Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2014.20

Urteil vom 10. Dezember 2014 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Partei

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Jo­seph­sohn,

Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Die Strafkammer erwägt:

1. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. mit Urteil vom 25. Mai 2012 (Geschäftsnummer SK.2012.10) wegen qualifizierter, teilweise mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft (Dispositiv-Ziffern II.2 und II.3), auferlegte ihm Fr. 10'000.-- Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer III.3) und verpflichtete ihn, für die Kosten der amtlichen Verteidigung von gesamthaft Fr. 75'920.90 der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist (Dispositiv-Ziffer IV.2; Verfahren SK.2012.10, pag. 109.970.17 ff.). Das Bundesgericht wies die von A. gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 ab, soweit es auf sie eintrat. Es wies gleichzeitig dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- (Verfahren SK.2012.10, pag. 109.980.51 ff.). Damit erwuchs das Urteil der Strafkammer vom 25. Mai 2012 in Rechtskraft.

2. A. wies mit Schreiben seines Verteidigers an die Bundesanwaltschaft vom 24. März 2014 darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, den ihm auferlegten Teil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'000.-- und die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 75'920.90 zu bezahlen. Die Bundesanwaltschaft leitete diese Eingabe am 12. Juni 2014 an die Strafkammer weiter, verbunden mit dem Hinweis, dass sie es bezüglich Verfahrenskosten als Gesuch um Erlass res­pek­ti­ve Stundung dieser Forderung ansehe; bezüglich der Rückerstattung der Verteidigungskosten werde sie die Vermögenssituation des Verurteilten jährlich neu abklären, um sicherzustellen, dass die Forderung beglichen werde, sobald der Verurteilte zu Vermögen gelange.

3. Die Strafkammer forderte A. (nachfolgend Gesuchsteller) am 25. Juni 2014 auf zu präzisieren, ob seine Eingabe als Gesuch um Erlass oder Stundung zu verstehen sei. Ausserdem forderte sie ihn auf, das Formular über die persönliche und finanzielle Situation auszufüllen und dabei Angaben zum Wert der Liegenschaft (Eigentumswohnung) in Kolumbien zu machen sowie bestimmte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 gab der Gesuchsteller an, das Gesuch sei als ein solches um Erlass, eventuell um Stundung, zu verstehen. Gleichzeitig reichte er das ausgefüllte Formular über die persönliche und finanzielle Situation und eine Aufstellung der Justizvollzugsanstalt Sennhof über das im dortigen Strafvollzug erzielte Pekulium ein. Er gab an, mangels Wohnsitzes in der Schweiz existierten keine Steuererklärungen und -veranlagungen. Zur Liegenschaft in Kolumbien führte er aus, sie habe einen Wert von rund Fr. 8'000.-- gehabt und sei von seiner Mutter vor rund drei Jahren verkauft worden; der Erlös sei zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten seiner Mutter und seiner Geschwister verbraucht worden. Der Verkauf sei unumgänglich geworden, da er infolge Inhaftierung seine Familie nicht mehr wie vorher durch seinen Arbeitserwerb habe unterstützen können.

Die Strafkammer setzte dem Gesuchsteller am 16. Juli 2014 Nachfrist an, um das Gesuch zu vervollständigen, insbesondere spezifizierte Angaben zu den im Formular deklarierten Schulden zu machen, Unterlagen zum Verkauf seiner Wohnung und zur Verwendung des Erlöses sowie eine ergänzende Dokumentation zum in den verschiedenen Strafanstalten erzielten Pekulium einzureichen.

Der Gesuchsteller machte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. August 2014 weitere Angaben zum Gesuch und reichte diverse Unterlagen ein.

Die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, reichte aufforderungsgemäss die Vollzugsakten ein. Sie verzichtete auf eine Stellungnahme zum Kostenerlassgesuch.

4.

4.1 Das Urteil enthält den Entscheid über Kostenfolgen (Art. 81 Abs. 4 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO). Die Regelung von Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N. 1). Stundung und Erlass sind also primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben.
1    Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben.
2    Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
3    Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben.
4    Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
StPO vollstreckt werden. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen (Domeisen, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N. 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N. 2).

4.2 Gemäss Art. 363 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine andere Regelung (Art. 76
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 76 Nachträgliche Entscheide - Nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, werden getroffen:
a  von der nach kantonalem Recht zuständigen Stelle, wenn ein Entscheid der Strafbehörden des Bundes durch einen Kanton vollzogen wird;
b  von der Bundesanwaltschaft in den andern Fällen.
StBOG).

Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil vom 25. Mai 2012 gefällt hat und das vorliegende Gesuch vom 24. März 2014 den Erlass, eventuell die Stundung, der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.

4.3 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 364 Verfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
1    Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
2    In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen.
3    Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen.
4    Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen.
5    Das Verfahren vor dem Gericht (Art. 363 Abs. 1) richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren; für das schriftliche Verfahren gilt sinngemäss Artikel 390.251
StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 364 Verfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
1    Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
2    In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen.
3    Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen.
4    Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen.
5    Das Verfahren vor dem Gericht (Art. 363 Abs. 1) richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren; für das schriftliche Verfahren gilt sinngemäss Artikel 390.251
StPO).

4.4 Hinsichtlich der Pflicht des Gesuchstellers zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 75'920.90 ist die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 25. Mai 2012 nicht gegeben. Diese Kostenforderung der Eidgenossenschaft ist – aufgrund der in Urteilsdispositiv Ziff. IV.2 genannten Bedingung – erst vollstreckbar, wenn der Verurteilte zur Begleichung der Kosten in der Lage ist. Darüber hat nicht die Vollzugsbehörde zu entscheiden, sondern das Gericht. Ohne eine solche Entscheidung besteht keine Schuld des Verurteilten gegenüber dem Staat (TPF 2013 136 E. 6.3 m.w.H.). Das Gericht wird erst tätig, nachdem die zuständige Behörde das Verfahren eingeleitet hat (Art. 364 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 364 Verfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
1    Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
2    In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen.
3    Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen.
4    Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen.
5    Das Verfahren vor dem Gericht (Art. 363 Abs. 1) richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren; für das schriftliche Verfahren gilt sinngemäss Artikel 390.251
StPO). Zuständig hierfür ist die mit dem Vollzug von Kostenentscheidungen betraute Stelle (TPF 2013 136 E. 6.4). In Bundesstrafverfahren liegt die Zuständigkeit zur Einleitung des Verfahrens bei der Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (Art. 75 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 75 Vollzug durch die Bundesanwaltschaft - 1 Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind.
1    Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind.
2    Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist.
3    Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen.
StBOG). Einen entsprechenden Antrag hätte somit die Bundesanwaltschaft bzw. gemäss deren internen Organisation (vgl. Art. 75 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 75 Vollzug durch die Bundesanwaltschaft - 1 Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind.
1    Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind.
2    Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist.
3    Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen.
StBOG) der Dienst Urteilsvollzug zu stellen. Die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, stellte gemäss Eingabe vom 12. Juni 2014 keinen solchen Antrag, sondern erklärte, die wirtschaftliche Situation des Verurteilten werde jährlich neu überprüft (cl. 1 pag. 1.100.2). Sie forderte bisher den Gesuchsteller denn auch nicht zur Zahlung auf, sondern lud ihn bloss ein, die Kosten der amtlichen Verteidigung zu begleichen, falls er dazu umgehend in der Lage sein sollte (cl. 1 pag. 1.510.3). Da mangels Antrags der zuständigen Behörde über die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zurzeit nicht zu befinden ist, fehlt eine Bedingung formeller Art, um überhaupt in der Sache entscheiden zu können. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos abzuschreiben, soweit das Begehren des Gesuchstellers auf eine nachträgliche Änderung des Sachurteils in diesem Punkt gerichtet ist (vgl. TPF 2013 136 E. 6.4). Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dem Betroffenen stünde – neben der Vollzugsbehörde – in diesem Punkt ein eigenes Antragsrecht zu, wäre über einen solchen Antrag nicht zu befinden: Da zur Zeit hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung keine vollstreckbare Forderung gegen den Gesuchsteller
besteht, fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse auf Erlass, eventuell Stundung, dieser Kosten. Auf einen entsprechenden Antrag könnte die Strafkammer deshalb nicht eintreten.

