. Ein Mehrwertsteueranteil ist nicht geschuldet. Der unter dem Titel der Parteientschädigung durch das SEM zu entrichtende Betrag ist schliesslich in Abzug zu bringen. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'775.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.

4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 1'775.- bezahlt.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5564/2018
Date : 11. August 2021
Published : 19. August 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2018


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BGG: 83
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