Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1122/2006

{T 0/2}

Urteil vom 11. Januar 2008

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
T._______,
vertreten durch Advokat Dr. Claude Janiak, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Ordentliche Einbürgerung.

Sachverhalt:
A.
Der am _______ in der Türkei geborene T._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) reiste im Herbst 1988 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde vom damals zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) am 20. Juli 1989 gutgeheissen. Seine Ehefrau E._______ sowie die Kinder S. _______ (geb...), N._______ (geb...), H._____ (geb...) und O._______ (geb...) folgten ihm im Herbst 1989 nach. Am 14. Dezember 1989 wurde auch ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die beiden ältesten Kinder sind seit dem 10. November 1999 eingebürgert.
B.
Am 19. Oktober 2000/31. Januar 2002 stellte der Gesuchsteller das Begehren, es sei ihm, seiner Ehefrau und den Söhnen H._______ und O._______ die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0) zu erteilen. Nachdem der Erhebungsbericht vorlag, beschloss die Bürgergemeinde der Stadt Basel am 5. November 2002, die Betroffenen ins Bürgerrecht aufzunehmen. Für den Kanton Basel-Stadt beantragte das Zivilstandsamt Basel-Stadt am 13. November 2002 ebenfalls die Gutheissung des Gesuches und übermittelte die Akten anschliessend an das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute Bundesamt für Migration [BFM], hiernach: das Bundesamt).
C.
Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2003 teilte der Dienst für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) der Vorinstanz mit, der Gesuchsteller sei seit 1997 wegen Aktivitäten zu Gunsten der KADEK/PKK verzeichnet. Er sei vor allem als Organisator von Pro-Oecalan-Kundgebungen, aber auch anderer Veranstaltungen in Erscheinung getreten und zudem Gründer des Dachverbandes "Kurdistan Forum Basel", dem diverse kurdische Vereine angehörten. Diese Vereine funktionierten als Nebenorgane von KADEK/PKK. Obwohl der Gesuchsteller anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 2003 erklärt habe, seine Aktivitäten verfolgten ausschliesslich humanitäre und folkloristische Ziele, sei der Dienst für Analyse und Prävention der Überzeugung, es handle sich bei ihm um ein wichtiges Führungsmitglied der KADEK/PKK in der Schweiz. Sich in einer Organisation engagierend, der im Inland Gewaltakte und im Ausland terroristische Akte anzulasten seien, könne der Bewerber eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen. Dem Einbürgerungsgesuch sei deshalb nicht stattzugeben.
D.
Aufgrund der getätigten Erhebungen empfahl die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2004 bzw. 16. Juli 2004, das Einbürgerungsgesuch vorläufig zurückzuziehen. Der Gesuchsteller lehnte dies mit Eingabe vom 30. Juni 2004 ab und verlangte am 9. September 2004 den Erlass eines anfechtbaren Entscheids.
E.
In der Folge ersuchte der jetzige Rechtsvertreter um Akteneinsicht, welche ihm im Rahmen von Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
und 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gewährt wurde. Am 22. Dezember 2004 äusserte er sich erstmals eingehender zur Angelegenheit und beantragte, seinem Mandanten sei die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Der Dienst für Analyse und Prävention seinerseits verwies am 3. März 2005 gegenüber dem Bundesamt auf die ablehnende Stellungnahme vom 22. Oktober 2003.
F.
