C-446/2018
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-446/2018
Urteil vom11. Februar 2019
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Besetzung Richter Beat Weber, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
1. Krankenhausgesellschaft Schwyz,
2.Stiftung Krankenhaus Maria zum finstern Wald,
Parteien 3.Spital Lachen AG,
alle vertreten durchlic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Aquilana Versicherungen,
2. Moove Sympany AG,
3. SUPRA-1846 SA,
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG,
6. Sumiswalder Krankenkasse,
7. Krankenkasse Steffisburg,
8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG,
9. Atupri Gesundheitsversicherung,
10. Avenir Krankenversicherung AG,
11. Krankenkasse Luzerner Hinterland,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
13. Vivao Sympany AG,
14. KVF Krankenversicherung AG,
15. Easy Sana Krankenversicherung AG,
16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
17. Cassa da malsauns LUMNEZIANA,
18. KLuG Krankenversicherung,
19. EGK Grundversicherungen AG,
20. sanavals Gesundheitskasse,
21. Krankenkasse SLKK,
22. sodalis gesundheitsgruppe,
23. vita surselva,
24. Krankenkasse Zeneggen,
25. Krankenkasse Visperterminen,
26. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société
coopérative,
27. Krankenkasse Institut Ingenbohl,
28. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
29. Krankenkasse Birchmeier,
30. kmu-Krankenversicherung,
31. Krankenkasse Stoffel Mels,
32. Krankenkasse Simplon,
33. SWICA Krankenversicherung AG,
34. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
35. rhenusana,
36. Mutuel Assurance Maladie SA,
37. Fondation AMB,
38. INTRAS Krankenversicherung AG,
39. Philos Krankenversicherung AG,
40. Assura-Basis SA,
41. Visana AG,
42. Agrisano Krankenkasse AG,
43. sana24 AG,
44. Arcosana AG,
45. vivacare AG,
46. Sanagate AG,
47. CSS Kranken-Versicherung AG,
1-37, 39-43 und 45 vertreten durch tarifsuisse ag,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt,
38, 44 und 46 vertreten durch die CSS Versicherung AG,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Vorinstanz.
Krankenversicherung, Finanzierung von ambulanten
ärztlichen Leistungen in Spitälern, Festsetzung des
Gegenstand
Tarmed-Taxpunktwertes ab 1. Januar 2014,
RRB vom 19. Dezember 2017.
Sachverhalt:
A.
Die ambulanten ärztlichen Leistungen im Spital im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) werden seit dem 1. Januar 2004 einheitlich über das Tarifsystem TARMED abgerechnet. Grundlage dafür ist insbesondere der zwischen den Verbänden «santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer» und «H+ Die Spitäler der Schweiz» am 13. Mai 2002 abgeschlossene Rahmenvertrag TARMED und - als Bestandteil dieses Vertrages - die Tarifstruktur TARMED. In dieser werden auf über 4'500 Tarifpositionen ärztliche und technische Leistungen erfasst und mit Taxpunkten versehen. Die Höhe der Taxpunktwerte (in Franken und Rappen) wird mittels Tarifverträgen oder hoheitlicher Festsetzungen auf kantonaler Ebene festgelegt. Aus der Multiplikation der Taxpunkte mit dem Taxpunktwert ergibt sich der Preis der einzelnen Leistungseinheiten.
B.
B.a Mit Beschluss Nr. 326/2011 vom 22. März 2011 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz (nachfolgend: Regierungsrat oder
Vorinstanz) den zwischen santésuisse und den Spitälern des Kantons Schwyz abgeschlossenen Anschlussvertrag zum Rahmenvertrag TARMED sowie den für die ambulanten Leistungen vereinbarten TARMED-Taxpunktwert (nachfolgend auch: Taxpunktwert) von Fr. 0.90 für die Jahre 2011 und 2012 (Beilage 2 zu BVGer-act. 10). Nachdem sich die Tarifpartner in der Folge nicht auf einen neuen Taxpunktwert hatten einigen können, wurde dieser Vertrag mit dem vereinbarten Taxpunktwert von Fr. 0.90 mit Regierungsratsbeschluss Nr. 637/2013 vom 2. Juli 2013 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2013 verlängert (Beilage 3 zu BVGer-act. 10).
B.b Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 ersuchten die Spitäler Einsiedeln, Lachen und Schwyz (nachfolgend: Schwyzer Spitäler oder Beschwerdeführerinnen) beim Regierungsrat unter Hinweis auf gescheiterte Tarifverhandlungen mit der tarifsuisse ag (nachfolgend: tarifsuisse) um hoheitliche Festsetzung eines kostenbasierten Taxpunktwerts von Fr. 1.22 ab 1. Januar 2014 für ihre ambulanten ärztlichen Leistungen auf der Basis des Rahmenvertrags TARMED. Sie legten ihrem Gesuch Kostenausweise nach ITAR_K (Integriertes Tarifmodell auf Basis der Kostenträgerrechnung) für das Jahr 2012 bei. Der beantragte Tarif wurde vom gewichteten Mittelwert der ausgewiesenen Kosten pro Taxpunkt der drei Schwyzer Spitäler abgeleitet. Weiter beantragten die Schwyzer Spitäler, dass ein vorsorglicher Taxpunktwert in der bisherigen Höhe von Fr. 0.90 ab 1. Januar 2014 festzusetzen sei, um die Abrechnung erbrachter Leistungen im tariflosen Zustand sicherzustellen (act. 1).
B.c Mit Verfügung Nr. 287/13 vom 20. Dezember 2013 setzte das Departement des Innern des Kantons Schwyz für ambulante Leistungen von tarifsuisse-versicherten Patientinnen und Patienten in den Schwyzer Spitälern bis zur Festsetzung des Tarifs in der Hauptsache einen provisorischen Taxpunktwert von Fr. 0.90 ab 1. Januar 2014 fest (act. 3).
B.d Am 4. Februar 2014 nahm tarifsuisse zum Festsetzungsantrag Stellung und beantragte seinerseits, dass für die Schwyzer Spitäler mit Wirkung ab 1. Januar 2014 ein Taxpunktwert für ambulante Leistungen in der Höhe des im Kanton Schwyz gültigen Taxpunktwerts der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte von Fr. 0.82 oder nach verwaltungsmässigem beziehungsweise richterlichem Ermessen festzusetzen sei. Die Anträge der Schwyzer Spitäler vom 12. Dezember 2013 in Bezug auf die Höhe des Taxpunktwertes seien abzuweisen. Weiter stellte tarifsuisse in verfahrensrechtlicher Hinsicht verschiedene Anträge im Zusammenhang mit dem von den Schwyzer Spitälern einzureichenden Datenmaterial (act. 6).
B.e Die Schwyzer Spitäler hielten in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2014 an ihren Anträgen vom 12. Dezember 2013 fest und beantragten, dass die Anträge von tarifsuisse abzuweisen seien. Eventualiter sei das Festsetzungsverfahren zu sistieren, bis die vom Bundesverwaltungsgericht erwarteten Leitentscheide betreffend die Kantone Bern und Graubünden erfolgt seien (act. 11).
B.f Mit Stellungnahme vom 22. April 2018 hielt tarifsuisse an ihren Anträgen vom 4. Februar 2018 fest. Eventualiter beantragte sie, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdesachen betreffend Taxpunktwerte für die Spitalambulatorien im Kanton Bern beziehungsweise im Kanton Graubünden vorliegen (act. 13).
B.g Mit Verfügung Nr. 134/14 vom 26. Mai 2014 sistierte das Departement des Innern des Kantons Schwyz das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdesachen TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2010 für die öffentlichen und öffentlich subventionierten Kliniken im Kanton Bern (C-2380/2012) oder Taxpunktwert für TARMED-Leistungen in den Ambulatorien der Bündner Spitäler und Kliniken und der Psychiatrischen Dienste Graubünden ab 1. Januar 2011 (C-1220/2012; act. 15). Die entsprechenden Urteile ergingen am 17. September 2015 und am 22. September 2015.
B.h Auf entsprechende Einladung hin (act. 16) empfahl die Eidgenössische Preisüberwachung in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2016, dass der Taxpunktwert 2014 für die ambulanten Arztleistungen der Schwyzer Spitäler auf maximal Fr. 0.84 festzusetzen sei (act. 17).
B.i Mit Schreiben vom 25. August 2016 wies das instruierende Amt für Gesundheit und Soziales die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren C-2380/2012 und C-1220/2012 die Urteile gefällt habe und räumte ihnen Gelegenheit ein, sich zur Stellungnahme der Preisüberwachung zu äussern (act. 18).
B.j Daraufhin nahmen tarifsuisse am 6. September 2016 (act. 21) und die Schwyzer Spitäler am 5. Oktober 2016 (act. 22) Stellung.
B.k Mit Beschluss Nr. 1005/2017 vom 19. Dezember 2017 setzte der Regierungsrat den Taxpunktwert für die Schwyzer Spitäler für tarifsuisse-versicherte Patientinnen und Patienten mit Wirkung ab 1. Januar 2014 bis mindestens 31. Dezember 2017 anhand einer «differenzierten Parallelisierung» auf Fr. 0.86 fest. Weiter ordnete er an, dass der festgesetzte Tarif ab 1. Januar 2018 unbefristet, bis zum Vorliegen eines neuen, genehmigten Tarifvertrags beziehungsweise bis zur Festsetzung eines neuen Tarifs nach Scheitern erneuter Tarifverhandlungen, gilt. Die Kosten des Tariffestsetzungsverfahrens von Fr. 15'000.- auferlegte der Regierungsrat je hälftig den Schwyzer Spitälern und tarifsuisse.
C.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Schwyzer Spitäler, alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Waldner, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2.Es sei im Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnerinnen für Leistungen ab 1. Januar 2014 ein TARMED-Taxpunktwert von Fr. 1.22 festzusetzen;
eventualiter sei die Sache zur Festsetzung eines zeitlich offenen, an keine Mindestdauer gebundenen TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 bei den Beschwerdeführerinnen eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- (BVGer-act. 2) wurde am 29. Januar 2018 geleistet (BVGer-act. 5).
E.
Tarifsuisse teilte mit Schreiben vom 2. Februar 2018 mit, dass sie die Mitglieder der CSS-Gruppe (CSS-Kranken-Versicherung AG, Intras Krankenversicherung AG, Arcosana AG und Sanagate AG) nicht mehr vertrete (BVGer-act. 6).
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 (BVGer-act. 9) stellten die von tarifsuisse vertretenen Krankenversicherer durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Vincent Augustin die folgenden Rechtsbegehren:
1.Die Beschwerde sei, soweit auf sie eingetreten werden könne, abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid (Beschluss Nr. 1005/2017 vom 19. Dezember 2017) sei zu bestätigen.
2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (BVGer-act. 10).
H.
Die vier Krankenversicherer der CSS-Gruppe beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. März 2018, dass die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei (BVGer-act. 11).
I.
Mit Verfügung vom 14. März 2018 wurde die Preisüberwachung eingeladen, als Fachbehörde Stellung zu nehmen (BVGer-act 12). Diese hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2018 an ihrer im Festsetzungsverfahren abgegebenen Empfehlung vom 23. August 2016 (Taxpunktwert: Fr. 0.84) fest (BVGer-act. 13).
J.
Auf entsprechende Einladung hin (Verfügung vom 17. April 2018; BVGer-act. 14) nahm am 18. Mai 2018 das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Fachbehörde Stellung. Das BAG vertrat die Ansicht, die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer-act. 15).
K.
Die Krankenversicherer der CSS-Gruppe teilten mit Eingabe vom 6. Juni 2018 mit, dass sie auf ergänzende Schlussbemerkungen verzichten (BVGer-act. 17).
L.
Die Vorinstanz teilte am 8. Juni 2018 ebenfalls mit, dass sie auf Schlussbemerkungen verzichten (BVGer-act. 18).
M.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 nahm tarifsuisse abschliessend Stellung (BVGer-act. 19).
N.
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 27. Juni 2018 ihre Schlussbemerkungen ein (BVGer-act. 20).
O.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 21).
P.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 1

