Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4977/2014

Urteil vom 11. Februar 2015

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter André Moser,

Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.

Miteigentümergemeinschaft Giacomettistrasse 15, Bern, bestehend aus:

1.Coop Immobilien AG, Kasparstrasse 7, 3027 Bern,

2.A._______,

Parteien 3.Genossenschaft Migros Aare,
Industriestrasse 20, 3321 Schönbühl Einkaufszentrum,

alle vertreten durch lic. iur. Ralph D. Braendli, Rechtsanwalt, Advokatur Notariat Lemann, Walz & Partner,
Speichergasse 5, Postfach 484, 3000 Bern 7 Bärenplatz,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Strassen (ASTRA),
3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Gebühr für Nutzung des öffentlichen Grundes.

Sachverhalt:

A. Das Autobahnamt des Kantons Bern, das bis Ende 2007 für die Nationalstrassen im Kanton Bern zuständig war, erteilte der Bauherrengemeinschaft Freudenbergerplatz (nachfolgend: Bauherrengemeinschaft) am 10. Juni 1966 als Vertreterin des Staates Bern eine Bewilligung für die Beanspruchung von circa 736 m2 des Nationalstrassengrundstückes Bern GB Nr. 04/3722 (nachfolgend Nationalstrassengrundstück) für die Erstellung eines Ladentraktes. Dieses Nutzungsrecht wurde unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass der Staat Bern bis zum 31. Dezember 1986 auf die Erhebung einer Entschädigung verzichtet, die Gebäudeeigentümer oder ihre Rechtsnachfolger dem Staat Bern jedoch nach diesem Zeitpunkt eine jährliche Gebühr zugunsten der Nationalstrassen-Rechnung zu entrichten haben (Ziff. 6 der "Bedingungen"). Bezüglich der Höhe der Gebühr wurde festgehalten, dass diese gestützt auf die dannzumal geltenden Grundrenten für Baurechte in ähnlicher Lage und Nutzungsmöglichkeiten zwischen den Parteien zu vereinbaren sei.

B.
Mit Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) am 1. Januar 2008 ging das Eigentum an den Nationalstrassen entschädigungslos auf den Bund über. Zudem beschloss der Bundesrat am 27. Februar 2008 (BBl 2008 1951), dass die Rechte und Pflichten aus den Verfügungen der Kantone und aus deren öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit dem Bestand der Nationalstrassen auf den Bund übergehen, worunter auch die Rechte und Pflichten aus der Bewilligung vom 10. Juni 1966 fallen.

C.
Nachdem es das Autobahnamt des Kantons Bern unterlassen hatte, der Bauherrengemeinschaft beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin für die Nutzung des Nationalstrassengrundstückes ab dem Jahr 1987 eine Gebühr aufzuerlegen, gelangte das Bundesamt für Strassen ASTRA (ASTRA) mit Email vom 29. Mai 2013 an die Miteigentümerschaft Giacomettistrasse 15 in Bern, als Rechtsnachfolgerin der Bauherrengemeinschaft, wies diese auf die ausstehende Pendenz hin und regte eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit an. Mit Schreiben vom 1. November 2013 schlug das ASTRA eine pauschale Abgeltung der Grundstücknutzung für die Jahre 1987 bis 2013 vor und bezifferte eine mögliche Jahresgebühr ab dem Jahr 2014. In der Folge konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. Insbesondere blieb umstritten, in welchem Ausmass die Miteigentümerschaft für die zurückliegende Zeitspanne eine Nutzungsgebühr zu entrichten habe.

D.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 auferlegte das ASTRA der Miteigentümerschaft für die Nutzung des Nationalstrassengrundstückes in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 2013 eine Gebühr von insgesamt Fr. 203'680. - (Dispositiv-Ziff. 1). Für die Nutzung ab dem 1. Januar 2014 wurde sodann eine jährliche Gebühr in der Höhe von Fr. 10'000.-- festgesetzt (Dispositiv-Ziff. 2).

E.
Mit Eingabe vom 5. September 2014 erhebt die Miteigentümerschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ASTRA (Vorinstanz). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei nichtig zu erklären. Eventuell sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung aufzuheben und die Entschädigung für die Nutzung des Nationalstrassenareals sei ab dem 1. November 2008 bis Ende Dezember 2013 pro rata temporis mit einem Ansatz von Fr. 10'000.-- pro Jahr, total ausmachend Fr. 58'333.35, festzusetzen.

Zur Begründung der Nichtigkeit der Verfügung führt die Beschwerdeführerin aus, die Nutzungsgebühr für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 müsse verhandelt und vertraglich festgesetzt werden. Angesichts des Wortlautes der Bewilligung vom 10. Juni 1966 sowie der fehlenden gesetzlichen Regelung der Gebührenhöhe für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 und des daraus resultierenden grossen Ermessensspielraumes bei der Festsetzung der Entschädigung sei eine vertragliche Regelung die geeignetere Handlungsform als die Verfügung. Weder die Vorinstanz noch der Kanton Bern seien befugt, die Gebühr für die Nutzung des Nationalstrassenareals einseitig festzusetzen und zu verfügen, weshalb die Verfügung nichtig sei. Falls keine Einigung über die Nutzungsgebühren erzielt werden könne, so liege es an der Vorinstanz, den Klageweg zu beschreiten.

Soweit eine Verfügungsberechtigung der Vorinstanz besteht, hätte sie frühestens für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Gebühren festsetzen können. Vor dem Eigentumsübergang der Nationalstrassen auf den Bund seien dazu lediglich die Kantone nach ihrem Recht dazu berechtigt gewesen. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz sei im Ausmasse aufzuheben, als damit Gebühren für die Nutzung des Nationalstrassenareals in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 2007 erhoben werden sollen.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin weiter einschränkend geltend, die jährliche Entschädigung verjähre jeweils nach fünf Jahren. Indem die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. November 2013 die Verjährung unterbrochen habe, seien die Nutzungsgebühren entsprechend erst ab dem 1. November 2008 festzusetzen.

F.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei festzustellen, dass eine allfällige Verjährung bereits im Jahre 2008 durch Kontaktaufnahme des Tiefbauamtes des Kantons Bern mit der Beschwerdeführerin unterbrochen worden sei.

Es bestünden weder schwerwiegende Zuständigkeits-, Verfahrens-, Form- oder Eröffnungsfehler noch schwerwiegende inhaltliche Mängel, welche die Nichtigkeit der Verfügung begründen würden. Mangels Einigung und weil keine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vorliege und damit der Klageweg nicht offen stehe, sei eine Verfügung ergangen.

Die Zuständigkeit zur Erhebung der Gebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 2007 sei mit dem Übergang der Rechte und Pflichten, welche die Kantone im Zusammenhang mit den Nationalstrassen innehatten, ebenfalls auf den Bund übergegangen.

Ferner bestreitet die Vorinstanz den Eintritt der Verjährung, allenfalls wäre diese mit Email des seinerzeit zuständigen Mitarbeiters des Kantons Bern an die Beschwerdeführer vom 20. August 2008 unterbrochen worden. Die Berufung auf die Verjährung sei alsdann als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 19. November 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, korrigiert aber den Eventualantrag, da die Email der Vorinstanz vom 29. Mai 2013 bereits als verjährungsunterbrechend anzusehen sei. Demgemäss sei die Entschädigung für die Nutzung des Nationalstrassenareals ab dem 29. Mai 2008 bis Ende Dezember 2013 pro rata temporis mit einem Ansatz von Fr. 10'000.-- pro Jahr, total ausmachend Fr. 55'833.35, festzusetzen. Im Übrigen bekräftigt sie ihren Standpunkt, wonach die Verfügung nichtig sei.

Indem die Rechte und Pflichten aus den Verfügungen der Kantone auf den Bund übertragen worden seien, könne der Bund ohne eine neue Bewilligung auszustellen, Nutzungsgebühren für die Nutzung des Nationalstrassenareals ab dem 1. Januar 2008 verlangen, nicht aber für die Zeit zuvor.

H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheiderheblich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2014 stützt sich auf das Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) und die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie stellt daher grundsätzlich eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das ASTRA ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.1.1 Der Beschwerdeantrag in der Hauptsache ist unter Einbezug der Begründung so zu verstehen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2014 hinsichtlich der Nutzungsgebühr für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 (Dispositiv Ziff. 1) nichtig sein soll.

