Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4139/2016

Urteil vom 11. August 2016

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

A._______,geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Wiedererwägungsverfahren);

Zwischenverfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2015 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.

B.a Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 an das SEM machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein Einweisungsschreiben von Dr. med. B._______, (...) an die Psychiatrische Universitätsklinik C._______ vom 20. April 2016 (Gesuchsbeilage 1) geltend, dass er nach dem Entscheid vom 27. Januar 2016 akut erkrankt sei und sich seit dem 20. April 2016 in stationärer Behandlung befinde. Dies stelle einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt dar, welcher zwangsläufig im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prüfen sei. Zudem ergebe sich aus einem Bericht der Asylum Information Database (AIDA) - Country Report Italy vom Dezember 2015 (Gesuchsbeilage 2), dass die vom European Refugee Fund finanzierten Lager für Dublin-Rückkehrer, in welchen versucht worden sei, Ansprüchen von besonders verletzlichen Personen - darunter Traumatisierte - gerecht zu werden, seit Juni 2015 nicht mehr in Betrieb seien. Somit habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. Januar 2016 in diesem Punkt ebenfalls verändert, so dass auch diesbezüglich ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vorliege, welcher im Rahmen eines neuen Asylgesuches zu prüfen sei. Namentlich sei Italien, unter Bezugnahme auf die auf Seite 8 der Eingabe vom 27. Mai 2016 als Beilagen 3 bis 12 aufgeführten Berichte von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Zeitungsartikel, aktuell mit der Unterbringung und Betreuung der vielen Asylsuchenden, insbesondere auch von vulnerablen Personen, überfordert. Zudem kritisierte er, dass das SEM im Rahmen des Umsiedlungsprogramms der Europäischen Union (EU) besonders verletzliche Asylsuchende aus Italien aufnehme und gleichzeitig den Beschwerdeführer dorthin zurückschicke, und forderte das Staatssekretariat sinngemäss auf, vom Selbsteintrittsrecht der Schweiz Gebrauch zu machen. Schliesslich ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts bezüglich seiner Erkrankung.

B.b Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 räumte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 12. Juni 2016 zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts ein.

B.c Am 3. beziehungsweise 9. Juni 2016 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem SEM einen ausführlichen Arztbericht der C._______ vom 3. Juni 2016.

B.d Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter den erwähnten Arztbericht ebenfalls ein und führte aus, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund von dessen aktueller stationärer Hospitalisierung nicht zumutbar sei. Dieser benötige eine intensive Behandlung, ansonsten mit einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen sei. Eine solche Behandlung könne in Italien nicht garantiert werden und es bestehe eine Gefährdung seines Lebens. Demnach habe die Schweiz im Rahmen eines Selbsteintritts ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs anzuerkennen.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 - eröffnet am 24. Juni 2016 - nahm das SEM die Eingabe vom 27. Mai 2016 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, räumte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 29. Juni 2016 zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses von Fr. 600.- ein, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und setzte den Vollzug der Wegweisung nicht aus.

D.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Verwaltungsbeschwerde" in der Hauptsache, die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, das Verfahren des Beschwerdeführers korrekt an die Hand zu nehmen (Antrag 2); in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des gesamten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten (Antrag 3); im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien das SEM und die zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich anzuweisen, von Handlungen zum Vollzug der Wegweisung nach Italien abzusehen (Antrag 4); das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der vorliegenden Sache betraut würden, und gleichzeitig mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Antrag 1). Als Beweismittel wurden, nebst einer Kopie der angefochtenen Zwischenverfügung, die auf Seite 11 der Beschwerde als Beilagen 2 bis 6 aufgeführten Internetberichte betreffend Unterbringung und Betreuung der vielen, auch besonders verletzlichen Asylsuchenden in Italien eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.

Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 6. Juli 2016 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist, nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, auch zuständig - unter dem Vorbehalt ihrer Anfechtbarkeit - für die Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwägungsverfahren getroffene Zwischenverfügungen.

2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
in fine AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

Eine Verfügung des SEM, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren gestützt auf Art. 111d Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
AsylG ein Gebührenvorschuss erhoben und gleichzeitig das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, ist in Bezug auf die Gebührenvorschusserhebung nicht anfechtbar, wohl aber in Bezug auf die Verweigerung der Vollzugsaussetzung, weil sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG360 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.361
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG360 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.361
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...362
AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BVGE 2008/35 E. 3.4 ff., 2007/18 E. 4). Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich auf die Erhebung des Gebührenvorschusses bezieht, und ist der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Aspekt der vorsorglichen Massnahme (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) beschränkt.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.1 Zunächst soll die rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 27. Mai 2016 geklärt werden, welche vom SEM als Wiedererwägungsgesuch (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Juni 2016), mit welchem der (unangefochten gebliebene) Entscheid vom 27. Januar 2016 aufzuheben sei, und nicht als weiteres Asylgesuch entgegengenommen wurde.

Der Rechtsvertreter beantragte in seiner Beschwerdeeingabe, die Verfügung vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben, weil die Eingabe vom 27. Mai 2016 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch (statt, wie von ihm explizit geltend gemacht, als neues Asylgesuch) behandelt worden sei. Diesbezüglich hielt er an seinen bisherigen Vorbringen fest, wonach er in seiner Eingabe neue rechtserhebliche Sachverhalte geltend gemacht und mittels tauglicher Beweismittel belegt habe, nämlich die massive Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, dessen Suizidversuch und die ebenfalls deutlich verschlechterte Lage von besonders vulnerablen Flüchtlingen in Italien.

4.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

4.3 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
[letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

4.4 Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, da gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), Italien für dessen Prüfung zuständig sei, und ordnete die entsprechende Wegweisung an. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. In seiner Eingabe vom 27. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer ausdrücklich eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem ursprünglichen Entscheid vom 27. Januar 2016 geltend. Dabei wurde sinngemäss die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäss Dublin-III-VO in Frage gestellt beziehungsweise vorgebracht, dass neue Überstellungshindernisse vorliegen würden, weshalb die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen habe. Die vorgebrachten Fluchtgründe sind folglich solange nicht durch die Schweiz zu prüfen, als diese nicht für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wird. Dasselbe gilt betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka. Damit war die Eingabe vom 27. Mai 2016 nicht als Asylgesuch entgegenzunehmen, umso weniger, als der Nichteintretensentscheid vom 27. Januar 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war; das SEM hat die Eingabe folglich zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Demnach liegen bezüglich der Qualifikation der Eingabe vom 27. Mai 2016 und deren Folgen keine Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz vor.

4.5 Mithin gilt es in Bezug auf den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vorsorgliche Massnahme beziehungsweise Aussetzung des Wegeweisungsvollzugs) im Sinne einer prima facie-Beurteilung die Frage zu beantworten, ob sich seit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. Januar 2016 eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Italien) respektive hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen.

5.

Zur Begründung seiner Zwischenverfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Sachlage habe sich seit Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht wesentlich verändert, weshalb keine Veranlassung bestehe, auf den Nichteintretensentscheid zurückzukommen oder den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. So leide der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht an (...) sowie an (...). Sein Zustand habe sich gemäss dem Bericht gebessert, wobei im Hinblick auf eine Rückführung eine solche in Begleitung eines Arztes möglich sei und die Behandlung im Zielland abgesichert sein müsse, was nach Einschätzung der Verfasserinnen des Berichts nicht in allen EU-Staaten garantiert sei. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) - so das SEM - habe Italien dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die (...) und die (...) des Beschwerdeführers in Italien behandelbar seien und von den italienischen Behörden im Rahmen der Aufnahmerichtlinie auch behandelt würden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was gemäss den vorliegenden Diagnosen nicht erfüllt sei. Ausserdem werde das SEM die italienischen Behörden im Rahmen der Ankündigung der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über Gesundheitszustand und Weiterbehandlungsnotwendigkeit des Beschwerdeführers informieren. Die konkrete Reisefähigkeit werde durch die kantonalen Behörden, allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarztes, zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt und eine Überstellung habe gegebenenfalls mit medizinischer Begleitung zu erfolgen. Im Zusammenhang mit der Suizidalität des Beschwerdeführers wurde zudem auf das Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, verwiesen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden. Dem gesundheitlichen Zustand
des Beschwerdeführers werde bei der Überstellung Rechnung getragen. Dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen liessen aus Sicht des SEM den Wegweisungsvollzug nach Italien deshalb nicht als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen. Bezüglich der geltend gemachten Überforderung der italienischen Unterbringungsstrukturen aufgrund des Anstiegs auf allenfalls bis zu 800'000 neuen Asylgesuchstellern teile das SEM diese Einschätzung nicht. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre sei damit zu rechnen, dass es in Italien während der wärmeren Monate zu einem bisweilen starken Anstieg der Anlandungen und einer Erhöhung des Asylgesuchseingangs kommen könne. Dies stelle jedoch keine neue Tatsache dar. Ausserdem stelle der blosse Hinweis auf Lagebeurteilungen von Hilfsorganisationen und Zeitungsartikel keinen Wiedererwägungsgrund dar. Bezüglich der Übernahme von Asylsuchenden aus Italien im Rahmen des EU-Umsiedlungsprogramms habe die Teilnahme der Schweiz am so genannten EU-Relocation-Programm, begründet durch den Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015, keine Aussetzung des Dublin-Systems zur Folge. Es handle sich dabei um eine freiwillige Teilnahme, welche unabhängig von der Durchführung von Dublin-Verfahren umgesetzt werde. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass auf den Nichteintretensentscheid vom 27. Januar 2016 zurückzukommen oder den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, da sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht wesentlich verändert habe.

