Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3799/2020

Urteil vom 11. März 2021

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Richter Walter Lang,
Besetzung
Richterin Déborah D'Aveni;

Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 6. Juni 2017 in die Schweiz ein und suchte am 22. Januar 2018 um Asyl nach. Am 25. Januar 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 6. Mai 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen gab sie zu ihrer Person an, sie sei iranische Staatsangehörige, persischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort habe sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder zusammengelebt. Sie habe (...) studiert, aber die Abschlussarbeit nicht abgegeben. Zudem habe sie (...) absolviert. In beruflicher Hinsicht habe sie in einer (...), im (...) sowie im (...) eines (...) gearbeitet. Zuletzt habe sie mit (...) ein (...) geführt.

Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, als sie (...) Jahre alt gewesen sei, hätten drei Männer sie mit einem Auto entführt und zu einem Garten gebracht. Dort seien zwei weitere Personen dazugekommen. Die Männer hätten sie vergewaltigt. Während der Tat hätten sich die Männer beim Namen genannt. Deshalb wisse sie, dass drei der Männer C._______ (Rufname D._______), E._______ und F._______ (Rufname G._______) heissen würden. Nach ungefähr sechs Stunden hätten die Männer sie freigelassen. Als sie ihrem Vater von der Entführung erzählt habe, habe er ihr nicht geglaubt. (...) Jahre später habe sie zufälligerweise in der Einkaufspassage, in welcher sie (...), einen der Täter, G._______, entdeckt. Ihr Bruder habe ihn festhalten wollen, aber er habe sich losreissen können. Deshalb habe ihr Bruder gepfiffen und Sicherheitskräfte vor dem Ausgang hätten G._______ festgehalten und auf einen Polizeiposten gebracht. Dort habe sie Anzeige erstattet. Ein Mann sei erschienen und habe für G._______ Kaution leisten wollen, was der anwesende Polizeioberst ohne Einwilligung eines Richters habe zulassen wollen. Sie und ihr Vater seien dagegen gewesen. Als der Polizist realisiert habe, dass es zu einem Streit kommen würde, habe er G._______ nicht gehen lassen. Die Revolutionsstaatsanwaltschaft habe den Fall an die Hand genommen. Ein Richter habe in der Folge eine ärztliche Untersuchung von ihr veranlasst. Die Ärztin habe schriftlich bestätigt, wonach sie ihre Jungfräulichkeit vor ungefähr (...) Jahren verloren habe. Nach einem Jahr in Haft habe G._______ ein Geständnis abgelegt und die Polizei und sie zum Tatort geführt. Eines Tages sei sie von einem Polizisten kontaktiert und aufgefordert worden, zum Polizeiposten zu kommen. Sie sei mit ihrem Vater dorthin gegangen. Der anwesende Polizeimajor habe ihnen mitgeteilt, G._______ streite ab, einen E._______ zu kennen. Auf entsprechendes Angebot des Polizisten habe ihr Vater G._______ geschlagen. G._______ habe schliesslich zugegeben, einen (...) namens E._______ zu haben. Ein Richter habe ihr Frist gesetzt, um E._______ zu finden. Ihr Vater habe ihn aufspüren können. Die beiden Männer hätten dann behauptet, sie hätte gegen Bezahlung Geschlechtsverkehr mit ihnen gehabt. Der Richter habe ihr daraufhin erklärt, sie müsse entweder die Anzeige zurücknehmen oder einen der Männer heiraten. Gegen E._______ und G._______ seien noch weitere Strafverfahren hängig gewesen und einer der weiteren Täter sei bereits aufgrund anderer Straftaten erhängt worden. E._______ und G._______ habe ebenfalls die Todesstrafe gedroht. Ihr Vater habe ihr aus Mitleid geraten, die Anzeige zurückziehen, was sie getan habe. Im Februar oder März 20(...) seien die beiden aus dem Gefängnis
entlassen worden. Deren einflussreiche und wohlhabende Familie habe danach Drohungen gegen sie ausgesprochen (Aussage an BzP). (...) Monate später, ungefähr (...) vor der Ausreise, seien von Unbekannten die Fenster ihres (...) sowie die Frontscheibe ihres Autos eingeschlagen worden. Als sie ihrem Vater davon erzählt habe, habe er von mehreren Telefonanrufen während der vergangenen Monate berichtet, gemäss welchen sie ein Verhältnis mit einem verheirateten Mann habe und aufpassen solle.

