Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1972/2009/wif

Urteil vom 11. August 2011

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

A.______geboren am (...)

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Evelyn Schaltegger, Rechtsanwältin, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N_______

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste am 18. Juni 1999 zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in die Schweiz ein, wo sich bereits seit 1997 sein Vater als vorläufig Aufgenommener aufhielt. Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 6. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder - nach Ablehnung der Asylgesuche wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Seit Juni 2010 sind die Eltern des Beschwerdeführers im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung; der Bruder des Beschwerdeführers ist bereits seit April 2009 eingebürgert.

B.
Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden (u.a. mehrfacher Raub, Gewalt und Drohung gegen Beamte) und deswegen mit Urteil des Bezirksgerichts B.______ vom 25. März 2003 nach Jugendstrafrecht (Art. 91
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
/92
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92 - Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.
des Strafgesetzbuches [StGB]) in ein Erziehungsheim eingewiesen worden war, leitete das BFM erstmals ein Verfahren auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein und gewährte dem Beschwerdeführer am 23. August 2004 dazu das rechtliche Gehör. Nach Eingang eines relativ positiv lautenden Verlaufsberichts der C._______ vom 7. September 2004 mit entsprechender Stellungnahme des Beschwerdeführers nahm das BFM Abstand von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und teilte dies dem Beschwerdeführer am 29. September 2004 schriftlich mit.

C.
Nach erneuter Delinquenz des Beschwerdeführers (u.a. mehrfacher Raub und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG] wurde der Beschwerdeführer von der Jugendanwaltschaft D._______ am 30. Juni 2005 mit Einschliessungsstrafe von 14 Tagen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 20. September 2005 mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde hierauf vom BFM mit Schreiben vom 22. November 2005 erneut das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt.

In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2005 beteuerte der Beschwerdeführer, dass sich nun - seit dem "Absturz" in der C.________ - sein Leben total verändert habe. Er arbeite nun in der F._______; auch im schulischen Bereich habe er sich verbessert; er habe jetzt wieder bei seinen Eltern ein warmes Zuhause; seit er aus dem Gefängnis entlassen sei, habe er sich (abgesehen von einem Vorfall wegen Besitz von Cannabis) nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er bezahle auch seine Bussen regelmässig. Er bitte darum, ihm Vertrauen zu schenken, da er nun aus seinem Leben etwas machen wolle, und ihn deshalb nicht nach Afghanistan zu schicken.

Die Jugendanwaltschaft B.______ sowie die F._______ bestätigten gegenüber dem BFM mit Schreiben vom 9. Dezember 2005, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt als Praktikant im August 2005 keine neuen Delikte mehr begangen habe. Er bemühe sich sehr, seiner Arbeit nachzukommen, nehme seine Termine wahr und befolge die Weisungen. Er sei fleissig - auch in der Schule strenge er sich an -, seine Leistungen seien gut und sein Verhalten sei nicht zu beanstanden. Mit der ratenweisen Abzahlung seiner Schulden habe er begonnen.

Unter Berücksichtigung dieser im Sinne einer positiven Entwicklung gewürdigten Stellungnahmen verzichtete des BFM abermals auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, behielt sich aber die erneute Einleitung eines solchen Verfahrens für den Fall einer neuerlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor. Dies wurde dem Beschwerdeführer vom BFM mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 mitgeteilt.

D.
Mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 23. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte (u.a. Gewaltdarstellung, Gehilfenschaft zu versuchtem Raub und verschiedener Verkehrsdelikte) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer Ersatzfreiheitstrafe von 2 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Gestützt auf diesen Sachverhalt beantragte das H._______ dem BFM am 15. Mai 2008 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.

E.
Am 20. Mai 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer abermals das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).

Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorbringen, er habe es zwar leider nicht geschafft, sich wie versprochen nunmehr an die Gesetze zu halten und zu keinen Klagen mehr Anlass zu geben. Er sei leider immer wieder mit den falschen Leuten in Kontakt gekommen, welche ihn in Straftaten verwickelten. Trotz seines erheblichen Strafregisters sei jedoch eine Wegweisung nicht gerechtfertigt, da er durch seine Gewalterlebnisse in Afghanistan traumatisiert sei. Er sei im Alter von 9 Jahren von den Taliban als Kindersoldat zwangsrekrutiert worden. Dabei sei er nicht nur mehrmals verletzt, sondern auch von den Taliban misshandelt und überdies sexuell missbraucht worden. Aufgrund seiner Traumatisierung benötige der Beschwerdeführer noch längere Zeit fachliche Hilfe und einen stabilen Rahmen, was nur hier möglich sei. Ohne diese Hilfe werde der Beschwerdeführer seelisch verkümmern und er könne kein normales Leben führen. Er sei nun gewillt, etwas zu ändern und die entsprechende Anstrengung - schon kleine Schritte in diese Richtung bedeuteten für ihn eine grosse Anstrengung - auf sich zu nehmen. Zu seiner Heimat habe er im Übrigen keinerlei Beziehungen mehr; die "afghanische" Sprache habe er weitgehend verlernt.

