Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4161/2020

Urteil vom 11. Januar 2021

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger,

Gerichtsschreiberin Corine Knupp.

A._______AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,

Holzikofenweg 36, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ablehnungsverfügung für die Ausfuhr von Werkzeugmaschinen in die Russische Föderation.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in (...). Sie bezweckt das Gesamt-Engineering von industriellen Anlagen, die Abwicklung von Handelsgeschäften aller Art sowie die Übernahme von Vertretungen und Industrieberatungen. Zwischen dem 17. Februar 2020 und 19. März 2020 stellte sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen, Exportkontrollen/Industrieprodukte (nachfolgend: Vorinstanz) drei Einzelausfuhrgesuche (vgl. Ziff. B und C unten).

B.

B.a Am 17. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Ausfuhrbewilligung (Geschäft Nr. [Gesuch 1]) für ein Bearbeitungszentrum "(Name)" im Gesamtwert von Fr. (...) an den Endempfänger B._______ in (...) (Gebiet Moskau, Russische Föderation; nachfolgend: [B._______]). Als Verwendungszweck des Bearbeitungszentrums deklarierten die Beschwerdeführerin und der Endempfänger "die Herstellung von Elektroden und Hochfrequenzwellenleiter für medizinische Geräte".

B.b Am 19. Februar 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein weiteres Ausfuhrgesuch (Geschäft Nr. [Gesuch 2]) und zwar für einen Langdrehautomaten "(Produktname)" im Gesamtwert von Fr. (...) an den gleichen Endempfänger B._______. Als Verwendungszweck des Langdrehautomaten deklarierten die Beschwerdeführerin und der Endempfänger "die Herstellung der medizinischen Geräteteile für medizinische Lasergeräte, Geräte für Funktionsdiagnostik, Mikrowellentherapie, Wärmebildsysteme, Hörgeräte".

B.c Zu beiden Gesuchen holte die Vorinstanz am 18. bzw. 19. Februar 2020 beim Nachrichtendienst des Bundes NDB eine Stellungnahme ein, welche am 25. Februar 2020 (Gesuch Nr. [Gesuch 1]) und 13. März 2020 (Gesuch Nr. [Gesuch 2]) bei ihr eingingen.

B.d Mit E-Mail vom 5. März 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Prüfung des Gesuches Nr. (Gesuch 1) habe Unstimmigkeiten hervorgebracht. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der russische Empfänger in seinen Unterlagen bewusst falsche oder unvollständige Angaben unterbreite. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin deshalb auf, den Endverwendungszweck zu substantiieren und belegen (vgl. auch Eintrag im ELIC vom 20. März 2020).

B.e Mit E-Mail vom 12. März 2020 verwies die Beschwerdeführerin insbesondere auf früher erteilte Bewilligungen. Gleichentags teilte die Vorinstanz ihr mit, sie werde zusammen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie nach Anhörung des NDB entscheiden. Erteilte Bewilligungen würden kein Präjudiz darstellen. Sie ersuche sie, die Beschwerdeführerin, deshalb noch einmal, den Endverwendungszweck zu substantiieren und belegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18. März 2020 nach. Sie führte im Wesentlichen aus, das Bearbeitungszentrum "(Name)" sei für die Herstellung von Gehäuseteilen vorgesehen, die im Endprodukt X._______ "(Produktname)" eingebaut würden und fügte hierzu Zeichnungen der herzustellenden Teile an. Die Anlagen würden bei der komplexen Behandlung verschiedener bösartiger Neubildungen im menschlichen Körper, u.a. bei Erkrankungen der Prostata onkologischer und nicht onkologischer Natur eingesetzt. Die Produktionshalle befinde sich in einem separaten Gebäude und sei ausschliesslich für die Herstellung von Teilen medizinischer Geräte ausgestattet. Hintergrund der separaten Hallen sei, dass die Russische Föderation ausgesuchten Betrieben für die Entwicklung und Herstellung medizinischer Geräte Budgetgelder zur Verfügung gestellt habe, die zweckgebunden seien.

B.f Mit E-Mail vom 20. März 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Gesuch sei nun bei den zuständigen Stellen des EDA, UVEK und VBS in Konsultation. Die bisherige Beurteilung sei sehr kritisch. Der Endempfänger unterhalte auch eine Rüstungsproduktion. Daraufhin lieferte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27. März 2020 weitere Informationen und legte im Wesentlichen dar, dass sie, die Beschwerdeführerin, gemäss Vertrag mit dem Endempfänger nicht nur zur Montage, Inbetriebnahme und Schulungen verpflichtet sei, sondern die Produktion ein Jahr begleiten und danach weitere fünf Jahre vor Ort technische Unterstützung leisten werde.

B.g Gemäss ELIC-Auszug zum Gesuch Nr. (Gesuch 1) erfolgte am 20. März 2020 eine Neubeurteilung durch den NDB.

B.h Der NDB kam in seiner Analyse zu den Gesuchen Nr. (Gesuch 1) und (Gesuch 2) im Wesentlichen zum Schluss, dass es keine Informationen über Neuentwicklungen von B._______ im medizinischen Bereich gäbe. Die vorhandenen Produkte würden schon lange produziert. Das zentrale Betätigungsfeld von B._______ liege im Bereich der X._______technologie. So sei B._______ insbesondere zuständig für die Herstellung der (...)-Module für das (Produktname des technischen Geräts), das der Schlüsselsensor des wichtigsten Kampfflugzeugprojekts von Russland (Projektname) sei. Auch sei B._______ in die Produktion weiterer wichtiger Waffensysteme involviert. Dagegen seien die Aktivitäten im Bereich Entwicklung und Herstellung von medizinischen Geräten gemäss firmeneigener Homepage nur eine Nischenstellung. Gemäss dem dem Ausfuhrgesuch beigelegten Firmenprofil lägen die Hauptaktivitäten von B._______ im Bereich Medizinaltechnik. Dieses mitgelieferte Firmenprofil müsse als verfälscht bezeichnet werden. Es handle sich wohl um einen Versuch einer bewussten Irreführung der Exportkontrollbehörden. Das zentrale Betätigungsfeld von B._______ im Bereich X._______technologie werde verschwiegen. Hinzu komme, dass es bei der Entwicklung und Herstellung der X._______komponenten des russischen Prestigeprojekts (Projektname) wohl Probleme gäbe. B._______ müsse alles daransetzen, die nötigen Produktionsmittel so rasch wie möglich zu beschaffen. Zudem erfordere auch das Anlaufen der Produktion von Komponenten für weitere neue Waffensysteme und eine allgemeine Steigerung der Produktion der Komponenten für Waffensysteme neue Produktionsmittel. Die alleinige Herstellung der medizinischen Geräte rechtfertige die Beschaffung der beiden Maschinen nicht. Die Maschinen liessen sich aufgrund ihrer hohen Flexibilität auch rasch für andere Zwecke verwenden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Y._______automat und das (Name)-Center in Wirklichkeit insbesondere für die Herstellung von Komponenten für X._______systeme von Waffensystemen beschafft werden solle, werde als hoch beurteilt (Vorinstanz, act. 1.10 und 2.7 [Amtsberichte des NDB vom 2. Juli 2020]).

B.i Am 18. und 20. März 2020 ersuchte die Vorinstanz die zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK zu den zwei Gesuchen um eine Stellungnahme im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1). Diese Stellungnahmen gingen bis am 2. Juni 2020 bei ihr ein.

C.

C.a Ein drittes Ausfuhrgesuch stellte die Beschwerdeführerin sodann am 19. März 2020 (Geschäft Nr. [Gesuch 3]). Sie ersuchte um die Bewilligung für die Ausfuhr eines Bearbeitungszentrums "(Name Bearbeitungszentrum)" im Gesamtwert von Fr. (...) an den Endempfänger "C._______" in (...) (Russische Föderation; nachfolgend: C._______). Als Importeur deklariert wurde die "D._______" in (...) (Gebiet Moskau, Russische Föderation) und als Verwendungszweck des Bearbeitungszentrums "die Herstellung technologischer Ausrüstungen, insbesondere Formen, die bei der Herstellung von Folienballons und geformten Verpackungen" verwendet werden.

C.b Auch zu diesem Gesuch hörte die Vorinstanz den NDB an (Stellungnahme des NDB vom 21. April 2020). Zudem stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Rückfragen betreffend die Webadresse des Endempfängers und den Installationsstandort der Maschine. Ebenso ersuchte sie um Einreichung des Handelsregisterauszuges des Endempfängers.

C.c In seiner Analyse zum Gesuch Nr. (Gesuch 3) hielt der NDB im Wesentlichen fest, der Antrag enthalte zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten. So sei der Vertrag zwischen dem Importeur und dem Endempfänger zwei Tage vor der offiziellen Registrierung des Endempfängers im Handelsregister erfolgt, was wohl auch in Russland nicht einem Standardverhalten entspräche. Ebenfalls eigenartig sei, dass zwischen der Vertragsunterzeichnung und der Antragstellung bei der Vorinstanz mehr als viereinhalb Monate vergangen seien. Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Endempfänger eine "reine Produktionsstätte", was im Widerspruch zur im Handelsregister angegebenen Hauptaktivität des Endempfängers von "Grosshandel mit Spielen und Spielzeugen" stehe. Auch als Ungereimtheit zu werten sei, dass E._______ gemäss Homepage Folienproduzentin und gemäss Angaben der Beschwerdeführerin lediglich "Verkäuferin" sei. Aufgrund der Aufmachung der Homepage würden Zweifel bestehen, dass es sich um eine Verkäuferin handle, die direkt mit den üblichen Kleinkunden in Verbindung stehen wolle. Weiter eigenartig sei, dass auf dem Endverwendungszertifikat eine Homepage angegeben werde, die keinen Inhalt habe. Der Name der Homepage der Firma stimme nicht mit dem effektiven Firmennamen überein, sei aber nahe am Namen der Homepage eines real existierenden Produzenten von fast identischen Produkten. Schliesslich sei keine plausible Erklärung ersichtlich, weshalb zur Herstellung von Formen von Folienballons ein komplexes (Name)-Fräscenter benötigt werde. Da die Bearbeitungsdimension des Fräscenters zudem kleiner sei als die Mehrheit der Folienballons, die E._______ auf ihrer Homepage anbiete, sei zu bezweifeln, ob die Formen für die Mehrheit dieser Folienballons überhaupt auf der bestellten Fräsmaschine hergestellt werden könnten. Die Spezifikationen des fraglichen Fräscenters würden gut mit jenen des mit Gesuch Nr. (Gesuch 1) von der Beschwerdeführerin zum Export an B._______ beantragten Fräscenters übereinstimmen. Es sei plausibel, dass das Gesuch Nr. (Gesuch 3) mit der kritischen Beurteilung des Gesuches Nr. (Gesuch 1) in Zusammenhang stehe. Bei Gesuchstellung sei der Beschwerdeführerin die kritische Beurteilung des Gesuches Nr. (Gesuch 1) bereits bekannt gewesen. Der NDB erachte es als plausibel, dass der eigentliche Endkunde des Fräscenters B._______ sei.