An der Anhörung ergänzte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Asylgründe, im März oder April 20(...) sei sie um (...) Uhr mit (...) verabredet gewesen. Statt der Frau seien zwei Männer gekommen. Ihr Bruder sei im Auto gewesen. Die Männer hätten ihn geschlagen und ihm etwas injiziert, sodass er bewusstlos geworden sei. Die zwei Männer hätten sich zunächst als (...) ausgegeben. Dann hätten sie von ihr verlangt, sich auszuziehen, und Nacktfotos von ihr gemacht. Als ihre Mutter (...) aufgetaucht sei, seien die Männer geflüchtet. Mit Hilfe ihres Vaters habe sie Anzeige erstattet. Ein paar Tage danach habe sie eine Vorladung betreffend ein Strafverfahren wegen (...) und (...) erhalten. Sie habe realisiert, dass wegen des Überfalls (...) eine Anzeige gegen sie eingereicht worden sei. Der Richter habe zu ihr gesagt, es sei alles bewiesen. Am (...) April 20(...) habe sie ihren Heimatstaat illegal mit einem gefälschten (...) Reisepass und einem gekauften Visum verlassen. Sie habe sich ungefähr zwei Monate bei (...) in H._______ aufgehalten, bevor sie nach I._______ weitergereist sei. Eigentlich habe sie nach J._______ gehen wollen. Als sie in der Schweiz angekommen sei, habe es Probleme mit der Weiterreise gegeben. Zunächst habe sie «(...)» und schliesslich ein Asylgesuch eingereicht. Am (...) Mai 20(...) habe ihre Familie einen Brief erhalten, wonach sie - die Beschwerdeführerin - sich bei der Staatsanwaltschaft melden müsse. Schliesslich habe sie im Iran ein paar Mal eine Hauskirche besucht.

B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Akte A20/2 sowie in sämtliche Beweismittel inklusive aktualisiertem Beweismittelverzeichnis zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A20/2 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sie sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.

Als Beweismittel lagen der Beschwerde folgende Dokumente bei: eine Bestätigung der Asylsozialhilfe vom 23. Juli 2020, ein Schreiben von K._______ vom 21. Juli 2020 sowie eine E-Mail vom 22. Juli 2020, eine Kopie sowie ein Foto eines Dokuments auf Persisch, ein Unterstützungsschreiben von "(...)" vom 19. Juli 2020, Fotos der Beschwerdeführerin bei einer Kundgebung, Zeitungsberichte, ein Printscreen der Facebook-Seite von L._______, ein Dokument betreffend ein (...)-Schulprojekt, ein Printscreen eines Instagram-Profils, Printscreens des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin, Printscreens des Facebook-Profils von (...), ein Dokument mit drei Internetlinks, die zu persischen Internetseiten führen mit einer Google-Übersetzung eines Beitrags von "(...)" auf Instagram, eine E-Mail von M._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2020, ein Bestätigungsschreiben von N._______, Ärztezentrum O._______, bezüglich Betreuung als Hausarzt vom 8. Juli 2020 sowie ein Überweisungsschreiben an M._______ vom 9. März 2020 sowie ein Austrittsbericht des Spitals (...) vom 11. Februar 2020, ein Verlegungsbericht des Spitals (...) vom 3. Februar 2020 sowie zwei Berichte des Notfallzentrums des (...) vom 1. November 2018 und 3. September 2018.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess den Antrag auf Einsicht in das Aktenstück A20/2 gut, lehnte den Antrag auf Einsicht in sämtliche Beweismittel inklusive aktualisiertem Beweismittelverzeichnis ab und lehnte den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab.

E.
Mit Eingabe vom 17. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Internetartikel ein.

F.
Am 14. Oktober 2020 gab die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von M._______ vom 30. September 2020 zu den Akten.

G.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht über neue Ereignisse betreffend ihre Asylgründe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.
Zunächst ist auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

6.

6.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

6.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie die Akte A20/2 («interne Dokumentenanalyse») zu Unrecht nicht ediert habe. Weiter liege eine Verletzung der Aktenführungspflicht vor, da dem Aktenverzeichnis nicht zu entnehmen sei, welches Dokument von der Vorinstanz untersucht worden sei, zumal in der angefochtenen Verfügung acht Beweismittel, auf dem Beweismittelumschlag hingegen sieben Beweismittel aufgelistet seien.

In der Zwischenverfügung vom 20. August 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Vorinstanz habe das Aktenstück A20/2 zu Unrecht von der Einsicht ausgenommen. Insofern lag diesbezüglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht deswegen kein Grund. Das Aktenstück wurde der Beschwerdeführerin als Beilage der genannten Zwischenverfügung mit den notwendigen Anonymisierungen in Kopie zugestellt. Für das vorliegende Verfahren war es sodann nicht wesentlich und die Vorinstanz hat sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin auf dieses abgestützt. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Dass aus der Bezeichnung «interne Dokumentenanalyse» nicht hervorgeht, welches Dokument untersucht worden ist, stellt keine Verletzung der Aktenführungspflicht dar (vgl. zur Aktenführungspflicht im Allgemeinen BGE 138 V218 E. 8.1.2). Was die Beweismittel betrifft, führte die Instruktionsrichterin in der genannten Zwischenverfügung aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung das Beweismittel 3 doppelt aufgeführt. Die eingereichten Beweismittel seien im Beweismittelverzeichnis vollständig erfasst worden. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht ist demnach zu verneinen. Die Rüge ist unbegründet.