Der Stellungnahme war ein kurzer Führungsbericht der Strafanstalt I._______ beigelegt, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 19. März 2008 im vorzeitigen Strafantritt befand. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zeitweilig wegen selbstverletzendem Verhalten in das Psychiatrische Zentrum K.______ verlegt werden müssen; seit April 2008 befinde er sich im Normalvollzug, wo er eine gute Arbeitsleistung erbringe und sich gegenüber Personal und anderen Insassen anständig verhalte.

F.
Auf Aufforderung des BFM vom 11. Dezember 2008 reichte die Rechtsvertreterin am 14. Januar 2009 einen umfassenden Führungsbericht der Strafanstalt K._______ vom 29. Dezember 2008 ein.

Nach diesem Bericht wurde der Beschwerdeführer am 20. August 2007 von der Untersuchungshaft in L._______ in die Strafanstalt I._______ verlegt. Zweimal sei er von dort entwichen: ein erstes Mal vom 1. bis 27. September 2007, danach vom 1. Oktober 2007 bis zu seiner erneuten Zuführung am 19. März 2008. Nach vorübergehender Einweisung in die geschlossene Spezialvollzugsanstalt befinde er sich seit April 2008 im Normalvollzug. Er besuche regelmässig die psychiatrische Sprechstunde im Psychiatrischen Zentrum in M._______. Er werde mit stimmungs-stabilisierenden Medikamenten behandelt, welche er allerdings immer wieder selbständig abzusetzen versucht habe. Er brauche weitere unterstützende Massnahmen wie Mal- oder Hunde-Therapie, und immer wieder "unterstützende Gespräche". Wiederholt sei der Beschwerdeführer wegen Konsum von Cannabis, unerlaubtem Besitz eines Natels oder von DVD's mit disziplinarischen Massnahmen belegt worden (abendlicher Zimmer-Einschluss). Im August 2008 sei er erneut aus der Anstalt entwichen, aber nach zwei Tagen freiwillig zurückgekehrt. Er sei mit drei Tagen Arrest bestraft und anschliessend während rund einem Monat in die geschlossene Abteilung eingewiesen worden. Seine Arbeitsleistung verhalte sich entsprechend seinen Stimmungsschwankungen; er brauche eine relativ enge Anleitung und Betreuung. In den Werkstätten und grundsätzlich auch gegenüber den Mitarbeitern im Betreuungs- und Sicherheitsdienst verhalte sich der Beschwerdeführer korrekt.

Insgesamt habe der Beschwerdeführer im Strafvollzug kleine Fortschritte gemacht. Leider wiederholten sich Regelverstösse wie Cannabiskonsum und Einschmuggeln verbotener Gegenstände. Es lägen sicherlich persönliche Defizite vor, ob aufgrund einer Persönlichkeitsstörung oder als Auswirkung einer Traumatisierung, könne nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe eine starke Bindung zu seiner Herkunftsfamilie. Mit einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung wäre er überfordert. Ob er sich nach dem Gefängnis in eine sozialtherapeutische Einrichtung einbinden liesse, scheine fraglich. Er müsste weiterhin psychotherapeutisch begleitet werden.

G.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 hob das BFM die am 6. Dezember 2000 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Auf die Begründung ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. März 2009 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 anfechten, mit den Anträgen, es sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des BFM; ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Es wurden verschiedene sinngemässe Beweisanträge gestellt, so bezüglich medizinischer Abklärungen (Untersuchung von Folterspuren sowie psychiatrische Begutachtung), ferner wurde eine Befragung der Familienangehörigen sowie seiner Freundin verlangt. Auf die Begründung, welche im Wesentlichen die gleichen Argumente vorbringt wie in der Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz vom 30. Juni 2008 (vorstehend Bst. E), ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und es wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gewährt. Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde hingegen mangels Notwendigkeit abgelehnt.