Mit Verfügung vom 20. September 2005 lehnte die Vorinstanz die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an den Gesuchsteller, seine Ehegattin sowie die beiden Söhne H._______ und O._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, wegen politischer Aktivitäten für den Menschenrechtsverein IHD und eine türkisch kommunistische Arbeiterpartei sei der Bewerber in der Türkei mehrmals verhaftet worden. In der Schweiz habe er sich später in kurdischen Vereinen engagiert, beispielsweise im Kurdistan Forum, welches er mitbegründet habe. Der Einbürgerungskandidat könne seinen eigenen Angaben zufolge nicht ausschliessen, dass im Umfeld dieser Dachorganisation auch Kontakte zur PKK/KADEK bestünden. Zudem habe er in Basel Newroz-Demonstrationen organisiert. Die Vorinstanz sei bei ihren Erhebungen auf Hinweise und Informationen anderer Amtsstellen angewiesen. Beim Dienst für Analyse und Prävention handle es sich um die für die Beurteilung der inneren Sicherheit der Schweiz zuständige Bundesstelle. Aufgrund dieser Überlegungen hege das Bundesamt erhebliche Zweifel daran, dass die Einbürgerungsvoraussetzung der Nichtgefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegend erfüllt sei. Die Einbürgerung des Beschwerdeführers und der ins Gesuch miteinbezogenen Personen sei daher nicht möglich.
G.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) stellt der Rechtsvertreter die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer und den betreffenden Familienmitgliedern sei die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen; eventualiter wird darum ersucht, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, dem Parteivertreter Einsicht in die Akten des Dienstes für Analyse und Prävention mit anschliessender Äusserungsmöglichkeit zu gewähren. Ausserdem sei sowohl bei der Kantonspolizei Basel-Stadt als auch beim Polizeioffizier T. S. ein Bericht über die Aktivitäten seines Mandanten einzuholen. Im Wesentlichen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er habe sich in der Türkei für Organisationen eingesetzt, die sich um die Menschenrechte der kurdischen Minderheit gekümmert hätten. Er sei allein deswegen und nicht weil man ihm Gewalttaten zur Last gelegt habe, verfolgt und gezwungen worden, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Personen des Asylrechts, die eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit darstellten, würden grundsätzlich für asylunwürdig erklärt. Dies sei im Falle des Gesuchstellers zu Recht nicht geschehen. Es gehe daher nicht an, ihn unter asylrechtlichen und einbürgerungsrechtlichen Aspekten unterschiedlich zu behandeln. Die Haltung des Dienstes für Analyse und Prävention gegenüber der kurdischen Emigration, so der Parteivertreter weiter, zeichne sich generell durch eine einseitige und voreingenommene Sichtweise aus. Auf welche konkreten Vorgänge sich die Zweifel der Vorinstanz stützten, werde behördlicherseits nicht dargelegt. Der Extremismusbericht 2004 halte unter dem Titel "Kurdische und türkische extremistische Gruppierungen" fest, seit Februar 1999 seien sämtliche Manifestationen der PKK in der Schweiz friedlich verlaufen. Es treffe zu, dass sein Mandant sich für die kurdischen Anliegen engagiert habe, dies sei jedoch stets mit demokratischen Mitteln geschehen. Der Beschwerdeführer habe an Kundgebungen mitgemacht und als Garant die Verantwortung für den Ablauf besagter Veranstaltungen, die immer ordentlich und ohne jegliche Ausschreitungen über die Bühne gegangen seien, übernommen. Er bestreite auch nicht, in den Räumlichkeiten des Kulturzentrums Sefkan an Anlässen teilgenommen zu haben. Er befinde sich damit in guter Gesellschaft mit lokalen Schweizer Politikerinnen und Politiker. Bei all dem sei er jeweils in engem Kontakt zu den Behörden des Stadtkantons gestanden, insbesondere zum Integrationsbeauftragten des Kantons Basel-Stadt und zu T.S., dem damaligen stellvertretenden Leiter Aussendienst der Kantonspolizei Basel-Stadt. Im Ausland lebende Türken und Kurden kämen,
auch wenn sie der PKK nicht angehörten, um diese Gruppierung nicht herum und selbstverständlich gebe es innerhalb der kurdischen Vereine PKK-Mitglieder. Die kurdische Arbeiterpartei sei in der Schweiz allerdings nicht verboten. Der Schluss auf eine implizite Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit erweise sich von daher nur dann als zulässig, wenn jemand PKK-Mitglied sei und zugleich negativ in Erscheinung trete, was beim Gesuchsteller nicht der Fall sei. Ebenso wenig könne ihm aus der Organisation von Newroz-Veranstaltungen ein Strick gedreht werden, handle es sich doch um ein für alle Kurden wichtiges Fest. Der Polizeioffizier T. S. habe dem Parteivertreter gegenüber die Qualitäten seines Mandanten als Ansprechperson bestätigt und ihm Interesse an der Integration seiner Landsleute attestiert. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Aktivitäten im März 2002 eingestellt habe. Schliesslich verstosse die angefochtene Verfügung gegen das Gleichbehandlungsgebot, seien doch andere in der kurdischen Emigration engagierte Leute, mit denen der Gesuchsteller zusammengearbeitet habe, inzwischen eingebürgert worden.