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
|
1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.184 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005185 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968186 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
|
1 | Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
2 | Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.158 |
3 | Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
|
1 | Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
2 | Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.158 |
3 | Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 90a Bundesverwaltungsgericht - 1 Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG326 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung. |
|
1 | Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG326 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 53.327 |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
|
1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.184 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005185 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968186 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
|
1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.184 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005185 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968186 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |
1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsverfahren teilgenommen, sind als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2) bildet der Regierungsratsbeschluss vom 19. Dezember 2017 betreffend Festsetzung des Taxpunktwerts für ambulante ärztliche Behandlungen in den Schwyzer Spitälern ab 1. Januar 2014 zu Lasten der OKP im Verhältnis zu den Beschwerdegegnerinnen. Aufgrund der Rechtsbegehren strittig und im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des Taxpunktwerts.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
|
1 | Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
2 | Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.158 |
3 | Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
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1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.184 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005185 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968186 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.3 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht - das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist - nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4).
3.4 Im Bereich der Tariffestsetzungen gilt es indessen zu beachten, dass die Kantonsregierung die Preisüberwachung zunächst anhören (vgl. Art. 14 Abs. 1

SR 942.20 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG) PüG Art. 14 - 1 Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an.12 Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. |
|
1 | Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an.12 Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. |
2 | Die Behörde führt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies. |
3 | Bei der Prüfung der Frage, ob ein Preismissbrauch vorliegt, berücksichtigt der Preisüberwacher allfällige übergeordnete öffentliche Interessen. |

SR 942.20 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG) PüG Art. 14 - 1 Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an.12 Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. |
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1 | Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an.12 Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. |
2 | Die Behörde führt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies. |
3 | Bei der Prüfung der Frage, ob ein Preismissbrauch vorliegt, berücksichtigt der Preisüberwacher allfällige übergeordnete öffentliche Interessen. |

SR 942.20 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG) PüG Art. 14 - 1 Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an.12 Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. |
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1 | Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an.12 Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. |
2 | Die Behörde führt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies. |
3 | Bei der Prüfung der Frage, ob ein Preismissbrauch vorliegt, berücksichtigt der Preisüberwacher allfällige übergeordnete öffentliche Interessen. |
Vorinstanz die Abweichung in nachvollziehbarer Weise begründet hat. Im Übrigen unterliegen die verschiedenen Stellungnahmen auch der weiteren Verfahrensbeteiligten der freien Beweiswürdigung beziehungsweise Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (zum Ganzen: BVGE 2014/3 E. 1.4.2; 2012/18 E. 5.4; 2010/25 E. 2.4.3).
4.
4.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer nach Art. 25

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |
|
1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |
2 | Diese Leistungen umfassen: |
a | die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden von:73 |
a1 | Ärzten oder Ärztinnen, |
a2 | Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen, |
a2bis | Pflegefachpersonen, |
a3 | Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen; |
b | die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; |
c | einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren; |
d | die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation; |
e | den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; |
f | ... |
fbis | den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus (Art. 29); |
g | einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten; |
h | die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 43 Grundsatz - 1 Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. |
|
1 | Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. |
2 | Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich: |
a | auf den benötigten Zeitaufwand abstellen (Zeittarif); |
b | für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungstarif); |
c | pauschale Vergütungen vorsehen (Pauschaltarif); |
d | zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen ausnahmsweise von Bedingungen abhängig machen, welche über die Voraussetzungen nach den Artikeln 36-40 hinausgehen, wie namentlich vom Vorliegen der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder Fortbildung eines Leistungserbringers (Tarifausschluss). |
3 | Der Pauschaltarif kann sich auf die Behandlung je Patient oder Patientin (Patientenpauschale) oder auf die Versorgung je Versichertengruppe (Versichertenpauschale) beziehen. Versichertenpauschalen können prospektiv aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und der zu erwartenden Bedürfnisse festgesetzt werden (prospektives Globalbudget). |
4 | Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind vor dem Abschluss die Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten. |
4bis | Die Tarife und Preise orientieren sich an der Entschädigung jener Leistungserbringer, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.152 |
5 | Einzelleistungstarife sowie auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife müssen je auf einer einzigen gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen.153 Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest. |
5bis | Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können.154 |
5ter | Gibt es in einem Bereich eine vom Bundesrat genehmigte oder festgelegte Tarifstruktur für auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife, so muss diese von allen Leistungserbringern für die entsprechenden Behandlungen angewandt werden.155 |
5quater | Die Tarifpartner können für bestimmte ambulante Behandlungen regional geltende Patientenpauschaltarife vereinbaren, die nicht auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen, sofern dies insbesondere regionale Gegebenheiten erfordern. Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen nach Absatz 5 gehen vor.156 |
6 | Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. |
7 | Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 43 Grundsatz - 1 Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. |
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1 | Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. |
2 | Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich: |
a | auf den benötigten Zeitaufwand abstellen (Zeittarif); |
b | für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungstarif); |
c | pauschale Vergütungen vorsehen (Pauschaltarif); |
d | zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen ausnahmsweise von Bedingungen abhängig machen, welche über die Voraussetzungen nach den Artikeln 36-40 hinausgehen, wie namentlich vom Vorliegen der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder Fortbildung eines Leistungserbringers (Tarifausschluss). |
3 | Der Pauschaltarif kann sich auf die Behandlung je Patient oder Patientin (Patientenpauschale) oder auf die Versorgung je Versichertengruppe (Versichertenpauschale) beziehen. Versichertenpauschalen können prospektiv aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und der zu erwartenden Bedürfnisse festgesetzt werden (prospektives Globalbudget). |
4 | Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind vor dem Abschluss die Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten. |
4bis | Die Tarife und Preise orientieren sich an der Entschädigung jener Leistungserbringer, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.152 |
5 | Einzelleistungstarife sowie auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife müssen je auf einer einzigen gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen.153 Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest. |
5bis | Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können.154 |
5ter | Gibt es in einem Bereich eine vom Bundesrat genehmigte oder festgelegte Tarifstruktur für auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife, so muss diese von allen Leistungserbringern für die entsprechenden Behandlungen angewandt werden.155 |
5quater | Die Tarifpartner können für bestimmte ambulante Behandlungen regional geltende Patientenpauschaltarife vereinbaren, die nicht auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen, sofern dies insbesondere regionale Gegebenheiten erfordern. Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen nach Absatz 5 gehen vor.156 |
6 | Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. |
7 | Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen. |
oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Abs. 5). Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können (Abs. 5bis). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen (Abs. 7).
4.2 Die Vertragsparteien vereinbaren die Vergütung bei ambulanter Behandlung im Spital (Art. 49 Abs. 5

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 49 Tarifverträge mit Spitälern - 1 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen.163 In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. |
|
1 | Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen.163 In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. |
2 | Die Tarifpartner setzen gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen zuständig ist. Zur Finanzierung der Tätigkeiten kann ein kostendeckender Beitrag pro abgerechnetem Fall erhoben werden. Die Spitäler haben der Organisation die dazu notwendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern. Fehlt eine derartige Organisation, so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen sowie deren Anpassungen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Können sich diese nicht einigen, so legt der Bundesrat die Strukturen fest.164 |
3 | Die Vergütungen nach Absatz 1 dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere: |
a | die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen; |
b | die Forschung und universitäre Lehre. |
4 | Bei Spitalaufenthalten richtet sich die Vergütung nach dem Spitaltarif nach Absatz 1, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Artikel 50 zur Anwendung. |
5 | Mit den Vergütungen nach den Absätzen 1 und 4 sind alle Ansprüche des Spitals für die Leistungen nach diesem Gesetz abgegolten. |
6 | Die Vertragsparteien vereinbaren die Vergütung bei ambulanter Behandlung. |
7 | Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen. |
8 | In Zusammenarbeit mit den Kantonen ordnet der Bundesrat schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche. |
4.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände andererseits (Art. 46 Abs. 1

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 46 Tarifvertrag - 1 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits. |
|
1 | Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits. |
1bis | Parteien eines Tarifvertrages können auch Kantone sein, wenn es sich um Massnahmen der medizinischen Prävention nach Artikel 26 handelt, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Programmen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d durchgeführt werden.157 |
2 | Ist ein Verband Vertragspartei, so ist der Tarifvertrag für die Mitglieder des Verbandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind. Auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig sind, können dem Vertrag beitreten. Der Vertrag kann vorsehen, dass diese einen angemessenen Beitrag an die Unkosten des Vertragsabschlusses und der Durchführung leisten müssen. Er regelt die Art und Weise der Beitritts- sowie der Rücktrittserklärung und ihre Bekanntgabe. |
3 | Nicht zulässig und damit ungültig sind insbesondere folgende Massnahmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Tarifvertrag oder in getrennten Vereinbarungen oder Regelungen enthalten sind: |
a | Sondervertragsverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern; |
b | Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge; |
c | Konkurrenzverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern; |
d | Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln. |
4 | Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. |
5 | Die Frist für die Kündigung eines Tarifvertrages und für die Rücktrittserklärung nach Absatz 2 beträgt mindestens sechs Monate. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 46 Tarifvertrag - 1 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits. |
|
1 | Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits. |
1bis | Parteien eines Tarifvertrages können auch Kantone sein, wenn es sich um Massnahmen der medizinischen Prävention nach Artikel 26 handelt, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Programmen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d durchgeführt werden.157 |
2 | Ist ein Verband Vertragspartei, so ist der Tarifvertrag für die Mitglieder des Verbandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind. Auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig sind, können dem Vertrag beitreten. Der Vertrag kann vorsehen, dass diese einen angemessenen Beitrag an die Unkosten des Vertragsabschlusses und der Durchführung leisten müssen. Er regelt die Art und Weise der Beitritts- sowie der Rücktrittserklärung und ihre Bekanntgabe. |
3 | Nicht zulässig und damit ungültig sind insbesondere folgende Massnahmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Tarifvertrag oder in getrennten Vereinbarungen oder Regelungen enthalten sind: |
a | Sondervertragsverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern; |
b | Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge; |
c | Konkurrenzverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern; |
d | Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln. |
4 | Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. |
5 | Die Frist für die Kündigung eines Tarifvertrages und für die Rücktrittserklärung nach Absatz 2 beträgt mindestens sechs Monate. |
4.4 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
|
1 | Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
2 | Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.158 |
3 | Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
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1 | Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
2 | Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.158 |
3 | Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
4.5 Nach Art. 59c

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 59c Tarifgestaltung - 1 Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 46 Tarifvertrag - 1 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits. |
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1 | Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits. |
1bis | Parteien eines Tarifvertrages können auch Kantone sein, wenn es sich um Massnahmen der medizinischen Prävention nach Artikel 26 handelt, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Programmen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d durchgeführt werden.157 |
2 | Ist ein Verband Vertragspartei, so ist der Tarifvertrag für die Mitglieder des Verbandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind. Auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig sind, können dem Vertrag beitreten. Der Vertrag kann vorsehen, dass diese einen angemessenen Beitrag an die Unkosten des Vertragsabschlusses und der Durchführung leisten müssen. Er regelt die Art und Weise der Beitritts- sowie der Rücktrittserklärung und ihre Bekanntgabe. |
3 | Nicht zulässig und damit ungültig sind insbesondere folgende Massnahmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Tarifvertrag oder in getrennten Vereinbarungen oder Regelungen enthalten sind: |
a | Sondervertragsverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern; |
b | Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge; |
c | Konkurrenzverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern; |
d | Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln. |
4 | Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. |
5 | Die Frist für die Kündigung eines Tarifvertrages und für die Rücktrittserklärung nach Absatz 2 beträgt mindestens sechs Monate. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
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1 | Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
2 | Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.158 |
3 | Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
4.6 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 49 Tarifverträge mit Spitälern - 1 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen.163 In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. |
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1 | Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen.163 In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. |
2 | Die Tarifpartner setzen gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen zuständig ist. Zur Finanzierung der Tätigkeiten kann ein kostendeckender Beitrag pro abgerechnetem Fall erhoben werden. Die Spitäler haben der Organisation die dazu notwendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern. Fehlt eine derartige Organisation, so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen sowie deren Anpassungen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Können sich diese nicht einigen, so legt der Bundesrat die Strukturen fest.164 |
3 | Die Vergütungen nach Absatz 1 dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere: |
a | die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen; |
b | die Forschung und universitäre Lehre. |
4 | Bei Spitalaufenthalten richtet sich die Vergütung nach dem Spitaltarif nach Absatz 1, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Artikel 50 zur Anwendung. |
5 | Mit den Vergütungen nach den Absätzen 1 und 4 sind alle Ansprüche des Spitals für die Leistungen nach diesem Gesetz abgegolten. |
6 | Die Vertragsparteien vereinbaren die Vergütung bei ambulanter Behandlung. |
7 | Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen. |
8 | In Zusammenarbeit mit den Kantonen ordnet der Bundesrat schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche. |
4.7 Die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104) regelt nach deren Art. 1 Abs. 1 die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital- und Pflegeheimbereich. Zu den Zielen der Kosten- und Leistungserfassung gehören gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) VKL Art. 2 Ziele - 1 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so erfolgen, dass damit die Grundlagen geschaffen werden für: |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 49 Tarifverträge mit Spitälern - 1 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen.163 In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. |
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1 | Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen.163 In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. |
2 | Die Tarifpartner setzen gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen zuständig ist. Zur Finanzierung der Tätigkeiten kann ein kostendeckender Beitrag pro abgerechnetem Fall erhoben werden. Die Spitäler haben der Organisation die dazu notwendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern. Fehlt eine derartige Organisation, so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen sowie deren Anpassungen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Können sich diese nicht einigen, so legt der Bundesrat die Strukturen fest.164 |
3 | Die Vergütungen nach Absatz 1 dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere: |
a | die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen; |
b | die Forschung und universitäre Lehre. |
4 | Bei Spitalaufenthalten richtet sich die Vergütung nach dem Spitaltarif nach Absatz 1, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Artikel 50 zur Anwendung. |
5 | Mit den Vergütungen nach den Absätzen 1 und 4 sind alle Ansprüche des Spitals für die Leistungen nach diesem Gesetz abgegolten. |
6 | Die Vertragsparteien vereinbaren die Vergütung bei ambulanter Behandlung. |
7 | Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen. |
8 | In Zusammenarbeit mit den Kantonen ordnet der Bundesrat schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche. |

