Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 576/2015
Urteil vom 10. Dezember 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Kissling,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln
(Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
|
1 | Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
2 | Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. |
3 | Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. |
4 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Bonn führt ein Strafverfahren gegen D.________, Rechtsanwalt B.________, E.________ und F.________. Dieses betrifft den Verdacht der Insolvenzverschleppung, der Untreue, des Bankrotts und des gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über die G.________-Gruppe, einer deutschen Stromlieferantin.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 stellte die Bonner Staatsanwaltschaft den schweizerischen Behörden ein Gesuch um internationale Rechtshilfe. Unter anderem ersuchte sie diese, die Räumlichkeiten der A.________ AG an der X.________strasse "..." in Zürich zu durchsuchen und näher bezeichnete Unterlagen herauszugeben. Das Bundesamt für Justiz bestimmte den Kanton Zug als Leitkanton für den Vollzug des Rechtshilfeersuchens. Die Staatsanwaltschaft Zug erliess am 18. April 2012 einen Hausdurchsuchungsbefehl. Bei der am 8. Mai 2012 durchgeführten Durchsuchung wurden 36 Bundesordner sichergestellt. Rechtsanwalt B.________ verlangte deren Siegelung.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Zug dem Zwangsmassnahmengericht Zug einen Antrag auf Entsiegelung gestellt hatte, lud dieses sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Rechtsanwalt B.________ bzw. die A.________ AG zu einer Parteiverhandlung ein und teilte ihnen ihre vorläufige Einschätzung hinsichtlich der Untersuchungsrelevanz der versiegelten Aufzeichnungen mit. Die Parteien folgten dieser Auffassung. Die Staatsanwaltschaft zog deshalb im entsprechenden Umfang ihren Entsiegelungsantrag zurück, worauf die Aktenstücke Rechtsanwalt B.________ ausgehändigt wurden. Rechtsanwalt B.________ und die A.________ AG ihrerseits zogen hinsichtlich der übrigen Unterlagen ihren Siegelungsantrag zurück, worauf diese Unterlagen der Staatsanwaltschaft unversiegelt zur Verfügung gestellt wurden. Mit Verfügung vom 2. November 2012 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Verfahren ab.
Mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft Zug an, dass die sichergestellten Bundesordner Nr. 4.01-4.36 an die ersuchende Behörde herausgegeben werden. Eine dagegen von der A.________ AG, Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin C.________ erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 3. September 2014 gut. Es hielt fest, dass sich Rechtsanwalt B.________ auf das Berufsgeheimnis berufen könne, da aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervorgehe, dass er sich selbst nach Schweizer Recht strafbar gemacht habe. Das Bundesstrafgericht wies deshalb die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück.
Die Staatsanwaltschaft Zug fällte am 18. Dezember 2014 eine neue Schlussverfügung, wobei sie nun einige Dokumente des Ordners 4.26 von der Herausgabe ausnahm.
Wiederum erhoben die A.________ AG, Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin C.________ Beschwerde. Das Bundesstrafgericht hiess die Beschwerde in Bezug auf eine Anzahl Rechnungen erneut gut und wies sie im Übrigen jedoch ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. November 2015 ans Bundesgericht beantragen die A.________ AG, Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin C.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, soweit ihre Beschwerde nicht gutgeheissen worden war. Das Rechtshilfeersuchen sei in Bezug auf die am 8. Mai 2012 bei der A.________ AG beschlagnahmten Dokumente abzulehnen und die Dokumente seien der A.________ AG zu retournieren. Eventualiter seien nur die Bundesordner Nrn. 4.01 bis 4.03 Deutschland zur Verfügung zu stellen. Subeventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Staatsanwaltschaft Zug zurückzuweisen.
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es liege kein besonders bedeutender Fall vor. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
1.2. Ein besonders bedeutender Fall liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Es legte dar, dass die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht verlange, dass sich der Tatverdacht gegen die von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen richte. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3).
Das Bundesstrafgericht ging weiter davon aus, dass sich die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren hinreichend dazu äussern konnten, inwiefern die fraglichen Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft sei insofern geheilt. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten faktisch nur 10 bis 12 Tage Zeit für eine Stellungnahme gehabt, lässt auf keine Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb sie wegen des Anwaltsgeheimnisses daran gehindert gewesen wären, die diesem Geheimnis unterliegenden Aktenstücke zu bezeichnen.
Zur Frage, welche Dokumente dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, stützte sich die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Danach ist das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht nicht auf Informationen anwendbar, die einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufsspezifische Tätigkeit hinausgehen. Dies gilt unter anderem für die Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Gesellschaft (BGE 115 Ia 197 E. 3d/cc S. 200 f.; Urteil 1B 226/2014 vom 18. September 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). Wenn das Bundesstrafgericht im Licht der Angaben der Beschwerdeführer (vgl. BGE 126 II 258 E. 9b/cc S. 263; 130 II 14 E. 4.3 S. 17 f. mit Hinweisen) die Unterlagen nach diesem zutreffenden Kriterium einer Triage unterzog, ist dies nicht zu beanstanden.
Wie das Bundesamt in der Vernehmlassung zutreffend darlegt, stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold