Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-2023/2010/luc/bos/gon
{T 0/2}

Urteil vom 11. Juni 2010

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien
A._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt, eigenen Angaben zufolge Afghanistan bzw. Pakistan,
vertreten durch lic.iur. Dominik Löhrer, (...)
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge von Kabul (Afghanistan) her, via Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland und Italien, illegal in die Schweiz ein und stellte hier am 12. September 2009 ein Asylgesuch.

B.
Am 21. September 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seinen Asylgründen befragt, wobei er unter anderem geltend machte, er sei im Jahre 1994 (bzw. Ende 1993; er werde Ende des Jahres 2009 16 Jahre alt) in seinem Heimatstaat Afghanistan geboren. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden und sein Onkel sei nun besorgt, dass auch ihm etwas angetan werde. Er könne seinen Onkel beauftragen, ihm zum Beweis seines Alters seine Tazkara in die Schweiz zu schicken, sobald er ihn erreichen könne.

C.
Am 22. September 2009 ergab die radiologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch das Spital C._______ ein Skelettalter von 18 Jahren (A 10 und 11).

D.
Mit Befragung vom 6. Oktober 2009 teilte ihm das BFM mit, er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können und werde somit im weiteren Verfahren als volljährig behandelt. In derselben Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör dazu sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland gewährt (A16 und 17).

E.
Am 9. Oktober 2009 ging per DHL-Kurier die Tazkara des Beschwerdeführers mit pakistanischem Absender beim BFM ein.

F.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.

G.
In einer internen Aktennotiz vom 14. Oktober 2010 hielt das BFM fest, die Echtheit der eingereichten Tazkara könne nicht geprüft werden (A24).

H.
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Dublin-Übernahmeverfahren bei den griechischen Behörden einzuleiten sei, hielt das BFM mit Aktennotiz vom 4. Dezember 2009 fest, hierauf werde verzichtet, da das Alter des Beschwerdeführers nach der momentanen Aktenlage nicht eindeutig bestimmt werden könne. Die Leiterin des Durchgangszentrums, in welchem der Beschwerdeführer untergebracht sei, habe vermerkt, dass sich dieser nicht wie ein Volljähriger verhalte. Er komme deutlich besser mit den 16-Jährigen zurecht als mit den anwesenden Erwachsenen. Auch sein Lehrer stufe sein Verhalten als dasjenige eines Minderjährigen ein. Da es für einen afghanischen Staatsangehörigen praktisch unmöglich sei, sein Alter nachzuweisen, werde auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens verzichtet (A28).

I.
Am 2. März 2010 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM einlässlich angehört.

J.
Mit Verfügung vom 24. März 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass gemäss der von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis der Asylsuchende die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit trägt. Es obliege demnach dem Beschwerdeführer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich minderjährig sei. Dies sei ihm nicht gelungen. Sowohl das Aussehen und seine Erscheinung wie auch die gemachten Aussagen, welche extrem vage und undifferenziert gewesen seien, sprächen gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit. Zudem habe die Knochenaltersanalyse auf ein Alter von 18 Jahren hingewiesen. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätsausweis (Tazkara) vermöge seine Behauptung nicht zu beweisen, zumal afghanische Papiere jeder Art grundsätzlich leicht gefälscht, beziehungsweise ebenso leicht käuflich erworben werden könnten. Der Beweiswert von afghanischen Papieren könne grundsätzlich, mit Ausnahme von Reisepässen, als niedrig eingestuft werden. Auch seien die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der Ausstellung des Identitätsausweises, seine Ausreise und das eingetragene Ausstellungsdatum in diesem Ausweis widersprüchlich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der eingereichte Ausweis nicht echt sei. Somit sei der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt, da der Beschwerdeführer mit seinen vagen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen auch nicht habe glaubhaft machen können, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei, innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden echte Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen. Ebenso sei die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich weder in Afghanistan noch in Pakistan gelebt und es sei nicht Aufgabe des BFM, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar.