Anders verhält es sich mit den Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 10'000.--. Der diesbezügliche Kostenentscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar (vorne E. 1). Der Gesuchsteller wurde am 3. März 2014 von der Bundesanwaltschaft zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- aufgefordert (cl. 1 pag. 1.510.2). Er hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass sein Erlass- bzw. Stundungsgesuch gemäss Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO von der Strafbehörde geprüft wird.

4.5 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 364 Verfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
1    Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
2    In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen.
3    Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen.
4    Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen.
5    Das Verfahren vor dem Gericht (Art. 363 Abs. 1) richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren; für das schriftliche Verfahren gilt sinngemäss Artikel 390.251
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 364 Verfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
1    Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
2    In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen.
3    Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen.
4    Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen.
5    Das Verfahren vor dem Gericht (Art. 363 Abs. 1) richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren; für das schriftliche Verfahren gilt sinngemäss Artikel 390.251
StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 365 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet gestützt auf die Akten. Es kann auch eine Verhandlung anordnen.
1    Das Gericht entscheidet gestützt auf die Akten. Es kann auch eine Verhandlung anordnen.
2    Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz. Hat eine Verhandlung stattgefunden, so eröffnet es seinen Entscheid sofort mündlich.
3    Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden.254
und Abs. 2 StPO).

Der Gesuchsteller wurde aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Darlegung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse aufgefordert. Die Vollzugsbehörde wurde zur Einreichung der Vollzugsakten betreffend die Verfahrenskosten aufgefordert und zur Stellungnahme zum Gesuch eingeladen (vorne E. 3). Die Akten wurden damit, soweit erforderlich, von der Strafkammer ergänzt. Im Übrigen bilden die bisherigen Akten (SK.2012.10) Grundlage für den Entscheid.

5.

5.1 Gemäss Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf­be­hör­de gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.

5.2 Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (Griesser, a.a.O., Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N. 2; Domeisen, a.a.O., Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N. 3; Schmid, a.a.O., Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N. 3 f.). Laut Schmid (a.a.O., Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N. 4) verzichtete die Praxis in jüngster Zeit verstärkt auf die an sich mögliche Kostenauflage, um auf die prekäre finanzielle Situation beschuldigter Personen Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.6). Auch Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in diesem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren darstellt.

5.3 Die Strafkammer erwog im Urteil vom 25. Mai 2012 (E. 8.2–8.4), dass dem Gesuchsteller Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) von Fr. 50'718.30 auferlegbar sind; dabei trug sie bei der Bemessung der Gebühren dessen angespannter finanzieller Situation Rechnung (SK.2012.10 pag. 109.970.100 f.). Sie erwog weiter, dass der Gesuchsteller aufgrund des Schuldspruchs im Hauptanklagepunkt die ganzen auf ihn entfallenden Kosten zu tragen hat (Urteil E. 8.5; SK.2012.10 pag. 109.970.102). In Anwendung von Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO auferlegte sie ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Erleichterung der Resozialisierung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die Verfahrenskosten nur zu einem Teil, in reduziertem Umfang von Fr. 10'000.-- (Urteil E. 8.6; SK.2012.10 pag. 109.970.102). Damit wurde den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers gebührend Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Verfahrenskosten mittels ganzen oder teilweisen Erlasses wäre nur begründet, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die insoweit ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.41 vom 18. Dezember 2012). Dabei obliegt dem Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht.

Hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse stellte die Strafkammer im Einzelnen fest, dass der Gesuchsteller in Kolumbien bei den Grosseltern aufwuchs, seine Eltern sich früh scheiden liessen und er eine etwa ein Jahr jüngere Schwester und einen jüngeren Halbbruder hat. Weiter stellte sie fest, dass er die Matura erlangte, zwei Semester Betriebswirtschaft an der Universität in Bogotà studierte, das Studium abbrach, ohne Berufsabschluss ist und in der Heimat bis 2001 als Sachbearbeiter im Telefonverkauf arbeitete. Danach lebte und arbeitete er bis zur Verhaftung abwechslungsweise in Spanien und Holland. Er erzielte zuletzt als Restaurantangestellter in Amsterdam ein Einkommen von EUR 800.-- bis 1'200.-- pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Er war ledig, kinderlos und leistete freiwillige Familienunterstützung von monatlich EUR 200.-- bis 300.--, hatte aber keine Unterhaltspflichten. Bis zur Verhaftung lebte er mit einer Partnerin zusammen; die Partnerschaft bezeichnete er als nicht mehr aktuell. In Kolumbien hatte er eine Eigentumswohnung, deren Wert er im Vorverfahren mit EUR 10'000.-- bezifferte; in der Hauptverhandlung gab er keinen Wert an. Er hatte kein anderes Vermögen und keine Schulden (SK.2012.10 pag. 109.970.95 f.).

Seit dem 25. Juni 2010 ist der Gesuchsteller in Haft bzw. im Strafvollzug (SK.2012.10, pag. 109.970.20). Die Entlassung erfolgt voraussichtlich am 24. Juni 2017, eine allfällige bedingte Entlassung am 24. Februar 2015 (Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB).

5.4

5.4.1 Zur Begründung seines Kostenerlassgesuchs führt der Gesuchsteller einzig den bereits mehrere Jahre andauernden Freiheitsentzug an (cl. 1 pag. 1.100.1). Es handelt sich dabei nicht um einen neuen, seit dem Urteil eingetretenen Umstand. Soweit damit die näher rückende Entlassung aus dem Strafvollzug angesprochen werden will, hat das Gericht dem Resozialisierungsgedanken bereits im Rahmen der (erheblich reduzierten) Kostenauferlegung Rechnung getragen (vorne E. 5.3).

5.4.2 Gemäss Angaben im unterzeichneten Formular vom 10. Juli 2014 sind die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers unverändert; er bezeichnet sich weiterhin als getrennt von seiner früheren Partnerin (cl. 1 pag. 1.520.3–5; E. 5.3).

5.4.3 Der Gesuchsteller gibt im erwähnten Formular an, ausser dem Pekulium (vgl. E. 5.4.5) habe er kein Vermögen und keine Immobilien (cl. 1 pag. 1.520.4). Im Begleitschreiben lässt er erklären, er habe seine Eigentumswohnung in Kolumbien zwecks Unterstützung seiner dort lebenden Angehörigen verkaufen müssen. Trotz Aufforderung reichte er zum Nachweis des Verkaufs weder einen Kaufvertrag noch einen den Eigentumsübergang belegenden Grundbuchauszug ein; die Be­stätigung vom 8. August 2014, wonach er im betreffenden Bezirk (Oficina de registro II PPP Bogotà Zona Sur) nicht Eigentümer von Immobilien oder Inhaber von eingetragenen Rechten sei, ist nicht aussagekräftig (cl. 1 pag. 1.520.18). Die angebliche Unmöglichkeit, weitere Belege beizubringen, weil seine Mutter und Geschwister "auf der Strasse in einer Ortschaft ausserhalb von Bogotà" lebten (cl. 1 pag. 1.520.18), ist unglaubhaft, zumal der Gesuchsteller in jüngster Zeit Geldüberweisungen an seine Mutter in Kolumbien vornahm, wie sich aus den Kontounterlagen der Strafanstalt ergibt. Der behauptete Verkauf ist mithin nicht nachgewiesen. Selbst wenn von einem Verkauf der Eigentumswohnung und einem Verbrauch des Erlöses auszugehen wäre, wäre das ohne Einfluss auf die Beurteilung des Gesuchs, da diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht zukommt. Die aufgrund der damaligen Verhältnisse erfolgte erhebliche Reduktion der Kostentragung wäre ohne das Wohneigentum nicht noch höher ausgefallen.

