Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6135/2008

Urteil vom 11. August 2011

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

X._______ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Siegrist,
Parteien
Kummer Bolzern & Partner, Winkelriedstr. 35, 6002 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid in Bezug auf A._______.

Sachverhalt:

A.
A._______ (geb. [...]) ist armenischer Staatsangehöriger. Am 31. Oktober 2005 erhielt er eine vorerst auf ein Jahr befristete kontingentierte Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 20 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791), um als Geschäftsführer die im selben Frühjahr in Baar/ZG gegründete Firma X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aufzubauen. Der Zweck der Gesellschaft bestand anfänglich zur Hauptsache in der Organisation und Durchführung der Abfallsammlung und -entsorgung in Armenien, mit eingeschlossen Finanzierung und Bau entsprechender Recycling- und Kehrichtverbrennungsanlagen. A._______ wurde hierfür ausnahmsweise erlaubt, seine Familie nachzuziehen. Die spätere Verlängerung bzw. Umwandlung der Bewilligung wurde in der fraglichen Zustimmungsverfügung des BFM an mehrere Bedingungen (vorab Nachweis der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, ausgewiesener Geschäftserfolg gemäss Businessplan, Schaffung von Arbeitsplätzen für inländische Arbeitskräfte) geknüpft.

B.
Am 26. September 2007 ersuchte A._______ (sinngemäss) um Umwandlung der Kurz- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Geschäftssitz mittlerweile von Baar nach Luzern an den Wohnort der Familie A._______ verlegt hatte. Als Hauptzweck verfolgte die Firma neu den Bau und Betrieb eines Gaskraftwerkes in Armenien.

Auf Anfrage des Amtes für Migration des Kantons Luzern hin gab das BFM am 5. November 2007 eine erste negative Stellungnahme ab. Darin wurde insbesondere auf die im seinerzeitigen Zustimmungsentscheid vom 30. September 2005 festgelegten, nicht erfüllten Bedingungen verwiesen. Dennoch erachtete die kantonale Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung zu Lasten des kantonalen Kontingents als erfüllt und unterbreitete dem BFM am 18. Dezember 2007 einen Antrag auf Zustimmung zum entsprechenden arbeitsmarktlichen Vorentscheid.

Mittels E-Mail vom 1. Februar 2008 an die kantonale Migrationsbehörde verlangte das BFM für die Weiterbehandlung des Beschäftigungsgesuches eine Reihe von Nachweisen und Belegen. Am 7. April 2008 liess A._______ daraufhin Unterlagen zur nunmehr geplanten Geschäftstätigkeit und zur finanziellen Situation des Unternehmens nachreichen.

Nachdem die Vorinstanz am 22. April 2008 auf elektronischem Weg signalisiert hatte, sie werde dem Umwandlungsgesuch nicht zustimmen, legte der damalige Parteivertreter der Gesellschaft zusätzliche Beweismittel ins Recht. Für die Einreichung ausstehender Nachweise und die Ausübung des rechtlichen Gehörs wurden der Beschwerdeführerin in der Folge mehrmals Fristerstreckungen gewährt, letztmals bis zum 30. Juli 2008.

Dazwischen fand am 18. Juni 2008 am Sitz des BFM - im Beisein von A._______, dem damaligen Rechtsvertreter, einem Vertreter des Amtes für Migration des Kantons Luzern und zwei Vertreterinnen der Vorinstanz - zudem eine gemeinsame Unterredung zwecks Klärung offener Fragen statt. Anlässlich dieser Sitzung erklärte A._______, weshalb er von seinem ursprünglichen Vorhaben (Abfallbewirtschaftung in Armenien) abgekommen sei und sich für den Bau von Kraftwerken in jenem Land entschieden habe. Zur Sicherung der Finanzierung seiner Projekte sei er auch ins Ölgeschäft eingestiegen.

