Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1276/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Mai 2007
Mitwirkung:
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Elena Avenati-Carpani; Richter Bernard Vaudan; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______, Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Sachverhalt:
A. A._______ (geboren _______, nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Schweizer Bürgerin. Ab 1985 lebte sie ununterbrochen im Ausland. Seit 1997 wohnt die inzwischen pensionierte Frau in Italien. Vom Juli 2003 bis und mit August 2006 erhielt sie, ergänzend zur AHV-Rente, eine monatliche Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1), deren Höhe periodisch neu festgelegt wurde. Mittels Gutsprache vom 3. August 2005 gewährte ihr das Bundesamt für die Zeit vom Februar 2005 bis April 2005 zudem einen einmaligen Betrag von 702.--, da der Beschwerdeführerin infolge eines Krebsleidens und damit verbundener häufiger Besuche beim Therapeuten zusätzliche Verkehrsauslagen erwachsen waren.
B. Am 11. August 2006 stellte A._______ ein Gesuch um Fortgewährung der monatlichen Unterstützung gemäss ASFG. In einem zweiten Unterstützungsgesuch vom 5. September 2006 bat sie sodann um die Rückerstattung medizinisch bedingter Transportkosten im Umfang von 2496.-- für die Zeitspanne vom Mai 2005 bis November 2005.
C. Mit Verfügung vom 12. September 2006 wies die Vorinstanz die beiden Unterstützungsgesuche ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin erhalte eine monatliche AHV-Rente von umgerechnet zur Zeit 980.--. Die anfallenden regelmässigen Auslagen bewegten sich in derselben Grössenordnung, das Budget sei mit anderen Worten ausgeglichen. Sozialhilferechtlich gelte sie somit nicht als bedürftig, weshalb keine Unterstützung mehr zu gewähren sei. Von den geltend gemachten Verkehrsauslagen von 160.-- könnten nur 60.-- ins Budget aufgenommen werden, da kein aktuelles Arztzeugnis vorliege, welches belege, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor einer therapeutischen Behandlung bedürfe. Auch zusätzliche Fahrspesen aus der Periode vom Mai 2005 bis November 2005 könnten nicht übernommen werden. Sozialhilfe werde normalerweise nicht rückwirkend gewährt, sondern diene der Bestreitung der aktuellen Auslagen. Weil das Bundesamt der Gesuchstellerin bereits am 3. August 2005 Mehrkosten in der Höhe von 702.-- für Fahrspesen vergütet habe und in der Vergangenheit generell ein ausserordentlich hoher Betrag für solche Aufwendungen in den entsprechenden Budgets veranschlagt worden sei, betrachte es die diesbezüglichen Kosten als abgegolten.
D. Mit Beschwerde vom 20. September 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerdeführerin (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weiterführung der Unterstützung im bisherigen Umfang und die Übernahme der Transportkosten für die physiotherapeutischen Behandlungen bis zum 11. November 2005. Im Wesentlichen bringt sie vor, mit der AHV-Rente von umgerechnet 970.-- bzw. 980.-- könne man seinen Lebensunterhalt an ihrem Aufenthaltsort fast nicht bestreiten, obwohl sie eine Person sei, die sehr sparsam lebe. Der Betrag von 60.-- für Verkehrsauslagen sei kaum realistisch. Pro Monat fielen allein 40.-- für Haftpflichtversicherung und Autosteuern an. Für den einmaligen Zuschuss vom vergangengen Jahr an die Fahrspesen sei sie dankbar. Bis zum Ende der Therapie am 11. November 2005 habe sie jedoch nochmals 6'000 Kilometer zurückgelegt. Wegen der ablehnenden Verfügung überlege sich die Beschwerdeführerin eine Heimkehr in die Schweiz, wo sie der Allgemeinheit infolge der höheren Lebenshaltungskosten aber möglicherweise mehr zur Last fallen werde. Ein weiteres finanzielles Problem bestehe darin, dass sie wegen einer Mietstreitigkeit einen Anwalt habe beiziehen müssen, dessen Rechnung sie nun nicht bezahlen könne.
E. Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hält mit Replik vom 1. Januar 2007 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31


1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2

1.3. Gemäss Art. 37

1.4. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49


3. Nach Art. 1


4.
4.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2003 im Stande war, den laufenden Lebensunterhalt mit ihren Einkünften (zuletzt in Form einer AHV-Rente) zu bestreiten. Wegen einer Krebserkrankung (Brustkrebs), welche zahlreiche medizinische und therapeutische Behandlungen nach sich zog, geriet sie danach in finanzielle Schwierigkeiten. Am 17. Juli 2003 ersuchte sie erstmals um eine Unterstützung gemäss ASFG. In der Folge erklärte sich das Bundesamt bereit, der Rentnerin materielle Hilfen zu gewähren. Deren Höhe wurde seither laufend (meist jährlich) angepasst, wobei die monatlichen Fehlbeträge, für die Gutsprache geleistet wurde, zwischen 66.70 und 302.-- schwankten. Das letzte, von der Schweizerischen Botschaft in Rom am 10. August 2006 aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin erstellte Budget präsentiert sich - nach Bereinigung durch die Vorinstanz - nunmehr ausgeglichen, stehen den Ausgaben von 985.-- doch Einnahmen von rund 980.-- gegenüber. Das BJ lehnte es deshalb ab, die Gesuchstellerin weiterhin zu unterstützen.
4.2. Nach Art. 8 Abs. 1