C.d Am 21. April 2020 ersuchte die Vorinstanz die zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK um Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV. Diese gingen bis am 2. Juni 2020 bei ihr ein.

D.

D.a Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 lehnte die Vorinstanz die drei Ausfuhrgesuche vom 17. Februar 2020, 19. Februar 2020 und 19. März 2020 gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. August 2014 über Mass-nahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72; nachfolgend: Massnahmenverordnung) und Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 6 Verweigerung - 1 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
1    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
a  für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind;
b  zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft;
c  nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben.
2    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b GKG können zudem bestehen, wenn:
a  ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselbe Endempfängerin oder denselben Endempfänger verweigert hat;
b  der Ursprungsstaat der Schweiz mitteilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt;
c  der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet.
GKV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) ab.

D.b Zur Begründung erwog sie im Wesentlichen, bei den Geschäften Nr. (Gesuch 1) und Nr. (Gesuch 2) bestehe Grund zur Annahme, dass die vom Endempfänger B._______ unterbreiteten Unterlagen den tatsächlichen militärischen Endverwendungszweck verschleiern würden. B._______ stelle primär Komponenten für russische Waffensysteme her, das Tätigkeitsgebiet der Medizinaltechnik werde als Vorwand für die Beschaffung von Werkzeugmaschinen für die Produktion militärischer Güter beurteilt. Beim Geschäft Nr. (Gesuch 3) bestehe sodann Grund zur Annahme, dass der deklarierte Endempfänger C._______ nur zum Zweck der Beschaffung von Werkzeugmaschinen für B._______ auftrete und das zur Ausfuhr beantragte Bearbeitungszentrum an B._______ weitergeleitet werden solle.

E.
Am 24. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um "Revision der [...] Ablehnungsverfügung", womit sie implizit ein Wiedererwägungsgesuch stellte. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 verwies die Vorinstanz auf die Verfügung vom 17. Juni 2020 und die Möglichkeit gegen diese Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

F.

F.a Mit Eingabe vom 20. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 17. Juni 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die Ausfuhrbewilligungen gemäss ihren Anträgen zu gewähren:

-Geschäft ELIC Nr. (Gesuch 1): Ausfuhr eines Bearbeitungszentrums "(Name)" mit einem Gesamtwert von (...) Schweizer Franken an B._______, (Strasse), (PLZ, Ort), Gebiet Moskau, für die Herstellung von Elektroden und Hochfrequenzwellenleiter für medizinische Geräte, gemäss Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2020

-Geschäft ELIC Nr. (Gesuch 2): Ausfuhr eines Langdrehautomaten "(Name)" mit einem Gesamtwert von (...) Schweizer Franken an B._______, (Strasse), (PLZ, Ort), Gebiet Moskau, für die Herstellung der medizinischen Geräteteile für medizinische Lasergeräte, Geräte für Funktionsdiagnostik, Mikrowellentherapie, Wärmebildsysteme, Hörgeräte, gemäss Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2020

-Geschäft ELIC Nr. (Gesuch 3): Ausfuhr eines Bearbeitungszentrums "Name" mit einem Gesamtwert von (...) Schweizer Franken an C._______, (Strasse), (PLZ, Ort), als Endempfängerin und D._______, (Strasse), (PLZ, Ort), Gebiet Moskau als Importeur, für die Herstellung technologischer Ausrüstungen, die bei der Herstellung von Formen für Ballons und Verpackungen verwendet werden, gemäss Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. März 2020

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Vorinstanz."

F.b Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe vor mehr als zwei Jahren die Lieferung von Werkzeugmaschinen nach Russland an B._______ übernommen. Seither habe sie (Anzahl) Positionen an High-Tech-Ausrüstungen und Zubehör an B._______ geliefert, darunter auch mit Bewilligungen oder Nullbescheiden der Vorinstanz. Sie habe bei diesen Gesuchen stets dasselbe Firmenprofil wie bei den Gesuchen Nr. (Gesuch 1) und (Gesuch 2) eingereicht. Zudem habe die Vorinstanz 2018 bzw. 2015 der Herstellerfirma F._______ bzw. G._______ für die Ausfuhr einer gleichnamigen (Name)-Maschine wie im Gesuch Nr. (Gesuch 1) an B._______ die Ausfuhrbewilligung erteilt. Zum Teil habe sie, die Beschwerdeführerin, Ausfuhrbewilligungen bzw. Nullbescheide auch vom (Exportkontrollbehörde Land 1) oder vom (Exportkontrollbehörde Land 2) erhalten. Das (Exportkontrollbehörde Land 1) habe bis heute keine Einwendungen gegen B._______ als Empfängerin der über die Beschwerdeführerin gelieferten Maschinen erhoben, obwohl es eine der strengsten Ausfuhrkontrollbehörden Europas sei. Eine Delegation des (Exportkontrollbehörde Land 1) habe B._______ in (...) im Zusammenhang mit der Lieferung von (Produktname) Maschinen inspiziert und dabei ohne weiteres Zutritt zum Firmengelände erhalten.

F.c Die Beschwerdeführerin rügt betreffend die beiden Ausfuhrgesuche Nr. (Gesuch 1) und (Gesuch 2) an B._______, die Sachverhaltsdarstellungen des NDB im Bericht vom 2. Juli 2020 seien von Annahmen geprägt und lückenhaft. Es sei unzutreffend, wenn der NDB insinuiere, B._______ sei praktisch einzig für die Rüstungsindustrie tätig und daraus ableite, die gelieferten Werkzeugmaschinen seien für militärische Zwecke bestimmt. Bereits die Konsultation der Webseite www.(...).ru zeige, dass es sich bei B._______ um ein Unternehmen handle, das Elektronikkomponenten und insbesondere Mikrowellenkomponenten sowie medizinische Geräte herstelle, die in sämtlichen Bereichen - d.h. ebenso in zivilen Bereichen - eingesetzt werden könnten. Die beiden bestellten Werkzeugmaschinen würden einzig für die Herstellung von Komponenten für medizinische Geräte verwendet. Die Produktion dieser Güter benötige hochpräzise Maschinen. Die Maschinen würden in einer separaten Produktionsstätte mit separatem Gebäude zu stehen kommen. Mitarbeiter der Beschwerdeführerin würden das Einfahren und Ausrüsten der Maschinen während rund einem Jahr begleiten, weshalb sie auch über Zeichnungen der herzustellenden Teile verfüge. Sie, die Beschwerdeführerin, kenne B._______ und unterhalte zu ihr eine gute Geschäftsbeziehung. Zudem würden Zahlungen über eine etablierte Bank mittels Akkreditiv getätigt werden.

F.d Zudem habe Russland für die russischen Staatsbetriebe die Vorgabe erlassen, die Importquote für zivile Produkte zu senken und die Eigenproduktion massgeblich zu erhöhen, insbesondere in Bezug auf medizinische Produkte. Die Russische Föderation habe für die Entwicklung und Herstellung medizinischer Geräte Budgetgelder zur Verfügung gestellt und B._______ den Auftrag erteilt, die Sparte Medizinalapparate expansiv auszubauen. B._______ sei eine umfangreiche Finanzierung aus dem Staatsbudget zugeteilt worden, weshalb B._______ neue Produktionshallen habe bauen können. Die Gelder seien zweckgebunden, was streng kontrolliert werde. Deshalb würden die fraglichen Maschinen in einer der neuen Hallen in einem abgetrennten Produktionsbereich stehen.

F.e Gemäss dem sich in den Vorakten befindende Auszug aus der Database Risk Report solle B._______ vorab für die Rüstungsindustrie tätig sein. Der Eintrag sei aber letztmals 1999 geändert worden und somit veraltet. Die Weiterentwicklung von B._______ und die erhebliche Erhöhung der inländischen Produktion hätten weder die Vorinstanz noch der NDB berücksichtigt.

F.f Auch betreffend das dritte Ausfuhrgesuch Nr. (Gesuch 3) an C._______ rügt die Beschwerdeführerin, der Bericht des NDB vom 2. Juli 2020 fusse auf Hypothesen und es fehle an Beweisen. Es liege kein Umgehungsgeschäft vor. Die 5-achsige Fräsmaschine für Formen- und Presswerkzeuge sei für die Herstellung von Ballonen und Verpackungen begründet und notwendig. Die Bearbeitungsdimension der Maschine komme den Bedürfnissen der C._______ nach, indem sie die Werkzeuge in Modulen herstellen könne. Der Inhaber der neu gegründeten C._______ produziere seit fünf Jahren Folienballons und verkaufe sie unter der Marke E._______ an Händler. Kleinkunden bediene E._______ nicht. Das Geschäft mit dem Verpackungsmaterial sei erst im Aufbau. Es sei nicht unüblich, dass der Firmenregistereintrag erst zwei Tage nach Vertragsschluss erfolge. Ebenso sei es nicht aussergewöhnlich, wenn eine neu gegründete Gesellschaft im Internet noch nicht auffindbar sei und zwischen Vertragsschluss und Gesuchstellung einige Zeit verstreiche. Die Firma C._______ sei zudem im Internet deshalb nicht zu finden, weil sie die Webseite www.(...).ru habe und das Geschäft mit dem Verpackungsmaterial erst im Aufbau sei. Die Internetadresse sei unter dem Namen des Firmeninhabers registriert und die Ähnlichkeit mit der Internetadresse des (...) Anbieters erfolge aus Konkurrenzgründen. Sie, die Beschwerdeführerin, kenne C._______ über ihren früheren Mitarbeiter und habe sich über die Entstehungsgeschichte der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Gesellschaften eingehend informiert. C._______ habe die Endverwendung überdies noch einmal ausdrücklich bestätigt.