6.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz die Dokumentenanalyse (Akte A20/2) in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe.

Die Analyse ergab, dass bei der Personenstandsurkunde keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. Insofern gab es für die Vorinstanz keinen Grund, auf dieses Aktenstück näher einzugehen. Die Rüge geht fehl. Soweit die Beschwerdeführerin mit der materiellen Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht das rechtliche Gehör.

6.4

6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
AsylG verletzt. Die Amtssprache an ihrem Wohnsitz im Kanton P._______ sei Deutsch, womit die angefochtene Verfügung ebenfalls auf Deutsch hätte ergehen müssen. Die Vorinstanz habe den Asylentscheid auf Französisch erlassen. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 lit. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
AsylG seien nicht erfüllt gewesen. Die Eingänge von Asylgesuchen seien seit Jahren tief und die Personalsituation könne nicht zur Begründung herangezogen werden. Die Verfahrensdauer bei Altfällen sei auf die Fehlplanung des SEM zurückzuführen und stelle keinen objektiven Umstand im Sinne der Gesetzesbestimmung dar.

6.4.2 Vorliegend gelangt aArt. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
AsylG - und nicht die mit der jüngsten Asylgesetzesrevision vorgenommene Neuformulierung von Art. 16
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
AsylG - zur Anwendung (vgl. E. 1.1). In der Regel ist dem in aArt. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
AsylG statuierten Grundsatz Rechnung zu tragen, wonach die Verfügung in der Sprache erlassen wird, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Eine Verfügung kann indes ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn im Gegenzug gleichzeitig geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektiv-Massnahmen ergriffen hat und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig wegen der nicht beachteten Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache kommt demgegenüber dann nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6.6 f.).

6.4.3 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in O._______, Verwaltungsregion Bern-Mittelland. Die dortige Amtssprache ist Deutsch (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. c der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [SR 131.212]). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Die Vorinstanz beruft sich in der angefochtenen Verfügung auf eine Situation, die es in Anwendung von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43
AsylG rechtfertige, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache zu erlassen, vorliegend Französisch. Als Korrektivmassnahme wurden das Dispositiv der angefochtenen Verfügung sowie die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache ausgefertigt. Eine Übersetzung der Erwägungen der angefochtenen Verfügung erfolgte nicht.

Ob das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen als ausreichend anzusehen ist, um den in Art 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführerin war es mit Hilfe des von ihr mandatierten Rechtsvertreters möglich, eine rechtsgenügliche sowie fristgerechte Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung von Verfahrensrechten liegt nicht vor.

6.5 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die zuständige Sachbearbeiterin sei bei der Ausarbeitung des Asylentscheides befangen gewesen. Die Argumentation, die Beschwerdeführerin habe absichtlich demonstrativ geweint, weise auf Befangenheit hin.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist alleine aufgrund einer möglichen Fehlinterpretation ihres Verhaltens durch die Sachbearbeiterin noch nicht auf deren Voreingenommenheit zu schliessen. Es besteht kein genügender Anlass für die Annahme des Anscheins der Befangenheit oder Voreingenommenheit der Sachbearbeiterin der Vorinstanz (vgl. zur Befangenheit im Allgemeinen: Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17). Die Rüge ist unbegründet.

7.

7.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

7.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG. Die Vorinstanz habe ihre gesundheitlichen Probleme nicht abgeklärt. Anlässlich der Anhörung habe sie angegeben, in der Psychiatrischen Klinik in Q._______ in Behandlung zu sein. Zudem hätte sie aufgrund der zahlreich eingereichten Akten der iranischen Behörden eine Botschaftsabklärung sowie eine ergänzende Anhörung durchführen müssen.

Bei der BzP wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie melden solle, wenn sich in gesundheitlicher Hinsicht etwas ergebe (vgl. SEM-Akte A6/16 Ziff. 8.02). Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, in Q._______ in psychologischer Behandlung gewesen zu sein (vgl. a.a.O. F123). Indes führte sie dazu auch aus, aufgrund eines Zwischenfalls mit dem behandelnden Arzt habe sie die Behandlung von sich aus abgebrochen (vgl. a.a.O. F122). Betreffend diese Therapie reichte sie kein ärztliches Zeugnis ein. Sodann verneinte sie anlässlich der Anhörung auf die konkrete Frage nach ihrem gesundheitlichen Befinden im Nachgang zur (...) entsprechende Leiden (vgl. SEM-Akte A19/24 F129). Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG obliegt es der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten, allfällige gesundheitliche Probleme sowie Behandlungen zu erwähnen und entsprechende Arztzeugnisse einzureichen. Aus dem Protokoll der Anhörung geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen gesundheitlich derart angeschlagenen Eindruck vermittelt hätte, dass die Vorinstanz von Amtes wegen hätte Abklärungen einleiten müssen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, Arztberichte einzufordern. Wie bereits festgehalten, ist es an der Beschwerdeführerin, solche einzureichen. Soweit sie vorbringt, sie sei in der Schweiz erneut Opfer sexuellen Missbrauchs geworden, steht es ihr offen, sich an die Schweizer Justizbehörden zu wenden. Ferner substantiiert die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern eine Botschaftsabklärung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wäre. Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner ergänzenden Anhörung. Die Rüge ist unbegründet.

7.3 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, da sie statt einer reinen Dublin-Befragung am 25. Januar 2018 eine «Mischbefragung» durchgeführt habe. Es hätte nicht summarisch nach den Asylgründen gefragt werden dürfen.

Inwiefern aufgrund der anlässlich der BzP summarisch erfragten Asylgründe eine unvollständige respektive falsche Sachverhaltsfeststellung gegeben sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.

7.4 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe das Verfahren während zweieinhalb Jahren verschleppt. Zudem habe die Anhörung zu lange gedauert, nämlich neun Stunden und 45 Minuten, und die Hilfswerksvertretung (HWV) habe die Rückübersetzung um 18.40 Uhr verlassen müssen. Bei der Durchführung der Anhörung habe die Vorinstanz ihre Traumatisierung nicht berücksichtigt.

Inwiefern die Verfahrensdauer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin nicht aus, weshalb aus der Dauer des Verfahrens sowie der Zeitspanne zwischen den Befragungen nachteilige Folgen bezüglich ihres Asylgesuches resultierten. Im Übrigen hätte es ihr offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen.

Was die Dauer der Anhörung betrifft, so begann diese um 9.30 Uhr und endete um 19.15 Uhr.Wie aus dem Protokoll hervorgeht, wurde um 11.00 Uhr eine Pause von 20 Minuten, um 12.50 Uhr eine Pause von 55 Minuten, um 14.30 Uhr eine Pause von 15 Minuten sowie um 16.40 Uhr wiederum eine Pause von 15 Minuten eingelegt. Die reine Anhörungsdauer betrug somit acht Stunden. Bei dieser Länge wäre es durchaus wünschenswert gewesen, die Befragung zu unterbrechen und an einem anderen Tag fortzusetzen. Allerdings ist anzunehmen, dass die Dolmetscherin interveniert hätte, wäre sie zu müde für eine Fortführung der Anhörung gewesen. Dem Protokoll lassen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, der Anhörung konzentriert zu folgen. Die anwesende HWV hat die Dauer der Anhörung ebenfalls nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht dar, welchen Nachteil das frühzeitige Verlassen der Rückübersetzung der HWV für ihr Asylverfahren hatte. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern das Aufgeführte zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt hat. Die Rüge ist unbegründet.

8.
Insgesamt besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.

9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

10.

10.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, der Vorfall mit den Männern, als die Beschwerdeführerin (...) Jahre alt gewesen sei, genüge den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht. Die iranischen Behörden hätten jene Täter festgenommen, die fassbar gewesen seien. Deren Entlassung sei nur möglich gewesen, weil die Beschwerdeführerin formell auf die Anklage verzichtet habe. Der Vorfall habe sich sodann vor über (...) Jahren zugetragen und sei demnach nicht die Ursache für die Ausreise gewesen. Die erwähnte Konversion zum Christentum sei für sich alleine nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe nicht angedeutet, die iranischen Behörden hätten Kenntnis davon.

10.2 Im Weiteren kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht. Was die Gruppenvergewaltigung betreffe, seien ihre Ausführungen - abgesehen von demonstrativem Weinen zur Unterstreichung - emotionslos, stereotyp und nicht detailliert gewesen. Zum Erlebten seien keine Gefühle wahrzunehmen gewesen, beispielsweise ihre Reaktion auf den Angriff oder mögliches Zögern, der Familie davon zu berichten. Stattdessen habe sie einfach ihre Geschichte (...) Jahre später fortgesetzt. Sie habe an der Anhörung lediglich die Vornamen und keine zusätzlichen Informationen über die Täter nennen können, obwohl diese ihr Leben geprägt hätten. Bei der BzP habe sie demgegenüber noch spezifiziert gehabt, diese Personen stammten aus angesehenen Familien mit einflussreichen Positionen und guten Beziehungen. Es sei unlogisch, dass sich diese Personen nach ihrer Auslieferung an die Polizei im Gefängnis wiedergefunden hätten und Schlägen durch sie sowie ihres Vaters ausgesetzt gewesen seien, nachdem der Polizeichef ihnen die Möglichkeit dazu gegeben habe. Zudem spreche die Tatsache nicht für die Glaubhaftigkeit, dass sie den Namen ihres Anwaltes im Iran auf dem Mobiltelefon habe nachschauen müssen, nachdem sie während Monaten in einem schwierigen Verfahren gewesen sei.