C.
Da keine weiteren Unterlagen eingingen, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2008 die Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid vom 18. Dezember 2007 über die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit. Zur Begründung führte sie aus, wenn auf dem Schweizer Arbeitsmarkt keine entsprechende Arbeitskraft gefunden werden könne, so bestehe die Möglichkeit, die benötigte Person im Ausland zu rekrutieren. Dabei gelte es den Vorrang inländischer Arbeitnehmer (Art. 7 BVO), die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 9 BVO) sowie die Rekrutierungsprioritäten (Art. 8 BVO) zu beachten. In erster Linie seien hierbei Angehörige aus Staaten der EU und der EFTA zu berücksichtigen. Ausnahmen seien möglich, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handle und besondere Gründe vorlägen. Gesuche für Geschäftsführer neu gegründeter Gesellschaften erfüllten nach den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen) das Erfordernis des Vorhandenseins besonderer Gründe dann, wenn der Nachweis erbracht werden könne, dass besagte Geschäftstätigkeit nachhaltig positive Auswirkungen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zeitige, u.a. in Form der Schaffung von Arbeitsplätzen. Vorliegend seien weder Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO noch die in der Verfügung vom 30. September 2005 enthaltenen Bedingungen für eine Verlängerung der Bewilligung erfüllt. So gebe es bis heute keine Hinweise für eine eigentliche Geschäftsaufnahme. Die in Armenien geplanten Projekte seien nicht realisiert worden und es mangle an Projektverträgen für geplante Aktivitäten bzw. einem aktuellen Businessplan, welcher Aufschluss über die weitere Entwicklung vermitteln würde. Ferner sei der Geschäftserfolg nicht ausgewiesen und die finanziellen Voraussetzungen für derart kapitalintensive Vorhaben nicht belegt. Schliesslich seien bis anhin keine nachhaltigen Investitionen in der Schweiz dokumentiert und keine dauerhaften Stellen für inländische Arbeitnehmer geschaffen worden.

D.
Mit Beschwerde vom 23. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der ehemalige Parteivertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid. Im Wesentlichen bringt er vor, die Realisierung eines solchen Grossprojekts sei sehr zeit- und kapitalintensiv. Die Vorbereitungsarbeiten hierfür liefen seit rund zwei Jahren, üblicherweise dauerten sie für den Bau eines Gasturbinenkraftwerks in Armenien zirka drei bis fünf Jahre. Die Vorbereitungsarbeiten stünden kurz vor dem Abschluss. Die Beschwerdeführerin habe sich für den Einsatz von Gasturbinen der Firma "R._______" entschieden. Die Finanzierungsbemühungen liefen über die internationale Bank "Y._______" in England und die russische "Z._______". Bewilligungen des armenischen Staates für das Kraftwerk lägen vor, ebenso nun die verlangten Geschäftsabschlüsse für die Jahre 2006 und 2007 sowie ein Businessplan. Ein Geschäftserfolg sei in der Phase der Vorinvestitionen noch gar nicht möglich. Erträge flössen erst nach dem Bau und der Inbetriebnahme des Gasturbinenkraftwerks. Dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine grösseren Sachinvestitionen in der Schweiz getätigt worden seien, liege in der Natur der Sache, komme das geplante Kraftwerk doch in Armenien zu stehen. Hierzulande befinde sich der Sitz der künftigen Betreibergesellschaft. Die Investitionen fielen primär im Bereich des Bereitstellens von Knowhow an. Was schliesslich die Arbeitskräfte anbelange, so beabsichtige die Beschwerdeführerin, in Luzern im kommenden Jahr zwei Stellen und in ungefähr eineinhalb Jahren nochmals zwei Stellen zu schaffen.

Die Rechtschrift war mit mehreren Beweismitteln (Jahresrechnungen 2006 und 2007, Businessplan vom 23. September 2008, Korrespondenz mit Banken und Kunden, etc.) ergänzt.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus und hebt hervor, die Beschwerdeschrift zeige deutlich den fehlenden Bezug des Unternehmens zur Schweiz und ebenso den Umstand auf, dass sich das Projekt nach wie vor in einer Anfangsphase befinde. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen für die Schweiz sei nicht erkennbar.

F.
Replikweise hält der damalige Rechtsvertreter am 30. Januar 2009 am eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest. Der Replik legte er die Kopie eines Teilzeitarbeitsvertrages vom 20. November 2008 zwischen der Beschwerdeführerin und einer in der Schweiz ansässigen Büroangestellten bei.

G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. November 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, das Rechtsmittel zu aktualisieren.

H.
Am 2. März 2011 äusserte sich der neu mandatierte, jetzige Rechtsvertreter erstmals zur Sache. Mit Beschwerdeaktualisierung vom 2. Mai 2011 stellte er den Eventualantrag, es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung von A._______, dessen Ehefrau und seinen zwei Kindern festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Familie in der Schweiz anzuordnen. Dazu reichte er weitere Beweismittel ein.

I.
Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration des Kantons Luzern - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG).

1.3. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu prüfen, zu denen die Vorinstanz verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat bzw. hätte nehmen müssen. Insoweit bildet die Verfügung die äussere Grenze des zulässigen Streitgegenstands (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f., BVGE 2010/5 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 985 ff.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Zustimmung der Vorinstanz zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid in einem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. dazu Ziff. 5.2 hiernach). Soweit in der Beschwerdeaktualisierung vom 2. Mai 2011 über die Erteilung der Zustimmung hinaus eventualiter - verspätet - darum ersucht wird, die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und A._______ und seine Familie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, erweist sich das Begehren als unzulässig. Darüber wäre unter einem anderen Aspekt sowie in einem anderen Verfahren zu befinden.