1.1.2 Im Falle der Teilnichtigkeit würde der entsprechende Verfügungsteil (Dispositiv Ziff. 1) von Anfang an keine Rechtswirkung entfalten und könnte deshalb auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein, weshalb auf die entsprechende Beschwerde nicht einzutreten wäre. Vielmehr wäre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie im Dispositiv die Nichtigkeit festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5837/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955 und 961).

1.1.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Nichtigkeit mit der mangelnden Verfügungsbefugnis der Vorinstanz. Statt der Verfügung würde dieser bei mangelnder Einigung über die Gebührenhöhe der Klageweg offen stehen.

1.1.4 Die Klage an das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 35 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
a  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b  ...
c  Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d  Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
VGG unter anderem bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG gegeben. Der Streitigkeit zwischen Vorinstanz und Beschwerdeführern liegt kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrunde, was von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht wird. Der Bewilligung vom 10. Juni 1966 ist als solche Verfügungscharakter zu attestieren, was insbesondere auch für die unter dem Titel "Bedingungen" statuierte Pflicht zur Entrichtung von jährlichen Gebühren ab dem Jahr 1987 in zu vereinbarender Höhe gilt.

1.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Vorinstanz mit ihr zwingend einen verwaltungsrechtlichen Vertrag über die Höhe der Nutzungsgebühren für die Zeit ab dem 1. Januar 1987 hätte abschliessen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden.

Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise ausführt, ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Regelung von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten durch sogenannte subordinationsrechtliche Verträge ist zulässig, wenn ein Rechtssatz entweder diese Handlungsform vorsieht oder dafür Raum lässt oder sofern sie vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Alsdann ist vorauszusetzen, dass der verwaltungsrechtliche Vertrag die zur Erreichung des Gesetzeszweckes geeignetere Handlungsform ist als die Verfügung, das heisst wenn das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck der Konkretisierung durch verwaltungsrechtlichen Vertrag und nicht durch Verfügung bedarf (Häfelin /Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1071; Tschannen/ Zimmerli/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 33 Rz. 20 ff.; August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 6 Rz. 7 ff.; BGE 103 Ia 31 E. 2; 105 Ia 207 E. 2a; 136 I 142 E. 4.1). Für den Bereich des Abgaberechts gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass angesichts des besonders streng geltenden Legalitätsprinzips vertragliche Regelungen grundsätzlich ausgeschlossen sind (Michael Beusch in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 22.75)

Die mit Bewilligung vom 10. Juni 1966 verfügte Gebührenpflicht stützte sich auf Art. 53 Abs. 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Gesetzes des Kantons Bern vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (SBG, BSG 732.11). Zur Gebührenbemessung hält diese Bestimmung fest, dass im Rahmen des "massgeblichen Tarifs" der mit der Bewilligung verbundene wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen ist. Der mit dem Eigentumsübergang der Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund massgebliche Art. 29 Abs. 2
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 29 Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte - 1 Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte bedürfen der Bewilligung des ASTRA.
1    Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte bedürfen der Bewilligung des ASTRA.
2    Die Nutzungen sind zu entgelten und gemäss den jeweiligen Besonderheiten zu befristen. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen.31
2bis    Unentgeltlich sind:
a  Nutzungen durch die Kantone und Gemeinden für ihre eigenen Bedürfnisse, soweit sie Gegenrecht halten;
b  Nutzungen durch Dritte für den Bau und Betrieb von Bauten und Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie.32
3    Erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen.
4    Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens kann das ASTRA auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.33
NSV besagt, dass das Entgelt für die Nutzung von Nationalstrassengrundstücken in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen hat.