Ebenso sei unlogisch, dass sie die Vornamen und die Spitznamen der Täter gewusst habe, als ob es Personen gewesen wären, die sie gut gekannt hätte. Es sei nicht anzunehmen, dass Personen sich beim Vornamen nennen, die eine solche Tat begehen. Auffallend sei auch, dass ihr Vater aufgrund ihrer Beschreibung (...) Jahre nach dem Vorfall einen der Angreifer habe festnehmen können. Darüber hinaus sei im iranischen Kontext erstaunlich, dass es ihr als Frau problemlos möglich gewesen sei, hochrangige Personen inhaftieren zu lassen. Gemäss Bericht der finnischen Migrationsbehörden hätten Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt geworden seien, lediglich eine kleine Chance, Gerechtigkeit zu erlangen. Die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Angaben im ersten Verfahren keinerlei Schwierigkeiten mit den Polizei- und Justizbehörden gehabt. Gemäss ihren späteren Vorbringen im Verlauf der Anhörung seien die Behörden dann nicht mehr kooperativ gewesen. Die Richter hätten sich plötzlich mit den Beschuldigten verbündet und sich gegen sie gestellt. Es könne lediglich gemutmasst werden, weshalb die Justiz in den Jahren zuvor so hart mit den anderen Tätern umgegangen sei und ihre mächtige Familie keinen Einfluss habe nehmen können. Ferner sehr sei fraglich, ob ein Arzt die Umstände des Verlusts der Jungfräulichkeit feststellen könne, insbesondere, wenn seither (...) Jahre vergangen seien. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie ihre (...) auf die Gruppenvergewaltigung im Jahr (...) zurückgeführt. Dieses vorübergehende Leiden sei umgehend behandelt worden, wie es auch im Iran möglich gewesen wäre. Es entspreche keiner Rechtspraxis, auch nicht jener des Iran, dass ein Beamter auf einer Polizeistation in der Nacht und in Abwesenheit eines Richters einer wegen Vergewaltigung verhafteten Person Kaution gewähren könne. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin zu den Gerichtsverfahren seien zusammenhangslos und nicht nachvollziehbar gewesen, genauso wie das Angebot des Polizisten, sie könne den Verdächtigen schlagen. Der Vorschlag des Richters sei abwegig, einen der Beschuldigten zu heiraten, um dessen Freilassung zu bewirken. Zwar habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Anzeige schliesslich zurückgezogen zu haben. Es sei aber anzunehmen, dass dies bei solch schweren Anschuldigungen nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zumal unwahrscheinlich sei, dass ein solcher Schritt kein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung oder ein Gesuch um Schadenersatz seitens der Beschuldigten nach sich gezogen hätte.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten sodann gewichtige Ungereimtheiten. Einerseits habe sie angegeben, aufgrund der Probleme mit den Familien der Täter nicht in der Lage gewesen zu sein, die Abschlussarbeit an der (...) abzugeben und das Haus zu verlassen. Kurz danach habe sie aber erklärt, im letzten Jahr vor der Ausreise an einem (...) gearbeitet zu haben. Anlässlich der Anhörung habe sie als zentrale Ausreisegründe ein hängiges Strafverfahren wegen eines (...) und (...) sowie den Überfall im (...) angegeben. Davon habe sie bei der BzP nichts gesagt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie davon nicht als Erstes berichtet habe. Auffällig sei auch, dass sie bei der Anhörung erst bei der die Frage nach Risiken bei einer Rückkehr angegeben habe, wegen (...) angezeigt zu sein. Wären dies ihre hauptsächlichen Asylgründe, hätte sie diese gleich zu Beginn angeführt. Ihr Erklärungsversuch überzeuge nicht, sie habe bei der BzP nicht über alles berichten können. Dabei handle es sich nicht um das einzig verspätete Vorbringen. Sie habe nach ihrer Ankunft zunächst auch nicht erwähnt, dass sie ihre Anzeige betreffend die Vergewaltigung zurückgezogen und die beschuldigten Personen entlastet worden seien.

Was schliesslich die eingereichten Beweismittel betreffe, so belegten diese keine Tatsachen, die nicht glaubhaft gemacht worden seien. Zudem seien diese leicht käuflich erwerbbar sowie fälschbar. Deren Inhalt sei übersetzt worden. Die Beweismittel seien aber nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen respektive glaubhaft zu machen.

11.

Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sowie Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihre Traumatisierung nicht berücksichtigt. Sie habe detaillierte und widerspruchsfreie Ausführungen mit Realkennzeichen gemacht. Bei der Anhörung habe sie über sieben Seiten respektive stundenlang in freier Rede gesprochen. Die Konstruktion der Unglaubhaftigkeit durch die Vorinstanz beruhe darauf, eine Verfolgerlogik anzuwenden und ihr zu unterstellen, sie lüge betreffend die sexuellen Misshandlungen. Es handle sich um einen häufigen Fehler der Vorinstanz, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mit der Unlogik von Drittverhalten zu begründen. Die Vorinstanz habe die zahlreichen Realkennzeichen ignoriert. Sie sei nicht aufgefordert worden, nähere Angaben zu den Tätern zu machen. Letztlich habe sie sich, ohne im Mobiltelefon nachzuschauen, an den Namen ihres Anwaltes im Iran erinnert, wie sich dem Protokoll entnehmen lasse. Sodann habe sie detailliert geschildert, dass sie mit Hilfe ihres Bruders und ihres Vaters habe Anzeige erstatten können und gegen die Betroffenen bereits andere Strafverfahren hängig gewesen seien. Betreffend die gynäkologische Untersuchung könne es nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden, dass dies die Vorgehensweise der iranischen Behörden sei. Nicht sie habe behauptet, durch die Untersuchung habe der Zeitpunkt des Verlusts der Jungfräulichkeit festgestellt werden können. Vielmehr handle es sich wahrscheinlich um die Logik der Behörden, dass eine unverheiratete iranische Frau zwingend noch Jungfrau sein müsse, ausser sie sei vergewaltigt worden oder habe ausserehelichen Geschlechtsverkehr gehabt. Ausserdem habe sie Unterleibsschmerzen. Eine nachträgliche medizinische Untersuchung sei somit nicht undenkbar. Im Weiteren sei im Wesentlichen genau das eingetreten, was die Vorinstanz aufgeführt habe. Der Täter habe sich nach dem Rückzug der Anzeige mit Hilfe der iranischen Behörden gegen sie gewendet. Bei der BzP habe sie zudem den Wunsch geäussert, in einem Frauen-Team angehört zu werden. Es sei willkürlich, ihr vorzuwerfen, die geschlechtsspezifischen Asylgründe bei der BzP nicht genannt zu haben. Die Beweismittel habe die Vorinstanz weitgehend ignoriert. Es sei falsch, dass diese die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen behaupte und die Beweismittel nur noch dahingehend würdige, ob sie geeignet seien, die Unglaubhaftigkeit zu widerlegen. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass der Anwalt im Iran seinen Namen geändert habe. Offenbar sei es schwierig gewesen, an diese Unterlagen zu gelangen.

Zu Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält die Beschwerdeführerin fest, was die nach Ansicht der Vorinstanz fehlende Asylrelevanz der Gruppenvergewaltigung anbelange, verkenne sie, dass diese die Ursache für die asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht gewesen sei. Die iranischen Behörden hätten aufgrund einer jahrelangen Vorgeschichte betreffend die Gruppenvergewaltigung sowie aufgrund einer Vergeltungsaktion der Täter ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Sie werde aus asylrelevanten Gründen wegen (...) und wegen einer (...) gesucht. Schliesslich habe sie sich vom Islam abgewandt und sei (...). Sie befinde sich in einem (...). Auf Facebook sei sie mit L._______ befreundet, die an (...) (Englische Abkürzung für «[...]») beteiligt sei. Zudem tausche sie mit einer Bekannten erotische Fotos auf Instagram aus. Sie sei politisch aktiv.

12.

12.1 Die Beschwerdeführerin verliess den Iran gemäss ihren Angaben am (...) April 20(...). Die vorgebrachte Entführung sowie Vergewaltigung datieren im Jahr (...). (...) Jahre später erstattete sie Anzeige, nachdem sie einen der Täter zufälligerweise gesehen habe, und es wurde ein Strafverfahren durchgeführt. Diese Ereignisse veranlassten die Beschwerdeführerin demnach offensichtlich nicht, ihr Heimatland zu verlassen. Mithin fehlt es diesen am flüchtlingsrechtlich relevanten Kausalzusammenhang. Darüber hinaus liegt diesen Vorbringen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu Grunde. Ein solches wird in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Da die Asylrelevanz dieses Vorkommnisses zu verneinen ist, erübrigt es sich, auf die Glaubhaftigkeit und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.

