Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5101/2006
{T 0/2}

Urteil vom 11. Februar 2009

Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.

Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
Türkei,
beide vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 31. August 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin 1, gemäss eigenen Angaben eine aus der Ortschaft D._______ (Kreis E._______, Provinz Kahraman Maras stammende Kurdin, suchte am 18. November 2002 zusammen mit ihrem Ehemann, C._______, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend , ihr persönlich sei in der Türkei nichts Schlimmes widerfahren, doch habe ihr Mann in die Schweiz gewollt, weil er - so glaube sie - ab und zu der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi [Volkspartei der Demokratie]) geholfen habe und auch wegen seines politisch aktiven Bruders belästigt worden sei.
A.b Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2003 fest, die Beschwerdeführerinnen und deren Ehemann beziehungsweise Vater erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche mit dieser Begründung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
A.c Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann beziehungsweise Vater fochten die Verfügung vom 29. Mai 2003 mit Beschwerde vom 30. Juni 2003 in allen Punkten bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an.
A.d Mit Urteil vom 18. April 2006 wies die ARK die Beschwerde vollumfänglich ab. In den Entscheiderwägungen führte sie unter anderem aus, der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei gestützt auf die allgemeine Lage als grundsätzlich zumutbar zu erachten, und ferner lägen auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe vor, gelte es doch zu bedenken, dass den Beschwerdeführerinnen und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der Heimatprovinz Kahraman Maras offen stehe, sie das Türkische als ihre Muttersprache bezeichneten und zudem mit ihren Eltern respektive Grosseltern und anderen nahen Verwandten, die nach wie vor in ihrem Heimatland wohnten, daselbst über ein intaktes Beziehungsnetz verfügten, auf das sie bei ihrer Reintegration zurückgreifen könnten.
A.e Das BFF setzte mit Schreiben vom 25. April 2006 den Beschwerdeführerinnen und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater eine bis zum 20. Juni 2006 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz an.

B.
B.a Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann beziehungsweise Vater reichten am 15. Juni 2006 ein gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid vom 18. April 2006 gerichtetes Revisionsgesuch bei der ARK ein. Im Hauptbegehren ersuchten sie um Aufhebung des angefochtenen Urteils, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Als Beilage zur Gesuchsschrift unterbreiteten sie der ARK unter anderem einen ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Zentrums F._______ vom 13. Juni 2006, die wesentliche Aussage enthaltend, die Beschwerdeführerin 1 befinde sich seit dem 6. Juli 2004 - zufolge gewaltsamer Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann - in psychiatrischer Behandlung, und ihr psychischer Zustand habe sich insbesondere nach der Festsetzung des spätesten Ausreisetermins auf den 20. Juni 2006 deutlich verschlechtert.
B.b Die ARK wies das Revisionsgesuch vom 15. Juni 2006 mit Urteil vom 28. Juni 2006 ab, wobei sie zur Begründung unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht vom 13. Juni 2006 ausführte, die Beschwerdeführerin 1 habe es ohne Angabe entschuldbarer Gründe unterlassen, ihre psychischen Probleme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend zu machen, und bei der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands handle es sich um eine nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretene Tatsache, welche nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könne, sondern auf Gesuch hin von der Vorinstanz im Rahmen eines allfälligen Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sei.

C.
C.a Am 11. Juli 2006 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift beim BFM einreichen. Darin beantragten sie zur Hauptsache die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, im Eventualpunkt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit, insbesondere wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, im Jahre 1995 sei sie gegen ihren Willen mit dem ihr flüchtig bekannten C._______ verheiratet worden, und die Ehe sei von Anfang an nicht harmonisch verlaufen, zumal ihr Ehemann nach drei Jahren eine zweite Frau im Haus einquartiert habe. Seit sie deswegen im Jahre 2004 erstmals die Scheidung verlangt habe, lebe sie getrennt von ihrem Ehemann. Aufgrund ihrer Weigerung, die Ehe fortzusetzen, befürchte sie, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut gegen ihren Willen verheiratet zu werden, zumal sie sich ausserstande sehe, ohne Unterstützung der Familie einen menschenwürdigen Lebensunterhalt zu erreichen. Auch könne sie nicht damit rechnen, in der Türkei das Sorgerecht für ihr Kind zugesprochen zu erhalten Ihr Ehemann habe ihr nach Ablehnung des Asylgesuches gar mit der Entführung des gemeinsamen Kindes gedroht, weil er keinesfalls in die Türkei zurückzukehren, sondern in einem anderen Staat um Asyl nachzusuchen gedenke.
C.b Das BFM überwies das Gesuch vom 11. Juli 2006 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an die ARK, welche es als erneutes Gesuch um Revision des Urteils vom 18. April 2006 behandelte und mit Urteil vom 20. Juli 2006 abwies. Mit demselben Urteil leitete die ARK die Eingabe vom 11. Juli 2006 zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten beziehungsweise allfälligen Behandlung als zweites Asylgesuch an das BFM zurück, mit der Erklärung, wie bei der bereits im ersten Revisionsverfahren geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin 1 beinhalte auch das Vorbringen in der Eingabe vom 11. Juli 2006, wonach ihr Ehemann nach Ablehnung des Asylgesuches gar mit der Entführung des gemeinsamen Kindes gedroht habe, nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretene Tatsachen, welche nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könnten.

