Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6840/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 11. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. November 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in _______ (Provinz Adiyaman), verliess gemäss eigenen Angaben am 15. Mai 2003 die Türkei und gelangte am 21. Mai 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, welche in _______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, die Kurden lebten ständig unter Druck der türkischen Armee. Da sie Kurden seien, würden sie Freunden, die in den Bergen lebten, Nahrungsmittel geben. Er habe den Kämpfern der HADEP seit dem Jahre 1989 zu Essen gegeben. Seit dem Jahre 1995 habe er Schwierigkeiten mit der Armee; die Soldaten seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gesagt, er solle die Guerilla nicht unterstützen. Die Soldaten seien einmal monatlich gekommen, wobei er auch geschlagen worden sei. Letztmals sei er im November 2002 geschlagen worden. Die Soldaten hätten ihn zudem aufgesucht, um Auskunft über den Aufenthaltsort seiner Cousins, welche 1989 in die Schweiz gekommen seien, zu erhalten. Als er am 1. Mai 2003 an der Veranstaltung in Adiyaman teilgenommen habe, sei er von Polizisten geschlagen worden.
Am 1. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer vom _______ angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei immer als Bürger zweiter Klasse behandelt worden, da er Kurde alevitischen Glaubens sei. Im Jahre 1989 seien mehrere seiner Cousins in die Schweiz geflohen. Seither sei er ständig von den Behörden nach diesen gefragt und unter Druck gesetzt worden. Jahrelang habe er die Guerillas mit Lebensmittel unterstützt und deswegen Probleme mit dem Militär gehabt. Er sei oft geschlagen und gefoltert worden. Immer wieder sei er aufgefordert worden, die Guerillas nicht mehr zu unterstützen. Die Soldaten hätten ihn mitgenommen, damit er ihnen zeige, wo sich die Guerillas aufhielten; er habe ihnen aber keine Informationen gegeben. Im Jahre 1995 sei er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Seit 1997 habe er Kontakt zur HADEP. Er sei an der Teilnahme an den Wahlen vom 3. November 2002 gehindert worden. Anlässlich der 1.-Maidemonstration 2003 in Adiyaman, wo er ein Transparent getragen habe, sei er von Sicherheitskräften geschlagen worden und man habe seinen Namen notiert. Aufgrund dieser Vorfälle habe er am 15. Mai 2003 sein Heimatland verlassen und sei in die Schweiz gereist. Erst nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass er von den türkischen Behörden gesucht werde.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Briefe seiner Ehefrau und seines Bruders, eine Bestätigung des Muhtars von _______ und einen ärztlichen Bericht des _______ Kantonsspitals vom 25. Juni 2003 betreffend seiner gesundheitlichen Probleme zu den Akten. Auf Aufforderung durch das Bundesamt hin reichte er weitere Arztberichte vom 2., 8. sowie 25. August und 25. September 2003 zu den Akten.