6.

6.1 Vor der materiellen Prüfung sind die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen zu behandeln.

6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, aus, das Staatssekretariat beziehe sich in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der antizipierten und summarischen Beweiswürdigung zu keinem Zeitpunkt auf aktuell verfügbare Länderhintergrundinformationen zur Lage von besonders vulnerablen Flüchtlingen in Italien, sondern berufe sich bei seiner Lageeinschätzung auf EU-Aufnahmerichtlinien, auf die vor den geltend gemachten Veränderungen entstandene Rechtsprechung und auf diffuse Erfahrungswerte. Sodann sei die Begründung des SEM - bezogen auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und die angenommene Situation in Italien - absolut mangelhaft. Namentlich widerspreche die Argumentation des Staatssekretariats klar dem eingereichten Arztzeugnis, aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer unter einer akuten Suizidalität gelitten habe und weiterhin suizidale Gedanken hege. Diesbezüglich habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Schliesslich wurde für den Fall, dass der vom Beschwerdeführer dokumentierte Sachverhalt von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts in Frage gestellt werde, beantragt, dass durch die Beibringung weiterer spezifischer Länderinformationen sowie durch die Einholung eines Gutachtens zu dieser Fragestellung und aktueller ärztlicher Berichte betreffend den Beschwerdeführer der entsprechende Sachverhalt weiter belegt werden könne.

6.3 Im Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. So nahm es sowohl auf die vom Beschwerdeführer unter Einreichung zahlreicher aktueller Berichte geltend gemachte Überforderung der italienischen Unterbringungsstrukturen als auch auf die eingereichten medizinischen Unterlagen Bezug. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat zum einen in seiner Dublin-Praxis zu Italien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und bezüglich der medizinischen Unterlagen zu einer anderen Einschätzung als dieser gelangt, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Unter diesen Umständen ist auch der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe gestellte Beweisantrag abzuweisen.

6.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

7.

7.1 Die Beschwerde beschränkt sich weitestgehend auf eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 27. Mai 2016 und der Eingabe vom 13. Juni 2016.

7.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM mit zutreffender Begründung den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht ausgesetzt hat. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vorstehende E. 5 zu verweisen.

7.3 Den zusammen mit der Beschwerde eingereichten weiteren, am 8. Juni 2016 und später publizierten Internetberichten betreffend Unterbringung und Betreuung der vielen, auch besonders verletzlichen Asylsuchenden in Italien lassen sich ebenfalls keine Gründe entnehmen, welche auf eine seit Ergehen des ursprünglichen Nichteintretensentscheids vom 27. Januar 2016 nunmehr wesentlich veränderte Versorgungs- oder Unterbringungslage für Dublin-Rückkehrende in Italien beziehungsweise auf das Vorliegen systemischer Mängel im italienischen Asylsystem schliessen lassen. Auch diese als Beweismittel eingereichten Berichte genügen weder zur Widerlegung der Vermutung, wonach Italien grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. bspw. Urteil des BVGer
E-6657/2014 vom 14. Juli 2016 E. 5.2), noch zum Nachweis von Umständen, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen zu veranlassen vermöchten.

7.4 Für das Bundesverwaltungsgericht sind somit insgesamt im Rahmen der vorliegend notwendigen prima facie-Beurteilung keine Gründe ersichtlich, die auf eine massgeblich veränderte Sachlage schliessen lassen und damit die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien) beziehungsweise eine Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nunmehr begründen würden. Das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 15. Juni 2016 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

9.1 Mit dem direkten Entscheid in der Sache ist der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Beschwerdeführer für die Dauer des gesamten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, gegenstandslos geworden.

9.2 Dasselbe gilt für das Ersuchen, dem Beschwerdeführer sei mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, da das Spruchgremium mit dem direkten Entscheid mitgeteilt wird.

Bezüglich des Gesuchs, es sei mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass das Spruchgremium tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei, wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4139/2016
Date : 11. August 2016
Published : 22. August 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Zwischenverfügung betreffend Wiedererwägungsgesuch (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016


Legislation register
AsylG: 31a  105  106  107  108  111a  111b  111d
BGG: 83  123
EMRK: 3
VGG: 31  37  45
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  56  61  63  66  68
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2003/17
EU Verordnung
604/2013