K.
Mit Beschwerde vom 29. März 2010 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machte er geltend, das BFM habe zu Unrecht ohne Vornahme einer eigentlichen Prüfung geschlossen, die eingereichte Tazkara sei gefälscht. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit Urteil D-4472/2010 vom 5. Februar 2009 zur Fälschungssicherheit einer Tazkara geäussert und sei zum Schluss gekommen, bei der Überprüfung derselben müssten immer auch die Verhältnisse im Heimatland berücksichtigt werden. Es dürfe nur in dem Falle von einer Fälschung ausgegangen werden, wenn die Identitätskarte auch den afghanischen Massstäben nicht entspreche. Das BFM könne sich daher nicht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG stützen. Weiter könne bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht auf den Entscheid der ARK (EMARK 2004 Nr. 30) abgestellt werden, seien doch in jenem Verfahren keine Identitätspapiere eingereicht worden und habe dort die Knochenaltersanalyse eine Alter von 19 Jahren ergeben. Zudem gehe aus dem Entscheid hervor, dass dem Augenschein bei Personen zwischen 15 und 25 Jahren kaum praktische Bedeutung zukomme. Auch könnten aus dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse keine gesicherten Schlüsse gezogen werden.

L.
Mit Verfügung vom 6. April 2010 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das BFM zu einer Stellungnahme eingeladen.

M.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2010 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer Änderung seines Standpunktes führen könnten. Gleichwohl werde wiederholt, was mit Verfügung vom 24. März 2010 bereits ausgeführt worden sei. Da es sich bei afghanischen Dokumenten auch um Blankodokumente oder gefälligkeitshalber ausgestellte Dokumente handeln könne, erübrige sich die Frage einer Dokumentenanalyse. Im Falle der durch den Beschwerdeführer eingereichten Tazkara würden die Zweifel an deren Echtheit durch verschiedene Ungereimtheiten in den Befragungen untermauert. Die eingereichte Tazkara sei deshalb eine Fälschung, respektive es komme ihr kein Beweiswert zu.

N.
Mit Replik vom 30. April 2010 erwiderte der Beschwerdeführer, es könne in Anbetracht dessen, dass das BFM lediglich auf die angefochtene Verfügung verweise, auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden.

O.
Am 21. Mai 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss seine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Das BFM hat sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240).

4.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ an, er sei im Jahre 1994 (bzw. Ende 1993) geboren. Somit wäre der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides noch minderjährig.

Die Vorinstanz ging demgegenüber im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung davon aus, die behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden, wozu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ging die Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Namentlich wurde ihm für die Dauer des Asylverfahrens, auch für die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen am 2. März 2010, keine Vertrauensperson beigeordnet, und in der angefochtenen Verfügung wird die Frage des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf eine volljährige Person geprüft.

5.
5.1 Ist einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist der urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG; Art. 7 Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20
1    Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2    Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21
2bis    Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24
2ter    Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25
2quater    Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26
2quinquies    Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27
3    Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28
a  Beratung vor und während den Befragungen;
b  Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c  Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29
4    Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31
5    Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
und 5
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20
1    Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2    Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21
2bis    Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24
2ter    Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25
2quater    Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26
2quinquies    Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27
3    Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28
a  Beratung vor und während den Befragungen;
b  Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c  Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29
4    Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31
5    Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
AsylV 1).

5.2 Es ist grundsätzlich zulässig, dass die Vorinstanz vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit befindet, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen, und gegebenenfalls das Verfahren, wenn die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft wird, ohne Einhaltung der speziellen Verfahrensvorschriften zugunsten unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender durchführt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30).

Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Die Glaubhaftmachung des behaupteten minderjährigen Alters ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung in einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen; dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2004 Nr. 30, E. 5.3.3 und 5.3.4 S. 209 f., mit weiteren Hinweisen).

5.3 Ergibt sich freilich nachträglich, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit ausgegangen und den Betreffenden zu Unrecht als volljährigen Asylsuchenden behandelt hat, wird mithin nachträglich im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die Altersangaben der betreffenden Person und damit die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten sind, ihr aber vor der Anhörung zu den Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, hat dies die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214, mit weiteren Hinweisen).

