Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2023/2010/luc/bos/gon
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juni 2010
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt, eigenen Angaben zufolge Afghanistan bzw. Pakistan,
vertreten durch lic.iur. Dominik Löhrer, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge von Kabul (Afghanistan) her, via Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland und Italien, illegal in die Schweiz ein und stellte hier am 12. September 2009 ein Asylgesuch.
B.
Am 21. September 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seinen Asylgründen befragt, wobei er unter anderem geltend machte, er sei im Jahre 1994 (bzw. Ende 1993; er werde Ende des Jahres 2009 16 Jahre alt) in seinem Heimatstaat Afghanistan geboren. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden und sein Onkel sei nun besorgt, dass auch ihm etwas angetan werde. Er könne seinen Onkel beauftragen, ihm zum Beweis seines Alters seine Tazkara in die Schweiz zu schicken, sobald er ihn erreichen könne.
C.
Am 22. September 2009 ergab die radiologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch das Spital C._______ ein Skelettalter von 18 Jahren (A 10 und 11).
D.
Mit Befragung vom 6. Oktober 2009 teilte ihm das BFM mit, er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können und werde somit im weiteren Verfahren als volljährig behandelt. In derselben Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör dazu sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland gewährt (A16 und 17).
E.
Am 9. Oktober 2009 ging per DHL-Kurier die Tazkara des Beschwerdeführers mit pakistanischem Absender beim BFM ein.
F.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
G.
In einer internen Aktennotiz vom 14. Oktober 2010 hielt das BFM fest, die Echtheit der eingereichten Tazkara könne nicht geprüft werden (A24).
H.
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Dublin-Übernahmeverfahren bei den griechischen Behörden einzuleiten sei, hielt das BFM mit Aktennotiz vom 4. Dezember 2009 fest, hierauf werde verzichtet, da das Alter des Beschwerdeführers nach der momentanen Aktenlage nicht eindeutig bestimmt werden könne. Die Leiterin des Durchgangszentrums, in welchem der Beschwerdeführer untergebracht sei, habe vermerkt, dass sich dieser nicht wie ein Volljähriger verhalte. Er komme deutlich besser mit den 16-Jährigen zurecht als mit den anwesenden Erwachsenen. Auch sein Lehrer stufe sein Verhalten als dasjenige eines Minderjährigen ein. Da es für einen afghanischen Staatsangehörigen praktisch unmöglich sei, sein Alter nachzuweisen, werde auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens verzichtet (A28).
I.
Am 2. März 2010 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM einlässlich angehört.
J.
Mit Verfügung vom 24. März 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a


K.
Mit Beschwerde vom 29. März 2010 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machte er geltend, das BFM habe zu Unrecht ohne Vornahme einer eigentlichen Prüfung geschlossen, die eingereichte Tazkara sei gefälscht. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit Urteil D-4472/2010 vom 5. Februar 2009 zur Fälschungssicherheit einer Tazkara geäussert und sei zum Schluss gekommen, bei der Überprüfung derselben müssten immer auch die Verhältnisse im Heimatland berücksichtigt werden. Es dürfe nur in dem Falle von einer Fälschung ausgegangen werden, wenn die Identitätskarte auch den afghanischen Massstäben nicht entspreche. Das BFM könne sich daher nicht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a

L.
Mit Verfügung vom 6. April 2010 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das BFM zu einer Stellungnahme eingeladen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2010 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer Änderung seines Standpunktes führen könnten. Gleichwohl werde wiederholt, was mit Verfügung vom 24. März 2010 bereits ausgeführt worden sei. Da es sich bei afghanischen Dokumenten auch um Blankodokumente oder gefälligkeitshalber ausgestellte Dokumente handeln könne, erübrige sich die Frage einer Dokumentenanalyse. Im Falle der durch den Beschwerdeführer eingereichten Tazkara würden die Zweifel an deren Echtheit durch verschiedene Ungereimtheiten in den Befragungen untermauert. Die eingereichte Tazkara sei deshalb eine Fälschung, respektive es komme ihr kein Beweiswert zu.
N.
Mit Replik vom 30. April 2010 erwiderte der Beschwerdeführer, es könne in Anbetracht dessen, dass das BFM lediglich auf die angefochtene Verfügung verweise, auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden.
O.
Am 21. Mai 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
Das BFM hat sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a