F.g Die Vorinstanz habe ohne weiteres auf die unzutreffenden Behauptungen des NDB abgestellt. Die Sachverhaltsfeststellung sei nicht nur unvollständig und unrichtig im Sinne von Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sondern geradezu offensichtlich falsch und willkürlich. Entsprechend sei der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und damit Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG verletzt.

F.h Darüber hinaus sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ihr sei weder mitgeteilt worden, dass die Vorinstanz den Risk Report aus dem Jahr 1999 zu den Akten genommen habe, noch sei sie in Kenntnis gesetzt worden, dass und inwiefern sich der NDB und die anderen konsultierten Departemente geäussert hätten. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen ihr, der Beschwerdeführerin, den Bericht des NDB und die Stellungnahmen der Departemente zuzustellen. Zudem sei unklar, welche Akten im Zeitpunkt des Entscheides überhaupt erstellt gewesen seien. Falls es unterlassen worden sei, die Berichte und Stellungnahmen aktenkundig zu machen, liege diesbezüglich auch eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.

F.i Als Folge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung seien materiell rechtlich bei allen drei Gesuchen die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 6 Verweigerung - 1 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
1    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
a  für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind;
b  zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft;
c  nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben.
2    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b GKG können zudem bestehen, wenn:
a  ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselbe Endempfängerin oder denselben Endempfänger verweigert hat;
b  der Ursprungsstaat der Schweiz mitteilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt;
c  der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet.
GKV nicht erfüllt. Namentlich sei der Grund für die Annahme, dass die Werkzeugmaschinen nicht bei der deklarierten Empfängerin verbleiben, nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (Gesuch Nr. [Gesuch 3]). Noch weniger bewiesen sei, dass die Maschinen für militärische Zwecke bestimmt seien. Denn Art. 1 Massnahmenverordnung sehe keine Reduktion des Beweismasses vor. Es müsse der volle Beweis erbracht werden (Gesuch Nr. [Gesuch 1] und [Gesuch 2]).

F.j Schliesslich liege bezüglich die Ausfuhren an B._______ auch eine unzulässige Praxisänderung vor. Die Vorinstanz verletze das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), zumal die Firmen F._______und G._______ eine "gleichnamige Bewilligung" erhalten hätten.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Nach Eingang des Vorschusses ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. August 2020 um Vernehmlassung.

H.

H.a Mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

H.b Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin erwähnten von ihr, der Vorinstanz, ausgestellten Nullbescheide würden keine Änderung der bisherigen Bewilligungspraxis darstellen. Denn diese hätten Ausfuhren von nicht bewilligungspflichtigen Gütern betroffen, weshalb die Verweigerungskriterien der Güterkontrollgesetzgebung gar keine Anwendung gefunden hätten. Auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Argument der Bewilligungspraxis von Drittstaaten sei nicht stichhaltig. Das Schweizer Exportkontrollrecht sei autonom. Es bestehe kein Konsultationsmechanismus zwischen den Partnerstaaten in den Exportkontrollregimen mit Bezug auf die Ausfuhrbewilligungen.

H.c Sie, die Vorinstanz, habe davon abgesehen, Bewilligungen verknüpft mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Zwar sehe die Schweizer Güterkontrollgesetzgebung diese Möglichkeit vor, sie spiele aber in der Praxis aufgrund der begrenzten Wirksamkeit eine untergeordnete Rolle. So könne durch eine Reporting-Verpflichtung nur sichergestellt werden, dass die Maschine zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort installiert und in Betrieb genommen worden sei. Ob die Maschine danach an diesem Ort verbleibe und wozu sie verwendet werde, könne nicht kontrolliert werden.

H.d Weiter hält die Vorinstanz fest, Exportkontrollbehörden verschiedener Länder - so auch das SECO - würden die von der Beschwerdeführerin erwähnten Risk Reports, eine öffentlich zugängliche Datenbank des "Wisconsin Project on Nuclear Arms Control", zur Prüfung der Rolle von Geschäftsparteien nutzen. Massgebend für den Entscheid im Einzelfall seien aber die vom Gesuchsteller unterbreiteten Unterlagen und Informationen, sowie die Analyse des NDB. Die Stellungnahmen des NDB seien gemäss der Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV, SR 510.411) zu behandeln; wobei die vereinfachte Handhabung nach Art. 18 Abs. 3
SR 510.411 Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV) - Informationsschutzverordnung
ISchV Art. 18 Bearbeitungsvorschriften - 1 Die Bearbeitung klassifizierter Informationen und der Umgang mit entsprechenden Informationsträgern sind im Anhang geregelt.
1    Die Bearbeitung klassifizierter Informationen und der Umgang mit entsprechenden Informationsträgern sind im Anhang geregelt.
2    Die Generalsekretärenkonferenz erlässt Bearbeitungsvorschriften.9
3    Sie regelt die vereinfachte Handhabung im Bereich von Informationen der Nachrichtendienste und der Polizei nach deren Bedürfnissen; dabei wahrt sie einen hinreichenden Informationsschutz nach dieser Verordnung.10
4    Die Bearbeitung von als GEHEIM klassifizierten Informationen im Rahmen des Mitberichtsverfahrens nach Artikel 15 RVOG wird von der Bundeskanzlei geregelt; dabei wahrt sie einen hinreichenden Informationsschutz nach dieser Verordnung.11
ISchV gelte. Nachrichtendienstliche Informationen seien somit nicht gerichtsverwertbar. Deshalb habe sie den NDB um die Erstellung von Amtsberichten ersucht und der NDB habe ihr diese am 2. Juli 2020 in Anwendung von Art. 60 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 60 Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden - 1 Der NDB gibt Personendaten inländischen Behörden bekannt, wenn dies zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt die betreffenden Behörden.
1    Der NDB gibt Personendaten inländischen Behörden bekannt, wenn dies zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt die betreffenden Behörden.
2    Dienen Erkenntnisse des NDB anderen Behörden zur Strafverfolgung, zur Verhinderung von schweren Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, so stellt der NDB ihnen diese unter Wahrung des Quellenschutzes unaufgefordert oder auf Anfrage hin zur Verfügung.
3    Der NDB gibt Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen immer dann einer Strafverfolgungsbehörde bekannt, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat enthalten, zu deren Verfolgung die Strafverfolgungsbehörde eine vergleichbare strafprozessuale Massnahme anordnen dürfte.
4    Der NDB weist die Strafverfolgungsbehörden auf die Herkunft der Daten hin. Das weitere Verfahren richtet sich nach der StPO29 oder dem Militärstrafprozess vom 23. März 197930.
des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121) i.V.m. Art. 32
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 32 Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen - 1 Die Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen durch den NDB ist in Anhang 3 festgelegt.
1    Die Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen durch den NDB ist in Anhang 3 festgelegt.
2    Der NDB informiert die Empfängerin oder den Empfänger bei jeder Bekanntgabe über die Bewertung und die Aktualität der Daten.
3    Er registriert die Bekanntgabe, die Empfängerin oder den Empfänger, den Gegenstand und den Grund.
4    Die Bekanntgabe von Personendaten ist untersagt, wenn ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
der Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV, SR 121.1) und dessen Anhang 3, Ziff. 12.1.1 zuhanden der Beschwerdeführerin und des Bundesverwaltungsgerichtes zugestellt. Im Übrigen gäbe der NDB seine Stellungnahme wie auch die konsultierten Stellen des EDA, VBS und UVEK direkt im ELIC ab.

H.e Die Entscheidkompetenz nach Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV liege nicht alleine beim SECO. Das SECO entscheide im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB. Die angefochtene Verfügung enthalte die entscheidrelevante Begründung der Behörden. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG verlange nicht, dass die Parteien sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst werde, äussern können. Es bestehe kein Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung in Bezug auf die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung. Die Vorinstanz verweist in der Folge auf ihre Korrespondenz vom 20. März 2020 sowie das E-Mail vom 12. März 2020 an die Beschwerdeführerin. Es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

I.
Mit Eingabe vom 14. September 2020 hält die Vorinstanz - unter Beilage von drei Risk Report-Einträgen - ergänzend zur Vernehmlassung vom 8. September 2020 fest, in der Datenbank des "Wisconsin Project on Nuclear Arms Control" sei der Eintrag zur Entität "(...) B._______" zwischenzeitlich aktualisiert worden. Danach gelte diese Entität als "... of concern for military proliferation" und als "... of concern for missile proliferation".

J.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Fristansetzung zur Einreichung einer Replik und um Einsicht in die von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 eingereichten Akten wurden von der Instruktionsrichterin mit Verfügungen vom 21. September und 6. Oktober 2020 gutgeheissen.

K.

K.a Mit Replik vom 7. Oktober 2020 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre gestellten Rechtsbegehren. Ergänzend beantragt sie, die mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 eingereichten Beilagen 1-3 aus dem Recht zu weisen (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) sowie die Edition des ungeschwärzten vollständigen Berichts des NDB zuhanden des Gerichts (Replik, S. 7). Der der Vorinstanz vorliegende Bericht des NDB sei unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen bei der Vorinstanz heraus zu verlangen und mit act. 1.10 der Vorakten zu vergleichen sowie ihr, der Beschwerdeführerin, zusammengefasst Inhalt sowie allfällige Abweichungen mitzuteilen.

K.b Bei der Datenbank des "Wisconsin Project on Nuclear Arms Control" handle es sich um eine private Datenbank, deren Inhalt als reine Parteibehauptung zu würdigen sei. Eine Datenbank, die "Rüstungsfirmen bzw. rüstungsrelevante Entitäten aufführ[e]", führe naturgemäss nur das auf, was in Zusammenhang mit den Rüstungsgütern stehe. Es liege nicht im Zweck dieser Datenbank, sich bei Mischbetrieben mit der Produktion ziviler Güter zu befassen. Die Vorinstanz habe mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 selbst festgehalten, diese Risk Reports seien nicht relevant. Indem sie nun aber solche Akten einreiche, verfalle sie der Stimmungsmache und missbrauche ihr Vernehmlassungsrecht nach Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG. Deshalb seien die Beilagen 1-3 der Eingabe der Vorinstanz vom 14. September 2020 aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen garantiere die Datenbank des "Wisconsin Project on Nuclear Arms Control" weder Vollständigkeit, noch, dass die dort enthaltenen Informationen den Tatsachen entsprechen. Die Datenbank sei von privaten Stiftungen (hauptsächlich aus den USA) und staatlich finanziert, woraus auf die fehlende Objektivität der Informationen zu schliessen sei.