H.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens stellte sich der Dienst für Analyse und Prävention in einem vom 3. April 2006 datierenden Bericht auf den Standpunkt, einer Einbürgerung des Beschwerdeführers könne nach wie vor nicht zugestimmt werden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2006 gewährte die instruierende Behörde dem Rechtsvertreter unter den Einschränkungen von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG Einsicht in die Akten des Dienstes für Analyse und Prävention.
J.
Mit Replik vom 14. Juli 2006 hält der Parteivertreter, unter Hinweis auf nachgereichte Unterlagen, an den bisherigen Anträgen fest.
K.
Am 13. November 2006 veranlasste die Instruktionsbehörde zwecks Präzisierung und Ergänzung des Sachverhalts einen zweiten Schriftenwechsel. In dessen Rahmen unterbreitete der Dienst für Analyse und Prävention dem Rechtsvertreter am 11. Mai 2007 zu Handen seines Mandanten elf schriftlich zu beantwortende Fragen. Der ausgefüllte Fragenkatalog wurde am 8. Juni 2007, mit einem Kommentar des Parteivertreters versehen, retourniert.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde (Art. 12 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
BüG). Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt (Art. 12 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
BüG).
3.2 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen bestimmten Kanton erteilt. Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden. Die Bewilligung kann hinsichtlich des Einbezuges von Familienmitgliedern geändert werden. Das Bundesamt kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre (Art. 13 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
- 5
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
BüG).
3.3 Gemäss Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG gilt es vor der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Von einem Einbürgerungskandidaten darf verlangt werden, dass er sich zu den demokratischen Institutionen des Landes bekennt. Bewerber, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden. Ist die Gefährdung der inneren und/oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (zum Ganzen vgl. die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 lll 305).
4.
4.1 Die Vorinstanz widersetzt sich der ordentlichen Einbürgerung laut angefochtenem Entscheid, weil sie den Beschwerdeführer wegen dessen Engagements zu Gunsten kurdischer Vereine und Organisationen in Bezug auf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz als Risikofaktor einstuft (vgl. Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG). Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, stützt sie sich hauptsächlich auf einen Amtsbericht des Dienstes für Analyse und Prävention vom 22. Oktober 2003. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde ein zweiter, vom 3. April 2006 datierender Bericht dieser Fachbehörde eingeholt. Die beiden Stellungnahmen des Dienstes für Analyse und Prävention basieren teils auf Informationen und Erkenntnissen, deren Quellen ungenannt bleiben, teils auf einem Dossier mit vertraulichen Abklärungen, Polizeiberichten und Beobachtungen zu Aktivitäten und Aktionen kurdischer Gruppierungen bzw. einzelner, mit Namen aufgeführter Personen. Weitere wichtige Entscheidgrundlagen bilden das Einvernahmeprotokoll vom 6. Februar 2003 (mündliche Befragung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt), die schriftliche Befragung vom 6. Juni 2007 und die von Fedpol jährlich publizierten Berichte zur inneren Sicherheit der Schweiz. Hinzu kommen die Beilagen der Eingaben des Rechtsvertreters, wobei viele dieser Beweismittel bereits in den Akten des BFM figurieren. Weil in der angefochtenen Verfügung zudem auf die frühere politische Tätigkeit des Gesuchstellers in der Türkei verwiesen wird, scheint es schliesslich angezeigt, die Asylakten ebenfalls beizuziehen.