1.4. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, wie dies vorliegend der Fall ist, bleibt gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG das alte Recht anwendbar. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und die BVO (zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VZAE). Entgegen der Annahme des neuen Rechtsvertreters gelangt das AuG hier mithin noch nicht zur Anwendung. Die früheren und heutigen materiellen Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige (mit eingeschlossen die Weisungen) unterscheiden sich in grundsätzlicher Hinsicht allerdings nicht (vgl. BBl 2002 3709, insbes. Ziff. 1.2.3.1 S. 3725 ff.).

3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215).

4.
A._______ untersteht als armenischer Staatsangehöriger weder dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung als sogenannter Drittstaatsangehöriger zum schweizerischen Arbeitsmarkt richtet sich deshalb nach dem ANAG und der BVO (Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ANAG und Art. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BVO). Die Behörde entscheidet somit, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4
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VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ANAG).

5.

5.1. Art. 7 BVO regelt den "Vorrang der inländischen Arbeitnehmer". Nach dessen Abs. 1 bis 3 können Drittstaatsangehörige zum schweizerischen Arbeitsmarkt nur zugelassen werden, wenn auf diesem keine geeignete Arbeitskraft zu finden ist, die gewillt und fähig wäre, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten. Der Arbeitgeber hat dafür den Nachweis zu erbringen (Art. 7 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BVO). Vorbehalten sind die Ausnahmetatbestände von Art. 7 Abs. 5 bis
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VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
6 BVO. Unter der Überschrift "Prioritäten für die Rekrutierung" errichtet Art. 8 Abs. 1
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VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BVO ein analoges System zu Gunsten von Angehörigen der EU/EFTA-Staaten. Durchbrochen wird es durch die Ausnahmetatbestände von Art. 8 Abs. 2
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VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BVO. Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist somit erst möglich, wenn nicht nur keine geeigneten einheimischen Arbeitskräfte rekrutiert werden können, sondern auch keine geeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem EU/EFTA-Raum zur Verfügung stehen. Vorbehalten bleiben die jeweiligen Ausnahmetatbestände (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4349/2008 vom 3. April 2009 E. 5.1).

5.2. Ob die Bestimmungen über den Inländervorrang (Art. 7 BVO) und den Vorrang von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Art. 8 BVO) die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zum schweizerischen Arbeitsmarkt erlauben, darüber entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde im Rahmen eines Vorentscheides zu Handen des kantonalen Bewilligungsverfahrens. Der Vorentscheid zu Bewilligungen, die zu Lasten der kantonalen Höchstzahlen gehen (Kontingentsbewilligungen), ist alsdann dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 42 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BVO i.V.m. Art. 51 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
in fine BVO). Die Vorinstanz befindet über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Ausübung einer originären Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonalen Behörden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3 S. 11 f.; ferner Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD], publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.23, VPB 67.62 und VPB 66.66). Das Verfahren selber hingegen richtet sich hier gemäss Art. 126 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG bereits nach neuem Recht (vgl. Art. 99
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
AuG und Art. 85
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
VZAE).

5.3. Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BVO werden Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in erster Linie den Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten nach dem Freizügigkeitsabkommen und den Angehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten nach dem EFTA-Übereinkommen erteilt. Vorbehalten bleiben nach Art. 8 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BVO hochqualifizierte Personen, die um eine Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Wirtschafts- und Handelsvereinbarungen nachsuchen. Weitere Ausnahmen von Absatz 1 können nach Art. 8 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BVO von den Arbeitsmarktbehörden im Rahmen des Vorentscheids zu Bewilligungen verfügt werden, wenn einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist: Der Drittstaatsangehörige ist eine qualifizierte Arbeitskraft und besondere Gründe rechtfertigen eine Ausnahme (Bst. a), oder beim Drittstaatsangehörigen handelt es sich um eine Person, die im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche oder technische Zusammenarbeit ein Weiterbildungsprogramm absolviert (Bst. b), oder der Drittstaatsangehörige gehört der Personenkategorie der Künstler, Artisten und Cabaret-Tänzerinnen an, die sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten (Bst. c).

6.