K.c Weitergehend bringt die Beschwerdeführerin betreffend die Gesuche Nr. (Gesuch 1) und (Gesuch 2) vor, der Umstand, dass B._______ auch Komponenten herstelle, die bei Rüstungsgütern eingesetzt würden, rechtfertige die Verweigerung der Bewilligung nicht. Zur Verweigerung der Bewilligung müsse nachgewiesen werden, dass B._______ die fraglichen Maschinen für die Herstellung von Komponenten für Rüstungsgüter verwenden würde.

K.d Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Ausführungen in der Beschwerde zum erforderlichen Beweismass. Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV lege das formelle Vorgehen fest, besage aber nicht, dass gestützt auf die Stellungnahme des NDB und die Anhörung der anderen Amtsstellen von der Erstellung eines bewiesenen Tatsachenfundamentes abgesehen werden könne. In der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Keller-Sutter vom 16. Dezember 2015 (15.4134; "Exportkontrolle. Praxis der Bewilligung bei Dual-Use-Gütern") werde die Zulässigkeit von Ausfuhren (von Dual-Use-Gütern mit Bewilligung) an zivil-militärische Mischbetriebe ausdrücklich festgehalten.

K.e Die Vorinstanz übersehe, dass sie 2018 durchaus Bewilligungen zur Ausfuhr derselben Maschine wie im Gesuch Nr. (Gesuch 1) erteilt habe. Dass auch die Bewilligungspraxis ausländischer Behörden relevant sei, gehe aus Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 6 Verweigerung - 1 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
1    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
a  für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind;
b  zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft;
c  nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben.
2    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b GKG können zudem bestehen, wenn:
a  ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselbe Endempfängerin oder denselben Endempfänger verweigert hat;
b  der Ursprungsstaat der Schweiz mitteilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt;
c  der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet.
GKV hervor. Zudem würden die vom (Exportkontrollbehörde Land 1) erteilten Bewilligungen zeigen, dass der NDB mit seinen Schlussfolgerungen falsch liege.

K.f Sodann hält die Beschwerdeführerin an ihrer Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. Die Anhörung durch die Vorinstanz sei mangelhaft gewesen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei mit E-Mail vom 20. März 2020 von der Vorinstanz weder darüber in Kenntnis gesetzt worden, aus welchen Tatsachen die Annahme der militärischen Verwendung der Maschinen abgeleitet werde, noch, dass es um den Bericht des NDB gehe. Der geschwärzte kurze Bericht des NDB in den Vorakten hätte nur verwertet werden dürfen, wenn der Gesuchstellerin zumindest dessen wesentlicher Inhalt mitgeteilt worden wäre und diese sich vor Erlass der Verfügung dazu hätte äussern können. Indem die Vorinstanz gleichwohl darauf abgestellt habe, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden.

L.
Mit Duplik vom 15. Oktober 2020 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1, m.H.).

1.1 Es beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG als Vorinstanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

1.2 Anfechtungsgegenstand ist die am 17. Juni 2020 erlassene Verfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Abteilung Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Hiergegen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

1.3 Nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG ist eine Beschwerde unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten. Diese Ausnahmen sind jedoch restriktiv auszulegen (BGE 137 I 371 E. 1.2). Sie erfassen ausschliesslich klassische "actes de gouvernement". Ausfuhrbeschränkungen nach dem Güterkontrollgesetz sind in der Regel anfechtbar, es sei denn, es stehen qualifiziert politische Interessen auf dem Spiel (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 83 N 14; Thomas Häberli: in Marcel A. Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 N 28).

Ein Ausschlusstatbestand im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt damit in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser formell und materiell beschwert und sie hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdeführerin ist somit beschwerdelegitimiert.

1.5 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Rechtsvertreterin hat sich rechtsgenüglich durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

1.6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, der der Vorinstanz vorliegende vollständige Bericht des NDB sei unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen bei ihr heraus zu verlangen und mit den Amtsberichten des NDB vom 2. Juli 2020 zu vergleichen. Ihr, der Beschwerdeführerin, sei zusammengefasst der Inhalt sowie allfällige Abweichungen mitzuteilen. Sodann macht die Beschwerdeführerin auch einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Stellungnahmen der zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK geltend.

2.2 Bewilligungsbehörde für Ausfuhrgesuche nach dem GKG ist das SECO (Art. 26
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 26 Kontrolle - 1 Das SECO prüft die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen und führt Kontrollen nach den Artikeln 9 und 10 GKG durch.
1    Das SECO prüft die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen und führt Kontrollen nach den Artikeln 9 und 10 GKG durch.
2    Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.
3    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) führt den Informationsdienst nach Artikel 21 GKG.
GKV). Es bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Art. 6
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 6 Verweigerung von Bewilligungen - 1 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
1    Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
a  die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht;
b  die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden;
c  entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200211 erlassen worden sind.12
1bis    Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit:
a  terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden könnten;
b  internationale kritische Infrastrukturen, an denen die Schweiz beteiligt ist, gefährdet werden könnten.13
2    Bewilligungen für besondere militärische Güter werden zudem verweigert, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen.
3    Der Bundesrat regelt die Verweigerung von Bewilligungen zur Ausfuhr oder Vermittlung von doppelt verwendbaren Gütern nach Artikel 2 Absatz 2, die zur Internet- und Mobilfunküberwachung verwendet werden können.14
GKG vorliegt, bzw. lehnt sie ab, wenn ein solcher klarerweise vorliegt (Art. 27 Abs. 1
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
und 2
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV; Patrick Edgar Holzer, Das Güterkontrollgesetz, S. 147-230, in: Thomas Cottier / Matthias Oesch (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 3. Aufl. 2020, N 145). In den übrigen Fällen entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB (Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV). Dies ist insbesondere der Fall, wenn - auch nach allfälligen Informationen des NDB oder nach technischer und juristischer Beratung - Unklarheiten betreffend den Endempfänger oder die tatsächliche Endverwendung bestehen (Holzer, a.a.O., N 146). Besteht unter den konsultierten Stellen Einigkeit, so fällt die Bewilligungsbehörde den Entscheid. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF; Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV; Holzer, a.a.O., N 148).

2.3 Die zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK geben ihre Stellungnahme im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV gemäss der Vorinstanz direkt im ELIC ab. Das elektronische Bewilligungssystem ELIC (E-Licensing) hat per 1. Oktober 2014 die papierbasierten Bewilligungsprozesse abgelöst (Holzer, a.a.O., N 130). In diese Stellungnahmen hat die Beschwerdeführerin vollständig Akteneinsicht erhalten. Einzig die Namen der zuständigen Sachbearbeiter wurden geschwärzt (vgl. Vorinstanz, act. 1.2, 2.2 und 3.2).

2.4 Bei den Stellungnahmen des NDB handelt es sich um klassifizierte Dokumente, die nach der Informationsschutzverordnung zu behandeln sind. Auch der NDB hat seine Stellungnahmen im ELIC abgegeben (vgl. Vorinstanz, act. 1.3, 2.3, 3.3) ebenso seine Neubeurteilung zum Gesuch Nr. (Gesuch 1) (vgl. Vorinstanz, act. 1.2, S. 2). Der NDB erstellte am 2. Juli 2020 in Anwendung von Art. 60 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 60 Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden - 1 Der NDB gibt Personendaten inländischen Behörden bekannt, wenn dies zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt die betreffenden Behörden.
1    Der NDB gibt Personendaten inländischen Behörden bekannt, wenn dies zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt die betreffenden Behörden.
2    Dienen Erkenntnisse des NDB anderen Behörden zur Strafverfolgung, zur Verhinderung von schweren Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, so stellt der NDB ihnen diese unter Wahrung des Quellenschutzes unaufgefordert oder auf Anfrage hin zur Verfügung.
3    Der NDB gibt Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen immer dann einer Strafverfolgungsbehörde bekannt, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat enthalten, zu deren Verfolgung die Strafverfolgungsbehörde eine vergleichbare strafprozessuale Massnahme anordnen dürfte.
4    Der NDB weist die Strafverfolgungsbehörden auf die Herkunft der Daten hin. Das weitere Verfahren richtet sich nach der StPO29 oder dem Militärstrafprozess vom 23. März 197930.
NDG i.V.m. Art. 32
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 32 Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen - 1 Die Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen durch den NDB ist in Anhang 3 festgelegt.
1    Die Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen durch den NDB ist in Anhang 3 festgelegt.
2    Der NDB informiert die Empfängerin oder den Empfänger bei jeder Bekanntgabe über die Bewertung und die Aktualität der Daten.
3    Er registriert die Bekanntgabe, die Empfängerin oder den Empfänger, den Gegenstand und den Grund.
4    Die Bekanntgabe von Personendaten ist untersagt, wenn ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
NDV und dessen Anhang 3, Ziff. 12.1.1 über diese Analysen zuhanden der Beschwerdeführerin und des Bundesverwaltungsgerichtes Amtsberichte, welche sich in den Vorakten befinden (vgl. Vorinstanz, act. 1.10, 2.7 und 3.7).

2.5 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass der NDB den wesentlichen Inhalt seiner Analysen in den drei Amtsberichten vom 2. Juli 2020 nicht korrekt wiedergegeben hätte. Bei der geschwärzten Stellungnahme des NDB zum Gesuch Nr. (Gesuch 1) auf S. 2 von act. 1.2 der Vorakten handelt es sich um eine Neubeurteilung ("Reassessment"). Die übrigen Analysen des NDB sind in den ELIC-Auszügen als Beilagen erwähnt (vgl. Vorinstanz, act. 1.3, 2.3, 3.3). Insofern lässt sich auch nicht schliessen, in den Vorakten liege nur eine kurze geschwärzte Stellungnahme der Vorinstanz, deren Umfang nicht mit den ausführlichen Amtsberichten übereinstimmen könne.

2.6 Der Antrag auf Edition des ungeschwärzten vollständigen Berichts des NDB zuhanden des Gerichts ist somit abzuweisen.

3.