12.2 Wie die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zutreffend festhält, nannte sie an der Anhörung den Namen des Anwaltes im Iran, ohne die entsprechende Information auf dem Mobiltelefon gefunden zu haben (vgl. SEM-Akte A19/24 F111). Was den Überfall im (...) sowie das darauf gegen sie eingeleitete Strafverfahren betrifft, so äussert sie sich dazu in der Beschwerde nicht substantiiert. Sie hält lediglich fest, ihre Schilderungen seien ausführlich sowie detailliert gewesen und enthielten Realkennzeichen. Sie zeigt nicht differenziert auf, weshalb ihre Aussagen entgegen der vorinstanzlichen Würdigung als glaubhaft zu erachten sind. Aus dem blossen Umstand, dass sie lange gesprochen hat, lässt sich nicht auf Glaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen. Anzeichen dafür, dass sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung beeinträchtigt war, ihre Asylgründe darzulegen, bestehen nicht. Zwar ist an einigen Stellen des Protokolls festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weinte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies einen Einfluss auf die Schilderung ihrer persönlichen Ausreisegründe hatte. Insbesondere vermag sie nicht hinreichend darzulegen, weshalb sie bei der BzP diese Sachverhaltselemente nicht erwähnt hat, haben doch diese gemäss den Ausführungen in der Anhörung zur Ausreise geführt. Wäre sie tatsächlich aufgrund eines hängigen Strafverfahrens wegen (...) und (...) ausgereist und würde sie behördlich gesucht, hätte sie dies von Anfang an und bereits bei der BzP zu Protokoll gegeben und nicht erst bei fortgeschrittener Anhörung zur Sache (vgl. SEM-Akte A19/24 F103). In der Beschwerde versucht sie zwar, eine Begründung für das nachträgliche Vorbringen zu darzutun. Dazu ist aber festzustellen, dass sie bei der summarischen Schilderung der Asylgründe ohne Zögern von sich aus auf die Entführung und Vergewaltigung einging («...das passiert, was nicht passieren sollte»; vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 7.01). Angesprochen darauf, ob sie bei der Anhörung lieber ein reines Frauen-Team möchte, antwortete sie zunächst, sie habe sich daran gewöhnt, vor Männern zu sprechen; es sei aber angenehmer, vor Frauen sprechen zu können (vgl. a.a.O. Ziff. 8.01). Ihr Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach ihr nicht vorgeworfen werden könne, die geschlechtsspezifischen Asylgründe bei der BzP nicht genannt zu haben, überzeugt deshalb vor diesem Hintergrund nicht. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Täter hätten sich nach dem Rückzug der Anzeige mit den iranischen Behörden gegen sie gewendet. Wie aber ihren Schilderungen zu entnehmen ist, handelte es sich bei der Entführung im Jahr 20(...) sowie dem sich rund (...) Jahre später zugetragenen Vorfall im (...) um zwei voneinander losgelöste Ereignisse mit
unterschiedlicher Täterschaft. Anlässlich der Anhörung gelang es ihr nicht, in überzeugender Weise einen konkreten Zusammenhang zwischen diesen Vorkommnissen aufzeigen (vgl. SEM-Akte A19/24 F105). Sie hat auch nicht geltend gemacht, es habe sich bei den Tätern um die gleichen Männer gehandelt (vgl. a.a.O. F86). Weiter bestehen auch Zweifel hinsichtlich der Beschaffung der Beweismittel aus dem Iran. Einerseits ist unklar, weshalb der Anwalt seinen Namen geändert haben soll. Andererseits zeigt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auf, wie es diesem gelungen sein soll, an dieses Dokument (Beschwerde Beilage 4) zu gelangen. Im Übrigen kann Kopien grundsätzlich ohnehin nur ein eingeschränkter Beweiswert attestiert werden.

Ergänzend ist festzuhalten, dass Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Ausreise aus dem Iran bestehen. Bei der BzP gab sie an, am (...) April 20(...) den Iran mit einem gefälschten (...) Reisepass verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 5.01). Demgegenüber geht aber aus den vorinstanzlichen Akten hervor (Treffer CS-VIS), dass sie am (...) Juni 20(...) mit einem iranischen Reisepass ein Schengen-Visum für I._______ beantragte, welches in R._______ ausgestellt wurde und vom (...) Juni 20(...) bis zum (...) Juli 20(...) gültig war (vgl. SEM-Akte A3/2).

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer von sexuellem Missbrauch geworden ist, aber nicht im von ihr geltend gemachten Zusammenhang. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorfalls im (...) sowie des darauf eingeleiteten Strafverfahrens unglaubhaft sind.

12.3 Was den Besuch von Hauskirchen im Iran betrifft, ging die Beschwerdeführerin lediglich ein paar Mal dorthin und bekam deswegen gemäss ihren eigenen Angaben keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden (vgl. SEM-Akte A19/24 F126). Auch macht sie nicht geltend, tatsächlich zum Christentum konvertiert zu sein oder in exponierter Weise das Christentum hier in der Schweiz auszuleben (vgl. dazu BVGE 2009/28). Das Vorbringen ist nicht asylrelevant.

12.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde neu vorbringt, sie sei (...) sowie politisch aktiv, substantiiert sie dieses Vorbringen nicht. Insbesondere begründet sie auch nicht, weshalb sie dies erst auf Rechtsmittelebene erwähnt. Auf den Fotos, die sie an einer Kundgebung in der Schweiz zeigen, ist sie nicht in exponierter Position erkennbar. Zudem macht sie auch nicht geltend, sie sei im Vergleich zu anderen in herausstechendem Masse aktiv. Aus dem beigelegten Printscreen des Facebook-Profils von L._______ geht sodann entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass die beiden auf Facebook befreundet sind. Vielmehr ist ersichtlich, dass L._______ die Beschwerdeführerin noch zu ihrem Freundeskreis hinzufügen müsste. Ebenso wenig äussert sich die Beschwerdeführerin zum Austausch erotischer Fotos. Weder legt sie dar, um wen es sich bei dieser Bekannten genau handelt noch reicht sie entsprechende Belege hierfür ein. Schliesslich ist auch nicht erstellt, dass es sich beim Printscreen des Instagram-Profils «(...)» tatsächlich um jenes der Beschwerdeführerin sowie um ihre Telefonnummer handelt.