J.
Mit Urteil des Kantonsgerichts L._______ vom 2. April 2009 wurde der Beschwerdeführer des Raubes, der Pornografie und der Gewaltdarstellung schuldig gesprochen und - als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 23. Januar 2007 sowie zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft N._______ vom 27. Februar 2008 - zu einer Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

K.
Mit Vernehmlassung vom 7. September 2009 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2009 zur Kenntnis gebracht.

L.
Am 15. November 2009 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug bedingt entlassen.

M.
Mit Schreiben vom 8. bzw. 10. Dezember 2010 erkundigte sich das H.________ nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung des Verfahrens; dabei wies das H._______ darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 29. Juni 2010 unter der Anschuldigung der versuchten Tötung in Untersuchungshaft befinde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126a - 1 Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998478, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
1    Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998478, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
2    Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.
3    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85-87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.
4    Unter Vorbehalt der Absätze 5-7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen.
5    Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.
6    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 19. Dezember 2003479 gilt bisheriges Recht.
7    Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.
AuG sieht vor, dass für Personen, die, wie vorliegend der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG (s. dazu BVGE 2008/1) vor. Für die Frage der Aufhebung der am 14. Juni 2002 verfügten vorläufigen Aufnahme sind im vorliegenden Fall somit die Bestimmungen des AuG - im Besonderen dessen Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
in Verbindung mit Art. 84 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
- anwendbar.

4.

4.1. Nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und b AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt beziehungsweise aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene Person

a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde;

b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese respektive die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Diese beiden Bestimmungen stimmen inhaltlich überein mit Art. 62 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
und c AuG, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach jenem Gesetz regeln.

4.2. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme aufgehoben, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und der in diesem Zusammenhang ausgefällten Freiheitsstrafen in Anwendung von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
i.V.m. Art. 3 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 3 Zulassung - 1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
1    Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
2    Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
3    Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.
AuG sich grundsätzlich nicht mehr auf die Unzumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs berufen könne. Sie hat dabei nicht ausdrücklich unterschieden, ob damit nur das eine oder das andere oder allenfalls beide Kriterien (Bst. a und b) der oben genannten Bestimmung erfüllt seien.

4.3. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal gerichtlich verurteilt: am 25. März 2003 vom Bezirksgericht B.______ (als Jugendgericht) wegen mehrfachen Raubes sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte; am 23. Januar 2007 vom Bezirksgericht G._______ u.a. wegen Gewaltdarstellung, Gehilfenschaft zu versuchtem Raub und verschiedener Verkehrsdelikte und schliesslich am 2. April 2009 vom Kantonsgericht L._______ wegen Raubes, Pornografie und Gewaltdarstellung. Dazu kommen verschiedene Strafbefehle der Jugendanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaften E._______ und O.______ (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. B - D und J). Das Kantonsgericht L._______ fällte im Sinne einer Zusatzstrafe eine Gesamtstrafe von 22 Monaten aus (vgl. Sachverhalt Bst. J).

Das im Juni 2010 eingeleitete Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, ev. versuchter Tötung, ist zurzeit hängig.

4.4. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis (BGE 135 II 377) den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (a.a.O. S. 379 f. mit Hinweisen auf die Literatur). Nach dieser Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht auch im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz als massgeblich betrachtet, ist im Fall des Beschwerdeführers das Kriterium der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Grenze, oberhalb derer von einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu sprechen ist, im Sinne der teilweise etwas relativierenden Literatur tendenziell höher anzusetzen sein sollte (Marc Spescha/ Hanspeter Thür/ Andreas Zünd /Peter Bolzli, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 6 zu Art. 62, S.148: "deutlich über einem Jahr"; vgl. auch Silvia Hunziker in: Martina Caroni/ Thomas Gächter/ Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62 N. 24 ff.), liegt es doch auf der Hand, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) von 22 Monaten diese Grenze überschreitet. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch im Lichte des neuesten - zur Publikation vorgesehenen - Urteils des Bundesgerichts 2C_415/2010 vom 15. April 2011, wonach beim Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" nach Art. 62 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG nicht kürzere Freiheitsstrafen zusammengerechnet werden dürfen, sondern das Kriterium erst erfüllt ist, wenn für sich allein eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (a.a.o. E. 2.3). Es ist gerade der Sinn der im Urteil des Kantonsgerichts L._______ vom 2. April 2009 angewendeten Bestimmungen von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
und Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB, nicht die einzelnen Strafen einfach zu addieren, sondern bei einer Zusatzstrafe eine gesamthafte Würdigung vorzunehmen ("in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären", Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

Die Anwendbarkeit des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ist somit bereits unter dem Titel von dessen Bst. a (i.V.m. Art. 62 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG) gegeben.