SR 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) VKL Art. 2 Ziele - 1 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so erfolgen, dass damit die Grundlagen geschaffen werden für: |
4.7.1 Nach Art. 9 Abs. 1

SR 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) VKL Art. 9 Anforderungen an die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen - 1 Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen eine Kostenrechnung führen, in der die Kosten nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausgewiesen werden.19 |

SR 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) VKL Art. 9 Anforderungen an die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen - 1 Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen eine Kostenrechnung führen, in der die Kosten nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausgewiesen werden.19 |
4.7.2 Art. 10

SR 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) VKL Art. 10 Anforderungen an Spitäler und Geburtshäuser - 1 Die Spitäler und die Geburtshäuser müssen eine Finanzbuchhaltung führen. |

SR 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) VKL Art. 8 Investitionen - 1 Als Investitionen im Sinne von Artikel 49 Absatz 7 des Gesetzes gelten Mobilien, Immobilien und sonstige Anlagen, die zur Erfüllung des Leistungsauftrages nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes notwendig sind. |
4.7.3 Die Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen eine Leistungsstatistik führen (Art. 12 Abs. 1

SR 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) VKL Art. 12 Anforderungen an die Leistungsstatistik - 1 Die Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen eine Leistungsstatistik führen.24 |

SR 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) VKL Art. 12 Anforderungen an die Leistungsstatistik - 1 Die Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen eine Leistungsstatistik führen.24 |
4.7.4 Nach Art. 15

SR 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) VKL Art. 15 - Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime sind verpflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Genehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie die Tarifpartner. |
5.
Die Voraussetzungen für eine hoheitliche Tariffestsetzung nach Art. 47 Abs. 1

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
|
1 | Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
2 | Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.158 |
3 | Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |

SR 942.20 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG) PüG Art. 14 - 1 Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an.12 Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. |
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1 | Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an.12 Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. |
2 | Die Behörde führt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies. |
3 | Bei der Prüfung der Frage, ob ein Preismissbrauch vorliegt, berücksichtigt der Preisüberwacher allfällige übergeordnete öffentliche Interessen. |
6.
Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Festsetzung eines Tarmed-Taxpunktwerts ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen das Folgende:
6.1 Das KVG und dessen Ausführungsverordnungen geben keine Methode vor, wie ein Taxpunktwert zu bestimmen ist (Urteile des BVGer
C-2380/2012 vom 17. September 2015 E. 5.2 und E. 7.3.2; C-4505/2013, C-4480/2013 vom 22. Juli 2016 E. 5.2 und 7.3; C-1918/2016 vom 16. November 2017 E. 6.3). Es existiert auch kein einheitliches kostenbasiertes Berechnungsmodell für die Kosten im ambulanten Bereich, auf welches man abstellen könnte, was aber nicht heisst, dass der Taxpunktwert nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen und ausgewiesenen Kosten nach betriebswirtschaftlichen Kriterien festzusetzen ist. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Lehre gehen davon aus, dass in Tariffragen die Kosten einbezogen werden müssen. Bei Tariffragen sind die Kosten daher einzubeziehen, sofern entsprechende Daten vorhanden sind respektive erhältlich gemacht werden können (C-4505/2013 E. 7.3 mit Hinweis).
6.2 Das Gesetz gibt bezüglich der Berechnung eines Taxpunktwerts weder vor, welche Zahlen bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, noch wie diese zu erfolgen hat. Wie ein Taxpunktwert aufgrund konkreter Daten unter Berücksichtigung einer effizienten Leistungserbringung genau zu ermitteln wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offengelassen (vgl.
C-4505/2013 E. 7.3). Die Kostendaten können jedenfalls nur berücksichtigt werden, wenn sie den in Art. 2 Abs. 1

SR 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) VKL Art. 2 Ziele - 1 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so erfolgen, dass damit die Grundlagen geschaffen werden für: |

SR 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) VKL Art. 2 Ziele - 1 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so erfolgen, dass damit die Grundlagen geschaffen werden für: |
6.3 Ausnahmsweise ist eine Festsetzung eines Taxpunktwerts ohne Berücksichtigung konkreter Daten zulässig, allerdings nur, wenn die vorhandenen Daten mangelhaft sind und es deshalb nicht möglich ist, auf diese abzustellen. Erst wenn die Festsetzungsbehörde Vorkehrungen dafür getroffen hat, konkrete Daten und Angaben zu erhalten, die angeforderten Daten schliesslich vorliegen und sich dann herausstellt, dass gestützt auf diese (ungenügenden Daten) keine KVG-konforme Festsetzung des Taxpunktwerts möglich ist, kommt eine Festsetzung aufgrund anderer, behelfsweise beigezogener, pragmatischer Kriterien in Frage. Ein solches Vorgehen hat ausdrücklich subsidiären Charakter und kommt rechtsprechungsgemäss nur dann in Frage kommt, wenn sich mangels (zuverlässiger) Daten kein Taxpunktwert ermitteln lässt (C-4505/2013 E. 7.3 mit Hinweisen). Wenn eine kostenbasierte Festsetzung des Taxpunktwerts eines Spitalambulatoriums nicht möglich ist, ist nach der Praxis die Methode der Parallelisierung mit dem Taxpunktwert der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte beizuziehen (C-2380/2012 E. 7.4, C-1220/2012 E. 7.8 und E. 7.9, C-2422/2014 E. 9.6.3).
6.4 Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass gemäss den Empfehlungen des Bundesrats vom 30. September 2002 die Festsetzung unterschiedlicher Taxpunktwerte für einzelne Fachbereiche sowie für Leistungserbringer mit eingeschränktem Leistungsspektrum abzulehnen ist, da ansonsten daraus de facto ein Taxpunktwert nach Fachgebiet resultieren würde. Es ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, verschiedene Taxpunktwerte für einzelne Leistungserbringerbereiche in einem Kanton festzusetzen. Voraussetzung für einen eigenen Taxpunktwert ist jedoch, dass dadurch die vom TARMED gewollte Strukturanpassung nicht rückgängig gemacht wird, das heisst, dass nicht ein Taxpunktwert für einzelne Fachbereiche geschaffen wird. Demzufolge muss sich die Berechnung des Taxpunktwertes auf ein möglichst breites Leistungsspektrum verbunden mit einem zumindest durchschnittlichen Mengengerüst abstützen, damit der Taxpunktwert bei dessen Umsetzung in der Praxis nicht zu unerwünschten Verzerrungen führt (C-2380/2012 E. 5.1.1 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer C-4308/2007 vom 13. Januar 2010 [nicht in BVGE 2010/14 publizierte] E. 5.3.1).
7.
7.1 Das Inkrafttreten des Systems TARMED per 1. Januar 2004 war vom Prinzip der Kostenneutralität beherrscht. Die Kostenneutralitätsphase dauerte vom April des Einführungsjahres bis zum April des Folgejahres, also von April 2004 bis April 2005. Das Ziel der Kostenneutralitätsphase war, eine Kostensteigerung aufgrund des Wechsels des Rechnungsmodells zu verhindern. Das Prinzip der Kostenneutralität ist, nachdem einmal ein Tarif nach dem neuen TARMED-Modell festgelegt worden und damit der Systemwechsel vollzogen worden ist, nicht mehr anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C-6229/2011 vom 5. Mai 2014 E. 11.2.3; bestätigt in C-2380/2012 E. 7.1).
7.2 Im vorliegenden Fall haben sich die Leistungserbringer mit den Krankenversicherern auf einen bis Ende 2012 anwendbaren Taxpunktwert von Fr. 0.90 einigen können. Nachdem für das Jahr 2013 keine Einigung mehr über den Taxpunktwert zustande kam, verlängerte die Vorinstanz gestützt auf Art. 47 Abs. 3

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
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1 | Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
2 | Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.158 |
3 | Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
C-2380/2012 E. 7.1; C-6229/2011 E. 11.2.3).
8.
8.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Beschluss in einem ersten Schritt mit den von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Kostenausweisen des Jahres 2012 (Auszüge aus ITAR_K) auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die eingereichten Daten als ungenügend zu qualifizieren seien, weshalb im Festsetzungsverfahren nicht darauf abgestellt werden könne. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, selbst dann, wenn transparente Zahlen vorgelegt würden, diese nicht unbesehen übernommen werden könnten. Diese seien vielmehr noch darauf zu prüfen, ob sie auf einer wirtschaftlichen Leistungserbringung beruhten. Die alleinige Betrachtung der Kosten der drei Schwyzer Spitäler reiche für eine umfassende Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht aus. Die Durchführung einer rechtskonformen Wirtschaftlichkeitsprüfung sei vorliegend nicht möglich, weil keine Vergleichskostendaten der Spitalambulatorien der Zentralschweizer Spital-Standortkantone (Luzern, Nidwalden, Obwalden, Uri und Zug) hätten beschafft werden können. Im Übrigen müsste ein Wirtschaftlichkeitsvergleich nicht nur Daten der Spitalambulatorien, sondern auch Daten der niedergelassenen Ärzteschaft umfassen. Es sei aber davon auszugehen, dass solche Daten fehlten beziehungsweise nicht aussagekräftig seien. Die Ermittlung des Taxpunktwerts anhand einer traditionellen Wirtschaftlichkeitsprüfung basierend auf den Kostendaten der Schwyzer Spitäler sei daher insgesamt nicht möglich. Es bleibe somit ein Taxpunktwert festzusetzen, der nicht auf den eingereichten Kostendaten der Schwyzer Spitäler beruhe, sondern auf anderen, behelfsweise beigezogenen, pragmatischen Kriterien. Die Vorinstanz hat den umstrittenen Taxpunktwert sodann nach der Methode der Parallelisierung festgesetzt. Sie wies dabei darauf hin, dass bei einer Parallelisierung mit dem Taxpunktwert der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons Schwyz der Taxpunktwert für die Beschwerdeführerinnen auf Fr. 0.82 festzusetzen wäre, was eher tief wäre. Vorliegend sei eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt. Die Parallelisierung solle sich nicht alleine am Taxpunktwert der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons Schwyz, sondern auch an den Patientenströmen ausrichten. Die Vorinstanz erachtete es sachgerecht, im Rahmen einer differenzierten Parallelisierung auf den nach dem durchschnittlichen Versichertenbestand der Jahre 2014-2016 gewichteten Mittelwert der Taxpunktwerte der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte in den Nachbarkantonen Luzern, Glarus, St. Gallen, Uri, Zug und Zürich abzustellen. Mit dieser Berechnungsmethode ermittelte die Vorinstanz den festgesetzten Taxpunktwert von Fr. 0.86.
8.2 Die Beschwerdeführerinnen verlangen dagegen, dass der Taxpunktwert kostenbasiert, gestützt auf ihre vorliegenden ITAR_K-Kostenausweise des Jahres 2012 auf der Höhe von Fr. 1.22 festgesetzt wird. Dies entspreche den Kosten einer effizienten Leistungserbringung. Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht und den Grundsatz der prozessualen Fairness verletzt habe, weil sie die eingereichten Kostendaten ohne weitere Abklärungen oder Rückfragen einfach zurückgewiesen habe. Auch in Bezug auf die Kostendaten ausserkantonaler Vergleichsspitäler habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt. Es sei auch willkürlich, eine kostenbasierte Tariffestsetzung vom Vorliegen von Kostendaten der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte abhängig zu machen. Des Weiteren sei die Herleitung und Begründung der Methode der Parallelisierung rechtswidrig. Sie beruhe stellenweise auf einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung (Aufgabe der Praxistätigkeit, nicht aber Ausdehnung der Arbeitszeit als Ausweichstrategie für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte), einer fehlenden Sachverhaltsabklärung an anderer Stelle (standesgemässes Einkommen oder Fähigkeit der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, Rückstellung zu bilden) und stütze sich auf Behauptungen (niedergelassene Ärztinnen und Ärzte hätten ausserhalb von Tarmed keine Einnahmequellen), die gerichtsnotorischen Tatsachen widersprächen. Gänzlich unterlassen habe die Vorinstanz schliesslich die Abklärungen zur Vergleichbarkeit der Leistungen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie den Beschwerdeführerinnen, die jedoch Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Parallelisierung sei. Falls der Tarif wider Erwarten doch nach der Methode der Parallelisierung festzusetzen sei, sei eine interkantonale Parallelisierung angezeigt. Dabei seien jedoch nur Kantone, in denen die Selbstdispensation der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte nicht zulässig sei, in den Vergleich miteinzubeziehen. Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die festgelegte Mindestgeltungsdauer bis 31. Dezember 2017 rechtswidrig und die festgesetzte Verwaltungsgebühr von Fr. 12'000.- unangemessen sei.
8.3 Die Beschwerdegegnerinnen haben den Tariffestsetzungsbeschluss nicht angefochten und akzeptieren den festgesetzten Taxpunktwert von Fr. 0.86. Im Grundsatz sind sie mit dem Vorgehen der Vorinstanz einverstanden, weisen aber darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht eine interkantonale Parallelisierung bisher abgelehnt habe. Die Beschwerdegegnerinnen gehen davon aus, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen für die Vorinstanz eine kostenbasierte Tariffestsetzung nicht möglich gewesen sei. Der von den Beschwerdeführerinnen beantragte kostenbasierte Taxpunktwert von Fr. 1.22 sei mit den Tarifgestaltungsgrundsätzen gemäss Art. 59c Abs. 1