D.
D.a Die Beschwerdeführerinnen liessen am 20. Juli 2006 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin beantragen, die ursprüngliche Verfügung vom 29. Mai 2003 sei für sie im Wegweisungspunkt wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme zu sistieren. Zusammen mit der Gesuchseingabe vom 20. Juli 2006 wurde als Beweismittel der schon erwähnte ärztliche Bericht des Psychiatrischen Zentrums F._______ vom 13. Juni 2006 vorgelegt und unter Berufung darauf geltend gemacht, seit dem Urteil vom 18. April 2006 sei insofern eine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten, als die Beschwerdeführerin 1 - als Folge der insgesamt sechsmaligen Gewaltanwendung durch ihren Ehemann beziehungsweise in der Vergangenheit - an einer PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) leide und derzeit wegen der Angst vor erneuter körperlicher und seelischer Gewalt oder gar vor einem Ehrenmord akut suizidal sei, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung für sie und ihre Tochter nunmehr als unzumutbar präsentiere.
D.b Das BFM wies mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2006 das Gesuch um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und forderte die Beschwerdeführerinnen unter Fristgewährung bis zum 7. August 2006 auf, ihre pauschal und allgemein formulierten Vorbringen zu substanziieren, insbesondere die konkreten Vorkommnisse und deren zeitlichen Verlauf genau zu beschreiben und allenfalls zu dokumentieren.
D.c Die Beschwerdeführerinnen reichten am 7. August 2006 beim BFM eine Ergänzung des Wiedererwägungsgesuchs ein.
D.d Die Beschwerdeführerin 1 machte am 20. August 2006 beim Kantonsgericht G._______ nach zweijähriger Trennung von ihrem Ehemann eine Scheidungsklage anhängig.
D.e Das BFM wies mit Verfügung vom 31. August 2006 - eröffnet am 1. September 2006 - das Wiedererwägungsgesuch vom 11. und 20. Juli 2006 ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 29. Mai 2003. In seinen Entscheiderwägungen führte es im Wesentlichen aus, von der Beschwerdeführerin 1 sei nicht in genügend substanziierter Form dargelegt worden sei, inwieweit ihre Furcht vor Nachstellungen des Ehemannes oder dessen Familie im Falle einer Rückschiebung als berechtigt angesehen und in dieser Hinsicht effektiv von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden müsse.

E.
E.a Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen wurde 4. September 2006 in Ausschaffungshaft versetzt.
E.b Auf die für den 5. September 2006 vorgesehene Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen in die Türkei wurde verzichtet, nachdem die Beschwerdeführerin 1 am Abend des 4. September 2006 wegen Suizidabsichten Aufnahme im Psychiatrischen Zentrum in F._______ gefunden hatte.
E.c Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen wurde am 6. September 2006 in die Türkei zurückgeschafft.

F.
Die Beschwerdeführerinnen liessen die Verfügung vom 31. August 2006 mit Beschwerde vom 2. Oktober 2006 (Poststempel) bei der ARK anfechten. In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund festzustellender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mittels vorsorglicher Massnahme ersucht. Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Berichte der die Beschwerdeführerin 1 behandelnden Ärzte im Psychiatrischen Zentrum F._______ vom 14. September 2006 und 29. September 2006 eingereicht. Mit Folgeeingabe vom 6. Oktober 2006 wurde das Beweismaterial mit einem Bericht der für die persönliche Betreuung der Beschwerdeführerin 1 einschliesslich der Vorbereitung auf die Rückkehr in die Türkei zuständigen kantonalen Sozialberaterin vom 3. Oktober 2006 ergänzt.