4.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ an, er sei im Jahre 1994 (bzw. Ende 1993) geboren. Somit wäre der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides noch minderjährig.
Die Vorinstanz ging demgegenüber im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung davon aus, die behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden, wozu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ging die Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Namentlich wurde ihm für die Dauer des Asylverfahrens, auch für die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen am 2. März 2010, keine Vertrauensperson beigeordnet, und in der angefochtenen Verfügung wird die Frage des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf eine volljährige Person geprüft.
5.
5.1 Ist einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist der urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
|
1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
|
1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |
5.2 Es ist grundsätzlich zulässig, dass die Vorinstanz vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit befindet, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen, und gegebenenfalls das Verfahren, wenn die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft wird, ohne Einhaltung der speziellen Verfahrensvorschriften zugunsten unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender durchführt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30).
Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.3 Ergibt sich freilich nachträglich, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit ausgegangen und den Betreffenden zu Unrecht als volljährigen Asylsuchenden behandelt hat, wird mithin nachträglich im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die Altersangaben der betreffenden Person und damit die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten sind, ihr aber vor der Anhörung zu den Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, hat dies die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 In erster Linie werden bei der Feststellung der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit eines Asylsuchenden die eingereichten Identitätsdokumente gewürdigt.
Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkara zu den Akten, die ihm per DHL-Kurier aus Pakistan, seinen Angaben gemäss von seinem Onkel, zugestellt worden ist; die Tazkara ist den darin enthaltenen Angaben zufolge am (...) in Kabul ausgestellt worden und hält in der Rubrik "Geburtsdatum" fest: "Im Jahr 1388 (2009) scheint 15-jährig zu sein".
Das BFM mass dieser Tazkara keinen Beweiswert zu, bezeichnete sie aufgrund diverser Unstimmigkeiten als Fälschung und verfügte die Einziehung, ohne indessen eine Dokumentenanalyse durchzuführen und konkrete Fälschungsmerkmale zu nennen. Das BFM ging davon aus, eine Dokumentenanalyse erübrige sich, da es sich bei afghanischen Dokumenten auch um Blanko- oder bloss gefälligkeitshalber ausgestellte Dokumente handeln könne.
Der Beschwerdeführer macht hierbei geltend, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2009 (D-4472/2008) müssten bei der Prüfung einer Tazkara nicht lediglich die schweizerischen Bedingungen, sondern immer auch die des Ausstellungslandes berücksichtigt werden. Nur wenn die eingereichte Identitätskarte den afghanischen Qualitätsstandards nicht entspreche, dürfe daraus der Schluss gezogen werden, das Dokument sei gefälscht.
In der Tat befasst sich der genannte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer sehr ähnlichen Fallkonstellation. Darin wird der durch das BFM gefällte Nichteintretensentscheid (Art. 32 Abs. 2 Bst. a

Auch im vorliegenden Fall muss also ohne eingehende Prüfung der Tazkara davon ausgegangen werden, dass dem eingereichten Identitätsdokument immerhin ein gewisser Beweiswert zukommt; zumindest darf diese nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden.
Zwar ergeben sich, bezogen auf die eingereichte Tazkara, wie in der Verfügung des BFM festgestellt, in der Tat einige Unklarheiten. Zu erwähnen ist beispielsweise, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkara bereits ausserhalb Afghanistans befunden hätte. Dennoch kann nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Prüfung der eingereichten Identitätskarte davon ausgegangen werden, diese sei gefälscht. Was die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang betrifft, ist festzuhalten, dass diese in einer Anhörung ohne Vertrauensperson zu Protokoll gegeben wurden; das gesamte unsubstanziierte und unstimmige Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Befragung könnte durchaus ein Zeichen der offensichtlich auch durch die Lehrpersonen festgestellten Unreife des Beschwerdeführers sein, der sich möglicherweise der Tragweite des Verfahrensschrittes nicht vollständig bewusst war. Sinn und Zweck der Beiordnung einer Vertrauensperson bei minderjährigen Beschwerdeführern ist es gerade auch, dem Jugendlichen die Wichtigkeit und Bedeutung der Anhörung begreiflich zu machen (vgl. EMARK 2006 Nr. 14 E. 6.4 S. 155; EMARK 2003 Nr. 1 E. 3.e.bb S. 8 f.).
6.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen als Beweismittel zudem Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftlichen Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
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1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |
6.3 Gewisse Rückschlüsse können allenfalls auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbild möglich sein (Art. 12 Bst. d