3.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. Oktober 2020, die von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 eingereichten Risk Report-Einträge zu I._______ und J._______ aus der Datenbank des "Wisconsin Project on Nuclear Arms Control" seien aus dem Recht zu weisen. Die Vorinstanz habe in der Vernehmlassung vom 8. September 2020 selbst festgehalten, diese Risk Reports seien nicht relevant. Indem die Vorinstanz nun aber solche Akten einreiche, verfalle sie der Stimmungsmache und missbrauche ihr Vernehmlassungsrecht.

3.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (BVGE 2012/21 E. 5.1, vgl. Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Rz. 10). Praxisgemäss werden aufgrund der Untersuchungsmaxime Spontaneingaben in der Regel nicht aus den Akten gewiesen, sondern der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem sich bereits der Risk Report aus dem Jahre 1999 in den Vorakten befindet, erscheint es nicht sachgerecht, den aktualisierten Risk Report aus den Akten zu weisen. Der Beweiswert und der Inhalt des Risk Reports wird im Rahmen der materiellen Prüfung zu würdigen sein.

3.3 Der mit Replik vom 7. Oktober 2020 gestellte Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, die Beilagen 1-3 der Vernehmlassung vom 14. September 2020 aus den Akten zu weisen, wird abgewiesen.

4.

4.1 Bevor auf die weiteren formellen und materiellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen ist, sind nachfolgend kurz die wesentlichen Rechtsgrundlagen darzulegen:

4.2 Das GKG gilt für doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter (Art. 2 Abs. 1
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind.
1    Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.
2bis    Er bestimmt zudem, welche strategischen Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.6
3    Dieses Gesetz gilt nur so weit, als nicht das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19967 über das Kriegsmaterial oder das Atomgesetz vom 23. Dezember 19598 anwendbar ist.
GKG). In der Schweiz ist das WBF für das Nachführen der Güterlisten zuständig (Art. 22 Abs. 2
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 22 Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Listen nachführen, die der Bundesrat in Ausführung von Artikel 2 Absätze 1-2bis und von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b festlegt.31
GKG). Die Güter sind in den Anhängen 1-3 der Güterkontrollverordnung aufgeführt. Als Güter gelten nach Art. 3 Bst. a
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Güter: Waren, Technologien und Software;
b  doppelt verwendbare Güter: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können;
c  besondere militärische Güter: Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert worden sind, die aber weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trainingsflugzeuge mit Aufhängepunkten;
cbis  strategische Güter: Güter, die Bestandteil einer kritischen Infrastruktur sind;
d  Technologie: Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Gutes, die weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen;
e  Vermittlung: die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen oder der Abschluss von Verträgen, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll, ungeachtet des Ortes, wo sich die Güter befinden.
GKG Waren, Technologien und Software. Art. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 3 Bewilligungspflicht - 1 Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
1    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
2    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO.
3    Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 20114 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen.
4    Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn:
a  die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind;
b  Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.
GKV regelt, in welchen Fällen für die Ausfuhr eine Bewilligung des Staatsekretariats für Wirtschaft SECO erforderlich ist.

4.3 Art. 6
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 6 Verweigerung von Bewilligungen - 1 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
1    Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
a  die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht;
b  die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden;
c  entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200211 erlassen worden sind.12
1bis    Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit:
a  terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden könnten;
b  internationale kritische Infrastrukturen, an denen die Schweiz beteiligt ist, gefährdet werden könnten.13
2    Bewilligungen für besondere militärische Güter werden zudem verweigert, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen.
3    Der Bundesrat regelt die Verweigerung von Bewilligungen zur Ausfuhr oder Vermittlung von doppelt verwendbaren Gütern nach Artikel 2 Absatz 2, die zur Internet- und Mobilfunküberwachung verwendet werden können.14
GKG nennt die Gründe zur Verweigerung der Bewilligung. Danach ist die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen, wenn die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 6 Verweigerung von Bewilligungen - 1 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
1    Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
a  die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht;
b  die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden;
c  entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200211 erlassen worden sind.12
1bis    Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit:
a  terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden könnten;
b  internationale kritische Infrastrukturen, an denen die Schweiz beteiligt ist, gefährdet werden könnten.13
2    Bewilligungen für besondere militärische Güter werden zudem verweigert, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen.
3    Der Bundesrat regelt die Verweigerung von Bewilligungen zur Ausfuhr oder Vermittlung von doppelt verwendbaren Gütern nach Artikel 2 Absatz 2, die zur Internet- und Mobilfunküberwachung verwendet werden können.14
GKG), womit namentlich auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug genommen wird. Die Bewilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 6 Verweigerung von Bewilligungen - 1 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
1    Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
a  die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht;
b  die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden;
c  entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200211 erlassen worden sind.12
1bis    Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit:
a  terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden könnten;
b  internationale kritische Infrastrukturen, an denen die Schweiz beteiligt ist, gefährdet werden könnten.13
2    Bewilligungen für besondere militärische Güter werden zudem verweigert, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen.
3    Der Bundesrat regelt die Verweigerung von Bewilligungen zur Ausfuhr oder Vermittlung von doppelt verwendbaren Gütern nach Artikel 2 Absatz 2, die zur Internet- und Mobilfunküberwachung verwendet werden können.14
GKG auch ausgeschlossen, wenn sie den internationalen Kontrollregimen widerspricht (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologieregime und Vereinbarung von Wassenaar [vgl. Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018; BBl 2018 4529, 4531]). Diese Verweigerungsgründe bestehen nach Art. 6 Abs. 1
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 6 Verweigerung - 1 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
1    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
a  für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind;
b  zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft;
c  nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben.
2    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b GKG können zudem bestehen, wenn:
a  ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselbe Endempfängerin oder denselben Endempfänger verweigert hat;
b  der Ursprungsstaat der Schweiz mitteilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt;
c  der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet.
GKV insbesondere:

[...] wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:

a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind;

b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft;

c. nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben.

Ein Verweigerungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 6 Verweigerung von Bewilligungen - 1 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
1    Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
a  die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht;
b  die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden;
c  entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200211 erlassen worden sind.12
1bis    Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit:
a  terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden könnten;
b  internationale kritische Infrastrukturen, an denen die Schweiz beteiligt ist, gefährdet werden könnten.13
2    Bewilligungen für besondere militärische Güter werden zudem verweigert, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen.
3    Der Bundesrat regelt die Verweigerung von Bewilligungen zur Ausfuhr oder Vermittlung von doppelt verwendbaren Gütern nach Artikel 2 Absatz 2, die zur Internet- und Mobilfunküberwachung verwendet werden können.14
GKG kann nach Art. 6 Abs. 2
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 6 Verweigerung - 1 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
1    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
a  für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind;
b  zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft;
c  nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben.
2    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b GKG können zudem bestehen, wenn:
a  ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselbe Endempfängerin oder denselben Endempfänger verweigert hat;
b  der Ursprungsstaat der Schweiz mitteilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt;
c  der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet.
GKV zudem bestehen, wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselben Endempfänger verweigert hat (Bst. a), der Ursprungsstaat mitteilt, er verlange für die Wiederausfuhr sein Einverständnis, und dieses nicht vorliegt (Bst. b) sowie wenn der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet (Bst. c).

4.4 Ausfuhren von zivil und militärisch verwendbaren Gütern des Anhangs 2 Teil 2 GKV und besonderen militärischen Gütern des Anhangs 3 GKV im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine können zudem aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Massnahmenverordnung verweigert werden. Danach kann die Ausfuhr verweigert werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke (Bst. a) oder für einen militärischen Endverwender bestimmt sind (Bst. b).

4.5 Art. 6 Abs. 1
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 6 Verweigerung - 1 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
1    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
a  für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind;
b  zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft;
c  nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben.
2    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b GKG können zudem bestehen, wenn:
a  ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselbe Endempfängerin oder denselben Endempfänger verweigert hat;
b  der Ursprungsstaat der Schweiz mitteilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt;
c  der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet.
GKV enthält sodann eine Bestimmung über den erforderlichen Beweisgrad bzw. das Beweismass. Danach liegt ein Verweigerungsgrund vor, wenn "Grund zur Annahme" besteht, dass die auszuführenden Güter nicht beim deklarierten Endempfänger verbleiben. "Grund zu Annahme" ist weniger als "Wissen" und mehr als "Nicht-Ausschliessen-Können". "Grund zur Annahme" korreliert mit einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ergebnisses, die zwar nicht zwingend an Sicherheit grenzt, aber doch überdurchschnittlich hoch sein muss (Holzer, a.a.O., N 173). Dies entspricht dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei kann die Behörde derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgen, welche als die Wahrscheinlichste aller Möglichkeiten zu gelten hat (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 12 N 213).

4.6 Demgegenüber ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Massnahmenverordnung kein Hinweis auf ein reduziertes Beweismass. Nach Art. 1 Abs. 1 Massnahmenverordnung wird die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern nicht bewilligt, wenn die Güter ganz oder teilweisefür einen militärischen Zweck oder für einen militärischen Endverwender bestimmt sind. Wie es sich bei Ausfuhren von Dual-Use-Gütern an zivil-militärische Mischbetriebe verhält, wird offengelassen. Gemäss Praxis des SECO sind Ausfuhren von Dual-Use-Gütern an zivil-militärische Mischbetriebe grundsätzlich bewilligungsfähig. Ob eine Bewilligung erteilt werden könne, werde in diesen Fällen sorgfältig im Einzelfall geprüft. Voraussetzung einer Bewilligung sei, dass eine Endverbleibserklärung aufzeige, dass die zu liefernden Güter vom Endempfänger zivil eingesetzt werden sollen, und dass die verwaltungsinterne Prüfung ergebe, dass keine Indizien vorlägen, welche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Endverbleibserklärung aufkommen liessen (vgl. Interpellation Keller-Sutter vom 16. Dezember 2015 [15.4134; "Exportkontrolle. Praxis der Bewilligung bei Dual-Use-Gütern"]).

4.7 Bei zivil-militärischen Mischbetrieben wird ein strikter Beweis (volle Überzeugung), dass die fraglichen Güter für einen militärischen Zweck verwendet werden sollen, regelmässig nicht möglich oder nicht zumutbar sein, so dass auch hier der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen muss.

5.

5.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie wirft der Vorinstanz vor, ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass der Risk Report zu den Akten genommen wurde. Ebenso sei sie nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass und inwiefern sich der NDB und die anderen konsultierten Departemente geäussert hätten.