Der Wortlaut der massgeblichen Rechtsnormen sieht die vertragliche Regelung nicht ausdrücklich vor, schliesst diese aber auch nicht gänzlich aus und lässt einen gewissen Spielraum bei der Festsetzung der Gebührenhöhe. Mit dem erwähnten Tarif, dem Kriterium des wirtschaftlichen Vorteils und dem Marktpreis liegen jedoch Bemessungsfaktoren vor, welche den Ermessensspielraum und damit auch den vertraglichen Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der effektiven Höhe der Gebühr stark einschränken. Aus diesem Grund ist die vertragliche Regelung gegenüber der Festlegung der Gebührenhöhe mittels Verfügung nicht per se als die zur Erreichung des Gesetzeszweckes geeignetere Handlungsform zu betrachten. Das beschränkte Ermessen der Vorinstanz lässt die Verfügung vielmehr als geeignete Handlungsform erscheinen, um die Höhe der Gebühr festzusetzen und bei mangelnder Einigung die gesetzlich geschuldete Gebühr einzufordern.

Da die einschlägigen rechtlichen Grundlagen einen gewissen Regelungsspielraum lassen, ist es nachvollziehbar, dass die Parteien in der Bewilligung vom 10. Juni 1966 vorab von einer zu vereinbarenden Gebührenhöhe ausgingen. Alleine aus der Möglichkeit, sich betreffend der Gebührenhöhe zu einigen, lässt sich jedoch kein entsprechendes Verfügungsverbot in selbiger Sache ableiten. Es ist im Gegenteil unabdingbar, dass das Gemeinwesen bei gescheiterten Verhandlungen die Möglichkeit hat, die gesetzliche Gebührenpflicht durchzusetzen, was mittels Verfügung zu geschehen hat. Die Vorinstanz war deshalb befugt, die Gebührenhöhe durch Verfügung zu regeln.

1.1.6 Auf die weiter geäusserte Rüge, die Vorinstanz sei für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 nicht verfügungsbefugt, ist mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen zur Verjährung (E. 4) nicht näher einzugehen. Dem Beschluss des Bundesrates vom 27. Februar 2008 (BBl 2008 1951) folgend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit den übertragenen Rechten und Pflichten aus kantonalen Verfügungen im Falle der vorliegenden Bewilligung vom 10. Juni 1966 auch das Recht zur Erhebung von Gebühren für eine noch nicht abgegoltene Nutzung vor dem 1. Januar 2008 auf den Bund überging.

1.1.7 Die Rügen, die Verfügung leide an schwerwiegenden Mängeln und sei teilweise nichtig (Dispositiv Ziff. 1), erweisen sich damit als unbegründet. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Feststellung der Nichtigkeit ist entsprechend abzuweisen. Es liegt ein zur Beschwerde taugliches Anfechtungsobjekt vor.

1.2 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formelle Adressatin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist daher ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihr auf Aufhebung der Gebühr für die Nutzungszeit vor dem 1. November 2008 lautendes Eventualbegehren mit den Schlussbemerkungen vom 19. November 2014 angepasst. Anders als im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung verlangt sie nur noch den Erlass der Gebühr für die Zeit vor dem 29. Mai 2008. Demnach sei die nach der Berechnung der Beschwerdeführerin von ihr geschuldete Gebühr von Fr. 58'333.35 (1. November 2008 bis 31. Dezember 2013) auf Fr. 55'833.35 (29. Mai 2008 bis 31. Dezember 2013) festzusetzen.

2.2 Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Beschwerdeanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteile des BVGer A8624/2010 vom 19. Juni 2014 E. 2.1, A-2830/2010 vom 20. Mai 2010 E. 2.1, A-8638/2010 vom 15. Mai 2010 E. 2.1 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 2.2; Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.208 und 2.213).

2.3 Im vorliegenden Fall stellt die mit den Schlussbemerkungen vom 19. November 2014 vorgenommene Änderung des Eventualantrages der Beschwerdeführerin keine unzulässige Erweiterung des Beschwerdebegehrens nach Ablauf der Beschwerdefrist dar. Vielmehr engt sie den Streitgegenstand insoweit ein, als sie sich nunmehr auf die Verjährung des Gebührenanteils für die Zeit vor dem 29. Mai 2008 beruft und einen entsprechenden Gebührenanteil von Fr. 55'833.35 für die Folgezeit akzeptiert. Dies ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.
Mit dem Eventualantrag beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Verjährung des Gebührenanteils, welcher auf die Nutzungszeit vor dem 29. Mai 2008 entfällt. Dazu ist im Folgenden näher auf die Verjährungsfrist, den Verjährungsbeginn und die Verjährungsunterbrechung einzugehen.