G.
G.a Der zuständige Instruktionsrichter der ARK wies mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2006 die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- bis zum 27. Oktober 2006, wobei er die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verband, die ARK werde bei ungenutzt abgelaufener Frist auf die Beschwerde nicht eintreten, und ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung werde sie - vorbehältlich einer veränderten Sachlage - abweisen und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eintreten.
G.b Die Beschwerdeführerinnen liessen durch ihren Rechtsvertreter am 27. Oktober 2006 (Datum der Telefax-Übermittlung und der Postaufgabe) um "aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege" ersuchen. Zur Stützung dieser Anträge reichten sie den vorerwähnten Bericht der Sozialberaterin vom 3. Oktober 2006 und ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2006 an die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde H._______ zu den Akten.
G.c Mit Folgeeingaben vom 2., 3. und 30. November 2006 sowie 1. Dezember 2006 wurde die Begründung der am 27. Oktober 2006 gestellten Anträge ergänzt und - in der erstgenannten Eingabe - zusätzlich darum ersucht, einen Bericht bei der ärztlichen Leitung des Psychiatrischen Zentrums F._______ über die "Verumständung und Motivierung des Suizidversuchs" der Beschwerdeführerin 1 einzuholen. Als weitere Beweismittel wurden zwei Aufsätze zum Thema Suizid, ein Auszug aus der Zeitschrift ZAR (Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, Heft 1/1993), ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 24 Mai 1974 i.S. I.B. gegen Bundesrepublik Deutschland (Beschwerde-Nr. 6242/73) und ein E-Mail der Organisation "Terre des Femmes" vom 3. November 2006 an den Rechtsvertreter als Papierausruck zum Dossier gegeben.
G.d Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 hob der Instruktionsrichter der ARK seine Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2006 wiedererwägungsweise auf und setzte den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen bis zu anders lautender Anordnung aus. Des Weiteren hiess er die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an.
G.e Am 22. Dezember 2006 wurde als weiteres Beweismittel das Protokoll einer Befragung eingereicht, welche am 18. Dezember 2006 vor dem Kantongericht von G._______ im Rahmen des hängigen Scheidungsverfahrens mit der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt wurde (im Folgenden: Scheidungsprotokoll). Unter Berufung darauf wurde unter anderem argumentiert, die vom Ehemann ausgestossene Todesdrohung gegen die Beschwerdeführerin 1 sei - wie auch die angedrohte Missachtung des Kindeswohl in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 - durch die protokollierten Aussagen erstellt.

H.
Mit Beginn seiner Tätigkeit am 1. Januar 2007 übernahm das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK.

I.
Mit Eingaben vom 20. Februar 2007, 1. und 6. April 2007, 1., 25. und 31. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel zur Unterstützung ihrer Vorbringen ein. Es handelt sich dabei um von verschiedenen Fachleuten verfasste Abhandlungen zum Phänomen des Suizids und anderen Themen der Psychiatrie, zur Stellung der Frau im gesellschaftlichen Umfeld im Südosten der Türkei, zur Verbreitung der Folter und zur Gewaltanwendung gegen Frauen in der Türkei, zum Phänomen des "Tiefen Staats" in der Türkei, sodann um Zeitungsartikel mit Erlebnisberichten türkischer Frauen in der Schweiz (insbes. eine am [...] im "[...]" unter einem Pseudonym, aber versehentlich mit einem Foto veröffentliche Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin 1) und Ausführungen zur Wirkungsweise des "Tiefen Staats", um einen Auszug aus dem Türkei-Länderbericht 2007 des britischen Innenministeriums sowie um eine Studie der Organisation "Terre des Femmes" zum Thema Ehrenmord. Für die Einzelheiten wie insbesondere den Publikationszeitpunkt der verschiedenen Texte wird auf die Akten verwiesen.

J.
J.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2007 setzte der Instruktionsrichter dem BFM eine bis zum 19. Juli 2007 laufende Frist, um sich zur Beschwerde und deren Ergänzungen vernehmen zu lassen.
J.b In seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
J.c Mit Eingabe vom 17. Juli 2007 wurden ein die Beschwerdeführerin 1 betreffender Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums F._______ vom 25. Juni 2007 und ein Bericht vom 3. Juli 2007 betreffend Frauenhäuser in der Türkei zu den Akten gereicht. Mit separater Post vom gleichen Tag wurde ein Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste I._______ vom 16. Juli 2007 eingereicht.
J.d Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juli 2007 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis und räumte ihnen das Recht ein, bis zum 2. August 2007 darauf zu replizieren.
J.e Am 23. Juli 2007 liessen die Beschwerdeführerinnen um Erstreckung der Replikfrist um zwei Wochen ersuchen.
J.f Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch gut und erstreckte die Replikfrist bis zum 16. August 2007.
J.g Am 16. August 2007 (Datum der Telefax-Übermittlung) bezogen die Beschwerdeführerinnen Stellung zu den Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung vom 13. Juli 2007. Im Wesentlichen verwarfen sie die Argumentation des BFM in allen Punkten und ersuchten um Einholung eines Gutachtens betreffend Suizidalität, sofern die Tatsachen als nicht genügend erstellt für die Annahme eines Wegweisungshindernisses erachtet würden. Zusammen mit ihrer Stellungnahme reichten sie eine im Internet erschienene Pressemeldung über die Zahl von Ehrenmorden in der Türkei ein.
J.h Mit Telefax vom 20. August 2007 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihre Ausführungen in der Replik vom 16. August 2007 und legten ihren Standpunkt zum Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste I._______ vom 16. Juli 2007 dar.