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 59c Tarifgestaltung - 1 Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: |
8.4 Das BAG geht davon aus, dass die Festsetzung des Taxpunktwerts mittels der Methode der Parallelisierung im vorliegenden Fall im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Indem der Taxpunktwert nicht auf das Niveau der im Kanton Schwyz freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte von Fr. 0.82 gesenkt worden sei, weiche die
Vorinstanz aber von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ab. Immerhin erfolge mit der Reduktion des Taxpunktwerts von Fr. 0.90 auf Fr. 0.86 eine Angleichung an den Taxpunktwert der freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte. Die Frage der Festsetzung eines tieferen Taxpunktwertes könne aber offengelassen werden, da die Krankenversicherer keine Beschwerde erhoben hätten.
8.5 Die Preisüberwachung hat sich ebenfalls gegen eine kostenbasierte Tariffestsetzung gestützt auf ITAR_K ausgesprochen. Sie vertritt die Ansicht, dass eventuelle Unterschiede zwischen der Leistungserbringung in den Spitälern oder in den Arztpraxen bereits in der Tarmed-Tarifstruktur verbaut seien. Die Berechnung der Taxpunktwerte der Spitalambulatorien sollte daher nicht auf ITAR_K basieren, weil die Praxisärztinnen und Praxisärzte über keine vergleichbare Kostenrechnung verfügten. Gegen eine kostenbasierte Tariffestsetzung spreche auch, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit Taxpunktwerte von über Fr. 1.- resultierten, was vom Bundesrat als nicht akzeptabel bezeichnet worden sei. Die Preisüberwachung empfiehlt die Berechnung des Taxpunktwerts nach folgender (modifizierter) Methode: Die Kosten pro Versicherten des Referenzjahres t-4 würden mit der Teuerung zuzüglich einer Toleranzmarge von 1 Prozent bis auf das Jahr t-2 indexiert und so die Sollkosten t-2 berechnet. Die Sollkosten t-2 würden sodann mit dem Taxpunktwert des Jahres t-2 multipliziert und durch die effektiven Kosten pro Versicherten (Ist-Kosten) des Jahres t-2 dividiert. Da hier bereits die Daten aus dem Jahr 2013 vorlägen, sei der Taxpunktwert für das Jahr 2014 auf der Basis der Kosten aus dem Jahr 2011 berechnet worden. Für die Schwyzer Spitäler ergebe sich dadurch ein Taxpunktwert von Fr. 0.84.
9.
Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, wonach sich die Vorinstanz bei der Tariffestsetzung zu Unrecht nicht auf die gemäss ITAR_K ausgewiesenen Kosten der drei Schwyzer Spitäler von Fr. 1.22 pro Taxpunktwert gestützt habe beziehungsweise die Vorinstanz die eingereichten Kostendaten willkürlich gewürdigt habe.
9.1 Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass die eingereichten Kostendaten gemäss ITAR_K keine Unklarheiten aufweisen und transparent sind, weshalb gestützt darauf ein Taxpunktwert festgesetzt werden könne. Sie weisen darauf hin, dass die Kostenträgerrechnung nach ITAR_K auf der Basis von REKOLE anerkannt und gesetzeskonform sei. Die Kosten der ambulanten Leistungen seien im ITAR_K auf der Ebene der einzelnen Tarifwerke entsprechend den Vorgaben von REKOLE ausgewiesen. Die geforderte Transparenz auf der Ebene der einzelnen ambulanten Tarifwerke werde mit ITAR_K erreicht. Die Höhe des beantragten Tarifs berechneten die Beschwerdeführerinnen anhand der nach Leistungseinheiten gewichteten, durchschnittlichen kostenbasierten Taxpunktwerte der drei Schwyzer Akutspitäler. Die Taxpunktwerte wurden auf der Basis der Gesamtsumme der anrechenbaren Kosten jedes einzelnen Spitals des Geschäftsjahres 2012 ermittelt. Dabei ergaben sich spitalindividuelle, rechnerische Taxpunkte von Fr. 1.0140 für das Spital Einsiedeln, von Fr. 1.2233 für das Spital Lachen und von Fr. 1.3077 für das Spital Schwyz. Die berechneten Kosten pro Taxpunktwert der drei Schwyzer Spitäler wurden sodann miteinander verglichen. Hierzu wurden die Kosten aller drei Leistungserbringer zusammengezählt und durch die Summe aller Leistungspunkte dividiert. Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass durch den Vergleich der Kosten der drei Schwyzer Spitäler ein rechtsgenüglicher Wirtschaftlichkeitsvergleich durchgeführt worden sei. Weil transparente Kostendaten vorliegen würden, sei eine Parallelisierung unzulässig. Einer kostenbasierten Festsetzung des Taxpunktwerts komme Vorrang zu.
9.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Taxpunktwert grundsätzlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen und ausgewiesenen Kosten nach betriebswirtschaftlichen Kriterien festzusetzen sei. Im vorliegenden Fall könne aber aus den folgenden Gründen nicht auf die von den Schwyzer Spitäler ausgewiesen Kosten abgestellt werden.
9.2.1 Zunächst seien die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Kostenausweise nicht transparent. Erfahrungen aus anderen Kantonen zeigten, dass der Kostennachweis nach ITAR_K zwar für die stationären Tarife eine geeignete Grundlage darstelle, nicht jedoch für den Tarmed. Die Kosten des ambulanten Bereichs seien mangelhaft aufgegliedert. Ein Kostennachweis auf der Ebene Kostenstelle genüge nicht, beinhalteten doch die Kosten eines Ambulatoriums die Kosten verschiedener KVG-Leistungen (Leistungen nach Tarmed, Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Medikamente, Mittel- und Gegenstände etc.). Zudem fehle auch eine Abgrenzung zwischen den Kosten der Leistungen zulasten der OKP und der Leistungen zulasten der Militär-, Unfall- und Invalidenversicherung (MV/UV/IV).
9.2.2 Weiter bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der präsentierten Kostendaten der Schwyzer Spitäler. Die eingereichten ITAR_K-Auszüge deckten sich in mehrerer Hinsicht und bei allen drei Spitälern nicht mit den vollständigen ITAR_K, die von den Spitälern im Rahmen des Festsetzungsverfahrens für die Baserate 2015 eingereicht worden seien. Bei der Analyse und Plausibilisierung seien offensichtlich nicht korrekte Angaben eruiert worden (beispielsweise doppelte Berücksichtigung der Anlagenutzungskosten, nicht einheitliche Verbuchung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen). Schliesslich sei auch die unterschiedliche Berücksichtigung der Anlagenutzungskosten problematisch. Die Kosten seien nicht mit einem Umlageschlüssel auf den Kostenträger «Tarif TARMED» umgerechnet worden, sondern es seien (teilweise willkürliche) normative Zuschläge vorgenommen worden.
9.2.3 Schliesslich sah sich die Vorinstanz nicht imstande, die ausgewiesenen Kosten einer rechtskonformen Effizienzprüfung im Sinn von Art. 59c Abs. 1 Bst. b

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 59c Tarifgestaltung - 1 Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: |
9.3 Die Beschwerdegegnerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die eingereichten Kostenausweise der Schwyzer Spitäler nicht transparent seien. Es bestehe kein automatischer Kostenüberwälzungsmechanismus. Selbst wenn transparente Kostendaten präsentiert würden, müsse im Einzelfall geprüft werden, ob diese einer wirtschaftlichen Leistungserbringung entsprächen. Dies sei anhand der kalkulatorischen Berechnung des Taxpunktwerts nicht möglich. Die Leistungsdaten fehlten komplett. Die Beschwerdeführerinnen hätten beispielsweise weder im Festsetzungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren ihre Auslastung offengelegt. Hinsichtlich der nötigen Transparenz von Kosten- und Leistungsdaten auf der Basis von ITAR_K hält tarifsuisse fest, dass verschiedene Übergänge zwischen der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung weder in REKOLE noch ITAR_K definiert seien. Vielmehr bestehe ein grosser Spielraum der Spitäler, der aber transparent gemacht werden müsste, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Spitäler hätten beispielsweise Kostenträger für alle stationären und ambulanten Bereichsleistungen (inklusive Medikamente, Labor, Physiotherapie, Ergotherapie und weitere) ausweisen müssen. Diese Kostenträger müssten zudem transparent und sauber unterteilen zwischen OKP, MV/UV/IV und weitere (insbesondere Selbstzahler beziehungsweise Fälle mit oder ohne Zusatzversicherung).
9.4 Für eine wirtschaftliche Tarifgestaltung ist die Transparenz bei den Kosten und den Leistungen eine wesentliche Grundlage (Beatrice Gross Hawk, Leistungserbringer und Tarife in verschiedenen Sozialversicherungszweigen, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 1240 Rz. 34.97; Kommentar KVV-Änderungen 2007 S. 6). Nach der Rechtsprechung setzt eine transparente und nachvollziehbare Tarifgestaltung aussagekräftige Unterlagen voraus; nur so lässt sich die vom KVG angestrebte Kostendämpfung verwirklichen (Urteile BVGer C-2997/2012 vom 7. Oktober 2015 E. 4.3; C-4308/2007 E. 6.6.1; vgl. auch BVGE 2014/17 E. 13.2). Erst das Vorliegen transparenter Daten erlaubt es der Genehmigungs- oder Festsetzungsbehörde den zweiten Prüfungsschritt nach Art. 59c Abs. 1 Bst. b