4.1 Beim Fehlen gesetzlicher Bestimmungen über Verjährungsfristen ist auf öffentlich-rechtliche Regelungen für verwandte Sachverhalte abzustellen. Fehlen solche, so kann das Gericht privatrechtliche Bestimmungen analog anwenden oder selbst eine Regelung aufstellen (BGE 131 V 55 E. 3.1; 126 II 54 E. 7; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich 2013, S. 166 f.; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 279 f.) Weder das eidgenössische Nationalstrassenrecht noch die vor dem 1. Januar 2008 einschlägigen kantonalen gesetzlichen Bestimmungen enthalten eine Norm über die Verjährung des Gebührenanspruches für die Nutzung von Nationalstrassengrundstücken. Ebenfalls sind keine solchen Normen zu verwandten Forderungen ersichtlich. Unter diesen Umständen sind in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten die Normen des Obligationenrechts über die Verjährung (Art. 127 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) als subsidiäre Rechtsquelle für das öffentliche Recht heranzuziehen. Da es sich um eine jährlich geschuldete Gebühr handelt, ist in analoger Anwendung von Art. 128 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren auszugehen.

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Verjährungsfrist beginne mit der Verwirklichung des Sachverhaltes, aus welchem eine Forderung abgeleitet wird, zu laufen. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, dass der Verjährungsbeginn durch die Fälligkeit der Forderung ausgelöst werde. Diese wiederum sei erst mit Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2014 eingetreten.

4.2.2 Zur Festsetzung des Fristenlaufs sind ebenfalls analog anwendbare Normen verwandter Forderungen heranzuziehen. Sind solche nicht auszumachen, liegt es an der rechtsanwendenden Behörde, eine Regel aufzustellen (BGE 112 Ia 260 E. 5). Dabei kann nicht entscheidend sein, wann eine Forderung mit Verfügung festgesetzt wird, da es sonst die Verwaltung in der Hand hätte, den Beginn des Fristenlaufes beliebig hinauszuzögern. Dies wiederum würde Sinn und Zweck des Instituts der Verjährung zuwiderlaufen (vgl. BGE 112 Ib 88 E. 2a). Muss die Forderung hinsichtlich Bestand oder Umfang mittels Verfügung festgesetzt werden, so ist es daher sachgerecht, für den Fristenlauf auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Sachverhalt, aus dem eine Forderung abgeleitet wird, verwirklicht hat (vgl. BGE 130 II 394 E. 11 f.; Urteil des BVGer A 4858/2012 vom 15. August 2013 E. 4; Meier, a.a.O., S. 156).

4.2.3 Die Bewilligung vom 10. Juni 1966 statuiert die Pflicht zur Entrichtung einer jährlichen Nutzungsgebühr ab dem Jahr 1987. Indem ab dem 1. Januar 1987 eine Jahresgebühr geschuldet ist, ist jeweils mit dem Ablauf eines Kalenderjahres derjenige Sachverhalt verwirklicht, auf welchen sich die entsprechende Forderung für eine Jahresgebühr stützt. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 4.2.2) ist dieser Zeitpunkt für den Fristenlauf massgebend. Der Einwand der Vorinstanz, der Lauf der Verjährungsfrist sei erst mit Verfügung vom 14. Juli 2014 ausgelöst worden, geht dagegen fehl.

4.2.4 Da im öffentlichen Recht zur Berechnung von Fristen nationale Normen weitgehend fehlen, ist das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (Fristenübereinkommen, SR 0221.122.3), am 28. April 1983 für die Schweiz in Kraft getreten, massgebend und unmittelbar anwendbar (BGE 125 V 37 E. 4b; 124 II 527 E. 2b; BVGE 2009/55 E. 3.3; vgl. Meier, a.a.O., S. 173). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Fristenübereinkommens laufen Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, ab Mitternacht des "dies a quo", das heisst des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Das Ende der Frist tritt um Mitternacht des "dies ad quem" ein, d.h. am Tag, an dem die Frist abläuft (vgl. Art. 2 Fristenübereinkommen). Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so ist der "dies ad quem" der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem "dies a quo" entspricht (Art. 4 Fristenübereinkommen). Die Verjährungsfrist der Nutzungsgebühr für das verstrichene Kalenderjahr beginnt somit um Mitternacht des ersten Tages des folgenden Kalenderjahres zu laufen und endet fünf Jahre später wiederum am ersten Tag des jeweiligen Kalenderjahres, um Mitternacht. Erstmals begann die Verjährungsfrist für die auf das Jahr 1987 entfallende Gebühr somit am 1. Januar 1988 um Mitternacht zu laufen und endete fünf Jahre später am 1. Januar 1993 um Mitternacht.