6.
6.1 In erster Linie werden bei der Feststellung der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit eines Asylsuchenden die eingereichten Identitätsdokumente gewürdigt.

Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkara zu den Akten, die ihm per DHL-Kurier aus Pakistan, seinen Angaben gemäss von seinem Onkel, zugestellt worden ist; die Tazkara ist den darin enthaltenen Angaben zufolge am (...) in Kabul ausgestellt worden und hält in der Rubrik "Geburtsdatum" fest: "Im Jahr 1388 (2009) scheint 15-jährig zu sein".

Das BFM mass dieser Tazkara keinen Beweiswert zu, bezeichnete sie aufgrund diverser Unstimmigkeiten als Fälschung und verfügte die Einziehung, ohne indessen eine Dokumentenanalyse durchzuführen und konkrete Fälschungsmerkmale zu nennen. Das BFM ging davon aus, eine Dokumentenanalyse erübrige sich, da es sich bei afghanischen Dokumenten auch um Blanko- oder bloss gefälligkeitshalber ausgestellte Dokumente handeln könne.

Der Beschwerdeführer macht hierbei geltend, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2009 (D-4472/2008) müssten bei der Prüfung einer Tazkara nicht lediglich die schweizerischen Bedingungen, sondern immer auch die des Ausstellungslandes berücksichtigt werden. Nur wenn die eingereichte Identitätskarte den afghanischen Qualitätsstandards nicht entspreche, dürfe daraus der Schluss gezogen werden, das Dokument sei gefälscht.

In der Tat befasst sich der genannte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer sehr ähnlichen Fallkonstellation. Darin wird der durch das BFM gefällte Nichteintretensentscheid (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), aufgrund fehlender Sachverhaltsabklärungen bezogen auf die eingereichte Tazkara, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die in jenem Beschwerdeverfahren eingereichte Tazkara erfülle zwar das in BVGE 2007/7 festgesetzte Kriterium, wonach Identitätspapiere "praktisch fälschungssicher" sein müssten, nicht, dieses Kriterium sei jedoch immer auch bezogen auf die Sicherheitsstandards im Heimatland zu betrachten. Zwar könne angesichts des Mangels an Sicherheitsmerkmalen davon ausgegangen werden, dass diese auch nach afghanischen Bestimmungen nicht als fälschungssicher zu qualifizieren wäre, mit hinreichender Sicherheit könne dies jedoch nicht festgestellt werden. Es bestehe somit ein gewisser Klärungsbedarf und es könne nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich mangels Sicherheitsmerkmalen nicht um ein Identitätspapier im Sinne der erwähnten Praxis. Das BFM wäre somit verpflichtet gewesen, die unklar gebliebenen Fragen hinsichtlich der afghanischen Identitätskarten zu klären und die betreffenden Informationen bei den afghanischen Behörden einzuholen.

Auch im vorliegenden Fall muss also ohne eingehende Prüfung der Tazkara davon ausgegangen werden, dass dem eingereichten Identitätsdokument immerhin ein gewisser Beweiswert zukommt; zumindest darf diese nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden.

Zwar ergeben sich, bezogen auf die eingereichte Tazkara, wie in der Verfügung des BFM festgestellt, in der Tat einige Unklarheiten. Zu erwähnen ist beispielsweise, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkara bereits ausserhalb Afghanistans befunden hätte. Dennoch kann nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Prüfung der eingereichten Identitätskarte davon ausgegangen werden, diese sei gefälscht. Was die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang betrifft, ist festzuhalten, dass diese in einer Anhörung ohne Vertrauensperson zu Protokoll gegeben wurden; das gesamte unsubstanziierte und unstimmige Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Befragung könnte durchaus ein Zeichen der offensichtlich auch durch die Lehrpersonen festgestellten Unreife des Beschwerdeführers sein, der sich möglicherweise der Tragweite des Verfahrensschrittes nicht vollständig bewusst war. Sinn und Zweck der Beiordnung einer Vertrauensperson bei minderjährigen Beschwerdeführern ist es gerade auch, dem Jugendlichen die Wichtigkeit und Bedeutung der Anhörung begreiflich zu machen (vgl. EMARK 2006 Nr. 14 E. 6.4 S. 155; EMARK 2003 Nr. 1 E. 3.e.bb S. 8 f.).