4.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Bezogen auf Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG gilt es zu untersuchen, ob der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. In Konstellationen wie der vorliegenden geht es hierbei in erster Linie um die Würdigung eines Gesamtbildes, das die vorhandenen bzw. herangezogenen Unterlagen vermitteln.
5.
Wie schon angetönt, begründet das BFM die gehegten Sicherheitsbedenken (anders als die Fachbehörde) auch mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Ein solches Vorgehen erweist sich unter den konkreten Begebenheiten als unzulässig. Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 1988 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde am 20. Juli 1989 daraufhin als Flüchtling anerkannt. Den Asylakten zufolge erhielt er in erster Linie Asyl, weil er glaubhaft zu machen vermochte, wegen gewaltloser Aktivitäten für die kommunistische TKEP in der Türkei verfolgt zu werden. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Februar 2003 und der schriftlichen Befragung vom 6. Juni 2007 bestätigte der Betroffene, für die erwähnte Gruppierung vor seiner Emigration politische Arbeit geleistet zu haben. Als weitere Organisation, welche er damals unterstützt habe, nannte er ferner den Menschenrechtsverein IHD. Zumindest soweit dem Beschwerdeführer in jene Phase fallende Aktivitäten vorgehalten werden, steht die Verweigerung der ordentlichen Einbürgerung demnach in einem Spannungsverhältnis zur Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Nach dieser Bestimmung wird einer um Asyl nachsuchenden Person, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet, nämlich kein Asyl gewährt, was die zuständigen Behörden vorliegend nie erwogen haben. Weder die TKEP noch der Menschenrechtsverein IHD werden denn vom Dienst für Analyse und Prävention als gewaltextremistische Organisationen betrachtet. Damit einher geht, dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens nachweislich nicht geltend machte, je mit der PKK oder PKK-nahen Gruppierungen sympathisiert zu haben oder für sie tätig gewesen zu sein. Von daher spricht nichts gegen die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
6.
In den Augen des Dienstes für Analyse und Prävention stellt der Beschwerdeführer vorab wegen der Aktivitäten, mit denen er in der Zeit von 1997 bis 2002 hierzulande in Erscheinung trat, eine Gefährdung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar. Die Fachbehörde war ursprünglich der Überzeugung, dass es sich bei ihm um ein wichtiges Führungsmitglied der KADEK/PKK in der Schweiz handelt (siehe Stellungnahme vom 22. Oktober 2003). Später äusserte sie sich dahingehend, dass der Gesuchsteller nichts mit der PKK zu tun gehabt und er mit deren Führungsmitgliedern auch keine Kontakte gepflegt habe, könne ihm nicht abgenommen werden (so die Stellungnahme vom 3. April 2006). Die Ausführungen in den eben zitierten Stellungnahmen setzen den Fokus allerdings auf allgemeine Beurteilungen und Erkenntnisse über die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen in Europa. Soweit sie einen Überblick über die Organisationsstrukturen der Partei seit Juni 2004 vermitteln, fehlt sodann der Bezug zum Einzelfall, gibt der Beschwerdeführer doch an, sich seit 2002 nicht mehr für die kurdische Sache zu engagieren. Hierzulande sind die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen nicht verboten, sie figurieren aber auf der Beobachtungsliste (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
und Art. 11 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] i.V.m. Art. 17
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
der Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [VWIS, SR 120.2]). Mit Blick auf die allgemeine Situation in der Schweiz hält das Fedpol in seinen Berichten in diesem Zusammenhang fest, kurdische und türkische gewaltextremistische Gruppen bedrohten aktuell die innere Sicherheit nicht (vgl. "Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2005" vom Mai 2006, S. 37/38) resp. die extremistischen kurdischen Gruppierungen in der Schweiz verhielten sich seit längerem ruhig und stellten aktuell keine akute Bedrohung dar ("Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2006" vom Mai 2007). Für die Zukunft gehen die Verfasser davon aus, dass sich die Kurden weiter mit politischen Mitteln und nicht mit Gewalt Gehör verschaffen. Nach dem bisher Gesagten vermag ein Engagement in der kurdischen Emigration, selbst wenn es im Umfeld von Gruppierungen wie der PKK geschieht, demnach nicht per se eine Gefährdung im beschriebenen Sinne zu begründen. Im dargelegten Kontext sind die einzelnen Handlungen, mit denen sich der Beschwerdeführer für die Anliegen der Kurden einsetzte, einer Würdigung zu unterziehen.