K.
Mit Urteil des Kantonsgerichts von G._______ vom 6. März 2008 - in Rechtskraft erwachsen am 21. Oktober 2008 - wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und C._______ geschieden. Die Beschwerdeführerin 2 wurde unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin 1 gestellt. Weiter wurde C._______ verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Kindes monatlich Fr. 180.-- zu bezahlen.

L.
Mit Eingabe vom 17. April 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen einen aktuellen Zeitungsbericht über die Vergewaltigung und Ermordung einer als Friedensbotschafterin auftretenden Frau in der Türkei und über die dortige Haltung gegenüber Ehrenmorden zu den Akten.

M.
M.a Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. Mai 2008 wurde geltend gemacht, dass der Bruder des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 in J._______ seine von ihm getrennt lebende (...) Ehefrau angeschossen und deren gegenwärtigen Freund erschossen habe. Gleichzeitig wurde beantragt, die Beschwereführerin 1 hierzu zu befragen.
M.b Am 3. Juni 2008 liessen die Beschwerdeführerinnen einen Zeitungsbericht vom (...) zum Dossier geben und führten ergänzend beziehungsweise berichtigend an, die Gewalttat in J._______ sei gegen die geschiedene Ehefrau des Urhebers und deren jetzigen Ehemann gerichtet gewesen und habe sich am (...) ereignet.

N.
N.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2008 überwies der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung bis zum 4. Juli 2008.
N.b Am 8. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen ein umfangreicheres und mit zusätzlichen Kommentaren des Rechsvertreters ausgestattetes Exemplar der bereits bei den Akten liegenden Studie von "Terre des Femmes" über den Ehrenmord ein.
N.c In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Juni 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
N.d Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juni 2008 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen die ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 24. Juni 2008 zur Kenntnis und räumte ihnen das Recht ein, bis zum 14. Juli 2008 darauf zu replizieren.
N.e Die Beschwerdeführerinnen reichten am 11. Juli 2008 ihre Stellungnahme ein. Als Beleg für ihr Vorbringen, wonach es sich beim Täter von J._______ um den Bruder des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin handle, brachten sie einen Familienregisterauszug als Faxkopie bei. Im Übrigen erneuerten sie ihren Standpunkt, dass eine Wegweisung unter den gegebenen Umständen nicht als zulässig und zumutbar qualifiziert werden könne.
N.f Am 24. Juli 2008 wurde das Original des Familienregisterauszugs nachgereicht.

O.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 gab der Instruktionsrichter dem aktuellen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, bis zum 2. Febuar 2009 eine Kostennote einzureichen. Innert Frist wurde eine solche nicht eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) zählt. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.

Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 2. Oktober 2006 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Wiedererwägungsentscheid des BFM auf dem Gebiet des Asyls übernommen (vgl. Bst. H hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, sind durch die am 31. August 2006 ergangene Verfügung besonders berührt und können ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung für sich in Anspruch nehmen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).