Das Bundesamt führte am 17. November 2003 eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, er werde von der türkischen Armee gesucht, weil er Freunde, die bei der PKK seien, unterstützt habe. Man habe seinen Bruder und seine Ehefrau unter Druck gesetzt. Er sei von der Armee seit dem Jahre 1989 unter Druck gesetzt worden. Die Soldaten hätten im Jahre 1995 seine Frau mit einer ihrer Cousinen verwechselt und sie geschlagen, obwohl sie schwanger gewesen sei. Das Kind sei von Geburt an behindert gewesen. Man habe seinen Hund erschossen und seine Ernte verwüstet. An der 1.-Maikundgebung des Jahres 2003 habe er ein Transparent mit sich getragen. Die Polizisten hätten ihn festgehalten und geschlagen, worauf er das Bewusstsein verloren habe. Er leide unter Diabetes und unter psychischen Schwierigkeiten; er sei erstmals in der Schweiz medizinisch gut versorgt worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 20. November 2003 - eröffnet am 21. November 2003 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der verschiedenen Befragungen widersprüchliche Angaben zur Unterstützung der Guerilla und der angeblichen Behelligung durch die türkischen Behörden gemacht. Es sei angesichts der realen Gegebenheiten in der Türkei nahezu ausgeschlossen, dass die türkischen Behörden von seiner angeblichen Unterstützung der PKK seit 1995 gewusst, ihn jedoch nie festgenommen, befragt oder gar angeklagt hätten. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen des türkischen Militärs sei nicht plausibel. Er habe auch nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb die Behörden seit seiner Ausreise täglich bei ihm zu Hause vorbeikämen und seine Ehefrau und seinen Bruder nach seinem Verbleib befragten. Der Beschwerdeführer habe zur Stützung seiner Asylvorbringen lediglich drei handschriftliche Briefe beigebracht, welche naturgemäss keine Beweiskraft entfalten könnten. Amtliche Dokumente, die seine Angaben bestätigten, habe er trotz Aufforderung nicht eingereicht, obwohl er angegeben habe, mehrere seiner Kollegen seien anlässlich der Demonstration vom 1. Mai 2003 von der Polizei mitgenommen worden. Schliesslich sei auch die angebliche Reflexverfolgung wegen seiner Cousins, welche bereits 1989 aus der Türkei geflohen seien, nicht glaubhaft. Weder er noch seine Ehefrau seien je auf den Posten mitgenommen, einvernommen oder gar inhaftiert worden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung sei nicht glaubhaft. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung führe nach gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Was den geschilderten Vorfall aus dem Jahre 1995 betreffe, bei dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schwer geschlagen worden seien, liege dieser zu weit zurück, als dass er noch als fluchtauslösender Anlass bezeichnet werden könne. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seither ernsthafte Nachteile erlitten hätte oder ihm solche gedroht hätten. Aufgrund fehlender Festnahmen, Anklagen oder Verurteilungen in all diesen Jahren seien auch im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsabsichten der türkischen Behörden erkennbar. Der Umstand, wonach er Sympathisant oder Mitglied der HADEP/DEHAP gewesen sei, genüge nicht, um eine begründete Furcht anzuerkennen. Er sei nicht in exponierter Stellung für diese Partei tätig gewesen und auch die Tatsache, wonach die HADEP verboten worden sei, führe
nicht dazu, dass die bisherigen Parteimitglieder unbesehen ihrer Stellung verfolgt würden. Der Beschwerdeführer könne sich zudem allfälligen zukünftigen behördlichen Druckausübungen durch Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen und sei auch aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl infolge Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 24. September 2003, vier Referenzschreiben, einen Auszug aus dem "British Medical Journal" vom 9. Februar 2002 und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ein. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2004 forderte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht, eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht aller ihn behandelnden Ärzte, Vollmachten von _______ bezüglich Einsichtnahme in deren Asylakten sowie das Original des bisher lediglich in Kopie eingereichten Haftbefehls des Staatssicherheitsgerichts Malatya einzureichen. Für die Beurteilung der weiteren Beschwerdeanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet.
E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2004 reichte der Rechtsvertreter einen aktuellen Bericht der psychiatrischen Klinik _______ vom 16. Januar 2004, das Original des Haftbefehls vom 24. September 2003 sowie die verlangten Vollmachten zu den Akten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2004 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde.
H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2004 an seinen Anträgen fest.