4.3

4.3.1 Strittig und zu prüfen ist schliesslich noch, zu welchem Zeitpunkt die Verjährung wirksam unterbrochen wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei erst mit Email der Vorinstanz vom 29. Mai 2013 geschehen, weshalb die Forderung für die Zeit vor dem 29. Mai 2008 verjährt sei. Die Vorinstanz dagegen beruft sich diesbezüglich bereits auf eine Email vom 20. August 2008 und weist darauf hin, dass der Begriff der Verjährungsunterbrechung im öffentlichen Recht weiter zu fassen sei als im Privatrecht. Alle Handlungen, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird, bewirkten die Unterbrechung der Verjährung. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass in besagter Email einerseits nicht die Beschwerdeführerin selbst als Empfängerin fungiert habe, sondern bloss ein unzuständiger Mitarbeiter der Migros, und andererseits die Gebührenforderung gar nicht geltend gemacht worden sei. Es werde darin lediglich darüber informiert, dass das Tiefbauamt des Kantons Bern die Bewilligung vom 10. Juni 1966 besprechen möchte. Bei der anberaumten Besprechung seien die Gebühren kein Thema gewesen.

4.3.2 Bei fehlender gesetzlicher Grundlage wird gemäss Rechtsprechung die Verjährung durch die in Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR vorgesehenen Handlungen sowie durch jede geeignete Geltendmachung der Forderung unterbrochen. Namentlich einfache schriftliche Erklärungen gegenüber dem Schuldner können dieser Anforderung genügen (BGE 135 V 74 E. 4.2.1; 133 V 579 E. 4.3.1; Meier, a.a.O., S. 232 f.).

4.3.3 In der Email vom 20. August 2008 wendet sich X._______ vom Tiefbauamt des Kantons Bern an Y._______ und kündigt an, anlässlich eines gemeinsamen Termins auf dem Notariat zwei wichtige Punkte besprechen zu wollen. Als einer der zwei Punkte ist die "Landbeanspruchung der Parzelle in Bern GBBL-Nr. 04-3722" gemäss Bewilligung vom 10. Juni 1966 aufgeführt. Detailliertere Angaben zu diesem Thema der Unterredung sind in der Email nicht enthalten. Insbesondere fehlt jeglicher Hinweis auf die Geltendmachung einer Forderung, womit die Email vom 20. August 2008 den vorauszusetzenden Bestimmtheitsgrad, um als verjährungsunterbrechende Handlung zu gelten, vermissen lässt. Anders verhält es sich bei der Email vom 29. Mai 2013. Darin wird speziell auf die ausstehende Nutzungsgebühr eingegangen und Anspruch darauf erhoben. Mit diesem Akt ist somit unbestrittenermassen seitens der Vorinstanz die Verjährung unterbrochen worden.

4.4 Die Vorinstanz wendet schliesslich zu Unrecht ein, die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Verjährung sei rechtsmissbräuchlich. Selbst einem Schuldner, der um seine Leistungspflicht weiss, kann kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn er die Verjährungseinrede erhebt oder die Verwirkung einwendet. Nur eine positive Verursachung der Fristenversäumnis durch das Verhalten des Schuldners vermöchte die Gegeneinrede des Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen (Meier, a.a.O., S. 44 ff.; BGE 83 II 93, 101). Dieses Erfordernis ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz beziehungsweise das Autobahnamt des Kantons Bern haben sich die Säumnis bei der Geltendmachung der Gebühren vielmehr selber zuzuschreiben.