6.1. Aus den Akten wird nicht ganz klar, ob A._______ die Funktion eines Geschäftsführers nun als Angestellter des in der Schweiz gegründeten Unternehmens oder als Selbständigerwerbender wahrnimmt. Der Arbeitsvertrag, den er im Juli 2005 mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat und die ursprüngliche Organisationsstruktur mit einem weiteren Geschäftsführer bzw. dem phasenweisen Einsatz eines Direktors aus England deuteten eigentlich eher auf ein Angestelltenverhältnis hin, die seitherige Entwicklung (grosser bis beherrschender Einfluss von A._______ als Hauptaktionär innerhalb der Aktiengesellschaft) spricht hingegen für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Auch der jetzige Rechtsvertreter geht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus (vgl. Ziff. 1.3 der Beschwerdeergänzung vom 2. Mai 2011). Die arbeitsmarktliche Zulassung war nach altem Recht zwar auf die unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer ausgerichtet, erfasste aber auch die Selbständigerwerbenden, weshalb die BVO hier unabhängig von der Beschäftigungsart des Betroffenen zur Anwendung gelangt (zur Bedeutung der Unterscheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit siehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 4.6 mit Hinweisen). Beim Zulassungsgrund der Unternehmensgründungen bzw. Neuansiedlung von Firmen spielt besagter Aspekt kaum eine Rolle (vgl. Ziff. 491.15 i.V.m. Anhang 4/8a der per Ende 2007 aufgehobenen ANAG-Weisungen, abrufbar unter: http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/archiv_weisungen_und.html).

6.2. In der vorliegenden Streitsache fällt als Ausnahmetatbestand allein Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO in Betracht, der eine Ausnahme von den Rekrutierungsprioritäten zu Gunsten qualifizierter Arbeitskräfte zulässt, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Beide Kriterien - die fachliche Qualifikation und die besonderen Gründe - müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ihr Vorliegen kann nicht leichthin angenommen werden, soll die Absicht des Verordnungsgebers verwirklicht werden, die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu gestalten, konsequent dem volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse unterzuordnen und vermehrt an den übergeordneten integrations- und staatspolitischen Zielen auszurichten (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4349/2008 vom 3. April 2009 E. 6.1 oder Ziff. 432.3 der ANAG-Weisungen; zum Begriff des volkswirtschaftlichen Gesamtinteresses vgl. BBl 2002 3726).

6.3. A._______ wurde am 30. September 2005 als Geschäftsführer der wenige Monate zuvor zusammen mit einem Partner gegründeten Beschwerdeführerin zugelassen. Der Aufenthaltszweck lautete auf Aufbau einer neuen Firma. Es handelte sich um eine Ausnahmebewilligung, die sich auf Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO abstützte. Die fragliche Kurzaufenthaltsbewilligung wurde, der geltenden Praxis entsprechend, auf maximal zwei Jahre befristet und sollte - in dieser ersten Phase - der Betriebsgründung sowie der Geschäftsaufnahme und dem Geschäftsaufbau dienen. Die damalige Zustimmungsverfügung legte die Bedingungen für eine allfällige Bewilligungsverlängerung bzw. spätere Umwandlung der Kurz- in eine Jahresbewilligung fest. Eine solche wurde (im Einklang mit Ziff. 491.15 i.V.m. Anhang 4/8a der ANAG-Weisungen) im Wesentlichen von der zeitgerechten Realisierung der seitens der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Projekte sowie nachhaltig positiven Auswirkungen der Unternehmensgründung auf die Schweizer Volkswirtschaft (vor allem in Form der Schaffung von Stellen für inländische Arbeitskräfte) abhängig gemacht. Die Bedingungen figurieren in der Begründung der Zustimmungsverfügung vom 30. September 2005 und sind klar formuliert. Die Beteiligten waren sich der Bedeutung der Bedingungen und der Folgen im Falle von deren Nichterfüllung zweifelsohne bewusst. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt und nachfolgend noch zu erläutern sein wird, wurde der Firmenzweck in der Folge mehrmals geändert und das Betätigungsfeld fortlaufend erweitert. Den Firmensitz hat A._______ - in Eigenregie bzw. ohne vorgängige ausländerrechtliche Bewilligung - vom Kanton Zug in den Kanton Luzern, an den Wohnsitz seiner nachgezogenen Familie, verlegt (vgl. Handelsregisterauszug vom 27. September 2007). Die Finanzierung und Realisierung der in den Jahren 2005 bis 2007 vorgestellten Hauptprojekte wiederum geriet ins Stocken. Teilweise befinden sich die fraglichen Projekte immer noch in der Vorbereitungs- und Planungsphase, zum Teil (z.B. Abfallbewirtschaftung in Armenien) wurde ganz Abstand davon genommen (siehe E. 9.1 hiernach). Anlässlich einer Unterredung vom 18. Juni 2008 wurden A._______ die angesprochenen Zulassungsvoraussetzungen nochmals in Erinnerung gerufen. Vor dem dargelegten Hintergrund scheint es angezeigt, ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, Handlungen zu verhindern, die in irgendeiner Weise auf eine Umgehung der ordentlichen ausländerrechtlichen Vorschriften hinauslaufen könnten. Andernfalls würde dem Schaffen vollendeter Tatsachen Vorschub geleistet (siehe dazu Art. 4 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
und 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV], AS 1949 228, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VZAE). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die festgelegten Zulassungskriterien strikt auszulegen.