I. Mit Schreiben vom 5. März 2004 übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrischen Klinik _______ vom 3. März 2004. Am 13. Juli 2004 reichte er einen Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Klinik _______ vom 29. Juni 2004 ein. Einem Schreiben vom 12. November 2004 legte er einen Austrittsbericht des _______ Kantonsspitals vom 8. Oktober 2004 bei. Am 12. Mai 2005 gab er einen Kurzaustrittsbericht des _______ Kantonsspitals vom 19. April 2005 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 34 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1. Der Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung schwer erkrankt und habe sich in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. Der zuständige Arzt habe erklärt, er dürfe die Klinik nur in Begleitung verlassen, da von einer hohen Suizidgefahr auszugehen sei. Anlässlich des Instruktionsgesprächs habe sich hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ein desolates Bild ergeben; der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, zusammenhängend zu sprechen und habe auch seinen Lebenslauf nicht chronologisch schildern können. Es sei zu bemängeln, dass die Vorinstanz die Verfahrensakten der in der Schweiz lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers nicht beigezogen habe, da Einiges auf eine Familienverfolgung hindeute. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein Folteropfer handle. Dafür spreche auch sein nicht immer nachvollziehbares Aussageverhalten im erstinstanzlichen Verfahren. So sei er zum Beispiel bei der ergänzenden Befragung durch das Bundesamt in Tränen ausgebrochen und habe auf die gestellten Fragen in zusammenhangloser Weise geantwortet. Fragen, die sich auf die erlittenen Behelligungen durch die Sicherheitskräfte bezögen, könne er nur einsilbig beantworten. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals hospitalisiert werden müssen und in den eingereichten Arztberichten seien - neben der Diabetes mellitus - eine posttraumatische Belastungsstörung und schwer wiegende psychische Probleme diagnostiziert worden. Die gestellte Diagnose sei häufig als Ergebnis schwerer Folterungen zu beobachten. Berücksichtige man die einschlägige Fachliteratur zum Thema Folterfolgen, scheine es typisch zu sein, dass sich manche Opfer nicht oder in widersprüchlicher Art an die im Zusammenhang mit den erlittenen Misshandlungen stehenden Ereignisse zu erinnern vermöchten. Angesichts der vom Beschwerdeführer gegebenen Hinweise, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, eine fachärztliche Begutachtung anzuordnen. Da er aus einer ländlichen Kultur stamme, könnten keine hohen Anforderungen an die Differenziertheit seiner Angaben gestellt werden. Aufgrund der Aktenlage erscheine unwahrscheinlich, dass er die Türkei aus ökonomischen Gründen verlassen habe. Seine teilweise widersprüchlichen Aussagen liessen darauf schliessen, dass er sich an einzelne Ereignisse erinnere, diese aber in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vermische. Es unterliege keinem Zweifel, dass er sich über Jahre für die kurdische Oppositionsbewegung eingesetzt habe, zumal er aus einer politisch aktiven Familie stamme.
Es könne durchaus möglich sein, dass die gegen ihn erhobenen Beweise bis zu seiner Ausreise nicht für eine Anklage ausgereicht hätten; zudem sei das Verhalten der türkischen Sicherheitsbehörden oftmals willkürlich. Es sei nachvollziehbar, dass die Behörden ihn unter Beobachtung gehalten, indessen auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet hätten. Es könne ihm angesichts seines Gesundheitszustandes nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt werden, dass er den Suchbefehl nicht unverzüglich beigebracht habe, was umso mehr gelte, als er im Sommer 2003 ein Schreiben des Dorfvorstehers zu den Akten gereicht habe, in dem eine behördliche Suche bestätigt worden sei. Der nunmehr eingereichte Haftbefehl bestätige die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche nach ihm. Es sei nochmals zu betonen, dass die Vorinstanz die von ihm erlittene Folter nicht berücksichtigt habe. Es sei davon auszugehen, dass er im Jahre 1995 Opfer schwer wiegender Menschenrechtsverletzungen geworden sei, die sein Leben derart verändert hätten, dass triftige Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 und 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) vorlägen, die seine Rückkehr in die Türkei ausschlössen. Es sei zu unterstreichen, dass entgegen der Interpretation der Vorinstanz sehr wohl Angehörige von ihm vor seiner Ausreise unter Druck gesetzt worden seien. Er habe die Verfolgungsmassnahmen gegen seine Ehefrau geschildert und auf die Behelligungen seiner Cousins und Cousinen hingewiesen. Dass er unter Reflexverfolgung gelitten habe, ergebe sich auch aus den Referenzschreiben von _______ (ehemalige Vorstandsmitglieder der HADEP von _______) und seiner Cousins _______ Die Vorinstanz verkenne die Bedeutung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe türkischer Armeeangehöriger. Diese hätten sich wiederholt, was dazu beigetragen habe, dass er nicht genesen sei. Die ständigen Behelligungen hätten die depressiven Vorstellungen verstärkt. Die von ihm geschilderten Übergriffe überschritten das durchschnittliche Mass dessen, was die kurdische Bevölkerung in Südostanatolien zu erdulden habe. Die aktuelle behördliche Suche lasse auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen. Dass gegen ihn eine Strafuntersuchung geführt werde, mache ihn weiterhin zum Spielball der Sicherheitskräfte, was bereits zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe, der ihn zum Verlassen der Türkei veranlasst habe. Es sei davon auszugehen, dass er polizeilich registriert sei, weshalb er bereits bei der Einreise mit Verhaftung zu rechnen habe. Die Vorinstanz habe den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt, obwohl diesem
Fluchtgrund zentrale Bedeutung zukomme. Im Fall einer zwangsweisen Rückkehr würde er von den türkischen Behörden verdächtigt werden, sich der Guerilla angeschlossen zu haben, was zu längerer Inhaftierung und Folter führen könne. Der Beschwerdeführer habe asylrelevante Nachteile erlitten und begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
4.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, beim eingereichten Abwesenheitshaftbefehl vom 24. September 2003 handle es sich um eine Totalfälschung, da dieses Dokument verschiedene Angaben enthalte, welche nicht mit authentischen Schriftstücken aus der Türkei übereinstimmten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben stünden teilweise im Widerspruch zu seinen Aussagen und müssten insgesamt als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter bezeichnet werden.
4.3. Der Rechtsvertreter entgegnet in seiner Replik, bezüglich des eingereichten Haftbefehls sei festzustellen, dass dieser von den Angehörigen des Beschwerdeführers beschafft worden sei; ein allfälliger Fälschungsvorwurf könne dem Beschwerdeführer deshalb nicht zur Last gelegt werden. _______ stelle nur ausnahmsweise Referenzschreiben aus, weshalb der Vorwurf, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, zweifelhaft sei. Als früherer Vorsitzender der HADEP-Sektion von _______ habe er zahlreiche Kontakte zu vielen engagierten Familien gehabt. Möglicherweise habe er sich im vorliegenden Fall bezüglich der Untersuchungshaft geirrt. Ungeachtet dessen sei davon auszugehen, dass das Engagement des Beschwerdeführers für die HADEP damit belegt werde.
5.
5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mehrere Jahre lang Guerilla-Kämpfer mit Nahrungsmitteln unterstützt, sei immer wieder geschlagen worden und werde heute deshalb in der Türkei mittels Haftbefehl gesucht. An der Empfangsstelle erklärte er in diesem Zusammenhang, er habe seit 1989 bis zu seiner Ausreise die Kämpfer der HADEP unterstützt und deshalb ab 1995 Probleme mit dem Militär gehabt. Immer wieder seien ihm auch Aktivitäten seiner Cousins, welche im Jahre 1989 in die Schweiz geflohen seien, vorgehalten worden. Auf die Frage, weshalb das Militär ihn erst ab 1995, d.h. erst über sechs Jahre nach der Ausreise seiner Cousins, behelligt habe, erklärte er, er sei seit seiner Kindheit vom Militär unterdrückt worden, im Jahre 1995 habe sich die Situation jedoch verschärft (vgl. Akte A1 S. 4). An der kantonalen Befragung sowie an der Bundesanhörung sprach der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich davon, die Guerillas ab 1995 unterstützt zu haben (vgl. Akten A6 S. 9; A16 S. 3). Auf Vorhalt dieser Aussagen erklärte er lediglich, man habe ihn da wohl missverstanden oder der Dolmetscher habe falsch übersetzt. Das Militär habe ihn seit 1989 unterdrückt und seit 1995 habe er die Guerillas unterstützt (vgl. Akte A6 S. 18). Nebst diesen widersprüchlichen Angaben erscheinen seine Vorbringen jedoch auch aus einem anderen Grund zweifelhaft. Wie das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass das Militär von den Hilfestellungen des Beschwerdeführers für die PKK seit dem Jahre 1995 gewusst, ihn zwar behelligt aber nie festgenommen oder verhört habe. Dies erscheint umso zweifelhafter, als er selber angab, bereits vorher wegen angeblicher Tätigkeiten seiner Cousins behelligt worden zu sein. Weshalb die Behörden nach Kenntnisnahme seiner eigenen Hilfeleistungen an die PKK nicht massiver eingeschritten sind, ist nicht nachvollziehbar. Seine Schilderungen bezüglich seiner Hilfeleistungen an die PKK und die jahrelangen Behelligungen durch das Militär können nicht geglaubt werden. Im Übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer auch in seinen Äusserungen bezüglich seiner Parteizugehörigkeit. An der kantonalen Befragung erklärte er, seit 1997 ein registriertes Mitglied der HADEP zu sein, jedoch nie einen Parteiausweis besessen zu haben (vgl. Akte A6 S. 9). In der Beschwerdeeingabe wird der Beschwerdeführer jedoch als enger Sympathisant bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 16).