5.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es gehe vorliegend um eine Frage der behördlichen Entscheidkompetenz und nicht um eine solche des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB zu entscheiden. Darüber hinaus seien nachrichtendienstliche Informationen nicht gerichtsverwertbar.

5.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet mit Replik, auch solche klassifizierten Berichte dürften von der verfügenden Behörde nicht verwertet werden, wenn der Gesuchstellerin nicht zumindest der wesentliche Inhalt mitgeteilt werde und sie sich vor Erlass der Verfügung dazu nicht äussern könne.

5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert. Er umfasst verschiedene Teilgehalte, so namentlich das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 44 ff.).

5.5 Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Bestimmung verlangt dabei nicht, dass die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat den Parteien weder den Entwurf der Verfügung noch deren Begründung vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung besteht primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend aus dem Gesuch ergibt. Dagegen erwächst den Parteien kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Vom Anhörungsrecht nicht erfasst ist ferner auch die Beweiswürdigung. In diesem Sinn ist die Behörde nicht verpflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äussern (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 19 ff.).

5.6 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen bzw. Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt (BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt daher die Pflicht der Behörde zur (vorgängigen) Orientierung über die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen. Nimmt die Behörde neue Akten auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Parteien darüber ebenso in Kenntnis zu setzen wie über Beweismassnahmen (BGE 132 V 387 E. 3.1; 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des BGer 1A.60/2002 vom 10. September 2002 E. 2.1-2.3; Urteil des BVGer
A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 4.2; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 318; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 71-79).

5.7 Diese Pflicht findet allerdings ihre Grenze in der Pflicht der Parteien, sich ihrerseits nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) zu verhalten. Handelt es sich um ein offen zugängliches, von jedermann einsehbares Aktenstück, mit dessen Verwendung zur Entscheidfindung der Betroffene hätte rechnen müssen, kann eine Orientierung unterbleiben; ebenso wenn der Betroffene das Aktenstück bereits kennt oder hätte kennen können. In solchen Fällen reicht es, wenn die Behörde das Dossier für die Parteien zur Einsichtnahme bereithält (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 75).

5.8 Der Anspruch auf Akteneinsicht kann nach sorgfältiger konkreter Abwägung aus überwiegenden Interessen durch Aussonderung oder Abdeckung eingeschränkt werden (BGE 130 III 42 E. 3.2.1; 132 I 181 E. 4.4). Nach ständiger Rechtsprechung sind verwaltungsinterne Akten sowohl vom verfassungsmässigen Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) als auch vom entsprechenden gesetzlichen Anspruch gemäss Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG ausgeschlossen (BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a, je m.w.H.). Als verwaltungsinterne Akten gelten Dokumente, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen. Davon erfasst sind Entwürfe, Anträge, Notizen, Gesprächs- und Prüfungsprotokolle, Mitberichte, Hilfsbelege usw. (BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a; je m.w.H.). Die jüngere Rechtsprechung präzisiert diese Praxis dahingehend, dass im Einzelfall nicht die formale Einstufung als internes Dokument massgeblich ist, sondern vielmehr die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt (Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. IV.3 Rz. 174).

5.9 Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Im Übrigen darf bei der Entscheidfindung auf Geheimakten, über die nicht wenigstens in zusammenfassender Weise informiert worden ist, auch dann nicht abgestellt werden, wenn darin gar nicht Einsicht verlangt wurde (Urteile des BGer 2A.587/2003 und 2A.588/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 6.5).

5.10 Die Beschwerdeführerin erachtet es als unklar, ob im Entscheidzeitpunkt schriftliche Berichte des NDB und der konsultierten Departemente und Ämter vorlagen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sei der Anspruch auf Akteneinsicht insofern verletzt, als die Vorinstanz es unterlassen habe, die Berichte und Stellungnahmen der Ämter aktenkundig zu machen.

5.11 Der NDB und die konsultierten zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK geben ihre Stellungnahme im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV nach Angaben der Vorinstanz direkt im ELIC ab. Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die direkt im ELIC abgegebenen (teilweise zwar sehr kurzen) Stellungnahmen des EDA, VBS und UVEK sowie des NDB (vermerkt als Beilagen) im Entscheidzeitpunkt vorlagen.

5.12 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Risk Report aus der Datenbank des "Wisconsin Project on Nuclear Arms Control" aus dem Jahr 1999 zu den Akten genommen, ohne sie darüber zu informieren, ist festzuhalten, dass es sich bei der Datenbank des "Wisconsin Project on Nuclear Arms Control" um eine öffentlich zugängliche Datenbank handelt, die gemäss Angaben der Vorinstanz von zahlreichen Exportkontrollbehörden verschiedener Länder als eine mögliche Informationsgrundlage bei der Exportkontrolle verwendet wird. Die Beschwerdeführerin hätte mit deren Verwendung zur Entscheidfindung rechnen müssen; ebenso hätte sie das Aktenstück kennen können. In solchen Fällen kann nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.7) eine Orientierung unterbleiben. Die Vorinstanz musste den zu den Akten genommenen Auszug aus der Datenbank lediglich zur Einsichtnahme bereithalten. In Bezug auf den Risk Report liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor.

5.13 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Stellungnahmen der zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK hätten ihr vorgängig zugestellt werden müssen. Das in Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV vorgesehene, behördeninterne Verfahren dient der (bundes-)verwaltungsinternen Meinungsbildung und Entscheidfindung. Dabei haben sich die beteiligten Stellen über die Behandlung des Bewilligungsgesuchs zu einigen, ansonsten der Bundesrat über das Gesuch entscheidet. Vorliegend haben sich die zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK in äusserst kurz gehaltenen Stellungnahmen dem Bericht des NDB folgend ablehnend zur Gesuchsbewilligung geäussert bzw. sich aufgrund fehlender Fachkenntnisse einer Beurteilung enthalten. Entsprechend handelt es sich um eine (rechtliche) Beurteilung der Gesuche durch eine Fachstelle, welche für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt ist. Den Stellungnahmen kommt für die Behandlung des Falls kein Beweischarakter zu. Sie dienten ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung. Solche Stellungnahmen brauchen vor dem behördlichen Entscheid den Parteien nicht zur Stellungnahme unterbreitet zu werden. Auch diesbezüglich liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. zum Ganzen: oben E. 5.8 und Urteil des BVGer A-3542/2018 vom 28. August 2019 E. 5.4).

5.14 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, sie sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass und inwiefern sich der NDB geäussert habe. Die Vorinstanz wäre aber verpflichtet gewesen, ihr den Bericht des NDB zuzustellen bzw. ihr vor Erlass der Verfügung den wesentlichen Inhalt bekanntzugeben. Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dennoch auf die Stellungnahmen des NDB abgestellt habe, habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt.

5.15 Bei den Stellungnahmen des NDB handelt es sich um klassifizierte Dokumente. Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

5.16 Am 5. März 2020 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zum Gesuch Nr. (Gesuch 1), die Prüfung habe Unstimmigkeiten hervorgebracht und es bestehe Grund zur Annahme, dass der Empfänger bewusst falsche oder unvollständige Angaben in seinen Unterlagen unterbreite. Es werde zurzeit von einer militärischen Verwendung ausgegangen. Auch setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 12. März 2020 darüber in Kenntnis, dass sie zusammen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB entscheide. Mit E-Mail vom 20. März 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin überdies mit, dass die bisherige Beurteilung sehr kritisch sei, der Endempfänger unterhalte auch eine Rüstungsproduktion.

5.17 Die Beschwerdeführerin war somit darüber informiert, dass das Gesuch Nr. (Gesuch 1) im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV beurteilt und Stellungnahmen von den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK und namentlich auch des NDB eingeholt werden. Mit den Angaben der Vorinstanz in den Nachrichten vom 5. und 20. März 2020 war die Beschwerdeführerin zudem - wenn auch eher knapp - über den wesentlichen Inhalt der Analyse des NDB informiert. Die Vorinstanz wäre zwar gehalten gewesen, ausdrücklich mitzuteilen, dass sich diese Beurteilung aus den Analysen des NDB ergibt. Da die Beschwerdeführerin aber darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Gesuch im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV beurteilt und eine Stellungnahme des NDB eingeholt wird, konnte die Beschwerdeführerin an sich darauf schliessen, dass diese Beurteilung auf die Analyse des NDB zurückzuführen ist. Dies umso mehr nachdem sie am 20. März 2020 auch darüber informiert wurde, dass das Gesuch nun bei den zuständigen Stellen des EDA, UVEK und VBS in Konsultation sei.

5.18 Die Beschwerdeführerin war damit hinsichtlich des Gesuchs Nr. (Gesuch 1) - wenn auch nur knapp - ausreichend über den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des NDB vom 25. Februar 2020 und der Neubeurteilung des NDB vom 20. März 2020 orientiert. Gleiches gilt für das Gesuch Nr. (Gesuch 2). Die Vorinstanz liess der Beschwerdeführerin zu diesem Gesuch zwar keine separaten Informationen zukommen, aufgrund der gleichen Sachlage, sprich insbesondere des gleichen Endempfängers, war jedoch klar, dass das Gleiche zu gelten hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hinsichtlich dieser zwei Gesuche nicht vor.

5.19 Betreffend das Gesuch Nr. (Gesuch 3) stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Rückfragen zur Webadresse des Endempfängers und zum Installationsstandort der Maschine und ersuchte am 27. März 2020 um Einreichung des Handelsregisterauszuges des Endempfängers. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. April 2020 darüber informiert, dass bei allen Gesuchen das Verfahren nach Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV laufe.

5.20 Zwar war die Beschwerdeführerin somit informiert, dass auch das Gesuch Nr. (Gesuch 3) im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV beurteilt wird und damit namentlich eine Stellungnahme des NDB eingeholt wird. Alleine mit den oben erwähnten Rückfragen zum Gesuch Nr. (Gesuch 3) war die Beschwerdeführerin jedoch nicht ausreichend über den wesentlichen Inhalt der Analyse des NDB in Kenntnis gesetzt worden, zumal der NDB aufgrund von zahlreichen Einzelindizien zu einer negativen Beurteilung gelangte. Über diese Einzelindizien sowie auch den Schluss des NDB, der eigentliche Endkunde des Fräscenters sei womöglich B._______, wurde die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt.