6.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen als Beweismittel zudem Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftlichen Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20
1    Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2    Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21
2bis    Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24
2ter    Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25
2quater    Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26
2quinquies    Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27
3    Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28
a  Beratung vor und während den Befragungen;
b  Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c  Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29
4    Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31
5    Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
AsylV 1 beruhen. In der Praxis handelt es sich dabei meist um sogenannte Knochenaltersanalysen. Dabei muss festgestellt werden, dass derartigen Abklärungsergebnissen nur äusserst beschränkter Beweiswert zukommt. Nach der Praxis der ARK - die das Bundesverwaltungsgericht weiterführt - vermag eine Knochenaltersanalyse lediglich als Beweismittel zu dienen, wenn die Differenz zwischen dem angegebenen Alter und dem des Abklärungsresultates eine Abweichung (doppelte Standardabweichung) von drei Jahren übersteigt (EMARK 2001 Nr. 23). Auch damit kann jedoch lediglich bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer betreffend sein Alter getäuscht hat; bezogen auf das tatsächliche Alter sind hingegen keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das ermittelte Knochenalter über 19 Jahren liegt und somit feststeht, dass der Beschwerdeführer ausgewachsen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186; EMARK 2000 Nr. 19, E. 7c S. 187). Immerhin wäre dies jedoch ein (schwaches) Indiz für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Bei einem ermittelten Skelettalter von 18 Jahren und weniger kann zumindest festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer noch im Wachstum befindet. Im vorliegenden Fall wurde, bei einer durch das Spital C._______ vorgenommenen Abklärung, ein Skelettalter von 18 Jahren festgestellt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei einem angegebenen Alter von 15 Jahren mit einer doppelten Standardabweichung von +/-28,4 Monaten zu rechnen sei. Die Differenz zwischen dem angegebenen und dem ermittelten Alter beträgt im Falle des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre und die Aussagen des Beschwerdeführers stimmen demnach, gemäss ARK-Praxis, durchaus noch mit dem Abklärungsresultat im Rahmen einer möglichen Normalabweichung überein. Auch die durch das Spital C._______ angegebene doppelte Standardabweichung von +/- 28,4 Monaten liegt noch im Bereich des Möglichen, sofern man davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei Anfang des Jahres 1994 geboren und demnach bei der Knochenaltersuntersuchung im September 2009 15 Jahre 7 Monate alt gewesen. Die Knochenaltersanalyse vermag folglich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsjahres nicht zu widerlegen.

6.3 Gewisse Rückschlüsse können allenfalls auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbild möglich sein (Art. 12 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer vom BFM als volljährig eingeschätzt. Dies steht freilich im Gegensatz zur Einschätzung der Hilfswerksvertreterin der E._______, die bei der Anhörung vom 2. März 2010 vermerkte, der Beschwerdeführer sei ihrer Meinung nach, "seinem äusseren Erscheinungsbild nach, nicht volljährig" (vgl. A32 S. 20). Allgemein lässt das Erscheinungsbild eines Beschwerdeführers nur grobe Schätzungen zu; für die Alterskategorie von Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren, also auch im Falle des Beschwerdeführers, kommt dem Augenschein kaum praktische Bedeutung zu, da in diesem Alter eine Schätzung extrem schwierig ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 S. 211).

6.4 Bei der Prüfung des Alters werden zudem die Aussagen des Beschwerdeführers gewertet. Diese waren, wie das BFM feststellte, in der Tat widersprüchlich und blieben in weiten Zügen unsubstanziiert. Sowohl bezogen auf den Tod seiner Eltern wie auch auf seinen Aufenthalt in Afghanistan beziehungsweise Pakistan machte der Beschwerdeführer ungereimte Angaben. Auch vermag seine Aussage, er könne sich aufgrund des traumatischen Aufenthaltes in Griechenland an fast nichts mehr erinnern, nicht zu überzeugen, zumal er bei der Erstbefragung, welche ebenfalls nach seinem Aufenthalt in Griechenland stattfand, zumindest noch die Eckdaten seiner Geschichte anzugeben vermochte.