3.2 Vorliegend präsentiert sich die Prozessgeschichte so, dass die ursprüngliche Verfügung des BFF vom 29. Mai 2003, mit welcher das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz einschliesslich des Vollzugs angeordnet worden war, in allen Punkten mit Beschwerde vom 30. Juni 2003 angefochten wurde. Mit der vollumfänglichen Abweisung dieser Beschwerde im Urteil vom 18. April 2006 wurde die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Mai 2003 besiegelt. In ihrer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 11. Juli 2006, welche nach einer revisionsrechtlichen Prüfung von der ARK mit Urteil vom 20. Juli 2006 zur Behandlung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten an das BFM rücküberwiesen wurde, ersuchten die Beschwerdeführerinnen unter anderem um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, mit der Begründung, nach der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs habe der Ehemann beziehungsweise Vater wegen Uneinigkeit mit der Beschwerdeführerin 1 über das Stellen eines weiteren Gesuchs in einem Drittstaat mit der Entführung der Beschwerdeführerin 2 gedroht, was gegen die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstosse, und zudem riskiere die Beschwerdeführerin 1 nach der Scheidung von ihrem aufgezwungenen Ehemann bei einer Rückkehr in die Türkei eine erneute Zwangsverheiratung durch ihre Familie, den Verlust des Sorgerechts über die Beschwerdeführerin 2 und ein menschenunwürdiges Leben ohne familiäre Unterstützung und ausreichenden Unterhalt. Mit weiterem Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juli 2006 - von jenem Tag mithin, an dem das erste Gesuch vom 11. Juli 2006 durch die ARK zur wiedererwägungsrechtlichen Prüfung an das BFM rücküberwiesen wurde - beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2003 im Wegweisungspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde in der Eingabe vom 20. Juli 2006 unter Hinweis auf einen beigefügten ärztlichen Bericht vom 13. Juni 2006 im Kern geltend gemacht, seit dem Urteil vom 18. April 2006 sei eine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten, weil die Beschwerdeführerin 1 als Folge der Gewaltanwendung durch ihren Ehemann an einer PTBS leide und derzeit wegen der Angst vor erneuter körperlicher und seelischer Gewalt oder gar vor einem Ehrenmord akut suizidal sei. Die beiden Eingaben vom 11. und 20. Juli 2006 stellen demnach insoweit ein Gesuch um Wiedererwägung im klassischen Sinne der Anpassung (frz. "adaptation") einer rechtskräftigen Verfügung (hier diejenige vom 29. Mai 2003) an eine massgeblich veränderte
Sachlage dar (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 4c.dd S. 156), die Begehren enthaltend, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz anzuordnen.

4.
4.1 Im Vergleich zur Situation bei Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 11. und 20. Juli 2006 und bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 31. August 2006 trat bei der Beschwerdeführerin 1 nach der Ausschaffung ihres (damaligen) Ehemannes in die Türkei am 6. September 2006 die Befürchtung stärker in den Vordergrund, dass dieser seine mehrmals ausgestossenen Drohungen wahr machen und sie im Falle einer Rückkehr aus Gründen der Ehre umbringen könnte. Damit wird die Frage unumgänglich, ob sich die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter im Verlauf des Beschwerdeverfahrens derart entwickelt hat, dass durch einen zwangsweisen Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung die menschenrechtliche Garantie des Non-Refoulement von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt würde (zum massgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erfassten Gefahr der Misshandlung vgl. Markus Schefer/Nicole Smid, Drohende häusliche Gewalt als Hindernis der Ausweisung und Auslieferung im Rahmen von Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -praxis [ASYL] 1/07, hiernach: Schefer/Smid, S. 6, mit zahlreichen Hinweisen).

4.2 Nach dem Wortlaut von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der solchermassen garantierte Schutz kommt dabei in jedem Fall zum Tragen: Das Interesse des Individuums, von erheblichen Eingriffen in die körperliche und psychische Integrität verschont zu bleiben, darf nicht zu anderen Interessen in Bezug gesetzt werden, selbst in extremen Fällen nicht, da etwa besondere Eigenschaften der sich darauf berufenden Person und/oder das Gebot der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung nahe legen mögen. Durch den Geltungsbereich von Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK abgedeckt sind neben drohenden staatlichen Übergriffen auch Handlungen von privaten Akteuren, wobei eine entsprechende Gefahr ebenso im Aufenthaltsstaat wie in einem Drittstaat bestehen kann, was im letzteren Fall aus der Sicht des Aufenthaltsstaates ein Abschiebungsverbot bedeutet (menschenrechtliches Non-Refoulement). Geht die Gefahr von Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schutzes ("protéction appropriée") durch die Behörden ausgeschlossen erscheinen. Von Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK werden sodann nur Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität erreichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt wird (stellvertretend für viele vgl. das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde Nr. 26565/05], § 30 f.; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen).