5.21 Indem die Vorinstanz trotz mangelhafter Inkenntnissetzung über den wesentlichen Inhalt der Analyse des NDB zum Gesuch Nr. (Gesuch 3) in der angefochtenen Verfügung massgebend auf diese abstellte, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Sie habe auf den Amtsbericht des NDB abgestellt, ohne diesen zu hinterfragen. Als Folge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung seien materiell rechtlich bei allen drei Gesuchen die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Ausfuhrgesuche nicht gegeben. Insbesondere sei das erforderliche Beweismass nicht erfüllt.

6.2 Nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG hat die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Untersuchungsgrundsatz). Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (Urteil des BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1 m.w.H.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189).

6.3 Überdies gebietet der Anspruch auf Prüfung der Parteivorbringen nach Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Berücksichtigungspflicht). Dabei handelt es sich um einen Kernaspekt des rechtlichen Gehörs, zumal Anhörungsrechte nur dann wirksam sein können, wenn die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nimmt und sich angemessen damit auseinandersetzt (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar, Art. 32 N 18, m.H.). Ob die Behörde ihrer Berücksichtigungspflicht im Einzelfall tatsächlich nachgekommen ist, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Parteivorbringen deckt sich allerdings nicht immer mit der Pflicht zur Begründung, da nach Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG sämtliche erhebliche Parteivorbringen zu würdigen sind, die Verfügungsbegründung sich demgegenüber auf diejenigen Überlegungen beschränken darf, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar, Art. 32 N 21).

6.4 Die Vorinstanz verweist zur Begründung der Ablehnungsverfügung im Wesentlichen auf die Analysen des NDB, ohne sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen oder weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

6.5 Die Beschwerdeführerin brachte vor der Vorinstanz einerseits vor, der Endempfänger B._______ habe auch (Name Maschinentyp) Maschinen aus (...) und (...) Produktion gekauft und ein Beamter vom (Exportkontrollbehörde Land 1) habe im September 2019 das Werk von B._______ zwecks Inspizierung besucht (Vorinstanz, act. 1.6.1). In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz nicht mit diesem Argument auseinandergesetzt, sie äussert sich jedoch im Beschwerdeverfahren dazu. Dabei weist sie betreffend die Bewilligungspraxis von Drittstaaten zwar zutreffend darauf hin, dass kein Konsultationsmechanismus zwischen den Partnerstaaten in den Exportkontrollregimen mit Bezug auf die Bewilligung von Ausfuhren von zivil und militärisch verwendbaren Gütern oder besonderen militärischen Gütern besteht. So sieht Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 6 Verweigerung - 1 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
1    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
a  für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind;
b  zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft;
c  nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben.
2    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b GKG können zudem bestehen, wenn:
a  ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselbe Endempfängerin oder denselben Endempfänger verweigert hat;
b  der Ursprungsstaat der Schweiz mitteilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt;
c  der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet.
GKV auch nur im umgekehrten Fall vor, dass die Praxis eines Drittstaates allenfalls zu berücksichtigen ist. Danach kann ein Verweigerungsgrund bestehen, wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselben Endempfänger verweigert hat. Dennoch können die Bewilligungspraxis von Drittstaaten und von diesen vorgenommene Abklärungen unter Umständen Anhaltspunkte für die Beurteilung von Ausfuhrgesuchen aus der Schweiz liefern.

6.6 Andererseits brachte die Beschwerdeführerin zu den Gesuchen Nr. (Gesuch 1) und Nr. (Gesuch 2) vor der Vorinstanz vor, die Russische Föderation habe dem Endempfänger B._______ für die Entwicklung und Herstellung medizinischer Geräte Budgetgelder zur Verfügung gestellt, die Zweck gebunden seien und ausschliesslich für medizinische Anwendungen benützt werden dürfen. Die G._______ Maschinen würden in einer separaten Halle aufgestellt und die Produktionsstätte sei ausschliesslich für die Herstellung von Teilen medizinischer Geräte ausgestattet (Vorinstanz, act. 1.6.1). Weiter legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei vertraglich verpflichtet, die Produktion während eines Jahres zu begleiten und anschliessend während fünf Jahren technische Unterstützung vor Ort zu leisten (Vorinstanz, act. 1.6.3). Sie, die Beschwerdeführerin, verfüge auch über Zeichnungen der herzustellenden Teile (Vorinstanz, act. 1.6.1 sowie Beschwerdebeilage Nr. 24).

6.7 Zu diesen Vorbringen äussert sich die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch mit Vernehmlassung und Duplik im Beschwerdeverfahren.

6.8 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30. März 2020 zwar in Aussicht gestellt hat, die von ihr am 27. März 2020 zusätzlich gelieferten Informationen betreffend vertraglicher Verpflichtung zur Begleitung der Produktion an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. In den Vorakten findet sich aber kein entsprechender Beleg. Die Nachricht der Beschwerdeführerin vom 27. März 2020 mit den zusätzlichen Informationen wurde im ELIC nicht ablegt. Zudem hatten die zuständigen Stellen des VBS und UVEK ihre Stellungnahmen bereits am 20. und 23. März 2020 abgegeben und auch die Neubeurteilung durch den NDB war bereits am 20. März 2020 erfolgt. Ein Hinweis, dass sich diese Stellen anschliessend nochmals mit den fraglichen Ausfuhrgesuchen und den neuen Informationen befassten, ergibt sich aus den Vorakten nicht.

6.9 Weitergehend fehlen in den Vorakten auch die von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18. März 2020 eingereichten sechs Zeichnungen der herzustellenden Teile. Die Aktenführungspflicht gebietet jedoch, dass die Akten vollständig sein müssen. Alles was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann, namentlich alle schriftlichen Eingaben und Stellungnahmen, sind in den Akten festzuhalten (Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar, Art. 26 N 37). Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Zeichnungen den zuständigen Stellen des VBS, UVEK und EDA sowie dem NDB zur Verfassung ihrer Stellungnahmen nicht zur Verfügung standen.

6.10 Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, im Rahmen einer fundierten und differenzierten Prüfung des Exportgesuchs insbesondere den Verwendungszweck der Maschinen genauer abzuklären sowie weitere Abklärungen zum Endempfänger und seinen Aktivitäten im Bereich der Medizinaltechnik vorzunehmen. Sie hätte sowohl dem Vorbringen, die Russische Föderation habe zwecks Erhöhung der Eigenproduktion für die Entwicklung und Herstellung medizinischer Geräte Budgetgelder zur Verfügung gestellt und B._______ den Auftrag erteilt, die Sparte Medizinalapparate expansiv auszubauen, nachgehen müssen, als auch das Vorbringen betreffend vertraglicher Verpflichtung zur Begleitung der Produktion bzw. zur technischen Unterstützung vor Ort berücksichtigen müssen. Überdies hätte sie auch den im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
GKV zuständigen Stellen sämtliche Informationen zur Verfügung stellen müssen. Indem dies nicht erfolgt ist, wurde der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die Berücksichtigungspflicht nach Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG verletzt.

6.11 Hinzu kommt, dass es der Vorinstanz, indem sie betreffend das Gesuch Nr. (Gesuch 3) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, gar nicht möglich war, den Sachverhalt ausreichend abzuklären. Der NDB kam gestützt auf verschiedene Indizien zum Schluss, es lägen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten vor, die insgesamt zu einer negativen Einschätzung führten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Gelegenheit erhalten, sich zum wesentlichen Inhalt dieser Analyse zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, womit sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch gar nicht mit den Erklärungen der Beschwerdeführerin für die Widersprüche auseinandersetzen konnte. Im Übrigen hat die Vorinstanz dies auch im Beschwerdeverfahren kaum nachgeholt.

6.12 So bezweifelte der NDB in seiner Analyse beispielsweise, ob die Formen für die Mehrheit der Folienballons überhaupt auf der bestellten Fräsmaschine hergestellt werden könnten, da die Bearbeitungsdimension des Fräscenters kleiner sei als die Mehrheit der Folienballons, die E._______ auf der Homepage anbiete. Die Beschwerdeführerin legt im Beschwerdeverfahren mittels Skizzen nun aber dar, dass grössere Werkzeuge und Formen in Modulen, d.h. zusammengesetzt, gefertigt werden sollen sowie dass insbesondere für die Fertigung der Werkzeuge für die Verpackung eine Maschine in (...)-Ausführung notwendig sei. Weiter erwähnt der NDB im Zusammenhang der verschiedenen Widersprüche und Ungereimtheiten beispielsweise auch den Namen der Homepage der Firma. Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Internetadresse sei auf H._______, den Inhaber der C._______ registriert und in Russland sei es leider üblich, Internetadressen der Konkurrenten in leicht abgeänderter Form zu verwenden, um die Nachfrage auf sich zu ziehen.

7.

7.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und insbesondere betreffend das Gesuch Nr. (Gesuch 3) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Verletzung von Verfahrensrechten (wie beispielsweise das rechtliche Gehör) führt grundsätzlich dazu, dass der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2989/2018 vom 4. September 2019 E. 3.4.3; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 114 ff.).

7.2 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs tritt in casu die unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Müssen weitere Tatsachen festgestellt werden oder hat die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte noch nicht geprüft, bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum hätte, weist die Beschwerdeinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Urteil des BVGer B-2054/2017 vom 19. April 2018 E. 6.2; Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N 16). Dies rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn die Kenntnis von sachlichem und fachtechnischem Wissen der Vorinstanz im Vordergrund steht (BVGE 2014/23 E. 6.1; Urteil B-2054/2017 E. 6.2).

7.3 Die Beschwerdeführerin hat in wirtschaftlicher Hinsicht ein Interesse an der gehörigen Beschleunigung des Verfahrens. Sie befürchtet, dass ein kassatorischer Entscheid aufgrund der Dauer die Geschäftsbeziehung gefährde. Allerdings sprechen gewichtige sachliche Gründe dafür, den Sachverhalt vollständig und sachgerecht von der Vorinstanz und ihren Fachorganen abklären zu lassen, andernfalls Missbräuche der fraglichen Güter zu befürchten wären. Als Fachorgane verfügen sowohl die Vorinstanz wie auch die von ihr konsultierten und angehörten Stellen, insbesondere der NDB, über besondere Fachkenntnisse. Diese Überlegungen drängen die prozessökonomischen Vorteile eines reformatorischen Entscheides in den Hintergrund. Die hier auszusprechende Rückweisung erweist sich deshalb als verhältnismässig (vgl. Urteil B-2054/2017 E. 6.4 m.H.).