4.5. Eine gesonderte Prüfung unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 7 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ist daher an sich entbehrlich. Dennoch sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das fortwährende delinquente Verhalten des Beschwerdeführers sowohl das Kriterium des erheblichen als auch des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung offensichtlich erfüllt.

5.

5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben.

5.2. In diesem Sinne sind bereits die früheren Bestimmungen von Art. 10 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
und Art. 14a Abs. 6
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,BS 1 121), welche durch die vorstehend in E. 4 genannten neuen Bestimmungen des AuG abgelöst wurden, durch die massgebliche Rechtsprechung ausgelegt worden. So hat die Praxis der Asylrekurskommission (ARK) bei der Anwendung von Art. 14a Abs. 6
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
ANAG eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung vorausgesetzt und dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung eingeschränkt. Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
ANAG sei mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 30 E. 6 S. 325 ff., 2006 Nr. 23 E. 8.3 S. 347 ff., 2006 Nr. 11 E. 7.2 S. 125 ff., 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26, 1997 Nr. 24, 1995 Nr. 10 und 11). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
. AuG - in Fortführung der Praxis zur Ausweisung nach dem vormaligen Art. 10
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Bst b ANAG - wird für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung vorausgesetzt, d.h. die Massnahme muss nach den gesamten Umständen angemessen, also verhältnismässig sein. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 371 E. 4.3, 134 II 1, E. 2.2, m.w.H.: vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1808/2010 vom 21. September 2010, E. 6.1). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.

5.3. Die Vorinstanz führt hierzu aus, es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in seinem bisher zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz in sozialer oder beruflicher Hinsicht massgeblich in die schweizerischen Verhältnisse integriert hätte. Vielmehr sei sein Lebensweg durch eine wiederholte, im jugendlichen Alter begonnene und nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzte, in der Tendenz stärker werdende Delinquenz geprägt. In diesem Zusammenhang lasse der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausführen, er sei immer wieder mit den falschen Leuten in Kontakt geraten und auf diese Weise in Straftaten verwickelt worden. Dies stelle einen unbehelflichen Versuch dar, die Verantwortung für sein deliktisches Verhalten auf Drittpersonen abzuwälzen. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 25. März 2003 gehe hervor, dass es oftmals gerade der Beschwerdeführer war, der die Initiative für die Verübung von Straftaten ergriffen habe. Wegen seiner geringen Körpergrösse, mangelnder Anerkennung, ungenügender sprachlicher Kenntnisse und bescheidener finanzieller Möglichkeiten habe er immer wieder körperliche Gewalt eingesetzt, um sich durchzusetzen oder materiell zu bereichern. Auch der Führungsbericht der Strafanstalt I.______ vom 29. Dezember 2008 führe zu keiner anderen Einschätzung des Charakters des Beschwerdeführers [s. vorstehend Sachverhalt Bst. F]. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer selbst im Strafvollzug immer wieder Anlass zu Klagen gebe. Der Führungsbericht halte ihm zwar kleine Fortschritte zugute; die Regelverstösse hätten sich jedoch wiederholt, was auf persönliche Defizite schliessen lasse. Ob sich der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung einbinden lasse, sei fraglich.

Nach seinen wiederholten, wegen verschiedenster Delikte und über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgten Verurteilungen habe der Beschwerdeführer eine nicht zu unterschätzende Uneinsichtigkeit gezeigt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde. Insbesondere wegen dieser Rückfallgefahr habe die Schweiz ein erhöhtes Interesse an einer Entfernung des Beschwerdeführers. Seine wiederholten Beteuerungen, sich ändern zu wollen und inskünftig ein geordnetes und straffreies Leben zu führen, habe er bisher nicht eingehalten und stattdessen von seiner eigenen Verantwortung abzulenken versucht. So könne er insbesondere nichts aus einer angeblichen Vergangenheit als Kindersoldat zu seinen Gunsten ableiten, da sich dieses Vorbringen aufgrund der Asylakten in keiner Weise bestätigen lasse. Bezeichnenderweise gehe auch aus dem Urteil des Bezirksgerichts B.______ vom 25. März 2003 hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwar in einfachsten Verhältnissen, aber dennoch behütet in einem Familienclan in Afghanistan aufgewachsen sei.

Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheine deshalb als verhältnismässig. Abgesehen von seinen in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen seien keine weiteren Bezugspersonen bekannt. Dass der Beschwerdeführer geltend mache, er habe seine Muttersprache verlernt und besitze in Afghanistan kein familiäres Beziehungsnetz, sei unerheblich. Einerseits dürfte der Beschwerdeführer seine Muttersprache im Familienkreis durchaus gepflegt haben, andererseits könne von ihm erwartet werden, seine Kenntnisse nach der Rückkehr nach Afghanistan aufzufrischen. Sodann könne erwartet werden, dass die in der Schweiz lebende Familie dem Beschwerdeführer zumindest in der Anfangsphase eine gewisse (finanzielle) Unterstützung zukommen lassen könne. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Afghanistan üblicherweise bestehenden Familienclans auch ausserhalb seiner nächsten Angehörigen auf ein minimales soziales Beziehungsnetz werde zurückgreifen können.

5.4.

5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift hauptsächlich vor, er sei im Alter von 9 Jahren von den Taliban als Kindersoldat zwangsrekrutiert worden. Durch die dabei erlittenen Kriegsverletzungen und die ihm von den Taliban zugefügten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe sei er derart traumatisiert, dass er noch längere Zeit fachliche Hilfe und einen stabilen Rahmen benötige, was nur hier möglich sei. Ohne diese Hilfe werde er seelisch verkümmern und könne kein normales Leben führen. Sein bisher unglücklich verlaufener Einstieg in die Erwachsenenwelt sei Folge seiner schrecklichen Erlebnisse in der Kindheit; diese müssten nun aufgearbeitet werden. Dazu benötige er fachliche Hilfe, aber auch einen stabilen Rahmen und den Willen, etwas zu ändern. Schon kleine Schritte in diese Richtung bedeuteten für ihn eine grosse Anstrengung. Dass solche Schritte möglich seien, zeige aber der Führungsbericht der Strafanstalt I._______. Zwar habe es immer wieder Regelverstösse gegeben. Der Beschwerdeführer mache aber auch Fortschritte. Er habe gelernt, Unterstützungsangebote und Therapien anzunehmen. Zwar bestünden gewisse Fragezeichen bezüglich der Möglichkeiten, den Beschwerdeführer in eine sozialtherapeutische Einrichtung einzubinden. Allerdings müsse dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben werden, sich zu bewähren, und es könne nicht zum Vornherein davon ausgegangen werden, dass er sich auch dieses Mal nicht bewähren werde. Auch wenn es offensichtlich schwierig sei, eine geeignete Fachperson zu finden, so bemühe sich insbesondere der Strafvollzug L._______ sehr darum, dass der Beschwerdeführer endlich die richtige Therapie bekomme und dann hoffentlich seinen Weg in kleinen Schritten Richtung straffreies Leben weiter gehen könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer auf fachliche psychiatrische Hilfe angewiesen, welche in der Heimat zu erhalten unmöglich sei. Daher werde die Erstellung eines Gutachtens über die erlittenen Verletzungen und über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers beantragt.

5.4.2. Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zu seiner Heimat keinerlei Beziehungen mehr; die "afghanische" Sprache habe er weitgehend verlernt. Er könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Afghanistan nicht wieder in seinen bestehenden Familienclan integriert werden, da ungewiss sei, ob die im Zeitpunkt der Flucht zurückgebliebenen Verwandten - ein Onkel, eine Grossmutter sowie der ältere Bruder -, mit welchen es seither keinen Kontakt mehr gegeben habe, überhaupt noch am Leben seien. Hingegen lebe seine ganze Familie hier in der Schweiz und sei hier integriert. Zudem sei der Beschwerdeführer im Jahre 2008 eine Beziehung mit Frau E.B. eingegangen, welche zu ihm stehe und ihm nach der Entlassung den nötigen Halt geben werde; sie sei dazu als Zeugin zu befragen.

5.4.3. Überdies hält der Beschwerdeführer seine Sicherheit in Afghanistan als nicht gewährleistet. Die Feststellung der Vorinstanz, es drohe ihm keine gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossende Strafe, beruhe auf keinen entsprechenden Abklärungen und sei falsch. Der Beschwerdeführer sei aus den Fängen der Taliban geflüchtet und würde bei einer Rückkehr wegen der Flucht bestraft oder gar getötet. Überdies sei die Rückkehr auch aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation unzumutbar.