4.3 Im konkreten Fall wird das Risiko einer gezielten Tötung der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen eines so genannten Ehrenmordes durch den Ex-Ehemann oder jedenfalls von (erneuter) massiver häuslicher Gewalt (vgl. hierzu die Veranschaulichungen im Scheidungsprotokoll vom 18. Dezember 2006 [S. 5 Mitte], im Begleitfax vom 30 März 2007 zur Beweismitteleingabe vom 1. April 2007 und in der Replik vom 16. August 2007) im Falle einer Rückkehr in die Türkei geltend gemacht. Damit steht zum einen die Gefahr einer absichtlichen Tötung durch einen privaten Akteur ohne den Hintergrund einer gerichtlichen Verurteilung zur Diskussion, so dass ein Wegweisungsvollzug durch die Schweiz einen Verstoss gegen das von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK geschützte Recht auf Leben darstellen könnte (zur Ausdehnung des Schutzes auf Handlungen nichtstaatlicher Akteure im Falle des Grundrechts auf Leben vgl. Schefer/Smid, ASYL 1/07, S. 7). Zum anderen weisen die befürchteten Eingriffe in die körperlichen Integrität zweifelsohne das von Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK geforderte Mindestmass an Schwere (vgl. hierzu Schefer/Smid, ASYL 1/07, S. 5 f. und 9 ff.) auf, weshalb sich die nachfolgende Prüfung auf die Aspekte der konkreten Gefahr (E. 4.4) und des wirksamen Schutzes (E. 4.5) beschränkt.
4.4
4.4.1 Dass die Angst der Beschwerdeführerin 1 vor einer Ermordung durch ihren Ex-Ehemann nach einer Rückkehr in die Türkei begründet ist, wird in den Gesuchsschriften vom 11. und 20. Juli 2006 und den zahlreichen Eingaben im Beschwerdeverfahren sowohl anhand genereller als auch fallspezifischer Faktoren aufzuzeigen versucht. Fallunabhängig wird etwa unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Leiterin des Frauenforschungszentrums an der Universität K._______, aus dem Jahre 2007, wonach in den vergangenen fünf Jahren in der Türkei ungefähr 5400 Frauen Opfer von Ehrenmorden geworden seien und 5000 Frauen Selbstmord begangen hätten, auf die - trotz offiziell zugesicherter Bemühungen um eine Annäherung an die Standards der Europäischen Union (EU) - unvermindert starke Verbreitung von Ehrverbrechen hingewiesen. Ergänzend wird, unter Berufung auf Auszüge aus dem Türkei-Länderbericht 2007 des britischen Innenministeriums, auf die Kluft aufmerksam gemacht zwischen dem objektiven Erfordernis nach Schutzeinrichtungen für mit Gewalt konfrontierte türkische Frauen und der landesweit nahezu gänzlich ausgebliebenen Verwirklichung entsprechender Projekte, bedingt einerseits durch fehlende finanzielle Mittel, andererseits aber auch durch einen Mangel an politischem Willen. Als spezielle Gefährdungsindizien werden sodann offene Todesdrohungen des Ex-Ehemannes gegenüber der Beschwerdeführerin, dokumentiert im eingereichten Scheidungsprotokoll, ein in einer Schweizer Tageszeitung (Ausgabe des "[...]" vom [...]) erschienener Schicksalsbericht mit versehentlich unabgedunkeltem Bild der Beschwerdeführerin 1 sowie insbesondere ein vom Bruder des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin am (...) in J._______ verübtes Gewaltdelikt hervorgehoben, welches - so der daraus abgeleitete Schluss - den gewaltsamen Umgang und die Skrupellosigkeit innerhalb dieser Familie zum Ausdruck bringe.
4.4.2 Eine gesamthafte Würdigung dieser sowie der übrigen aus den Akten greifbaren Umstände führt zum Schluss, dass die Voraussetzungen, wie sie der EGMR in seiner Praxis zum Erfordernis des "real risk" entwickelt hat, vorliegend erfüllt sind. Entgegen der vom BFM gewonnenen Erkenntnis (vgl. insbes. die beiden Vernehmlassungen vom 13. Juli 2007 und 24. Juni 2008) weist der konkrete Fall gerade jene spezifische Dichte an Indizien auf, die fernab von blossen Spekulationen eine reelle Gefahr einer Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zuwider laufenden Strafe oder Behandlung entstehen lassen. Zunächst