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 59c Tarifgestaltung - 1 Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: |
9.5 Die Festsetzung des Taxpunktwerts gestützt auf ITAR_K ist nach der Rechtsprechung zwar nicht grundsätzlich unzulässig (C-2380/2012 E. 7.3.2; C-4505/2013 E. 7.3; C-1918/2016 E. 6.5.2). Eine Taxpunktfestsetzung gestützt auf ITAR_K wurde bisher jedoch weder gerichtlich bestätigt, noch wurde eine solche selbst durch das Gericht vorgenommen. Aus der Rechtsprechung kann zudem nicht abgeleitet werden, dass ITAR_K per se KVG-konform ist (C-1918/2016 E. 6.5.1). Wie im stationären Bereich kann nicht ohne weitere Prüfung auf die Angaben im ITAR_K abgestellt werden (C-1918/2016 E. 6.5.2).
9.6 Die von den Beschwerdeführerinnen mit dem Festsetzungsbegehren vom 12. Dezember 2013 eingereichten Unterlagen erlaubten keine rechtskonforme Tariffestsetzung. Die Beschwerdeführerinnen beschränkten sich darauf, je ein Formular «ITAR_K (Auszug)» (mithin kein vollständiges ITAR_K) einzureichen, welches je die Taxpunktwertberechnung für die drei Schwyzer Spitäler enthält. Sie haben dabei nur den Kostenträger «Tarif TARMED» offengelegt. Für eine Tariffestsetzung gestützt auf die Angaben im ITAR_K hat dieses vollständig (mit allen Kostenträgern) vorzuliegen. Aufgrund der Unterlagen muss zudem nachvollziehbar sein, nach welchem Schlüssel einzelne Kosten auf die verschiedenen Kostenträger im ITAR_K verteilt wurden (C-1918/2016 E. 6.4.1; Urteil BVGer C-3133/2013 vom 24. August 2015 E. 10.5 mit Hinweisen; vgl. auch C-4308/2007 E. 6.6.4.3). Ob es sich bei den im Ausweis nach ITAR_K angeführten Kosten nur um die für die OKP-Tarifberechnung ambulanter ärztlicher Leistungen anrechenbaren Kosten handelt, lässt sich nicht feststellen. Ein hinreichend transparenter Nachweis der Kosten OKP-pflichtiger Leistungen setzt voraus, dass auch die Kosten für nicht OKP-pflichtige Leistungen transparent ausgeschieden werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4; 2015/39 E. 12.5). Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung zu Recht vor, dass für eine kostenbasierte Tariffestsetzung sichergestellt sein müsse, dass nur die tatsächlichen Kosten des Tarmed-Bereichs (KVG) berücksichtigt werden, was mit dem vorliegenden Kostenausweis der Schwyzer Spitäler nicht gewährleistet ist. Die mit dem Festsetzungsantrag eingereichten Kostenausweise weisen damit nicht die nötige Transparenz auf, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt darauf keinen kostenbasierten Tarif festgelegt hat.
9.7 Die Beschwerdeführerinnen haben im Beschwerdeverfahren ihre vollständigen ITAR_K für das Jahr 2012 (Version 3.0) eingereicht. Die vollständigen ITAR_K befinden sich nicht in den von der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Beschluss und dem von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Aktenverzeichnis zum RRB Nr. 1005 vom 19. Dezember 2017 (Beilage 5 zu BVGer-act. 1) lagen die (vollständigen) ITAR_K-Versionen 2012 der Schwyzer Spitäler der Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses jedoch vor. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um neue Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
|
1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.184 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005185 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968186 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |
9.8 Eine kostenbasierte Tarifermittlung erscheint vorliegend auch im Hinblick auf die geltend gemachten Anlagenutzungskosten problematisch. Gemäss den vollständigen ITAR_K wurden bei allen drei Schwyzer Spitälern auf dem Kostenträger «Tarif Tarmed» die ausgewiesenen Anlagenutzungskosten von den Betriebskosten zunächst in Abzug gebracht (was bei den im Festsetzungsverfahren eingereichten ITAR_K noch nicht der Fall war). Am Schluss wurden die Anlagenutzungskosten mit einem Zuschlag von 10 % auf den Taxpunktwert berücksichtigt. Dieser normative Zuschlag orientiert sich an Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008, wonach im Jahr 2012 die Abgeltung der Anlagenutzungskosten im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG mittels eines Zuschlags von 10 % auf den in den Tarifverträgen verhandelten Basispreisen erfolgt. Aufgrund des klaren Wortlauts der Schlussbestimmungen kommt diese Regelung nur bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG zur Anwendung, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. C-2380/2012 E. 7.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat es daher bisher abgelehnt, diesen normativen Zuschlag auch in anderen Bereichen zuzulassen (vgl. BVGE 2015/39 E. 11.7). Überdies könnte auch auf die von den Beschwerdeführerinnen im ITAR_K ausgewiesenen Anlagenutzungskosten nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da nicht ersichtlich ist, nach welcher Methode diese Kosten ermittelt wurden. Eine Anlagebuchhaltung im Sinn von Art. 10 Abs. 5

SR 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) VKL Art. 10 Anforderungen an Spitäler und Geburtshäuser - 1 Die Spitäler und die Geburtshäuser müssen eine Finanzbuchhaltung führen. |
9.9 Angesichts der aufgezeigten Intransparenzen und Unklarheiten, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zu Kosten der ambulanten UV/MV/IV-Patienten und dem Ausweis der Anlagenutzungskosten, kann für die Festsetzung eines kostenbasierten Taxpunktwerts nicht auf die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten ITAR_K-Kostenausweise abgestellt werden. Es erübrigt sich daher auf die weiteren von der Vorinstanz bemängelten Positionen («Verteilung der kum. Abzüge auf die amb. Tarife» und «nationale Projektionskosten») einzugehen. Von einer rechtswidrigen Würdigung der eingereichten Kostendaten durch die Vorinstanz ist insgesamt nicht auszugehen.
9.10 Auf die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Kosten von Fr. 1.22 pro Taxpunktwert kann aber auch deshalb nicht abgestellt werden, weil sie keiner rechtskonformen Effizienzprüfung unterzogen wurden.
9.10.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen besteht keine Vermutung, dass die ausgewiesenen Kosten eines Spitalambulatoriums auf einer effizienten Leistungserbringung beruhen. Selbst wenn transparente Kostendaten der Leistungserbringer vorliegen, können diese nicht ohne Weiteres übernommen werden. Es muss vielmehr noch geprüft werden, ob diese Kosten einer effizienten Leistungserbringung entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-1053/2013 vom 28. August 2017 E. 7.12.2 und E. 7.14; C-2422/2014 E. 6.4; C-2380/2012 E. 3.3). Das BAG weist in seinem Fachbericht zu Recht darauf hin, dass kein Anspruch auf eine vollständige Deckung aller Kosten besteht, auch wenn ein Leistungserbringer mit ausreichendem Leistungsspektrum transparent alle Kosten der Leistungen ausweisen würde.
9.10.2 Die eigene Tarifherleitung der Beschwerdeführerinnen basiert auf einem Vergleich der kostenbasierten Taxpunktwerte der drei Schwyzer Spitäler. Das hat die Vorinstanz zu Recht als ungenügende Wirtschaftlichkeitsprüfung beurteilt. Einerseits dürfen in einen Kostenvergleich nur rechtskonform ermittelte, tarifrelevante Kosten- und Leistungsdaten miteinbezogen werden, andererseits stellen die drei Schwyzer Spitäler keine genügend repräsentative Vergleichsgruppe dar (vgl. Urteil des BVGer C-2422/2014 vom 9. Januar 2017 E. 9.4 mit Hinweis auf BVGE 2014/3 Erwägung 10.1.5 ff.). Eine Effizienzprüfung im Sinn von Art. 59c Abs. 1 Bst. b

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 59c Tarifgestaltung - 1 Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: |
9.10.3 Zu beachten ist zudem, dass die Taxpunktwerte der Spitalambulatorien schweizweit tiefer als Fr. 1.- sind, mehrheitlich gar unter Fr. 0.90 liegen (vgl. Übersicht Tarmed Taxpunktwerte 2018 der GDK, abrufbar unter www.gdk.ch themen Spitalfinanzierung). Im Kanton Zürich haben die kantonalen Spitäler und die dem Verband Zürcher Krankenhäuser angeschlossenen Spitäler für ihre ambulanten Leistungen mit der tarifsuisse für das Jahr 2014 beispielsweise einen Taxpunktwert von Fr. 0.89 vereinbart (vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich Nr. 828 vom 20. August 2014; abrufbar unter: www.zh.ch). Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheinen die Zweifel der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen an der Wirtschaftlichkeit des von den Schwyzer Spitälern geltend gemachten kostenbasierten Taxpunktwerts von Fr. 1.22 berechtigt.
9.11 Insgesamt hat die Vorinstanz die vorliegende Datenlage zu Recht als ungeeignet für eine kostenbasierte Tariffestsetzung beurteilt. Der angefochtene Beschluss ist diesbezüglich nicht zu beanstanden und der Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen, das Bundesverwaltungsgericht habe reformatorisch einen kostenbasierten Taxpunktwert von Fr. 1.22 festzusetzen, ist abzuweisen.
10.
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz und beantragen eventualiter eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Kostendaten der Schwyzer Spitäler sowie der Kostendaten ausserkantonaler Vergleichsspitäler.
10.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht sämtliche Unklarheiten bezüglich der Kosten selbst hätte beheben oder sonst bei den betroffenen Spitälern hätte nachfragen müssen. Dies nicht zu tun, sondern den drei Schwyzer Spitälern erst im Endentscheid Unklarheiten vorzuhalten, sei eine willkürliche Sachverhaltswürdigung und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorinstanz habe damit die Untersuchungspflicht und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, es seien für die kostenbasierte Tariffestsetzung Kostendaten ausserkantonaler Spitäler erforderlich, hätte sie die erforderlichen Untersuchungshandlungen vornehmen müssen. Sie hätte diese Daten unter anderem bei den Beschwerdegegnerinnen edieren lassen können. Ebenso stünden den Kantonen die Kostendaten des Vereins Spitalbenchmark zur Verfügung. Hinsichtlich der Kantone St. Gallen und Zürich seien zudem keinerlei Bemühungen unternommen worden, entsprechende Kostendaten von Vergleichsspitälern zu erheben. Es könne nicht angehen, dass die Kantone die gesetzeskonforme Tarifierung unterlaufen würden. Die betroffenen Kantone wie auch die Beschwerdegegnerinnen seien dementsprechend im vorliegenden Verfahren zur Edition der fraglichen Daten an das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise - mit Blick auf einen allfälligen Rückweisungsentscheid - an die Vorinstanz zu verpflichten. Soweit die Vorinstanz eine kostenbasierte Taxpunktwertfestsetzung vom Vorliegen von Kostendaten niedergelassener Ärztinnen und Ärzte abhängig mache, ergebe sich dies nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Erwartung, dass dereinst ein Benchmarking unter Einbezug REKOLE-konformer Kostendaten freipraktizierender Ärztinnen und Ärzte möglich sein werde, habe sich nicht erfüllt. Es sei daher willkürlich, eine kostenbasierte Tariffestsetzung vom Vorliegen von Kostendaten der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte abhängig zu machen.
10.2 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass sie die Kostenrechnungen der Spitäler nicht wegen der offensichtlichen Mängel beziehungsweise Fehler aus dem Recht gewiesen habe, sondern aufgrund der Tatsache, dass die Einreichung derart mangelhafter Unterlagen im Rahmen einer Tariffestsetzung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und der Verlässlichkeit der gesamten Kostenrechnungen habe aufkommen lassen. Kostendaten müssten für die Kantonsregierung überprüfbar und plausibel sein, damit sie in die Tarifberechnung einfliessen könnten. Bei derart offensichtlichen Fehlern bestehe eine erhebliche Gefahr, dass weitere nicht offensichtlich erkennbare Mängel und Intransparenzen in den Kostenrechnungen der Schwyzer Spitäler bestünden. Der Festsetzungsbehörde auch bezüglich allfälliger nicht offensichtlicher Fehler in den Kostenrechnungen der Spitäler eine Untersuchungs- und Korrekturpflicht vorzuschreiben, ginge deutlich zu weit. Faktisch würde dies bedeuten, dass die Kostenrechnungen der Spitäler in Bezug auf jegliche ausgewiesenen Positionen mit den Spitälern zusammen validiert werden müssten. Es erscheine mehr als vertretbar, gestützt auf eine pragmatische Prüfung festzustellen, ob die Kostenrechnungen der Spitäler verlässlich seien. Den eingereichten Kostendaten der Schwyzer Spitäler könne im Rahmen des vorliegenden Tariffestsetzungsverfahrens kein Beweiswert zukommen, weil die tatsächlich angefallenen Kosten nicht zweifelsfrei ermittelt werden könnten. Der Einwand der fehlenden Auseinandersetzung mit den Kostendaten des Vereins Spitalbenchmark sei unbegründet. Vor dem Hintergrund, dass bereits die Daten der Schwyzer Spitäler augenscheinliche Mängel auswiesen, wäre es unverhältnismässig gewesen, die Daten des Vereins Spitalbenchmark detailliert zu überprüfen.
10.3 Auch im Tariffestsetzungsverfahren gilt grundsätzlich der in Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 59c Tarifgestaltung - 1 Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: |
10.4 Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Nach Art. 13