5.5. Das Vorbringen, die Ursache des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers sei darin zu erblicken, dass er als Kindersoldat von den Taliban zwangsrekrutiert und dabei derart misshandelt worden sei, dass er eine Traumatisierung erlitten habe, erscheint als nachträglich konstruierte Schutzbehauptung.

5.5.1. So finden sich weder im Sachverhalt in der unangefochten gebliebenen Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2000 noch in den Befragungsprotokollen der Mutter des Beschwerdeführers (...) irgendwelche Anhaltspunkte für eine Entführung, Zwangsrekrutierung oder sonstige Übergriffe der Taliban auf ihre Söhne. Ebenso wenig finden sich solche Ansatzpunkte in den Anhörungsprotokollen des Vaters des Beschwerdeführers (...). Es war zwar dort die Rede davon, dass die Taliban es auf den Vater des Beschwerdeführers wegen dessen früherem Engagement für die Mujaheddin abgesehen hätten (was allerdings in der Folge vom BFF als unglaubhaft erachtet wurde). Von den Söhnen ist jedoch im Zusammenhang mit den Taliban nicht die Rede. Es ist aber kaum vorstellbar, dass weder Vater noch Mutter des Beschwerdeführers solche Vorkommnisse erwähnt hätten, wenn tatsächlich ihr Sohn zum Opfer der Taliban geworden wäre. Es fällt auch auf, dass im Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. März 2003, in welchem die persönliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers rekapituliert wird, sich nichts derartiges findet wie nun nachträglich vorgebracht wird. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, geht aus diesem Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer zwar in einfachsten Verhältnissen, aber in seinem Familienclan behütet aufgewachsen ist. In den im Urteil des Bezirksgerichts zitierten ärztlichen Berichten, die sich auch auf die Angaben der Eltern stützen, ist keine Rede von einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban, sondern bloss von Kriegserlebnissen (Bombardement und dabei erlittene Verletzung an der Schulter; gewaltsamer Tod des Grossvaters; s. dazu S. 17 f. des Urteils).

5.5.2. Erstmals in seiner Stellungnahme vom 6. September 2004 an das BFM aus Anlass des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme schreibt der Beschwerdeführer, er sei "schon mit 7 Jahren in den Krieg geschickt worden". Danach findet sich auch in den späteren Eingaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertreterin in solcher oder ähnlicher Form die Behauptung, er sei als Kindersoldat durch die Taliban rekrutiert worden.

5.5.3. Aufgrund der festgestellten offensichtlichen Aktenwidrigkeit, der geringen Plausibilität und der wenig glaubwürdigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers sind die nachträglichen Vorbringen einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers als Kindersoldat und dabei erlebter Misshandlungen und Übergriffe als unglaubhaft zu erachten. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei "nach gelungener Flucht aus den Fängen der Taliban" in die Schweiz eingereist, nachdem er dort "unglaubliche Grausamkeiten" erlebt habe, ist daher nicht bloss als Dramatisierung der tatsächlichen Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers, sondern als eine jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehrende Erfindung zu bezeichnen. Was nicht völlig ausgeschlossen werden kann, sind allenfalls gewaltsame Kriegserlebnisse des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 5.5.1) - wobei auch in diesem Zusammenhang schwer erklärbar scheint, weshalb ein erlittenes Bombardement mit der Folge einer Schulterverletzung bei den Anhörungen unerwähnt blieb. Auf die Frage von allfälligen psychischen Auswirkungen von Kriegserlebnissen ist in nachstehender Erwägung zurückzukommen.

5.6. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei behandlungsbedürftig; er benötige über einen längeren Zeitraum fachliche Hilfe und Therapie, ohne die er seelisch verkümmern werde und kein normales Leben werde führen können. Diese therapeutische Hilfe sei nur in der Schweiz möglich.

Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner psychischen Verfassung beeinträchtigt und in seinem sozialen Verhalten gestört ist. Eine eigentliche Geisteskrankheit, welche die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für seine Handlungen wegen verminderter Urteilsfähigkeit bzw. Zurechnungsfähigkeit ernstlich in Frage stellen würde (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Bst. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und Abs. 2 des früheren ANAG; s. dazu EMARK 2001/17), liegt indessen nicht vor.