5.3. Als weiteren Grund für seine Flucht aus der Türkei schilderte der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der Demonstration vom 1. Mai 2003 in _______, wo er ein Transparent getragen habe und deshalb von Polizisten zusammengeschlagen worden sei. Einige seiner Kollegen seien sogar verhaftet worden. Wenige Tage nach diesem Vorfall sei er ausgereist; heute werde er in seinem Heimatland per Haftbefehl von den türkischen Behörden gesucht. Diese angebliche Suche kann jedoch nicht geglaubt werden, ist der Beschwerdeführer doch jahrelang weder mitgenommen noch befragt worden. Weshalb nun ausgerechnet seine Teilnahme an einer Demonstration Anlass für die gemäss Ausführungen seiner Ehefrau tägliche Suche nach ihm sein soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. das bei den Akten liegende Schreiben der Ehefrau). Dies gilt umso mehr, als er selber angab, nach der Demonstration noch zwei Wochen lang unbehelligt im Dorf gelebt zu haben (vgl. Akte A6 S. 14). Insgesamt sind seine Schilderungen zur Demonstrationsteilnahme knapp, vage und in verschiedenen Punkten unglaubhaft. So ist beispielsweise nicht plausibel, dass die Polizei ihn zusammengeschlagen, seinen Namen notiert, ihm die Identitätskarte abgenommen und ihn habe gehen lassen, obwohl mehrere seiner Kollegen auf den Polizeiposten mitgenommen worden seien. Ebenfalls unglaubhaft ist der Umstand, er sei den Behörden bekannt gewesen und habe unter ständiger Beobachtung gestanden, das Herausbekommen seiner eingezogenen Identitätskarte sei dann jedoch problemlos möglich gewesen (vgl. Akte A6 S. 12 bis 15).
5.4. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung vom 1. Juli 2003 an, es existiere in der Türkei ein gerichtlicher Suchbefehl, welchen er erhalten und nachreichen werde. Als Beilage zur Beschwerdeeingabe reichte der Rechtsvertreter zunächst lediglich eine Kopie, später das Original eines Suchbefehls des Staatssicherheitsgerichts Malatya nach. Das Bundesamt unterzog dieses Dokument im Rahmen der Vernehmlassung einer Dokumentenanalyse und kam zum Schluss, es handle sich dabei um eine Totalfälschung. Es stellte fest, das Schriftstück enthalte verschiedene Angaben, welche formal und inhaltlich nicht mit authentischen türkischen Gerichtsdokumenten übereinstimmten, respektive mit dem tatsächlichen Ablauf von türkischen Verfahren nicht vereinbar seien. Ebenfalls gegen die Echtheit dieses Dokumentes spricht das darauf versehene Ausstellungsdatum. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der kantonalen Befragung vom 1. Juli 2003 keine Kenntnis über die Ausstellung eines Suchbefehls mit Datum vom 24. September 2003 haben, weshalb auch seine Aussage, wonach der Suchbefehl unterwegs sei, nicht stimmt (vgl. Akte A6 S. 17). Entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Fälschung dieses Dokumentes in Auftrag gegeben, weshalb seine persönliche Glaubwürdigkeit stark beeinträchtigt ist (vgl. Replik vom 25. Februar 2004 S. 2).