ist in den per SMS vom 30. November 2006 ausgestossenen Todesdrohungen (vgl. Scheidungsprotokoll vom 18. Dezember 2006: "Komm ja nicht in die Türkei. Wenn du kommst, dann bist du fertig. Dein Tod wird in meinen Händen sein. B._______ werde ich von dir wegnehmen. Falls du mir mal begegnest, werde ich dich umbringen.") sehr wohl ein ernsthaftes Indiz für die Hemmungslosigkeit und Gewaltbereitschaft des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 zu erblicken. Dass dieser eine Woche zuvor auf gleichem Weg noch versöhnlichere Töne angeschlagen hatte, kann kaum überzeugender als Anzeichen für eine fehlende Entschlossenheit denn für eine vorhandene Unberechenbarkeit interpretiert werden. Die Einschätzung des BFM, wonach wegen der widersprüchlichen SMS eine Bedrohungslage nicht hinlänglich wahrscheinlich sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung im Scheidungsverfahren über dieses ambivalente Verhaltensmuster ihres Ex-Mannes (vgl. Scheidungsprotokoll, S. 6: "Er hat immer solche Spielchen gemacht.") detailliert berichtet hatte. Angesichts der Auflagenzahl und breiten Beachtung der Zeitung ist sodann als realistisch anzusehen, dass der im "(...)" vom (...) erschienene Bericht hierzulande auch Personen erreicht hat, welche die Beschwerdeführerin 1 auf dem versehentlich nicht abgedunkelten Bild wiedererkannt haben. So erwähnte die Beschwerdeführerin 1 in der Befragung im Scheidungsverfahren zwei Onkel, von denen der eine sie massiv unter Druck setze (vgl. Scheidungsprotokoll, S. 6). Zumal im Zeitungsbericht die Todesdrohung in der SMS vom 30. November 2006 im Wortlaut wiedergegeben ist, entspricht es einem mehr als denkbaren Szenario, dass der Ex-Ehemann darin - gegebenenfalls mit der Zustimmung männlicher Vertreter aus den beiden Familien oder seinem Bekanntenkreis - einen weiteren entehrenden Akt sehen und in seiner Bereitschaft, bis zum Äussersten zu gehen, zusätzlich bestärkt würde. Weiter kann nach der Einreichung des Familienregisterauszugs kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Urheber der Gewalttat von J._______ der Bruder des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 1 ist. Angesichts der
vergleichbaren Konfliktlage lässt sich das vom Täter gewählte extreme Vorgehen durchaus als konkreter Hinweis auf die in der Familie des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 verankerte Denk- und Handlungsweise deuten. Hinzu kommt, dass der Ex-Ehemann selber mit seinen gewaltsamen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit mehrmals unter Beweis gestellt hat, dass er seine emotionalen Impulse nicht zu kontrollieren vermag und vor massiver Gewalt nicht zurückschreckt, wenn er sein Verständnis von Ehre gefährdet sieht. Nicht zum Abbau seines Gefühls der Kränkung mag im Übrigen beitragen, dass das Scheidungsurteil nunmehr vorliegt und die Beschwerdeführerin 1 so betrachtet die ihm gegenüber verfolgten Ziele erreicht hat. Zu bedenken gilt es schliesslich, dass der Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer labilen gesundheitlichen Verfassung (vgl. Austrittsbericht vom 25. Juni 2007), der ihr überantworteten elterlichen Sorge für die Beschwerdeführerin 2, fehlender wirtschaftlicher Mittel und des Mangels an Frauenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen in der Türkei (vgl. eingereichte Studie "Ehrenmord" von "Terres des Femmes", S. 12, mit einem Hinweis auf einen Bericht vom 2. Juni 2004 der Organisation "Amnesty International" mit dem Titel "Women confronting family violence" [AI Index EUR 44/013/2004]) von vornherein nicht zugemutet werden könnte, sich anderswo als wieder im Umfeld ihrer Familie niederzulassen. Dies aber hätte zwangsläufig zur Folge, dass sie dem Einfluss der männlichen Familienmitglieder, allen voran demjenigen ihres eng mit ihrem Ex-Ehemann befreundeten Bruders (vgl. Scheidungsprotokoll, S. 6), ausgesetzt wäre.