7.
Was die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO anbelangt, stützt die Vorinstanz ihre ablehnende Haltung vor allem auf die schon erwähnten ANAG-Weisungen. Als Verwaltungsweisungen bestehen ihre Hauptfunktionen darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung des Verwaltungsrechts sicherzustellen, indem sie Leitlinien und Gesichtspunkte zur Konkretisierung des Verwaltungsermessens festlegen. Verwaltungsgerichte sind in der Regel nicht an Verwaltungsweisungen gebunden. Freilich pflegt eine Beschwerdebehörde selbst im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle nicht ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorinstanz abzuweichen, zumal wenn wie hier Verwaltungsweisungen vorliegen, welche das Ermessen konkretisieren und eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 41 Rz. 11 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.; BGE 126 V 421 E. 5a S. 427, BGE 130 V 163 E. 4.3.1 S. 171 f.). Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Weisungen - wie vorliegend geschehen - unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände verfasst wurden und deshalb für sich die Vermutung eines sachgerechten und ausgewogenen Interessenausgleichs beanspruchen können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.1).

Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Zulassung von Arbeitskräften aus Nicht-EU/EFTA-Staaten davon aus, das die ANAG-Weisungen dem Sinn und Zweck des ANAG und der BVO entsprechen und demzufolge auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen (siehe beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4349/2008 vom 3. April 2009 E. 7 oder C-7445/2007 vom 16. Januar 2009 E. 8.3).

8.

8.1. Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung zur Bewilligungserteilung wie mehrfach angetönt deshalb, weil sie das Vorliegen eines besonderen Grundes im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO (nach neuem Recht Art. 21
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 21 Vorrang - 1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
1    Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
2    Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:
a  Schweizerinnen und Schweizer;
b  Personen mit einer Niederlassungsbewilligung;
c  Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
d  vorläufig aufgenommene Personen;
e  Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen.
3    Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.30 31
- 23
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 23 Persönliche Voraussetzungen - 1 Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
1    Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
2    Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3    In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
a  Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
b  anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
c  Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
d  Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
e  Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.
AuG i.V.m. VZAE-Weisungen) verneinte. Unter besagtem Gesichtspunkt werden von der Rechtsprechung und Praxis folgende Ausnahmegründe zugelassen: Zusammenarbeitsverträge (Joint Ventures), Praktika oder Aus- und Weiterbildung (von Berufsverbänden, global tätigen Unternehmen oder in genau definierten Bereichen mit Ausbildungskonzepten auch für KMU), Kader- oder Spezialistentransfer, prekäre gesamtschweizerische Arbeitsmarktsituation, wirtschaftliche und für den Arbeitsmarkt Schweiz nachhaltig relevante Gründe sowie Sonderfälle von allgemeinem Interesse ohne grössere wirtschaftliche Bedeutung (vgl. Ziff. 432.32 der ANAG-Weisungen). Für diejenigen Branchen und Berufe bzw. Berufsfunktionen, in denen in der Vergangenheit am häufigsten um Ausnahmen von den Rekrutierungsbemühungen ersucht wurde (Gastgewerbe, Gesundheitsbereich, Tourismus, Informatik, Sportler, Musiker, Künstler), listen die ANAG-Weisungen explizit die besonderen Kriterien für eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO auf (siehe Ziff. 491 i.V.m. Anhang 4/8 der ANAG-Weisungen; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4349/2008 vom 3. April 2009 E. 8.1 mit Hinweisen).

8.2. Für Aufgaben, wie sie A._______ wahrnimmt und weiterhin wahrnehmen möchte, fiele unter den konkreten Begebenheiten einzig der Ausnahmegrund "Wirtschaftliche und für den Arbeitsmarkt Schweiz nachhaltig relevante Gründe" in Betracht. Ziffer 432.32 der ANAG-Weisungen nennt unter diesem Titel die Erschliessung neuer Märkte, die Sicherstellung von wirtschaftlich bedeutenden Verbindungen ins Ausland, die Sicherstellung von Exportvolumen sowie Unternehmensgründungen oder Betriebserweiterungen, welche die Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen nach sich ziehen, für die inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rekrutierbar sind (siehe dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 5.4). Bezogen auf Unternehmensgründungen oder die Neuansiedlung von Firmen in der Schweiz können Kadermitarbeitende oder Selbständigerwerbende dann zugelassen werden, wenn damit nachhaltig positive Auswirkungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt verbunden sind. Von einem nachhaltigen Nutzen kann gesprochen werden, wenn das neue Unternehmen zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (vgl. Ziff. 491.15 i.V.m. Anhang 4/8a der ANAG-Weisungen). Einwände gegen die Anwendung besagter Weisungen als solcher werden keine erhoben. Letztere decken sich - im Ergebnis - denn weitgehend mit den in der Zustimmungsverfügung vom 30. September 2005 figurierenden Bedingungen für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung und deren allfällige Umwandlung in eine Jahresbewilligung.