5.5. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungsschreiben ein. Das Referenzschreiben von _______, eines früheren Vorstandsmitgliedes der HADEP-Sektion _______, enthält jedoch widersprüchliche Angaben zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Darin wird erklärt, der Beschwerdeführer sei von der Polizei und dem Militär wegen seiner Parteiaktivitäten mehrmals in Untersuchungshaft genommen worden. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer an der Bundesanhörung, er sei nie festgenommen, angeklagt oder verurteilt worden (vgl. Akte A16 S. 5). Die Erklärung des Beschwerdeführers, _______ könnte sich hinsichtlich der von ihm bestätigten Inhaftierungen getäuscht haben, vermag nicht zu überzeugen. Auch mit den weiteren eingereichten Referenzschreiben kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht belegt werden: _______ führt in seinem Schreiben aus, der Beschwerdeführer sei politisch tätig gewesen, äussert sich indessen nicht zu allfälligen Schwierigkeiten, die damit verbunden gewesen wären. Die Schreiben der beiden Verwandten des Beschwerdeführers (...) vermögen ebenso wenig konkret Aufschluss über die geltend gemachte Verfolgung zu geben, da die Verfasser der Schreiben die Türkei in den Jahren 1989 beziehungsweise 1990 verliessen und somit nicht aus eigenem Wissen bestätigen können, was sich in der Türkei danach tatsächlich zugetragen hat.
5.6. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Asylverfahrens mehrere ärztliche Berichte zu den Akten, in denen auch psychische Erkrankungen diagnostiziert wurden (Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung). Die eingereichten Arztberichte sind indessen nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung, die ihm im Zeitpunkt der Ausreise gedroht habe, glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal mehrere Umstände für seine psychische Erkrankung verantwortlich sein dürften und die Angaben, die er gegenüber den behandelnden Ärzten machte, teilweise nicht mit den anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen in Übereinstimmung stehen. Eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers erscheint aufgrund der gesamten Aktenlage als nicht angezeigt, da an der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht gezweifelt wird und deren Ursachen letztlich auch von einem Gutachter nicht zweifelsfrei eruiert werden können. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts kann und darf ein Gutachter dem urteilenden Gericht ohnehin nicht abnehmen (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f S. 30 f.). Der Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.
5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Nachstellungen seitens des Militärs, der Demonstrationsteilnahme im Mai 2003 sowie der angeblichen Suche durch die türkischen Behörden mittels Suchbefehl den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfalls aus dem Jahre 1995 kann offen gelassen werden, da allfällige zu diesem Zeitpunkt erlittene Benachteiligungen aufgrund des bis zur Ausreise verstrichenen Zeitablaufs asylrechtlich nicht relevant wären. Was die fehlende Asylrelevanz sich allfälliger effektiv zugetragener Behelligungen betrifft, kann auf die vollständigen und richtigen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Beschwerde Ziff. 2 S. 5 f.). In Bezug auf die allenfalls im Jahre 1995 vorgefallenen Ereignisse kann auch nicht wie geltend gemacht von zwingenden Gründen im Sinne von Art. 1C Ziffn. 5 und 6 der FK ausgegangen werden, zumal die Anwendung der entsprechenden Norm das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise bedingt, was vorliegend nicht der Fall ist.
5.8. Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie mit politischem Hintergrund stammt, die einem gewissen behördlichen Druck ausgesetzt sein dürfte. Dieser Druck war indessen - wie oben aufgezeigt - nicht intensiv genug, um von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ausgehen zu können; die vom ihm geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden wurde nicht glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, offenbar ohne ernsthaften Behelligungen ausgesetzt zu sein, in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, mit den bereits im Jahre 1989 in die Schweiz geflohenen Cousins gemeinsam politische Aktivitäten ausgeübt zu haben, so dass in antizipierter Beweiswürdigung nicht davon ausgegangen werden kann, den entsprechenden Akten liessen sich Hinweise auf eine ihm wegen seiner Verwandtschaft drohende Gefährdung entnehmen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, die Asylakten seiner in der Schweiz lebenden Verwandten seien beizuziehen, ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.
5.9. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
6.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
6.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
6.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
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1 | Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
2 | Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. |
3 | Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
8.