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
10.5 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen allein gestützt auf ihre eigenen Betriebskosten die Anhebung des bisherigen Taxpunktwerts von Fr. 0.90 auf Fr. 1.22 verlangt, was einer Erhöhung von rund 35 % entsprechen würde. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass zunächst die Beschwerdeführerinnen das dafür geeignete Datenmaterial aus eigenem Antrieb zur Verfügung stellen. Die Beschwerdeführerinnen haben aber wie bereits erwähnt mit ihrem Gesuch lediglich jeweils einen ungenügenden Auszug aus ihrem ITAR_K-Kostenausweis des Jahres 2012 vorgelegt. Nachdem sich die Vorinstanz mit den eingereichten Daten detailliert auseinandergesetzt hat, und sich auch die im Rahmen des stationären Tariffestsetzungsverfahrens auf ihre Aufforderung hin eingereichten vollständigen ITAR_K-Auszüge für die ambulante Tariffestsetzung als ungenügend erwiesen, ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz von weiteren Abklärungen bezüglich der Kostendaten der Schwyzer Spitäler keinen Erfolg versprach. Dies bestätigte sich auch darin, dass die Beschwerdeführerinnen auch im Beschwerdeverfahren nach wie vor keine transparenten Ausweise der OKP-relevanten Kosten der ambulanten ärztlichen Leistungen für das Jahr 2012 eingereicht haben. Im Übrigen deuten die Ausführungen in Randziffer 40 der Beschwerde darauf hin, dass auch Kontakt zwischen der Vorinstanz und den Beschwerdeführerinnen bezüglich Ausweis der Kosten für universitäre Lehre bestanden hat, weshalb ihr keine Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Nachdem die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die eingereichten Kostendaten nicht die nötige Transparenz ausweisen, durfte sie aufgrund der konkreten Umstände vorliegend darauf verzichten, bezüglich Unklarheiten oder Widersprüchen einzelner Kostenpositionen bei den Beschwerdeführerinnen nachzufragen oder weitere Abklärungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber auch mit Blick auf eine Verbesserung der Transparenz von Daten aus dem ambulanten Sektor zur Konkretisierung von Art. 59a