4.5 Vor diesem Hintergrund sind die Gebühren für die Nutzung in den Jahren 1987 bis 2007 verjährt. Die Beschwerdeführerin schuldet daher lediglich die auf die Jahre 2008 bis 2013 entfallenden und verfügten
Jahresgebühren. Zur Berechnung der insgesamt geschuldeten Gebühr ist dabei auf die in der angefochtenen Verfügung abgestuften Jahresgebühren abzustellen und nicht der von der Beschwerdeführerin genannte Jahresansatz von Fr. 10'000.-- anzuwenden. Damit resultiert für die Jahre 2008 bis 2013 ein Ausstand von Fr. 50'820.-- (2008 bis 2011
Fr. 8'410.--/Jahr, 2012 und 2013 Fr. 8'590.--/Jahr). Die von der Beschwerdeführerin begehrte zeitanteilige Verjährung kommt dabei nicht zum Tragen, da die geschuldeten Jahresgebühren nach verwirklichtem Sachverhalt als Ganzes zu verjähren beginnen. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen, Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2014 aufzuheben und die Gebühr für die Nutzung des Nationalstrassengrundstückes für die Jahre 2008 bis 2013 auf Fr. 50'820.-- festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 165 E. 3c). Auf die Reihenfolge in der Beschwerdeschrift sowie die Aufteilung der Begehren in Haupt- und Eventualbegehren etc. kommt es dabei nicht an. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Anträgen mehrheitlich obsiegt, ist doch von der ursprünglich verfügten und streitgegenständlichen Nutzungsgebühr von Fr. 203'680.-- (Dispositiv-Ziff. 1) lediglich ein Anteil von Fr. 50'820.-- (Jahre 2008 bis 2013) noch nicht verjährt und zu bezahlen. Es ist daher angezeigt, der Beschwerdeführerin lediglich einen Viertel der auf Fr. 3'000.-- angesetzten Verfahrenskosten, mithin Fr. 750.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'750.-- ist zurückzuerstatten.

5.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art.7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Parteien (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine reduzierte Entschädigung von Fr. 7'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Sie ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2014 aufgehoben und die Gebühr für die Nutzung des Nationalstrassengrundstückes für die Jahre 2008 bis 2013 auf Fr. 50'820.-- festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 750.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'750.-- wird zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 7'500.00 zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Matthias Stoffel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4977/2014
Datum : 11. Februar 2015
Publiziert : 20. Februar 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Post, Fernmeldewesen
Gegenstand : Gebühr für Nutzung des öffentlichen Grundes


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
NSV: 29
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 29 Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte - 1 Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte bedürfen der Bewilligung des ASTRA.
1    Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte bedürfen der Bewilligung des ASTRA.
2    Die Nutzungen sind zu entgelten und gemäss den jeweiligen Besonderheiten zu befristen. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen.31
2bis    Unentgeltlich sind:
a  Nutzungen durch die Kantone und Gemeinden für ihre eigenen Bedürfnisse, soweit sie Gegenrecht halten;
b  Nutzungen durch Dritte für den Bau und Betrieb von Bauten und Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie.32
3    Erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen.
4    Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens kann das ASTRA auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.33
OR: 127 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
128 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
SBG: 53
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
35 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
a  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b  ...
c  Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d  Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
103-IA-31 • 105-IA-207 • 112-IA-260 • 112-IB-88 • 123-V-161 • 124-II-527 • 125-V-37 • 126-II-54 • 127-II-32 • 129-V-485 • 130-II-394 • 131-V-55 • 133-II-30 • 133-V-579 • 135-V-74 • 136-I-142 • 83-II-93
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • nichtigkeit • nationalstrasse • sachverhalt • frist • tag • norm • beginn • verfahrenskosten • schuldner • verwaltungsrechtlicher vertrag • ermessen • bedingung • monat • bundesamt für strassen • entscheid • staatsorganisation und verwaltung • vorteil • beweismittel
... Alle anzeigen
BVGE
2009/55 • 2008/59
BVGer
A-2830/2010 • A-2876/2010 • A-4858/2012 • A-4977/2014 • A-5837/2010 • A-8638/2010
BBl
2008/1951