5.
5.1. Dass im Budget vom 10. August 2006, anders als in den Budgets der Vorjahre, kein Ausgabenüberschuss mehr resultiert, hängt zur Hauptsache mit den tieferen Verkehrsauslagen und einem reduzierten Unterhaltsbeitrag (Ausgabenposition 2.2) zusammen. Strittig sind vorab die Transportkosten. Derweil die Schweizerische Botschaft in Rom besagte Aufwendungen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin auf monatlich 160.-- veranschlagte, korrigierte das BJ sie auf einen Betrag von 60.-- herunter (in der Vernehmlassung ist irrtümlicherweise von 100.-- die Rede). Dieser Betrag, welcher dem momentan üblichen Ansatz entspricht, erscheint unter den heutigen Begebenheiten angemessen. Bei den Verkehrsauslagen sind im Normalfall die günstigsten Transportarten zu berücksichtigen. Wenn eine Person wie die Beschwerdeführerin auf ein Privatauto angewiesen ist, so können die diesbezüglichen Kosten ausnahmsweise übernommen werden, sofern die Benützung des Fahrzeugs aus medizinischen Gründen (zum Beispiel für ärztliche oder therapeutische Konsultationen) erforderlich ist und keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. Dadurch entstandene höhere Fahrspesen müssen allerdings belegt werden. In den früheren Unterstützungsperioden ist dies geschehen, indem entsprechende medizinische Unterlagen eingereicht wurden (vgl. die ärztlichen Atteste vom 3. Februar 2005 und 13. April 2005 bzw. die undatierte Bestätigung der Therapietermine), weshalb Verkehrsauslagen zwischen 100.-- und 120.-- bewilligt werden konnten. Auch im jetzigen Budget wäre demnach nur dann ein 60.-- übersteigender Betrag angezeigt, wenn die Beschwerdeführerin darlegte, dass die für den Unterstützungszeitraum September 2006 bis August 2007 prognostizierten Verkehrsauslagen medizinisch notwendigen Behandlungen dienen. Solche Belege fehlen. Daran vermag die Beweisofferte in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, bezieht sich die in Aussicht gestellte Bestätigung für physiotherapeutische Termine doch wiederum auf frühere, nicht mehr massgebende Unterstützungszeiträume.
5.2. Auf der Ausgabenseite wurde zudem der Grundbetrag gekürzt. Der allgemeine Unterhaltsbeitrag pro Person wird von den schweizerischen Vertretungen jährlich neu festgelegt. Dessen Höhe, die innerhalb eines Landes von Region zu Region varieren kann, wird nicht beanstandet. Auch mit Blick auf die übrigen Positionen finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesamt sei bei der Berechnung des Budgets nicht in rechtskonformer Weise vorgegangen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind in dieser Hinsicht zu unsubstanziert. Abgesehen davon wurden einzelne Positionen gegenüber früher erhöht. Somit bleibt es bei einem Total der Ausgaben von 985.--. Auf der Einnahmenseite ist der Beschwerdeführerin derweil eine Summe von Fr. 1'552.-- (AHV-Rente) anzurechnen. Ausgehend von dem von der Vorinstanz angegebenen Wechselkurs (Mitte September 2006 Fr. 1.-- = 0.63) ergibt dies einen Betrag von 977.--. Von daher resultiert zur Zeit selbst in Berücksichtigung von Wechselkursschwankungen kein namhafter Ausgabenüberschuss. Bei einem sparsamen Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel (Sparpotenzial bestünde beispielsweise mit Blick auf die Prüfung von Mitfahrgelegenheiten bei Nachbarn und die Wahl eines weniger abgelegenen Logis) sollte die Betroffene vielmehr in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt in Italien selbst zu bestreiten. Hinzuzufügen wäre, dass sie gemäss den Abklärungen, welche die Schweizerische Botschaft in Rom im August 2005 getätigt hat, auch nach der italienischen Fürsorgegesetzgebung keine materiellen Hilfen beanspruchen könnte (vgl. hierzu ebenfalls das Urteil des Bundesgerichts 2A.372/1992 vom 10. Juni 1993, E. 2c). Demzufolge ist sie momentan nicht als bedürftig im Sinne von Art. 1


5.3. Mit separatem Gesuch vom 5. September 2006 verlangt die Beschwerdeführerin des Weiteren die Rückerstattung von Verkehrsauslagen, die in die Zeit vom Mai 2005 bis November 2005 fielen. Sozialhilfekosten werden nach Art. 23 Abs. 2

5.4. Schliesslich gibt die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass sie der Schweiz im Falle einer Rückkehr wahrscheinlich mehr Kosten verursachen würde. Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt, hat das BJ im Einvernehmen mit der schweizerischen Vertretung nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen; finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein (vgl. Art. 14 Abs. 1

5.5. Nach dem bisher Gesagten befindet sich die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht in einer Situation, die ihr einen Anspruch auf Ausrichtung von Fürsorgeleistungen gemäss ASFG vermitteln würde (vgl. Art. 1


6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1


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(Dispositiv S. 8)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. A 39 502 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff


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