Auch hierbei kann dem Beschwerdeführer jedoch zugute gehalten werden, dass seine Unreife, die denn auch das Betreuungspersonal des Durchgangszentrums festgestellt hat, durchaus dazu hätte führen können, dass er sich der Ernsthaftigkeit und Wichtigkeit der Befragung nicht genügend bewusst war; auf die Aufgaben, die in diesem Zusammenhang eben gerade einer Vertrauensperson des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zukommen, wurde oben hingewiesen (vgl. oben, E. 6.1).

6.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren betreffend illegale Einreise offenbar als Minderjähriger behandelt und sein Alter dort nicht in Zweifel gezogen worden ist; die Strafsache wurde durch die Jugendanwaltschaft behandelt (vgl. A27).

Sodann wurde das Verhalten des Beschwerdeführers sowohl durch den Lehrer wie auch durch die Betreuungsperson im Durchgangszentrum als dasjenige eines Minderjährigen eingestuft (vgl. A28). Dies kann angesichts dessen, dass die bezeichneten Betreuungspersonen intensiv und über einen längeren Zeitraum mit dem Beschwerdeführer Kontakt hatten, nicht unbeachtet bleiben.

Schliesslich geht aus der Aktennotiz des BFM vom 4. Dezember 2009 (A 28) hervor, dass offenbar selbst das BFM die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht als gesichert erachtet, da es aufgrund des unbestimmbaren Alters auf eine Dublin-Überstellung nach Griechenland verzichtete.

6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich nach Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte die Einschätzung des BFM nicht bestätigen lässt, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers müsse als unglaubhaft gelten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig betrachtet und zu Unrecht darauf verzichtet, ihm für das Verfahren eine rechtskundige Vertrauensperson beizugeben. Die angefochtenen Verfügung ist demnach unter Verletzung der für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu beachtenden Verfahrensvorschriften ergangen und aus diesem Grund aufzuheben. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, und das BFM wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen und das Verfahren unter Wahrung der für unbegleitete Minderjährige geltenden Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

7.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle erneut festgehalten, dass die Tatsache allein, dass afghanische Identitätskarten leicht gefälscht, beziehungsweise leicht käuflich erworben werden können, nicht grundsätzlich den Schluss zulässt, ein solcher Identitätsausweis sei gefälscht. Auch wenn sich, wie oben dargelegt, tatsächlich gewisse Ungereimtheiten aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Tazkara nicht erwiesenermassen gefälscht ist. Wie im Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 5. Februar 2009 (D-4472/2008) festgehalten wurde, müssen Reise- und Identitätspapiere die Identität des Inhabers und dessen Staatsangehörigkeit fälschungssicher und zweifelsfrei belegen sowie den Vollzug der Wegweisung sicherstellen. Jedoch sind dabei nicht nur die schweizerischen Bedingungen zur Festlegung der Fälschungssicherheit, sondern immer auch die Bedingungen des ausstellenden Staates zu berücksichtigen. Nur wenn die Identitätskarte auch den afghanischen Qualitätsstandards nicht entspricht und die Massstäbe, welche Afghanistan an die Fälschungssicherheit von Identitätskarten bestimmt, nicht erfüllt, darf der Schluss gezogen werden, das Dokument genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit nicht (BVGE 2007/7 E. 5.1.3 S. 67, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-4472/2007 vom 5. Februar 2009). Es kann also ohne Prüfung der eingereichten Tazkara nicht davon ausgegangen werden, diese sei gefälscht.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gegenstandslos wird.
9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 21. Mai 2010 erscheint angemessen; die Parteientschädigung wird somit auf Fr. 1'090.-- festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 24. März 2010 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'090.-- zu entrichten

5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und das kantonale Migrationsamt.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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