Damit ist ein genügender Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 in die Türkei deren Ex-Mann in absehbarer Zeit bekannt würde und dieser in einer nach Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verpönten Weise gegen seine frühere Gattin vorgehen würde.

4.5 Auf einen Schutz vonseiten der heimatlichen Behörden vor den drohenden Beeinträchtigungen, der ihr - an westeuropäischen Vorstellungen gemessen - mit der nötigen Ernsthaftigkeit gewährt und infolgedessen seine Wirkung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verfehlen würde, könnte die Beschwerdeführerin 1 kaum zählen. Selbst für den Fall, die türkische Polizei würde in die Durchführung des Wegweisungsvollzugs eingebunden und auf die bestehenden Risiken aufmerksam gemacht, bestünde keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 von der ihr konkret drohenden ehrbezogenen Gewalt verschont bliebe. Ohne die seit dem Jahre 2001 unternommenen Reformschritte zur Annäherung an die Aufnahmebedingungen der EU zu verkennen, ist auch aus der heutigen Optik nicht zu übersehen, dass ein eigentlicher Bewusstseinswandel, wie er auf der Ebene der Strafgesetzgebung in Ansätzen zu konstatieren ist, in der türkischen Gesellschaft und in den Reihen der Sicherheitskräfte nicht stattgefunden hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.2. S. 197 f.). So führen die von Spezialistenseite erhobenen Zahlen von Ehrverbrechen und anderen Formen von Gewaltanwendung gegen Frauen in der Türkei (vgl. eingereichte Agenturmeldung aus dem "St. Galler Tagblatt" vom 28. März 2007) angesichts der anzunehmenden Dunkelziffer zwangsläufig zur Erkenntnis, dass vonseiten des türkischen Staates nach wie vor wenig zur Eindämmung der Gewalt gegen Frauen unternommen wird. Die Organisation "Amnesty International" (AI) zog noch im erwähnten Bericht vom 2. Juni 2004 das ernüchternde Fazit, dass die Gewalt gegen Frauen in der Türkei über weite Strecken toleriert oder gar begrüsst werde, wobei dies von einflussreichen Exponenten der Lokalbevölkerung ebenso wie auf der höchsten Ebene der Regierung und der obersten Gerichtsbarkeit geschehe; die Behörden führten nur in seltenen Fällen ernsthafte Untersuchungen im Anschluss an Klagen von mit Gewalt konfrontierten Frauen durch. Dementsprechend kann vorliegend von der Beschwerdeführerin 1 nicht verlangt werden, dass sie in ihrer Situation die heimatlichen Behörden um Schutz ersucht (vgl. hierzu Schefer/Smid, ASYL 1/07, S. 8).

Damit besteht vorliegend keine ausreichende Gewähr dafür, dass der türkische Staat willens und in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr in die Türkei vor den ihr drohenden privaten Behelligungen zu schützen. Es fehlt in ihrem Fall somit am Erfordernis des wirksamen Schutzes ("protéction appropriée") im Sinne der Praxis des EGMR zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK.

4.6 Aus diesen Überlegungen folgt, dass ein Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung der Beschwerdeführerein 1 aufgrund von Tatsachen, die nach Eintritt der Rechtskraft durch das Urteil vom 18. April 2006 hinzugekommen sind, gegen Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen würde und somit unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wäre. Die Beschwerdeführerin 1 ist folgerichtig in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). In Beachtung des Grundsatzes der Familieneinheit (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
letzter Halbsatz AsylG, vgl. zur Tragweite EMARK 2004 Nr. 12 E. 7b S. 77, mit einem Hinweis auf das Grundsatzurteil EMARK 1995 Nr. 24) ist auch die Beschwerdeführerin 2, bei der es sich um ihre minderjährige Tochter handelt, in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Beweisanträge sind damit allesamt als gegenstandslos zu betrachten.

5.
Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2006 ist nach dem Gesagten aufzuheben, weil darin vom BFM zu Unrecht das Fehlen eines Wiedererwägungsgrundes festgestellt wurde. Das BFM ist sodann anzuweisen, die rechtskräftige Verfügung vom 29. Mai 2003, soweit darin vom BFF mit Wirkung für die Beschwerdeführerinnen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden wurde (Ziffern 4 und 5 im Verfügungsdispositiv, den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen ausgenommen), wiedererwägungsweise aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 31. August 2006, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen beantragt wurde, gutzuheissen (zur alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind weder den Beschwerdeführerinnen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), denen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) Kosten aufzuerlegen.

6.2 Den Beschwerdeführerinnen ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Weder der heutige noch der vormalige Rechtsvertreter haben eine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1'800.-- festzusetzen (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 31. August 2006 wird aufgehoben.

3.
Das BFM wird angewiesen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 29. Mai 2003, soweit diese die Beschwerdeführerinnen betreffen, aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'800.-- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
den vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (zur Kenntnisnahme, in Kopie)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Martin Maeder
Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5101/2006
Datum : 11. Februar 2009
Publiziert : 23. Februar 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 31. August 2006 / N 440 604


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 2 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
127-I-133
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vater • vorläufige aufnahme • familie • sachverhalt • wiese • vorinstanz • weiler • unentgeltliche rechtspflege • frist • kostenvorschuss • wille • beweismittel • mann • kopie • bundesamt für migration • telefax • tag • leben • ehe
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BVGE
2007/41 • 2007/11
BVGer
D-5101/2006
EMARK
1995/24 • 2001/16 S.122 • 2001/20 • 2002/22 • 2003/17 S.103 • 2004/12 S.77 • 2005/21 • 2005/25 • 2006/6