7.
Konkret wirft der Dienst für Analyse und Prävention dem Gesuchsteller vor, Pro-Oecalan und andere Kundgebungen organisiert zu haben. Sodann sei er Gründer des "Kurdistan Forum Basel" gewesen, dem diverse kurdische Vereine angehörten. Einer dieser Vereine, der alevitische Kulturverein, sei der als Nebenorgan der PKK agierenden Förderation der Kurdischen Arbeiter- und Kulturvereine in der Schweiz (FEKAR) angegliedert, für welche der Beschwerdeführer Koordinations- und Vermittlungsaufgaben wahrgenommen habe. Im Dossier der Fachbehörde sind vierzehn Vorkommnisse (zwölf Demonstrationen resp. Standkundgebungen, eine Vereinsgründung, eine Veranstaltung über Kurdistan) aufgelistet, an denen der Betroffene beteiligt gewesen sein soll. Sie fallen in die Zeitspanne von Oktober 1998 bis März 2002. Die Teilnahme an den Anlässen als solchen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Hiermit bleibt zu prüfen, ob die besagten aktenkundigen Vorgänge heute tatsächlich noch geeignet sind, die innere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu gefährden.
7.1 Der Beschwerdeführer hat wiederholt erklärt, weder Mitglied noch Sympathisant der PKK gewesen zu sein. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, seine Eingabe zu Handen der Vorinstanz vom 30. Juni 2004 und den schriftlich ausgefüllten Fragenkatalog. Auch die Ausübung von Gewalt als Mittel zur Lösung von Problemen hat er nach eigenem Bekunden seit jeher abgelehnt und er war, soweit bekannt, nie in irgendwelche Gewaltakte involviert. Eine gewisse Distanz zu PKK-nahen Ideologien und Praktiken ergibt sich im Übrigen bereits aus den Asylakten (siehe hierzu die vorangehende E. 5), weshalb kein Grund für die Annahme besteht, der Gesuchsteller habe die Äusserungen bloss zum Zwecke des (Einbürgerungs)verfahrens gemacht. Indessen stellt sich die Frage, ob sich eine solche Grundhaltung mit einzelnen Aktionen des Einbürgerungskandidaten vereinbaren lässt.
7.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1998 Gründungsmitglied des "Kurdistan Forum Basel" war. Es handelt sich um einen Dachverband von in Basel aktiven kurdischen Vereinen. Die Ziele dieses Forums - zur Hauptsache die Integration der Kurden im Gastland sowie die Vernetzung mit anderen Volksgruppen und Behörden - hat er gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erläutert. Sie decken sich mit den später eingereichten Unterlagen (vgl. zum Beispiel die Mitteilung vom September 1998 betreffend Gründung des Forums oder die Vereinsstatuten, beides in den Beilagen zur Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Juni 2007). Die Gründung erfolgte unter anderem im Hinblick auf das von der Stadt Basel im Jahre 1999 ins Leben gerufene Integrationsprojekt "Internetz". Ein entsprechendes Informationsblatt findet sich in den vorinstanzlichen Akten. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer mit dem Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt (Abteilung Jugend, Familie und Prävention) am 9. Dezember 1998 als Vertreter des "Kurdistan Forum Basel" auch eine Vereinbarung getroffen und später als "Internetz"-Mediator effektiv an der interkulturellen Vernetzung mitgewirkt (siehe Zeitschrift "Internetz" 4. Jahrgang Nr. 2 September 2000). Insoweit ist kein Gefährdungspotenzial auszumachen.