Die Behauptung, die psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers seien auf traumatisierende Erlebnisse in seiner Kindheit durch die von den Taliban erfolgte Zwangsrekrutierung und dabei erlittene schwere Misshandlungen zurückzuführen, wurde bereits in vorstehender Erwägung als Schutzbehauptung erkannt. Eine medizinische bzw. psychiatrische Begutachtung, wie in der Beschwerdeschrift beantragt, erübrigt sich daher schon aus diesem Grund. Dass andere Kriegserlebnisse in der Kindheit des Beschwerdeführers seine psychische Gesundheit beeinträchtigt haben könnten, ist zwar mangels Konsistenz mit den Angaben im Asylverfahren und den Strafverfahren (vgl. vorstehend E. 5.5.3) nicht sehr wahrscheinlich, kann allerdings angesichts der Situation in der Heimat des Beschwerdeführers auch nicht ganz ausgeschlossen werden. Doch selbst wenn dem so sein sollte, kann dies kein Grund sein, den Vollzug der Wegweisung als unverhältnismässig zu erachten. Von den Behörden und der Bevölkerung des Gastlandes, welches einer aus einem von Krieg und Gewalt heimgesuchten Land stammenden Person hier Schutz bietet, kann wohl kaum dafür Verständnis erwartet werden, wenn diese Person Gewalterlebnisse in ihrer Heimat als Entschuldigungsgrund anführen will, um ihrerseits an Drittpersonen im Gastland Gewalttätigkeiten auszuüben.

Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Annahme, es müsse nur endlich die richtige Therapie gefunden werden, dann werde der Beschwerdeführer bald ein deliktsfreies Leben führen, muss aufgrund der bisherigen Erfahrungen als illusorisch bezeichnet werden. Die bisherigen - umfangreichen - therapeutischen Bemühungen im Strafvollzug sind offensichtlich weitestgehend erfolglos geblieben. Dass schon kleine Schritte in die Richtung einer Verhaltensänderung für den Beschwerdeführer eine grosse Anstrengung darstellen, spricht nicht etwa zu seinen Gunsten, sondern ist gegenteils Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unfähig ist, sein Verhalten zu ändern. Angesichts dessen erscheint es praktisch aussichtslos, von weiteren Therapien eine Verbesserung zu erwarten. Auch unter diesem Aspekt besteht kein Anlass zu einer psychiatrischen Begutachtung; dem entsprechenden Beweisantrag in der Beschwerde wird somit nicht stattgegeben.

Es bestehen somit auch in Bezug auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers keine Gründe, welche gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegen würden.

5.7. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei als Folge seiner "Flucht aus den Fängen der Taliban" nunmehr von Verfolgung bedroht, ist auf das zur angeblichen Vergangenheit als Kindersoldat in E. 5.5. Gesagte zu verweisen. Im Übrigen ist in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 6. Dezember 2000 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt; darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat wegen der dortigen Kriegssituation als unzumutbar bezeichnet, ist darauf zu verweisen, dass Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (konkrete Gefährdung wegen Situationen von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt) nach der ausdrücklichen Bestimmung von Abs. 7 desselben Gesetzesartikels nicht angerufen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe für den Ausschluss der vorläufigen Aufnahme gegeben sind.