9.
Strittig ist vorliegend, ob überhaupt eine Geschäftsaufnahme erfolgt ist. Auch was den Geschäftserfolg, die finanziellen Voraussetzungen zur Realisierung der geplanten Projekte, die Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen anbelangt, gehen die Meinungen der Parteien auseinander.

9.1. Die aus einer bestehenden schweizerischen Aktiengesellschaft hervorgegangene Beschwerdeführerin wurde seinerzeit gemeinsam von A._______ und einem Schweizer Staatsangehörigen erworben, umstrukturiert und im Frühjahr 2005 in X._______ AG umbenannt. Der Hauptzweck des Unternehmens bestand anfänglich in der Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung für Armenien (vgl. Handelsregisterauszug vom 6. Mai 2005). Die Rede war ferner von einem Bau eines Gasturbinenkraftwerkes in diesem Land (siehe Beschäftigungsgesuch vom 26. Juli 2005 mit Ergänzung vom 24. August 2005 sowie Businessplan vom 1. April/6. August 2005). Bei der Zustimmungsverfügung vom 30. September 2005 betreffend Zulassung von A._______ als Geschäftsführer stand der - erfolgreiche - Aufbau der Firma für diese beiden Projekte im Vordergrund, mit Schwergewicht auf dem Recycling-Projekt. Dementsprechend ausgestaltet waren die Bedingungen für eine spätere Verlängerung. Das Vorhaben, in das Geschäft der Abfallbewirtschaftung von Armenien einzusteigen, hat die Unternehmensleitung trotz Vorliegens eines angeblichen Exklusivvertrages mit der Regierung von Armenien und ersten Auftragsbestätigungen für die Lieferung von Mülltonnen und Occasionsfahrzeugen alsbald aufgegeben. Stattdessen konzentrierte sich die Beschwerdeführerin nun auf den Bau und Betrieb eines Gasturbinenkraftwerkes zur Stromerzeugung in Armenien. Die Zweckänderung bzw. Verlagerung der Geschäftstätigkeit begründete A._______ anlässlich der Unterredung bei der Vorinstanz vom 18. Juni 2008 damit, er sei zu Beginn seiner Tätigkeit von schlechten Beratern umgeben gewesen. Ein früherer Rechtsvertreter nannte zudem Schwierigkeiten bei der Finanzierung (vgl. Verlängerungsgesuch vom 14. Oktober 2006). Auch die Finanzierung und Umsetzung des Kraftwerkprojekts geriet, wie an anderer Stelle angetönt, ins Stocken (so der Parteivertreter in seiner Beschwerdeaktualisierung vom 2. Mai 2011) und befindet sich zwischenzeitlich arg in Verzug. Aktenmässig erstellt sind für die Zeitspanne von 2005 bis 2007 immerhin eine Reihe von Vorbereitungsarbeiten (Abklärungen bei mehreren Banken und möglichen Lieferanten gemäss Beschwerdebeilagen, etc.). Sie betrafen nicht nur, aber auch das fragliche Grossprojekt. Da dessen Realisierung zweifelsohne einer gewissen Planung und Vorlaufzeit bedarf, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres der Meinung der Vorinstanz anschliessen, eine eigentliche Geschäftsaufnahme sei gar nie erfolgt. Die Frage kann offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die übrigen Voraussetzungen, welche es erlauben würden, dem Arbeitsmarktentscheid zuzustimmen, nicht erfüllt.

9.2. Vorliegend waren sowohl Kurzaufenthaltsbewilligung als auch die Verlängerungsoption eng an den Geschäftserfolg geknüpft (siehe die vorangehende E. 6.3). Ein solcher ist, weil es sich um einen Ausnahmesachverhalt handelt (siehe E. 8.1 und 8.2 hiervor) und vor allem auch um Missbräuchen oder Umgehungsgeschäften vorzubeugen, binnen nützlicher Frist oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erzielen. Entsprechende Bewilligungen sind in einer ersten Phase denn auf zwei Jahre zu befristen, was hier auch geschah.