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 59a Daten der Leistungserbringer - 1 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Namentlich sind folgende Angaben zu machen: |
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1 | Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Namentlich sind folgende Angaben zu machen: |
a | Art der ausgeübten Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung sowie Rechtsform; |
b | Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze; |
c | Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form; |
d | Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen; |
e | Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis; |
f | medizinische Qualitätsindikatoren. |
2 | Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Angaben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. |
3 | Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik erhoben. Es stellt die Angaben nach Absatz 1 zur Durchführung dieses Gesetzes dem BAG, dem Preisüberwacher, dem Bundesamt für Justiz, den Kantonen und Versicherern sowie den in Artikel 84a aufgeführten Organen je Leistungserbringer zur Verfügung. Die Daten werden veröffentlicht. |
4 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. |
10.6 Von weiteren Abklärungen sind damit keine verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten und es ist daher darauf zu verzichten, die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich der Kosten- und Leistungsdaten der Beschwerdeführerinnen aus dem Jahr 2012 zurückzuweisen (vgl. auch Urteil des BVGer C-2422/2014 vom 9. Januar 2017 E. 9.6.2). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den beiden Urteilen C-2380/2012 und C-1220/2012, die zur Sistierung des vorinstanzlichen Tariffestsetzungsverfahren geführt haben, darauf verzichtet, die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen der Kosten- und Leistungsdaten der betroffenen Spitalambulatorien an die Festsetzungsbehörde zurückzuweisen. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf das Urteil
C-6561/2015, C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 (publiziert in BVGE 2017 V/4) berufen, in dem das Bundesverwaltungsgericht einen Tariffestsetzungsbeschluss infolge Verletzung der Untersuchungspflicht im Zusammenhang mit den massgebenden Kostendaten aufgehoben und zu weiteren Abklärungen an die Tariffestsetzungsbehörde zurückgewiesen hat, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem genannten Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, indem die Vorinstanz gestützt auf eine Normkostenrechnung einen Tarif festgesetzt und sich dabei - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nicht mit den von den Leistungserbringern eingereichten Kostendaten auseinandergesetzt hat.
10.7 Angesichts des Umstands, dass keine transparenten Kostendaten der Schwyzer Spitäler aus dem Jahr 2012 vorliegen, kann auch auf eine Rückweisung der Sache zur Erhebung von Kostendaten ausserkantonaler Spitäler verzichtet werden. Ebenso sind die entsprechenden Daten nicht durch das Gericht zu erheben. Im Übrigen kann der Vorinstanz aber auch im Hinblick auf die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden.
10.7.1 Im angefochtenen Beschluss hat sich die Vorinstanz mit den Tarifgestaltungsgrundsätzen auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nicht in der Lage ist, die geltend gemachten Kosten der Schwyzer Spitäler einer rechtskonformen Effizienzprüfung zu unterziehen. Ein passives Zuwarten kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden; hat sie doch aktiv versucht, Kostendaten ausserkantonaler Spitäler zu beschaffen sowie die Tarifparteien nochmals an den Verhandlungstisch zu bringen (vgl. Beilage 10 zu BVGer-act. 10). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2380/2012 festgehalten, dass für die Jahre 2012 und später aufgrund der verbreiteten Einführung von REKOLE und ITAR_K bei den Leistungserbringern gesicherte Daten vorhanden sein müssten, die ein entsprechendes Benchmarking erlaubten. Gegenwärtig ist jedoch nicht davon auszugehen, dass entsprechende Daten aus dem Jahr 2012 erhältlich gemacht werden könnten. So hat denn auch die Arbeitsgruppe der GDK «ambulante Tarife» in ihrem Beschlussvorschlag vom 16. Februar 2016 (Beilage 8 zu BVGer-act. 10) festgehalten, dass den Kantonen die für eine kostenbasierte Ermittlung der Tarife notwendigen Kosten- und Leistungsdaten nicht vorlägen. Entsprechende Statistiken seien noch im Aufbau. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitergehende Bemühungen zur Beschaffung von verwertbaren Vergleichsdaten verzichtet hat.
10.7.2 Es kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht die Daten des Vereins Spitalbenchmark herangezogen hat. Diese Daten stehen laut Angaben der Beschwerdeführerinnen erst seit dem Jahr 2015 zur Verfügung, weshalb für die vorliegenden Tariffestsetzung, für die das Datenjahr 2012 massgebend ist (vgl. BVGE 2014/3 E. 3.5; 2014/36 E. 4.2), nur schon deshalb nicht darauf abgestellt werden könnte. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Daten des Vereins Spitalbenchmark auf selbst deklarierten Angaben der Spitäler beruhen (vgl. Dokument «Benchmarkingverfahren der Schweizer Spitäler», abrufbar unter: www.spitalbenchmark.ch). Es wäre deshalb zu prüfen, ob diese Angaben auf transparenten und VKL-konformen Kostendaten beruhen. Inwieweit die Krankenversicherer über transparente und VKL-konforme Kostendaten ausserkantonaler Leistungserbringer aus dem Jahr 2012 verfügen, ist nicht bekannt. Unter den dargelegten Umständen bestehen aber keine Anhaltspunkte darauf, dass dies der Fall wäre. Insofern ist der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz hätte bei den Beschwerdegegnerinnen Vergleichskostendaten einfordern müssen, unbegründet. Es kann daher auch nicht gesagt werden, die kostenbasierte Tariffestsetzung sei von der Vorinstanz allein aufgrund des Fehlens von Vergleichskosten der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten nicht durchgeführt worden, so wie dies die Beschwerdeführerinnen geltend machen.
10.8 Insgesamt liegt damit keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Wenn die Vorinstanz antizipierend davon ausging, weitere Abklärungen könnten im vorliegenden Fall zu keinem entscheidwesentlichen Ergebnis mehr führen, so ist dies nicht gesetzwidrig und widerspricht auch nicht dem Anspruch auf ein faires Verfahren beziehungsweise dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 140 I 60 E. 3.3). Mit der Vorinstanz ist daher nach der allgemeinen Regel zur Beweislastverteilung (vgl. Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
10.9 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Festsetzung des Taxpunktwerts ohne Berücksichtigung der konkreten Kosten- und Leistungsdaten vorliegend erfüllt sind. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Festsetzung des umstrittenen Taxpunktwerts nicht auf die eingereichten Daten abstellte, sondern gestützt auf andere, behelfsweise beizuziehender, pragmatischer Kriterien ermittelte (vgl. C-2380/2012 E. 7.4). Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, die Sache sei zur Durchführung einer kostenbasierten Tariffestsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist damit abzuweisen.
11.
Weiter ist auf die grundsätzliche Kritik der Beschwerdeführerinnen an der Methode der Parallelisierung einzugehen.
11.1 Es entspricht konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Festlegung von Taxpunktwerte der Spitalambulatorien eine Parallelisierung mit dem Taxpunktwert der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten vorzunehmen, wenn wie vorliegend eine kostenbasierte Berechnung des Taxpunktwerts nicht möglich ist (siehe vorne E. 6.3). Damit wird auch dem Bestreben nach einerAngleichung der Taxpunktwerte für Spitalambulatorien und für die in freier Praxis tätigen Ärztinnen und Ärzte Rechnung getragen (vgl. Urteil C-2997/2012 E. 7.6; C-1220/2012 E. 7.8.4).
11.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen gegen die Methode der Parallelisierung vor, dass die Taxpunktwerte der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte keine Referenzfunktion für eine effiziente Leistungserbringung und damit für die Taxpunktwerte der Spitalambulatorien haben könnten. Das zeige sich darin, dass die Spitäler gemäss den Daten des Vereins Spitalbenchmark höhere Kosten aufwiesen. Es bestehe eine Vermutung, dass die Kostendaten der Spitäler das Tarifniveau reflektierten, welches bei einer effizienten Leistungserbringung erreicht werden könne. Eine Parallelisierung sei demgemäss nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn aufgrund der Akten erstellt sei, dass der zur Parallelisierung herangezogene Taxpunktwert Ausdruck einer betriebswirtschaftlich bemessenen und wirtschaftlichen Leistungserbringung sei. Vorliegend sei das nicht der Fall. Der entsprechende Nachweis sei von der Vorinstanz nicht erbracht worden. Die Taxpunktwerte der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte seien nachweislich nicht betriebswirtschaftlich bemessen. Diese seien vielmehr Ergebnis von historischen Gegebenheiten und daher nicht als Vergleichsgrösse geeignet. Die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte hätten auch andere Einnahmequellen, weshalb sie nicht auf einen kostendeckenden Taxpunktwert angewiesen seien. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, dass die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte ausserhalb des Tarmed keine weiteren Einnahmequellen hätten, sei dies offenkundig falsch. Vielmehr generierten sie neben den Einnahmen aus Tarmed unter anderem auch Einnahmen aus der Abgabe von Medikamenten und aus Laborleistungen.
11.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in ähnlichen Verfahren dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte mit den vereinbarten Taxpunktwerten ihre Kosten zu decken vermögen, da sie weder subventioniert werden noch andere Einnahmequellen haben. Das Leistungsspektrum der Ambulatorien und der Ärzteschaft ist mehr oder weniger kongruent und es sind keine Mehrleistungen der Spitäler nachgewiesen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass Unterschiede zwischen Spitalambulatorien und der Behandlung durch freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte bestehen, diese werden indessen bereits in der wenn auch veralteten Tarifstruktur berücksichtigt, weshalb kein Anlass besteht, sie auch in die Höhe des Taxpunktwerts einfliessen zu lassen. Ein Taxpunktwert darf ferner nicht lediglich für einzelne Fachbereiche gelten, sondern muss breit abgestützt sein und ein möglichst breites Leistungsspektrum berücksichtigen. Nachdem der TPW für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte in einem Kanton jeweils für sehr viele Fachbereiche gilt, sind die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte in ihrer Gesamtheit als Vergleichsgrösse geeignet. Eine Annäherung der Taxpunktwerte der Spitalambulatorien und der freipraktizierenden Ärzteschaft wurde vom Bundesrat bereits mit Schreiben vom 30. September 2002 an die Tarifpartner als anzustrebendes Ziel erklärt. In einer später erfolgten Antwort vom 13. Mai 2009 auf die Interpellation Humbel [09.3272]) bestätigte der Bundesrat seine Auffassung, da es keine sachlichen Gründe für eine innerkantonale Differenzierung der Tarife nach Leistungserbringer gebe
(C-1220/2012 E. 7.8; C-2380/2012 E. 7.4; C-6229/2011 E. 11.6).
11.4 An dieser Praxis ist trotz der Kritik der Beschwerdeführerinnen festzuhalten.
11.4.1 Zunächst ist klarzustellen, dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine Vermutung gibt, dass die ausgewiesenen Kosten eines Spitals einer effizienten Leistungserbringung entsprechen (siehe oben E. 9.10.1). Aus dem Umstand, dass die Kosten pro Taxpunkt der Spitalambulatorien höher sind als die Taxpunktwerte der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte, lässt sich damit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen ableiten.
11.4.2 Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Schwyz geltenden Taxpunktwert um einen verhandelten und nicht um einen autoritativ festgesetzten Taxpunktwert handelt. Überdies gilt der Taxpunktwert für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte in einem Kanton jeweils für sehr viele Fachbereiche, so dass diese in ihrer Gesamtheit als Vergleichsgrösse geeignet sind
(C-2380/2012 E. 7.4).
11.4.3 Die Methode der Parallelisierung stellt keine Wirtschaftlichkeitsprüfung dar, sondern eine subsidiäre Tariffestsetzungsmethode, die erst zum Zug kommt, wenn gesetzeskonforme Kosten- und Leistungsdaten fehlen. Dass dabei der Taxpunktwert der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzteunbesehen übernommen und nicht zusätzlich auf seine Wirtschaftlichkeit überprüft wird, ist dabei ausnahmsweise hinzunehmen (C-2380/2012 E. 7.4).
11.4.4 Der Umstand, dass freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte neben der ärztlichen Behandlung in verschiedenen Kantonen auch Medikamente abgeben dürfen (Selbstdispensation), vermag nichts an der Vermutung zu ändern, dass sie mit den vereinbarten Taxpunktwerten ihre Kosten zu decken vermögen. Auch wenn wohl nicht absolut gesagt werden kann, dass freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte über keine zusätzlichen Einnahmequellen verfügen, ist davon auszugehen, dass die über Tarmed abgerechnete Behandlungstätigkeit den weitaus grössten Teil der OKP-Bruttoleistungen von freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten darstellt. Laut der im Auftrag des BAG beim Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien (BASS) vorgenommenen Analyse der Einkommen, OKP-Leistungen und Beschäftigungssituation der Ärzteschaft 2009-2014 vom 28. August 2018 fallen schweizweit mehr als drei Viertel der Bruttoleistungen, welche die untersuchte selbständig erwerbstätige Ärzteschaft im Jahr 2014 zulasten der OKP abrechnete, auf die Behandlungen. Die zweitgrösste Position stellte mit gut 14 % die Medikamentenabgabe dar. Der Anteil der Medikamentenabgabe unterscheidet sich je nach Grossregion. Er beträgt in der Zentralschweiz 32 %, in der Ostschweiz 28 % und in Zürich 21 % (S. 48 f.). Aus dem Umstand, dass freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte auch andere Einnahmequellen haben können, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die ärztliche, über Tarmed abgerechnete Behandlungstätigkeit sei nicht kostendeckend. Zudem ist es unklar, inwieweit die Medikamentenabgabe auch über Tarmed abgerechnet wird. Tarifsuisse bringt vor, dass Einnahmen aus allfälliger Selbstdispensation und auch die medizinischen Analysen nicht ausserhalb, sondern innerhalb des Tarmed abgerechnet würden. Die Medikamentenabgabe und die medizinischen Analysen würden im Rahmen von Tarmed-Sitzungen besprochen und entsprechend mit den Tarmed-Konsultationsminuten abgegolten. Es gebe keine separaten Sitzungen nur für Medikamentenabgabe beziehungsweise nur bezüglich medizinischer Analysen.
11.5 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Festsetzung des umstrittenen Tarifs auf die Methode der Parallelisierung mit den Taxpunktwerten der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte zurückgegriffen hat. Die Vorinstanz durfte auf weitergehende Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Anzahl freipraktizierender Ärztinnen und Ärzte sowie hinsichtlich der Möglichkeit der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte zur Bildung von Rückstellung, angesichts des Dargelegten und der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verzichten.
12.
Weiter ist der Einwand der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, wonach die Vorinstanz die differenzierte Parallelisierung nicht korrekt durchgeführt habe, weil sie lediglich Taxpunktwerte von Kantonen, in denen die ärztliche Selbstdispensation zulässig sei, berücksichtigt habe.
12.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen des angefochtenen Beschlusses festgehalten, dass eine Parallelisierung gestützt auf den Taxpunktwert der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte vorliegend zu einem Taxpunktwert von Fr. 0.82 führen würde, was im Vergleich mit den umliegenden Kantonen der Zentralschweiz, der Ostschweiz und des Kantons Zürich eher tief sei. Insbesondere der äussere Teil des Kantons Schwyz richte sich, was die Lohn- und Mietkosten betreffe, stark am Kanton Zürich aus. Um konkurrenzfähig zu bleiben, müssten sich die Schwyzer Spitäler an den Lohnverhältnissen des Kantons Zürich ausrichten. Dies beeinflusse die Kostenstruktur der Schwyzer Spitäler. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass im vorliegenden Festsetzungsverfahren eine differenziertere Betrachtungsweise angezeigt sei und sich die Parallelisierung nicht alleine am Taxpunktwert der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Schwyz, sondern auch an den Patientenströmen ausrichten sollte. Es sei daher sachgerecht, im Rahmen einer differenzierten Parallelisierung auf den nach dem Versichertenbestand gewichteten Mittelwert der an den Kanton Schwyz angrenzenden Kantone abzustützen. Konkret würden die Taxpunktwerte der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte der umliegenden Kantone Luzern, Glarus, St. Gallen, Uri, Zug und Zürich mit dem durchschnittlichen Versichertenbestand der Jahre 2014 bis 2016 gewichtet und dann der Mittelwert berechnet. Daraus ergebe sich ein rechnerisch ermittelter Taxpunktwert von Fr. 0.86. Die Festsetzung des Taxpunktwerts auf dieser Höhe trage insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass die Spitäler ihr Personal interkantonal rekrutieren müssten. Deshalb sei ein höherer Taxpunktwert als derjenige der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte gerechtfertigt.
12.2 Zur differenzierten Parallelisierung führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass sie die Parallelisierung auf der Grundlage aktuell gültiger ärztlicher Taxpunktwerte grundsätzlich ablehnten. Soweit aber eine Parallelisierung ins Auge gefasst werde, seien gemäss dem Vorgehen der
Vorinstanz mehrere Kantone zu berücksichtigen. Dadurch würde sich zumindest der Effekt der kantonalen Zufälligkeiten glätten. Allerdings sei die Selektion der Vorinstanz abzulehnen, weil diese einzig Kantone berücksichtige, die die Selbstdispensation zulassen. Die herangezogenen Taxpunktwerte seien daher verzerrt. Es zeige sich nämlich ein signifikanter Unterschied zwischen den Kantonen mit Selbstdispensation (Mittelwert: Fr. 0.83) und jenen ohne Selbstdispensation (Mittelwert: Fr. 0.92). Es gebe keine Gründe anzunehmen, dass diese signifikante Differenz der Tarifniveaus auf andere Gründe zurückzuführen sei, als auf die unterschiedliche Möglichkeit zur Selbstdispensation. Sollte das Bundesverwaltungsgericht weder das reformatorische Rechtsbegehren auf Festsetzung eines Taxpunktwerts von Fr. 1.22, noch eventualiter das kassatorische Rückweisungsbegehren gutheissen, so hätte es den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben und einen neuen Taxpunktwert von mindestens Fr. 0.92 festzusetzen. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, dass auch Spitäler Medikamente aus ihrer Spitalapotheke abgeben und damit gegebenenfalls auch zusätzliche Einkünfte ausserhalb von Tarmed generierten. Es gehe einzig darum aufzuzeigen, dass die Taxpunktwerte von freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten in Kantonen mit Selbstdispensation nicht den Tarifierungsgrundsätzen des KVG entsprächen.
12.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die Selbstdispensation nicht der Grund für die kantonal unterschiedlich hohen Taxpunktwerte sei. Die Beschwerdeführerinnen stellten zwar richtig fest, dass in Kantonen mit Selbstdispensation für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Durchschnitt üblicherweise ein tieferer Taxpunktwert gelte. Die von den Beschwerdeführerinnen präsentierte Aufstellung zeige aber trotzdem auch auf, dass es auch in Kantonen ohne Selbstdispensation Taxpunktwerte in der unteren Bandbreite von Fr. 0.82 bis Fr. 0.89 gebe. Genauso gebe es in Kantonen mit Selbstdispensation Kantone mit einem Taxpunktwert von über Fr. 0.90. Folglich könne kaum die Selbstdispensation der ausschlaggebende Grund für die Höhe des Taxpunktwerts sein. Die kantonalen Unterschiede bei den Taxpunktwerten liessen sich gerade nicht durch die Möglichkeit der Selbstdispensation an sich, sondern historisch erklären. Vor diesem Hintergrund sei der Vorschlag der Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar, eine differenzierte Parallelisierung nur mit Kantonen ohne Selbstdispensation vorzunehmen und sodann einen auf diese Berechnung gestützten Taxpunktwert in der Höhe von mindestens Fr. 0.92 festzulegen. Zudem könnten die Spitäler ebenso wie die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte unter anderem aus der Abgabe von Medikamenten ein Zusatzeinkommen erwirtschaften.
12.4 Tarifsuisse hat in ihrer Beschwerdeantwort darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung bisher eine interkantonale Parallelisierung abgelehnt habe. Weiter hat sie ausgeführt, dass die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Parallelisierung unabhängig davon gelte, ob im einen oder anderen Kanton noch Erträge über den Verkauf von Medikamenten (Selbstdispensation) generiert werden könnten. Es bestehe nur eine geringe Korrelation zwischen der Höhe des Taxpunktwerts und der Thematik Selbstdispensation. Zudem würden die Einnahmen aus allfälliger Selbstdispensation innerhalb des Tarmed generiert. Auch bezüglich der Gewinnmargen bei der Selbstdispensation fehle es an Daten. In ihrer Schlussstellungnahme hielt tarifsuisse fest, dass die Argumente der Beschwerdeführerinnen und der Vorinstanz nicht genügten, um eine interkantonale Parallelisierung zu rechtfertigen und von einer innerkantonalen Parallelisierung abzuweichen. Die Schwyzer Spitäler hätten keine konkreten Gründe für einen höheren Taxpunktwert als jener, der für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton gelte, nachvollziehbar formulieren können. Die CSS-Gruppe weist darauf hin, dass auch Spitalambulatorien Möglichkeiten von Zusatzverdiensten hätten, zum Beispiel mit Laborleistungen oder Medikamentenverkäufen.
12.5 Das BAG geht davon aus, dass die Vorinstanz mit ihrer Methode der differenzierten Parallelisierung von der gängigen Rechtsprechung abweiche. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe rechtfertigten es nicht, von einem innerkantonalen Vergleich abzusehen. Das Vorgehen der
Vorinstanz führe zumindest aber zu einer Annäherung an den Taxpunktwert von Fr. 0.82 der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Schwyz.
12.6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es das Bundesverwaltungsgericht bisher abgelehnt hat, eine interkantonale Parallelisierung mit den Taxpunktwerten der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte durchzuführen (vgl. Urteil des BVGer C-1053/2013 vom 28. August 2017 E. 11.1.1 und E. 11.1.2; C-3583/2013 E. 11.5.1 und E. 11.5.2; C-6229/2011 E. 9.5). Da vorliegend die Beschwerdegegnerinnen den Festsetzungsbeschluss nicht angefochten haben und den festgesetzten Taxpunktwert von Fr. 0.86 akzeptieren sowie das Vorgehen der Vorinstanz auch zu einer Annäherung der Taxpunktwerte für Spitalambulatorien und der in freier Praxis tätigen Ärztinnen und Ärzte im Kanton Schwyz führt (vgl. C-2997/2012 E. 7.6;
C-1220/2012 E. 7.8.4), sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu einer innerkantonalen Parallelisierung zu verpflichten, was im Ergebnis zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerinnen (reformatio in peius) führen würde. Auf eine abschliessende Überprüfung der Methode der interkantonalen Parallelisierung kann unter diesen Umständen hier verzichtet werden.
12.7 Die Vorinstanz hat für die interkantonale Parallelisierung die umliegenden Kantone Luzern, Glarus, St. Gallen, Uri, Zug und Zürich herangezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Auswahl dieser Kantone auf das Kriterium der Selbstdispensation abgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat diese Auswahl vielmehr mit dem Kriterium der geographischen Nachbarschaft zum Kanton Schwyz begründet. Es drängt sich nicht auf, für die interkantonale Parallelisierung lediglich Kantone heranzuziehen, welche die Selbstdispensation nicht zulassen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Taxpunktwerte von freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten in Kantonen ohne Selbstdispensation eher den Tarifierungsgrundsätzen des KVG entsprechen als in Kantonen mit Selbstdispensation. Zwar kann eine gewisse Korrelation zwischen der Höhe des Taxpunktwerts und der Zulässigkeit der Selbstdispensation nicht verneint werden, die kantonalen Unterschiede bezüglich der Höhe der Taxpunktwerte sind aber hauptsächlich historisch bedingt (C-6229/2011 E. 9.4.1; C-3583/2013 E. 11.5.1). Genaue Kriterien, welche die kantonalen Unterschiede erklären, fehlen
(C-6229/2011 E. 9.5), worauf auch das BAG in seinem Fachbericht hinweist. Es besteht daher kein Anlass in die Ermessensausübung der
Vorinstanz bezüglich Auswahl der in die Parallelisierung einbezogenen Kantone einzugreifen.
12.8 Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, den Taxpunktwert auf mindestens Fr. 0.92 festzusetzen, ist damit abzuweisen.
13.
Zur Empfehlung der Preisüberwachung bleibt Folgendes anzumerken.
13.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Empfehlung der Preisüberwachung, es sei ein Taxpunktwert von Fr. 0.84 festzusetzen, abgestellt. Die Preisüberwachung weist zu Recht darauf hin, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit ihrer neuen Berechnungsmethode noch nicht auseinandergesetzt habe.
13.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf die bisher von der Preisüberwachung verwendete Berechnungsformel, welche nur auf die Entwicklung der Konsumentenpreise und Löhne abstellt, nicht abgestellt werden, weil sie die Kostenfaktoren des medizinischen Fortschritts, der grösseren Nachfrage aufgrund besserer Qualität des Angebots, der demografischen Entwicklung und aussergewöhnlichen Ereignisse nicht Rechnung trage und es nicht Sache der Ärzte allein ist, diesen Mehraufwand zu finanzieren (C-6229/2011 E. 11.3; vgl. auch Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 728 Rz. 1072). Es müssten weitere Faktoren, insbesondre die Entwicklung der Medizin ausreichend berücksichtigt werden, wozu ein entsprechender Korrekturfaktor ermittelt werden müsste (C-1220/2012 E. 7.5.2).
13.3 Als Reaktion auf die Kritik der Rechtsprechung hat die Preisüberwachung ihre Berechnungsmethode angepasst, indem sie neu eine Toleranzmarge von 1 % berücksichtigt. Wie sich diese Marge herleitet, ist jedoch nicht ersichtlich, worauf auch die Beschwerdeführerinnen in ihrer Schlussstellungnahme hinweisen. Im Übrigen wird vorliegend auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit der modifizierten Berechnungsmethode der Preisüberwachung verzichtet, zumal der festgesetzte Taxpunkt von Fr. 0.86 nur leicht von der Empfehlung der Preisüberwachung abweicht und die Preisüberwachung das Vorgehen der Vorinstanz bezüglich Festsetzung des umstrittenen Taxpunktwerts in ihrer Stellungnahme als «gangbarer Weg» bezeichnet hat. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Empfehlung der Preisüberwachung nicht gefolgt ist.
14.
Weiter ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, die Festsetzung einer Mindestgeltungsdauer bis 31. Dezember 2017 verstosse gegen das Gesetz und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
14.1 Die Vorinstanz hat den umstrittenen Taxpunktwert rückwirkend auf den 1. Januar 2014 festgesetzt und zugleich eine Mindestgeltungsdauer bis 31. Dezember 2017 festgelegt. Ab 1. Januar 2018 gilt der festgesetzte Taxpunktwert dann unbefristet bis zum Vorliegen eines neuen, genehmigten Tarifvertrags beziehungsweise bis zur Festsetzung eines neuen Tarifs nach Scheitern erneuter Tarifverhandlungen weiter. Mit der Befristung des Tarifs bis 31. Dezember 2017 will die Vorinstanz vermeiden, dass nach erfolgtem Entscheid rückwirkende Tariffestsetzungsgesuche für die bereits abgelaufenen beziehungsweise laufenden Jahre 2015, 2016 und 2017 eingereicht werden. Diese müssten ihrer Ansicht nach aufgrund unveränderter Tatsachen und gleichbleibender Rechtsprechung unweigerlich zum gleichen Resultat führen wie die vorliegende Tariffestsetzung. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz ergänzend fest, dass Tarife zwar in der Regel unbefristet anzuordnen seien, unter gewissen Voraussetzungen aber eine Maximalgeltungsdauer zulässig sei. Sie habe geprüft, wie eine Festsetzung des Taxpunktwerts in den Folgejahren bei 2015 bis 2017 bei gleicher Methodik (differenzierte Parallelisierung) aussehen würde. Da sich die Taxpunktwerte der berücksichtigten Vergleichskantone zwischen 2014 und 2017 nicht verändert hätten, würde eine Festsetzung für die Jahre 2015 bis 2017 aufgrund unveränderter Tatsachen und gleichbleibender Rechtsprechung unweigerlich zum gleichen Resultat führen, wie die Tariffestsetzung im angefochtenen Beschluss.
14.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Vorinstanz mit der Anordnung einer Mindestgeltungsdauer bis 31. Dezember 2017 gegen die klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstosse. Die Parteien hätten für die Tarifjahre 2015 und später keine Verhandlungen mehr geführt. Ob die Voraussetzungen für eine Tariffestsetzung für diese Jahre vorlagen, habe die Vorinstanz nicht ansatzweise geprüft. Es sei auch prozessökonomisch nicht sinnvoll, die Möglichkeit einer rückwirkenden Tariffestsetzung davon abhängig zu machen, dass die Tarifpartner während hängigen Tariffestsetzungsverfahren jährlich ein neues Tariffestsetzungsgesuch stellten. Die Mindestgeltungsdauer von vier Jahren sei überdies auch unzulässig, weil dies die bundesrechtlich vorgeschriebene regelmässige Kontrolle der Tarife unterlaufen würde. Es sei hinzunehmen, dass bereits länger zurückliegende Tarifjahre wieder «geöffnet» würden.
14.3 Nach der Rechtsprechung gilt ein gestützt auf Art. 47 Abs. 1