7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Rahmen der vorzunehmenden Neubeurteilung sind unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergänzende Abklärungen zu den Endempfängern und dem Endbestimmungszweck der zur Ausfuhr beantragten Güter vorzunehmen.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin rügt zusätzlich, die Vorinstanz habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und damit gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verstossen. Die Vorinstanz habe vor diesem Verfahren zahlreiche Gesuche der Beschwerdeführerin zur Ausfuhr von Werkzeugmaschinen an B._______ mit Nullbescheiden gutgeheissen und F._______ bzw. G._______ die Ausfuhr einer gleichen Maschine wie im Gesuch Nr. (Gesuch 1) bewilligt.

8.2 Das Gebot der Rechtsgleichheit fordert, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden soll. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1; Urteil BVGer C-4698/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 7.1).

8.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Nullbescheide keine Änderung der bisherigen Bewilligungspraxis darstellen. Diese von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Anträge für die Ausstellung von Nullbescheiden haben Ausfuhren von nicht bewilligungspflichtigen Gütern mit keinerlei Bezug zu Massenvernichtungswaffenprogrammen betroffen. Die Verweigerungskriterien der Güterkontrollgesetzgebung und von Art. 1 Abs. 1 Massnahmenverordnung haben deshalb von vorne herein keine Anwendung gefunden. Bei den Ausfuhrgesuchen Nr. (Gesuch 4) vom 21. September 2018 von F._______ über die Ausfuhr einer G._______ Maschine (Maschinentyp) und Nr. (Gesuch 5) vom 16. Februar 2015 von G._______ über die Ausfuhr von zwei G._______ Maschinen (Maschinentyp), beide an den Endempfänger B._______, waren die Verweigerungskriterien jedoch zu prüfen (s. Beschwerdebeilage 14 und 15).

8.4 Die Vorinstanz wird im Rahmen der vorzunehmenden Neubeurteilung in Anwendung ihrer Fach- und Fallkenntnisse die Gleichheit der mit Gesuchen Nr. (Gesuch 4) und Nr. (Gesuch 1) zur Ausfuhr beantragten Maschinen sowie des Endempfängers, des Endverwendungszwecks und der Verhältnisse zu prüfen und dabei das Gebot der Rechtsgleichheit und allenfalls die Rechtsprechung zur Praxisänderung zu berücksichtigen haben.

Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt wurde (BGE 141 II 297 E. 5.5.1, 140 II 334 E. 8, 139 IV 62 E. 1.5.2; BVGE 2009/34 E. 2.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 10.1). Eine Praxis darf insbesondere im Hinblick auf bessere Kenntnis der gesetzgeberischen Absichten oder die künftige Entwicklung geändert werden (BGE 141 II 297 E. 5.5.1, 96 I 369 E. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 591). Zudem muss die Änderung grundsätzlich erfolgen. Es darf sich nicht bloss um eine singuläre Abweichung handeln, sondern die neue Praxis muss für die Zukunft wegleitend sein für alle gleichartigen Sachverhalte. Im Weiteren muss das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 592 f.). Eine Änderung der Praxis lässt sich folglich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 133 V 37 E. 5.3.3; Urteil des BVGer C-1669/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 7.3 m.H.). Auch eine grundsätzlich zulässige Praxisänderung darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (Urteil C-1669/2016 E. 7.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 595).

9.

9.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1). Der Beschwerdeführerin sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

9.2 Die als obsiegend geltende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.

Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer
A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 8.2 m.H.).

Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung ermessensweise sowie praxisgemäss auf Fr. 7'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2020 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ELIC (Gesuch 1) / (Gesuch 2) / (Gesuch 3); Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Corine Knupp

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 14. Januar 2021
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4161/2020
Datum : 11. Januar 2021
Publiziert : 21. Januar 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Aussenhandel, Exportrisikogarantie, Investitionsrisikogarantie
Gegenstand : Ablehnungsverfügung für die Ausfuhr von Werkzeugmaschinen in die Russische Föderation


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
GKG: 2 
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind.
1    Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.
2bis    Er bestimmt zudem, welche strategischen Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.6
3    Dieses Gesetz gilt nur so weit, als nicht das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19967 über das Kriegsmaterial oder das Atomgesetz vom 23. Dezember 19598 anwendbar ist.
3 
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Güter: Waren, Technologien und Software;
b  doppelt verwendbare Güter: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können;
c  besondere militärische Güter: Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert worden sind, die aber weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trainingsflugzeuge mit Aufhängepunkten;
cbis  strategische Güter: Güter, die Bestandteil einer kritischen Infrastruktur sind;
d  Technologie: Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Gutes, die weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen;
e  Vermittlung: die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen oder der Abschluss von Verträgen, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll, ungeachtet des Ortes, wo sich die Güter befinden.
6 
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 6 Verweigerung von Bewilligungen - 1 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
1    Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
a  die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht;
b  die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden;
c  entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200211 erlassen worden sind.12
1bis    Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit:
a  terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden könnten;
b  internationale kritische Infrastrukturen, an denen die Schweiz beteiligt ist, gefährdet werden könnten.13
2    Bewilligungen für besondere militärische Güter werden zudem verweigert, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen.
3    Der Bundesrat regelt die Verweigerung von Bewilligungen zur Ausfuhr oder Vermittlung von doppelt verwendbaren Gütern nach Artikel 2 Absatz 2, die zur Internet- und Mobilfunküberwachung verwendet werden können.14
22
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 22 Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Listen nachführen, die der Bundesrat in Ausführung von Artikel 2 Absätze 1-2bis und von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b festlegt.31
GKV: 3 
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 3 Bewilligungspflicht - 1 Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
1    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
2    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO.
3    Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 20114 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen.
4    Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn:
a  die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind;
b  Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.
6 
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 6 Verweigerung - 1 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
1    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
a  für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind;
b  zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft;
c  nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben.
2    Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b GKG können zudem bestehen, wenn:
a  ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselbe Endempfängerin oder denselben Endempfänger verweigert hat;
b  der Ursprungsstaat der Schweiz mitteilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt;
c  der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet.
26 
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 26 Kontrolle - 1 Das SECO prüft die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen und führt Kontrollen nach den Artikeln 9 und 10 GKG durch.
1    Das SECO prüft die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen und führt Kontrollen nach den Artikeln 9 und 10 GKG durch.
2    Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.
3    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) führt den Informationsdienst nach Artikel 21 GKG.
27
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren - 1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
1    Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
2    Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
3    In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
ISchV: 18
SR 510.411 Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV) - Informationsschutzverordnung
ISchV Art. 18 Bearbeitungsvorschriften - 1 Die Bearbeitung klassifizierter Informationen und der Umgang mit entsprechenden Informationsträgern sind im Anhang geregelt.
1    Die Bearbeitung klassifizierter Informationen und der Umgang mit entsprechenden Informationsträgern sind im Anhang geregelt.
2    Die Generalsekretärenkonferenz erlässt Bearbeitungsvorschriften.9
3    Sie regelt die vereinfachte Handhabung im Bereich von Informationen der Nachrichtendienste und der Polizei nach deren Bedürfnissen; dabei wahrt sie einen hinreichenden Informationsschutz nach dieser Verordnung.10
4    Die Bearbeitung von als GEHEIM klassifizierten Informationen im Rahmen des Mitberichtsverfahrens nach Artikel 15 RVOG wird von der Bundeskanzlei geregelt; dabei wahrt sie einen hinreichenden Informationsschutz nach dieser Verordnung.11
NDV: 32
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 32 Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen - 1 Die Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen durch den NDB ist in Anhang 3 festgelegt.
1    Die Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen durch den NDB ist in Anhang 3 festgelegt.
2    Der NDB informiert die Empfängerin oder den Empfänger bei jeder Bekanntgabe über die Bewertung und die Aktualität der Daten.
3    Er registriert die Bekanntgabe, die Empfängerin oder den Empfänger, den Gegenstand und den Grund.
4    Die Bekanntgabe von Personendaten ist untersagt, wenn ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZNDG: 60
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 60 Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden - 1 Der NDB gibt Personendaten inländischen Behörden bekannt, wenn dies zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt die betreffenden Behörden.
1    Der NDB gibt Personendaten inländischen Behörden bekannt, wenn dies zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt die betreffenden Behörden.
2    Dienen Erkenntnisse des NDB anderen Behörden zur Strafverfolgung, zur Verhinderung von schweren Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, so stellt der NDB ihnen diese unter Wahrung des Quellenschutzes unaufgefordert oder auf Anfrage hin zur Verfügung.
3    Der NDB gibt Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen immer dann einer Strafverfolgungsbehörde bekannt, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat enthalten, zu deren Verfolgung die Strafverfolgungsbehörde eine vergleichbare strafprozessuale Massnahme anordnen dürfte.
4    Der NDB weist die Strafverfolgungsbehörden auf die Herkunft der Daten hin. Das weitere Verfahren richtet sich nach der StPO29 oder dem Militärstrafprozess vom 23. März 197930.
BGE Register
122-I-153 • 125-II-473 • 127-I-54 • 128-V-272 • 129-II-497 • 130-III-42 • 132-I-181 • 132-V-387 • 133-V-37 • 135-II-286 • 136-V-231 • 137-I-195 • 137-I-371 • 139-IV-62 • 140-II-334 • 141-II-297 • 141-V-281 • 144-I-11 • 96-I-369
Weitere Urteile ab 2000
1A.60/2002 • 1C_159/2014 • 2A.587/2003 • 2A.588/2003 • 2C_422/2011 • 2C_856/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • ausfuhr • stelle • vbs • uvek • eda • sachverhalt • kenntnis • bundesverwaltungsgericht • analyse • report • datenbank • produktion • e-mail • beilage • anspruch auf rechtliches gehör • replik • akteneinsicht • eidgenössisches departement • beweismass
... Alle anzeigen
BVGE
2014/23 • 2012/21 • 2011/37 • 2009/34 • 2007/6
BVGer
A-1251/2012 • A-2989/2018 • A-3542/2018 • A-468/2013 • A-4864/2019 • A-5198/2016 • B-2054/2017 • B-4161/2020 • B-831/2011 • C-1669/2016 • C-4698/2015
BBl
2018/4529