7.3 Im Rahmen seines Engagements für das "Kurdistan Forum Basel" hat der Beschwerdeführer von 1999 bis 2002 sodann verschiedene Demonstrationen organisiert und hierfür die erforderlichen Bewilligungen eingeholt. Diese Aktivitäten bedürfen einer differenzierteren Würdigung. Erwiesen ist, dass sämtliche dieser bewilligten Manifestationen, für welche er als Verantwortlicher zeichnete, friedlich sowie geordnet über die Bühne gingen. Sie plakativ als Pro-Oecalan-Kundgebungen zu bezeichnen, greift zu kurz und wird den an den angesprochenen Veranstaltungen mit demokratischen Mitteln zum Ausdruck gebrachten Anliegen kaum gerecht. Einzig bei den Standkundgebungen vom 29. Juni 1999 und 29. September 1999 sowie einem Fackelumzug vom 15. Februar 2002 stand die Person von Abdullah Oecalan (für viele Kurden lange Zeit eine Symbolfigur) aus aktuellem Anlass im Vordergrund. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer zwar für den ordnungsgemässen Verlauf der Demonstrationen gerade gestanden, in deren Gefolge geäusserte mündliche oder schriftliche Statements von Teilnehmern hat er jedoch nicht zu verantworten. Mit Blick auf öffentliche Sicherheitsbedürfnisse ist darüber hinaus von nicht unerheblicher Bedeutung, dass er als Ansprechpartner jeweils eng mit der Polizei zusammenarbeitete und in einem offenen Dialog über die geplanten Aktivitäten unterrichtete. Nicht anzulasten sind dem Gesuchsteller schliesslich die bis ins Jahr 2002 von ihm durchgeführten Newroz-Feste (soweit sie der Dienst für Analyse und Prävention überhaupt rapportiert hat), haben die erwähnten, für alle Kurden wichtigen Feiern doch überwiegend kulturellen Charakter. Aus den genannten Gründen sind die relevanten Sicherheitsinteressen auch in dieser Hinsicht nicht in ausreichendem Masse tangiert.
7.4 Als problematisch erachtet der Dienst für Analyse und Prävention ferner die Vermittlertätigkeit des Beschwerdeführers für die FEKAR. Die nach Ansicht der Fachbehörde unter dem Einfluss der PKK stehende Dachorganisation der kurdischen Vereine in der Schweiz hat ihren lokalen Ableger im Sefkan Kulturzentrum in Basel, in dem auch das "Kurdistan Forum Basel" untergebracht ist. Der Gesuchsteller räumt ein, dass Personen, die sich in der kurdischen Emigration engagieren, nicht um die PKK herumkommen bzw. sich Kontakte zu Aktivisten dieser extremistischen Gruppierung nicht vermeiden lassen. Ebenso ist bekannt, dass solche Organisationen ihr Gedankengut nicht nur über rein politische Aktivitäten verbreiten, sondern zum Teil über anderweitige Kanäle wie beispielsweise Kulturvereine versuchen, propagandistischen Einfluss auszuüben. Konkrete persönliche Beziehungen zu einzelnen PKK-Kaderleuten werden dem Gesuchsteller freilich keine angelastet und es wird ihm ebenso wenig vorgeworfen, sich in dieser Richtung exponiert zu haben. Gegen die Annahme, seine Tätigkeiten für das "Kurdistan Forum Basel" und die FEKAR hätten letztlich lediglich der Tarnung eines Engagements zu Gunsten der PKK gedient, sprechen aber vor allem die anerkannten Bemühungen des Betroffenen um die Integration seiner Landsleute in der Schweiz. Die diesbezüglichen integrationsfördernden Verdienste sind in Form von Referenzen, Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben hinlänglich dokumentiert. Auch der Delegierte für Migrations- und Integrationsfragen des Kantons Basel-Stadt hebt in einem E-Mail vom 28. April 2004 an die Vorinstanz das offene, korrekte, integrative und konstruktive Wirken des Beschwerdeführers