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
6.4 Bei der Prüfung des Alters werden zudem die Aussagen des Beschwerdeführers gewertet. Diese waren, wie das BFM feststellte, in der Tat widersprüchlich und blieben in weiten Zügen unsubstanziiert. Sowohl bezogen auf den Tod seiner Eltern wie auch auf seinen Aufenthalt in Afghanistan beziehungsweise Pakistan machte der Beschwerdeführer ungereimte Angaben. Auch vermag seine Aussage, er könne sich aufgrund des traumatischen Aufenthaltes in Griechenland an fast nichts mehr erinnern, nicht zu überzeugen, zumal er bei der Erstbefragung, welche ebenfalls nach seinem Aufenthalt in Griechenland stattfand, zumindest noch die Eckdaten seiner Geschichte anzugeben vermochte.
Auch hierbei kann dem Beschwerdeführer jedoch zugute gehalten werden, dass seine Unreife, die denn auch das Betreuungspersonal des Durchgangszentrums festgestellt hat, durchaus dazu hätte führen können, dass er sich der Ernsthaftigkeit und Wichtigkeit der Befragung nicht genügend bewusst war; auf die Aufgaben, die in diesem Zusammenhang eben gerade einer Vertrauensperson des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zukommen, wurde oben hingewiesen (vgl. oben, E. 6.1).
6.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren betreffend illegale Einreise offenbar als Minderjähriger behandelt und sein Alter dort nicht in Zweifel gezogen worden ist; die Strafsache wurde durch die Jugendanwaltschaft behandelt (vgl. A27).
Sodann wurde das Verhalten des Beschwerdeführers sowohl durch den Lehrer wie auch durch die Betreuungsperson im Durchgangszentrum als dasjenige eines Minderjährigen eingestuft (vgl. A28). Dies kann angesichts dessen, dass die bezeichneten Betreuungspersonen intensiv und über einen längeren Zeitraum mit dem Beschwerdeführer Kontakt hatten, nicht unbeachtet bleiben.
Schliesslich geht aus der Aktennotiz des BFM vom 4. Dezember 2009 (A 28) hervor, dass offenbar selbst das BFM die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht als gesichert erachtet, da es aufgrund des unbestimmbaren Alters auf eine Dublin-Überstellung nach Griechenland verzichtete.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich nach Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte die Einschätzung des BFM nicht bestätigen lässt, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers müsse als unglaubhaft gelten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig betrachtet und zu Unrecht darauf verzichtet, ihm für das Verfahren eine rechtskundige Vertrauensperson beizugeben. Die angefochtenen Verfügung ist demnach unter Verletzung der für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu beachtenden Verfahrensvorschriften ergangen und aus diesem Grund aufzuheben. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, und das BFM wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen und das Verfahren unter Wahrung der für unbegleitete Minderjährige geltenden Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
7.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle erneut festgehalten, dass die Tatsache allein, dass afghanische Identitätskarten leicht gefälscht, beziehungsweise leicht käuflich erworben werden können, nicht grundsätzlich den Schluss zulässt, ein solcher Identitätsausweis sei gefälscht. Auch wenn sich, wie oben dargelegt, tatsächlich gewisse Ungereimtheiten aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Tazkara nicht erwiesenermassen gefälscht ist. Wie im Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 5. Februar 2009 (D-4472/2008) festgehalten wurde, müssen Reise- und Identitätspapiere die Identität des Inhabers und dessen Staatsangehörigkeit fälschungssicher und zweifelsfrei belegen sowie den Vollzug der Wegweisung sicherstellen. Jedoch sind dabei nicht nur die schweizerischen Bedingungen zur Festlegung der Fälschungssicherheit, sondern immer auch die Bedingungen des ausstellenden Staates zu berücksichtigen. Nur wenn die Identitätskarte auch den afghanischen Qualitätsstandards nicht entspricht und die Massstäbe, welche Afghanistan an die Fälschungssicherheit von Identitätskarten bestimmt, nicht erfüllt, darf der Schluss gezogen werden, das Dokument genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit nicht (BVGE 2007/7 E. 5.1.3 S. 67, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-4472/2007 vom 5. Februar 2009). Es kann also ohne Prüfung der eingereichten Tazkara nicht davon ausgegangen werden, diese sei gefälscht.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 21. Mai 2010 erscheint angemessen; die Parteientschädigung wird somit auf Fr. 1'090.-- festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. März 2010 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'090.-- zu entrichten
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und das kantonale Migrationsamt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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