Laut Businessplan vom 1. April/6. August 2005 bestand bereits für die ersten drei Jahre (also 2005 - 2007) eine Umsatzerwartung von 36 bis 40 Millionen Euro pro Jahr und die Gewinnaussichten bezifferte die Geschäftsleitung darin auf 30 % des erzielten Umsatzes. Was das Gasturbinenkraftwerk betrifft, sollte dieses im August 2006 betriebsbereit sein. Für den Aufbau der Abfallentsorgung war gemäss Beschäftigungsgesuch vom 26. Juli 2005 ein Zeithorizont von drei bis fünf Jahren veranschlagt. All diese Vorgaben wurden bei weitem nicht erreicht. Wie mehrfach erwähnt, ist das Projekt der Abfallbewirtschaftung in Armenien definitiv gescheitert und das geplante Kraftwerk wurde bislang nicht verwirklicht, was sich in den Erfolgsrechnungen der Jahre 2005 bis 2007 niederschlägt. So resultierte im Geschäftsjahr 2005 ein Verlust von Fr. 109'704.40, in den beiden folgenden Jahren ein solcher von Fr. 80'989.42 bzw. Fr. 88'048.25. Soweit auf Beschwerdeebene argumentiert wird, dass die Vorbereitungen für den Bau eines Gasturbinenkraftwerkes üblicherweise drei bis fünf Jahre dauerten und in dieser Periode noch keine Erträge generiert werden könnten, muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, mit unrealistischen Annahmen und Szenarien operiert zu haben. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den Businessplan 2005 und das obgenannte Beschäftigungsgesuch. Letzterem hat das BFM damals nicht zuletzt wegen der in Aussicht gestellten baldigen Erwirtschaftung von Gewinn (Bedingung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens) zugestimmt. Dies ist nicht eingetreten. Auch die Umsatzzahlen blieben hinter den Erwartungen zurück (für 2007 laut einer Bonitätsbeurteilung von "C._______" vom 23. April 2008 beispielsweise rund Fr. 400'000.-). Zwar ist in der Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2008 und der Replik vom 30. Januar 2009 von einem bevorstehenden Abschluss der Vorbereitungs- und Planungsphase die Rede, die diesbezüglichen Ausführungen und Beweismittel (vgl. etwa die Offerte von R._______ vom 25. Juni 2008) sind durch den Zeitablauf indessen überholt. Der eigentliche Projektstart ist nie erfolgt. Auch der jetzige Rechtsvertreter bleibt in dieser Hinsicht auffallend vage. So äusserte er sich in der Beschwerdeaktualisierung vom 2. Mai 2011 dahingehend, A._______ treffe sich regelmässig mit Geschäftspartnern und möglichen Investoren und er verfolge das fragliche Projekt mit Hochdruck. Konkrete Projektverträge oder sonstige Belege liegen aber keine vor. Der verlangte projektbezogene Geschäftserfolg ist somit bis heute nicht nachgewiesen.

9.3. Damit einher geht, dass die Finanzierung von Bau und Betrieb des Gasturbinenkraftwerkes zur Zeit nicht gesichert erscheint. Dass es sich hierbei um ein kapitalintensives Geschäft handelt, ist unbestritten. Darüber waren sich die Beteiligten bei der Einreichung der Gesuchsunterlagen freilich im Klaren. Trotzdem kommunizierten sie viel zu optimistische Zahlen und Eckdaten. Die Korrespondenz mit der Y._______, auf welche der frühere Rechtsvertreter verweist, zeigt die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Beschaffung der erforderlichen Kredite auf (siehe Beschwerdebeilagen 2 und 3). Auch die bereits erwähnte Bonitätsbeurteilung taxiert die Finanzlage des Unternehmens (Aktivposten, Verbindlichkeiten) als schwer kontrollierbar. Anlässlich der Besprechung vom 18. Juni 2008 gab A._______ an, zur Sicherung der Finanzierung seiner Projekte ins Ölgeschäft eingestiegen zu sein. Er vermittle der "N.________", einer zu 30 % ihm gehörenden Gesellschaft, Ölverkäufe nach Griechenland, wo das Rohöl raffiniert werde. Diese Transaktionen haben sich in den bisherigen Jahresrechnungen, soweit sie überhaupt vorgelegt wurden, nicht niedergeschlagen. Der jetzige Parteivertreter nimmt darauf keinen Bezug mehr. Vielmehr räumt er ein, die Finanzierung des Projekts sei wegen der schlechten Wirtschaftslage ins Stocken geraten. Dafür habe A._______ mit seinen eigenen Mitteln andere Unternehmen gegründet, um mit deren Gewinn das Hauptprojekt voranzutreiben. Inwieweit von solchen Gesellschaften (mit Namen aufgeführt werden zwei Firmen) tatsächlich Mittel in das Kraftwerkprojekt geflossen sind oder in Kürze fliessen werden, ist aktenmässig nicht erstellt, sondern wird - einmal mehr - bloss in Aussicht gestellt. Auch die finanziellen Voraussetzungen sind im dargelegten Kontext damit nach wie vor nicht erfüllt. Nur schon von daher liegt kein Sachverhalt vor, der sich unter die besonderen Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BVO subsumieren liesse.