5.8. Eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann ein Indiz für eine fortgeschrittene Integration darstellen, was nach den vorstehenden Ausführungen (E. 5.2) für die erforderliche Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hält sich zwar nunmehr schon seit zwölf Jahren in der Schweiz auf. Dennoch kann in seinem Fall keineswegs von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden; aufgrund seines delinquenten Verhaltens ist vielmehr auf das Gegenteil zu schliessen. Auf der anderen Seite sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und sein Verschulden erheblich. Er hat in den zurückliegenden rund 10 Jahren, seit seinem 14. Altersjahr, unablässig delinquiert, wobei die verübten Straftaten zu einem beträchtlichen Teil mittelschweren, zum Teil gar schwereren Charakters sind. Die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, therapeutischen Massnahmen im Strafvollzug und mehrfachen Verwarnungen durch das BFM haben offensichtlich keine nachhaltige Wirkung auf den Beschwerdeführer. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das BFM ihm mehrmals eine Chance gewährt und ihm gegenüber eine ausgesprochen verständnisvolle Haltung an den Tag gelegt hat. Demgegenüber ist die Haltung des Beschwerdeführers von wenig Einsicht gekennzeichnet. Er pflegt zwar bei Bedarf jeweils seine guten Absichten zu beteuern, nun sein Leben ändern und nicht mehr gegen das Gesetz verstossen zu wollen; eine echte Einsicht in die Problematik seines Verhaltens ist jedoch nicht zu erkennen. Er versucht sich als Opfer darzustellen (die Taliban sind schuld, die falschen Gefährten, die ihn verleitet haben, sind schuld usw.), statt Verantwortung für sein eigenes Verhalten zu übernehmen. Dies bestätigt auch der Bericht der Strafvollzugsanstalt K.______ vom 29. Dezember 2009, der dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung abspricht. Dem Beschwerdeführer kann daher keine gute Prognose gestellt werden. Angesichts seiner unkontrollierten Aggressivität und seiner mangelnden Bereitschaft und Fähigkeit, sein Verhalten zu reflektieren, geschweige denn zu ändern (vgl. Führungsbericht der Strafanstalt K._______), stellt er für seine Umgebung und damit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein erhebliches Gefährdungspotential dar. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.9. Schliesslich sind die persönlichen Nachteile, die der Beschwerdeführer als Folge der Wegweisung nach Afghanistan zu gewärtigen hat, gemessen am öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegwiesung nicht als übermässig zu bezeichnen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in seiner Heimat desintegriert, so habe er seine ursprüngliche Muttersprache verlernt, kann auf die diesbezüglichen, als zutreffend zu bestätigenden Ausführungen in E. 8 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese Einwände fallen für die Frage der Verhältnismässigkeit nicht ins Gewicht, ebensowenig wie die - wenig glaubhafte - Behauptung, vom Verbleib seiner Verwandten in Afghanistan sei seit der Ausreise nichts mehr bekannt geworden.

Ebensowenig kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem Argument der fehlenden Sicherheit etwas zu seinen Gunsten ableiten. Es kann auf das bereits zuvor Gesagte verwiesen werden (E. 5.7).

5.10. Gemäss der zitierten Praxis ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch zu berücksichtigen, ob der Betroffene Angehörige in der Schweiz hat, welche durch seine Wegweisung mitbetroffen sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer habe, nach den Ausführungen im Bericht der Strafanstalt K.______, eine starke Bindung zu seiner Herkunftsfamilie. Allerdings hat dem Beschwerdeführer auch dieser familiäre Rückhalt offensichtlich nicht die nötige Stabilität geben können.

Zu der in der Beschwerdeschrift (S. 6, Ziff. 15) angeführten Beziehung zu Frau E.B. liegen weder zur Art, Intensität und Dauer nähere Angaben vor, noch ist ersichtlich, inwiefern diese (angeblich im Jahr 2008 eingegangene) Beziehung im jetzigen Zeitpunkt noch aktuell ist. Mangels hinreichender Substanziierung ist davon auszugehen, dass keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die behauptete Beziehung unter dem Schutzaspekt von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK relevant sein oder bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ins Gewicht fallen könnte.

Die - zumindest sinngemäss gestellten - Beweisanträge auf Befragung von Frau E.B. sowie der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind daher mangels Relevanz abzuweisen.

5.11. Die von der Vorinstanz angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme hat für den Beschwerdeführer zur Folge, dass er sich von seinen - im Gegensatz zu ihm in der Schweiz gut integrierten - Familienangehörigen trennen und nach nunmehr zwölfjährigem Aufenthalt in der Schweiz in ein von Krieg und Bürgerkrieg versehrtes Land zurückkehren muss, das er als Kind verlassen hat und kaum noch kennt. Dies ist zweifellos hart, erscheint indessen trotzdem nicht als übermässig, da der Beschwerdeführer angesichts seiner an den Tag gelegten Aggressivität, Neigung zu fortwährender Delinquenz - bis hin zu Gewalttätigkeit -, und seiner offensichtlichen Unverbesserlichkeit eine erhebliche Gefährdung darstellt. Gemessen daran erscheinen demgegenüber die Nachteile, welche der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewärtigen hat, in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse und seines Verhaltens als hinnehmbar. Das öffentliche Interesse an der Wegwiesung des Beschwerdeführers aus der Schweiz überwiegt daher.

5.12. In gesamthafter Würdigung aller Umstände gelangt deshalb das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist.

6.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind ihm trotz des Unterliegens mit seinen Beschwerdeanträgen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1972/2009
Date : 11. August 2011
Published : 23. August 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009


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ANAG: 10  14a
AuG: 3  62  83  84  96  126  126a
BGG: 83
BV: 5
EMRK: 3  8
StGB: 47  49  64  91  92
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  48  49  50  52  65
BGE-register
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