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
|
1 | Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |
2 | Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.158 |
3 | Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. |

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 59c Tarifgestaltung - 1 Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: |

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 59c Tarifgestaltung - 1 Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: |
14.4 Tarife sind im Normalfall aus Gründen der Rechtssicherheit vor deren Inkrafttreten zu vereinbaren und zu genehmigen beziehungsweise festzusetzen (C-3900/2015 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen weisen aber zu Recht darauf hin, dass es den Tarifpartner gemäss der dargelegten Rechtsprechung freisteht, für das dem hier betroffenen Tarifjahr 2014 folgende Tarifjahr einen neuen Tarifvertrag abzuschliessen, auch wenn dies rückwirkend erfolgt (vgl. Urteil des BVGer C-8453/2015,
C-42/2016 vom 18. Januar 2017 E. 18.5; vgl. auch C-5601/2010 vom 5. Februar 2013 E. 8.6). Insofern verstösst die festgesetzte Mindestgeltungsdauer gegen die im Tarifwesen des KVG geltende Vertragsautonomie der Tarifparteien. Es steht den Parteien (unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs) somit frei, für einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 unter Berufung auf veränderte Verhältnisse eine neue Tarifrunde einzuleiten, Vertragsverhandlungen aufzunehmen und eine entsprechende Vereinbarung vom Regierungsrat genehmigen zu lassen oder beim Scheitern der Verhandlungen die hoheitliche Festsetzung eines neuen Tarifs auf Grund veränderter Umstände zu beantragen. Werden hingegen keine Verhandlungen aufgenommen beziehungsweise kein entsprechend neuer Tarif genehmigt oder hoheitlich festgelegt, bleibt der ab 1. Januar 2014 geltende Taxpunktwert in Kraft (vgl. C-5601/2010 E. 8.6).
14.5 Der angefochtene Beschluss ist somit gemäss Antrag der Beschwerdeführerinnen insoweit aufzuheben, als in Dispositiv-Ziffer 1 eine Mindestgeltungsdauer des festgesetzten Taxpunktwerts bis 31. Dezember 2017 angeordnet wurde.
15.
Schliesslich ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, wonach die von der Vorinstanz festgesetzten Gebühren von Fr. 15'000.- unangemessen hoch seien.
15.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss gestützt auf § 24 der kantonalen Gebührenverordnung (SRSZ 173.111) im Rahmen der Bandbreite von Fr. 50.- bis Fr. 20'000.- eine Gebühr von Fr. 15'000.- erhoben. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Tariffestsetzung ausserordentlich ressourcenintensiv und aufwändig gewesen sei, da bisher weder eine klare Rechtsprechung noch ein vom Bundesverwaltungsgericht anerkanntes Verfahren zur Berechnung des Taxpunktwerts im Rahmen einer Tariffestsetzung vorliege. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, dass sie sich mehrfach aktiv und mit einem ausserordentlich hohen Aufwand dafür eingesetzt habe, dass zwischen den Vertragspartnern doch noch eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden könne.
15.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass eine Gebühr von Fr. 15'000.- unangemessen hoch sei, weil die Vorinstanz nur summarische Abklärungen vorgenommen und wesentliche Sachverhaltsabklärungen zu Unrecht unterlassen habe.
15.3 Die Vorinstanz stützt sich für die Erhebung der umstrittenen Verfahrensgebühr auf die kantonale Gebührenverordnung. Die Überprüfung von kantonalem Recht ist in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 99 Rz. 2.172). Das Bundesverwaltungsgericht kann die Anwendung kantonalen Rechts lediglich daraufhin überprüfen, ob dadurch Bundesrecht verletzt wird beziehungsweise die Anwendung von Bundesrecht vereitelt oder erschwert wird (Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 11 zu Art. 49). Die Beschwerdeführerinnen rügen nicht explizit, dass die Bemessung der Verwaltungsgebühr vorliegend eine Verletzung von Bundesrecht darstellt beziehungsweise die Anwendung von Bundesrecht vereitelt oder erschwert. Sie bringen einzig vor, die Gebühr sei unangemessen. Eine willkürliche Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht (vgl. Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
16.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festsetzung des Taxpunktwerts für die Spitalambulatorien im Kanton Schwyz grundsätzlich nicht zu beanstanden und der festgesetzte Taxpunktwert von Fr. 0.86 ab 1. Januar 2014 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher in der Hauptsache abzuweisen. Der angefochtene Beschluss erweist sich jedoch in Bezug auf die festgelegte Mindestgeltungsdauer des Taxpunktwerts bis 31. Dezember 2017 als nicht rechtskonform. Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Beschluss ist insoweit aufzuheben, als er den ab 1. Januar 2014 geltenden Taxpunktwert von Fr. 0.86 mit einer festen Mindestgeltungsdauer bis 31. Dezember 2017 verbindet.
17.
17.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
17.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als überwiegend unterliegend zu betrachten. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
17.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
17.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen und die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen der tarifsuisse je Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei. Die jeweiligen Rechtsvertreter haben keine Kostennoten eingereicht, weshalb die Parteientschädigungen aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
17.5 Den ebenfalls überwiegend obsiegenden, aber nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen der CSS-Gruppe sind keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Urteil des BVGer C-2267/2013 vom 4. September 2015 E. 7.6). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
18.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
|
1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.184 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005185 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968186 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Mindestgeltungsdauer bis 31. Dezember 2017 aufgehoben wird. Darüberhinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
Den Beschwerdegegnerinnen 1-37, 39-43 und 45 werden Verfahrenskosten von Fr. 250.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Den Beschwerdegegnerinnen 38, 44, 46 und 47 werden Verfahrenskosten von Fr. 250.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Den Beschwerdegegnerinnen 1-37, 39-43 und 45 wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 6'400.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahladresse)
- die Beschwerdegegnerinnen 1-37, 39-43 und 45 (Gerichtsurkunde; Einzahlungsschein)
- die Beschwerdegegnerinnen 38, 44, 46 und 47 (Gerichtsurkunde; Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Beschluss Nr. 1005/2017; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
- die Preisüberwachung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Michael Rutz
Versand:
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