8.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
8.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.3. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.4. Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit nach _______ zurückzukehren, wo er gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt gelebt hat und wo seine Ehefrau mit den Kindern, seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Weitere Geschwister wohnen in _______ oder _______ (vgl. Akte A1 S. 2). Sollte er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren wollen, ist es ihm aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei unbenommen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Diese Möglichkeit besteht für ihn umso mehr, als er an der Direktbefragung erklärte, er stamme aus einer reichen Familie (vgl. Akte A16 S. 3). Auch in der Beschwerdeeingabe wird explizit darauf verwiesen, der Beschwerdeführer habe seine Flucht aus eigenen Ersparnissen bezahlt und stamme aus einer wohlhabenden Familie mit grösserem Bauerngut.
8.5. Gemäss den verschiedenen eingereichten Arztberichten leidet der Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus Typ 1 und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit sekundärer paranoider Entwicklung. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2004 ist als notwendige und angemessene Therapie die Weiterführung einer engmaschigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung im ambulanten Rahmen angezeigt und es sind regelmässige Kontrollen betreffend die Diabeteserkrankung durchzuführen. In Übereinstimmung mit den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie den Ausführungen in der Vernehmlassung des Bundesamtes vom 10. Februar 2004 ist festzustellen, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten sowohl für die physischen wie auch für die psychischen Probleme in der Türkei, insbesondere auch im staatlichen Krankenhaus von _______, bestehen. Der Einwand des Rechtsvertreters in seiner Replik, wonach die Erhältlichkeit der notwendigen Medikamente fraglich sei und der Beschwerdeführer diese aus eigenen Mitteln nicht finanzieren könne, ist nicht stichhaltig. In der Beschwerdeeingabe wird erklärt, der Beschwerdeführer stamme aus einer wohlhabenden Familie (vgl. Beschwerde S. 10). Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer, wie in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu Recht ausgeführt wird, die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche auch in Form von Medikamenten möglich ist.
Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 3. März 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2004 in der behandelnden Psychiatrischen Klinik einen Suizidversuch unternommen hat. Der Beschwerdeführer erklärte damals den behandelnden Ärzten, er habe mit seiner Krankheit grosse Mühe, könne die Diabetes wie auch seine somatischen Beschwerden beziehungsweise Schmerzen nur schwer akzeptieren; dies sei ja keine Lebensqualität mehr. Er habe den Suizidversuch ohne vorherige Planung durchgeführt. Er habe sich umbringen wollen, weil ihm das Leben mit Diabetes und der unklaren psychosozialen Situation "stinke". Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Bescherdeführer die Rückkehr in die Türkei trotz dieses Suizidversuches und trotz der ihm ärztlich attestierten Suizidialität zuzumuten. Zweifellos befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden in einer schwierigen Lage. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich über fehlende Lebensqualität beklagt. Er kann jedoch - wie erwähnt - auf die in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen. Wie Erwägung 5.6 zu entnehmen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers (Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung) nicht auf die von ihm zur Begründung des Asylgesuches als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse zurückgeführt werden kann, sondern andere Ursachen haben muss. Die im ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2004 als sehr wahrscheinlich bezeichnete Retraumatisierung des Beschwerdeführers im Falle des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei ist vor diesem Hintergrund insofern zu relativieren, als nicht davon ausgegangen werden kann, eine allfällige Retraumatisierung stehe in einem ursächlichen Zusammenhang mit dort tatsächlich erlittenen Übergriffen wie dies die behandlenden Ärzte aufgrund des vom Beschwerdeführer ihnen gegenüber geltend gemachten Angaben anzunehmen scheinen. Sollten sich beim Beschwerdeführer heute noch vorhandene suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Familie im angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht allgemein positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch seine Gesundheit haben dürfte.
Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungswiese eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar.
8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
8.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10. Gemäss Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
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1 | Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
2 | Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26 |
3 | Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen. |
4 | Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. |
5 | Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27 |
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der als gefälscht erkannte Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts Malatya vom 24. September 2003 wird eingezogen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- das _______ (Beilage: türkische Identitätskarte _______)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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