hervor. In einem ähnlichen Sinne äusserte sich anscheinend der vom Rechtsvertreter genannte Polizeioffizier T.S. Von daher erweisen sich die Folgerungen der Fachbehörde als zu einseitig, zu pauschal und zu spekulativ. Kommt hinzu, dass das Sefkan mit den städtischen Organen einen Austausch pflegt und lokale Schweizer Politiker dort verkehren. Selbst ein Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat im Mai 2006 in diesem Kulturzentrum an einer Veranstaltung teilgenommen. Schliesslich listet der Rechtsvertreter die Namen von Gründungsmitgliedern des "Kurdistan Forum Basel" sowie anderer, im Umfeld von FEKAR und Sefkan agierender Leute auf, die eingebürgert worden sein sollen. Zumindest die Ungleichbehandlung mit E.G. (Vorinstanz Ref-Nr. [...]), der bis Ende 2004 als Vorstandsmitglied für die FEKAR tätig war, bleibt nicht nachvollziehbar. Somit liegen auch für die Zeitspanne von 1998 bis 2002 keine stichhaltigen Gründe vor, die geeignet wären, die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Risikoeinschätzung zu bestätigen.
8.
Der Beschwerdeführer gibt an, seine Aktivitäten für das "Kurdistan Forum Basel" und die FEKAR im Frühjahr 2002 eingestellt zu haben. Der Dienst für Analyse und Prävention wendet hierzu ein, dieser Rückzug falle mit der Einreichung des Einbürgerungsbegehrens zusammen, und äussert die Vermutung, der Betroffene werde nach Erhalt des Schweizerbürgerrechts wieder vermehrt aktiv werden. Vor dem Hintergrund des Werdeganges des Gesuchstellers erscheint die Ernsthaftigkeit der Distanzierung von früheren Formen des Einsatzes für kurdische Anliegen allerdings plausibel, zumal dieser Schritt sich nicht als völlige Abkehr vom bisherigen Engagement charakterisiert. Vielmehr handelt es sich um eine Verlagerung auf andere Ebenen, ist er doch seit dem Frühjahr 2000 Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Basel-Stadt, wo er sich schwergewichtig mit den Themen Migration und Integration befasst. Seine Brückenbauerfunktion kommen auch in seinem Nebenberuf als Mediator weiterhin zum Tragen. So hat er im Januar 2004 eine Diskussions-Plattform unter dem Titel "Kulturelle Vielfalt und Wandel in der Familie" moderiert. Die geschilderten Ereignisabläufe sprechen gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich lediglich zu einem derartigen Vorgehen entschieden, um die Chancen seines Einbürgerungsgesuches zu erhöhen. Alles in allem liegt somit nichts vor, das ihn heutzutage als Risiko für die innere Sicherheit erkennen liesse. Bei dieser Sachlage werden das Eventualbegehren und die damit verbundenen Beweisanträge hinfällig.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligun zu Unrecht verweigert und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG e contrario sowie Abs. 2). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1'800.- festzusetzen.
Dispositiv Seite 14

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 28. Oktober 2005 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...] retour)
- das Fedpol (Akten retour)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1122/2006
Date : 11. Januar 2008
Published : 24. Januar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung


Legislation register
AsylG: 53
BGG: 83
BWIS: 11
BZP: 40
BüG: 12  13  14  51
VGG: 1  31  33  37  53
VGKE: 7
VWIS: 17
VwVG: 19  26  27  28  48  49  62  63  64
BGE-register
129-II-215
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002
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