12.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.

13.

13.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

13.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

14.

14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

14.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

14.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

14.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

14.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 8.4.1).

14.4.2 In individueller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin psychische Probleme geltend, die der Zumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).

Aus dem aktuellsten Arztbericht vom 30. September 2020 von M._______ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. März 2020 in (...) sowie (...) sei und eine (...), eine mittelgradige, (...), ein (...), (...), (...) (u.a. [...], [...], [...], gelegentlich [...]) sowie (...) (seit ungefähr dem [...] Altersjahr) diagnostiziert wurden. Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung würden aktuell nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin wird mit (...) gegen die Depressionen sowie (...) medikamentös behandelt. Neuere Berichte über den weiteren Behandlungsverlauf hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bis heute nicht eingereicht.

Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin einer Behandlung der (...) bedarf, ist anzunehmen, dass dies auch im Heimatstaat möglich ist. Gemäss ihren Angaben hatte sie vor ihrer Ausreise aus dem Iran dort Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 8.02). Das Gesundheitssystem im Iran weist denn auch ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPUB_ EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 11. Februar 2021). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. Im Iran arbeiten mehr als 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 8.5.3). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG, Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem kann sie sich mit der sie behandelnden Fachärztin auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorbereiten. Einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen.

14.4.3 Auch sonst liegen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin hat das (...) abgeschlossen. Zudem hat sie mehrere Semester (...) studiert, das Studium indes nicht abgeschlossen. Gemäss ihren Angaben hätte sie noch ihre Abschlussarbeit einreichen müssen (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 1.17.04 und SEM-Akte A19/24 F62). Ferner hat sie (...)- sowie (...) absolviert (vgl. SEM-Akte A19/24 F76). In beruflicher Hinsicht war sie in einer (...), im (...) eines (...) sowie im Bereich (...) tätig und führte vor der Ausreise ein eigenes (...) (vgl. a.a.O. F58). Mit ihrem Bruder und ihre Eltern hat sie ein tragfähiges familiäres Umfeld (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 3.01), welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

14.5 Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

14.6 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Iran angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer
D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

14.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Da keine Bundesrechtsverletzung vorliegt, ist ein Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ausgeschlossen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

16.

16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Beschwerdeführerin beantragt aber die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos zu beurteilen waren. Ihre Bedürftigkeit ist durch die eingereichte Bestätigung der Asylsozialhilfe vom 23. Juli 2020 belegt. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Das Gesuch ist gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

16.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3799/2020
Date : 11. März 2021
Published : 26. März 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  16  44  93  105  106  108  111a
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9  25  29a
EMRK: 3  13
VGG: 31
VwVG: 5  12  13  29  48  49  52  63  65
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11
Keyword index
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • abrogation • access records • accusation • accused • addiction • advance on costs • analysis • appropriate respite • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • asylum regulation • authorization • barter • beginning • behavior • berne • cantonal administration • certification • clarification • clerk • communication • compassion • compensation • condition • constitution • contract conclusion offer • convention relating to the status of refugees • cooperation obligation • copy • correctness • correspondence • costs of the proceedings • court and administration exercise • day • death penalty • decision • declaration • departure • deportation • depression • doctor • document • doubt • duration • e-mail • effect • effective complaint • elaboration • enclosure • endangering of life • english • ensuring • ethnic • european court of human rights • evaluation • event • evidence • ex officio • execution • false accusation • false statement • family • father • federal administrational court • file • finding of facts by the court • flight • foreseeability • form and content • fraud • garden • hamlet • history • home country • hopelessness • illegality • instructions about a person's right to appeal • iran • italian • judicial agency • judiciary • knowledge • knowledge • labeling • language • language of the proceedings • lawyer • leaving do • legal representation • letter • letter • letter of complaint • life • lower instance • maintenance obligation • man • material point • meadow • measure • medical clarification • medical report • meeting • misstatement • mobile phone • month • mother • nationality • need • night • non-refoulement • officialese • painter • pause • persian • person concerned • physical condition • position • preliminary acceptance • prename • president • pressure • proceeding • profile • prohibition of inhumane treatment • psychiatric clinic • psychiatry • psychotherapy • question • race • rape • reason • request to an authority • right to be heard • right to review • sexual intercourse • simplified proof • sojourn grant • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stone • swiss citizenship • temporary • therapy • third party country • time limit • victim • watch • weight • who • window • wine
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/50 • 2011/24 • 2009/28 • 2009/35 • 2008/34
BVGer
D-4796/2019 • E-3673/2018 • E-3799/2020 • E-4643/2020 • E-5337/2018 • E-5882/2019
EMARK
1995/14
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101