9.4. Nicht anders verhält es sich mit den übrigen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Rekrutierungsprioritäten. So wurden in der Schweiz bislang keine nachhaltigen Investitionen getätigt. Die im Finanzbericht der Beschwerdeführerin vom 19. November 2007 aufgeführten Auslageposten beispielsweise stellen, da sie entweder im Ausland angefallen sind oder direkt oder indirekt die Lebenshaltungskosten von A._______ und dessen Familie betreffen, keine Investitionen im unternehmerischen Sinne dar. Wohl versprach der Direktor der X._______AG in einem Überblick über die laufenden Projekte vom 11. Dezember 2007 für das Jahr 2008 rund 30 Millionen an Immobilieninvestitionen in der Schweiz. Die prognostizierte Entwicklung hing aber von den beiden mehrfach erwähnten, in der Folge nicht realisierten Hauptprojekten ab. Mit Blick auf den Businessplan der "G._______" (siehe Beschwerdebeilage 6) gilt es sodann festzuhalten, dass ein Bezug zur Schweiz fehlt. Dies wird seitens des früheren Parteivertreters nicht in Abrede gestellt, führt er doch aus, weil das Gasturbinenkraftwerk in Armenien lokalisiert sei, stünden hierzulande noch keine grösseren Sachinvestitionen an. In der Schweiz werde sich aber der Sitz der künftigen Betreibergesellschaft befinden und Investitionen fielen primär im Bereich des Bereitstellens von Knowhow an. Aufgrund der seitherigen Entwicklung des Kraftwerkprojekts erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Investitionen in die Gründung anderer Firmen wiederum sind vom Aufenthaltszweck nicht gedeckt. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen ist - im Rahmen der bewilligten Geschäftstätigkeit - weiterhin nicht erkennbar.

9.5. Was schliesslich die Schaffung von dauerhaften Stellen für inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anbelangt, so ergibt sich aus den Akten, dass das Arbeitsverhältnis mit dem zu Beginn angestellt gewesenen Schweizer Geschäftsführer im Jahre 2007 aufgelöst worden ist. In Teilzeit beschäftigt wird seit anfangs Januar 2009 neu einzig eine Büroangestellte (siehe Beilage der Replik vom 30. Januar 2009). Im Frühjahr 2008 umfasste der Personalbestand gemäss "C._______" zwei Mitarbeitende, die gleiche Anzahl wie 2005, als A._______ eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten hatte. Die verschiedentlich in Aussicht gestellten Stellen - gemäss Businessplan vom 1. April/6. August 2005 in absehbarer Zeit deren 12, laut Beschwerdeschrift vom 23. September 2008 zwei Stellen im Jahre 2009 und weitere zwei Stellen im Folgejahr, die Wirtschaftsförderung der Stadt Luzern ging in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2008 kurzfristig von drei und mittelfristig von acht neuen Mitarbeitenden aus - wurden bis heute nicht geschaffen. Gegen die Annahme nachhaltiger wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Gründe spricht überdies die starke Fokussierung auf die Person von A._______. Die Zustimmung zur Verlängerung des anbegehrten Anwesenheitsrechts scheitert folglich auch am unverändert minimalen Personalbestand. Hervorzuheben gilt es an dieser Stelle nochmals, dass - entsprechend der Ausgestaltung der Zustimmung des BFM vom Herbst 2005 - nur diejenigen Arbeitskräfte mitberücksichtigt werden können, welche auch tatsächlich für die Beschwerdeführerin tätig sind. Der Hinweis des jetzigen Rechtsvertreters auf die beiden in völlig anderen Branchen agierenden Firmen, welche A._______ zwischenzeitlich gegründet hat und in denen anscheinend drei Schweizer Arbeitskräfte einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erweist sich daher als unbehelflich.

9.6. Alles in allem wurden weder die ursprünglich geplanten Projekte verwirklicht noch ist die Beschwerdeführerin den behördlichen Vorgaben bezüglich Geschäftserfolg, Finanzen, Investitionen und Arbeitsplätzen nachgekommen. Die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO (i.V.m. Ziff. 491.15 und Anhang 4/8a der ANAG-Weisungen) sind demnach nicht erfüllt.

10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), weshalb die Beschwerde abgewiesen werden muss, soweit darauf eingetreten werden kann.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 9. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU [...] (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-6135/2008
Date : 11. August 2011
Published : 22. August 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid


Legislation register
ANAG: 1  4
ANAV: 4
AuG: 21  23  99  126
BGG: 83
BVO: 2  7  8  9  20  42  51
VGG: 1  31  32  33
VGKE: 1  2  3
VZAE: 85  91
VwVG: 37  48  49  62  63
BGE-register
120-IB-6 • 126-V-421 • 127-II-49 • 129-II-215 • 130-V-163 • 136-II-457
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002
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BVGE
2010/5
BVGer
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