5.4.4 Hinsichtlich der im Formular mit Fr. 150'000.-- bezifferten Schulden ("Krankenkasse Holland, Anwalt Holland, Gerichtsverfahren"; cl. 1 pag. 1.520.5) gab der Gesuchsteller an, der Grossteil betreffe das Verfahren in der Schweiz. Die Kostenpositionen "Krankenkasse Holland" und "Anwalt Holland" bestünden weiterhin, doch könne er mangels einer Kontaktperson in Holland keine Belege beibringen (cl. 1 pag. 1.520.16). Der Gesuchsteller erklärte in der Hauptverhandlung, keine Schulden zu haben (SK.2012.10 pag. 109.932.3). Er legt nicht dar, weshalb seither Schulden von mehreren zehntausend Franken entstanden sein sollten, nachdem er schon seit Jahren nicht mehr in Holland lebt. Zudem bringt der Gesuchsteller nicht vor, dass er Zahlungsaufforderungen für diese Schulden erhalten hätte, weshalb – falls bestehend – nicht mit Inkassoschritten zu rechnen ist. Die behaupteten Schulden bilden demnach nicht Anlass für eine Neubeurteilung.

5.4.5 a) Der Gesuchsteller gibt im Formular vom 10. Juli 2014 als Beschäftigung "Pekulium im Justizvollzug" an, ohne den Verdienst zu beziffern (cl. 1 pag. 1.520.4). Gemäss den eingereichten Kontounterlagen der Strafanstalten erzielt er ein Arbeitsentgelt in monatlich schwankender Höhe (cl. 1 pag. 1.520.6 ff., 1.520.19 ff.).

b) Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Ar­beits­ent­gel­tes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig (Art. 83 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
1    Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2    Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.
3    Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.
StGB). Der Gesetzgeber wollte nicht bestimmen, über welchen Teil des Arbeitsentgeltes der Gefangene während des Vollzugs frei verfügen kann (Botschaft des Bundesrats vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, 2116). Die zitierte Bestimmung hält lediglich das Grundprinzip fest, dass der Gefangene nur über einen Teil des Arbeitsentgelts frei verfügen darf, während aus dem Rest eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung zu bilden ist. Die nähere Regelung bleibt gemäss Art. 19
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 19 Arbeitsentgelt - Die Höhe des Arbeitsentgelts nach Artikel 83 StGB und dessen Verwendung durch die gefangene Person werden von den Kantonen festgelegt.
der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG, SR 311.01) den Kantonen überlassen (Noll, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 83
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
1    Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2    Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.
3    Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.
StGB N. 12). Gemäss den vorliegend mass­geb­li­chen Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 werden 30–50% des Arbeitsentgelts des Gefangenen einem Sperrkonto und 50–70% einem Freikonto gutgeschrieben (Ziff. 4.2 und 4.3). Art. 82 Abs. 3 der Verordnung über den Justiz­vollzug im Kanton Graubünden vom 22. Dezember 2009 (Justizvollzugsverordnung, BR 350.510) bestimmt, dass das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und das Freikonto aufgeteilt sowie für Wiedergutmachung verwendet wird, wobei 30–50% des Arbeitsentgelts dem Sperrkonto und der verbleibende Teil dem Freikonto gutgeschrieben werden. Der Betrag auf dem Sperrkonto wird am Entlassungstag der eingewiesenen Person oder dem Vollzugs- und Be­wäh­rungs­dienst auf ein Konto überwiesen oder ausnahmsweise bar ausbezahlt.

Bei wörtlicher Auslegung von Art. 83 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
1    Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2    Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.
3    Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.
StGB kann die dem Sperrkonto gutgeschriebene Rücklage erst in der Zeit nach der Entlassung verwendet werden. Eine Beanspruchung während des Vollzugs, wie sie etwa in den vorerwähnten Konkordatsrichtlinien – wenn auch nur unter Bewilligung der Anstaltsleitung – zur Verwendung für Schadenersatz, Wiedergutmachung, Abzahlung von Schulden, Familienunterstützung, Krankenkassenprämien und Ähnliches vorgesehen ist (Richtlinien Ziff. 4.2 Abs. 3 i.V.m. Ziff. 4.1 Abs. 3), stünde daher im Widerspruch zum Bundesrecht (Noll, a.a.O., Art. 83
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
1    Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2    Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.
3    Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.
StGB N. 16). Dasselbe gälte selbstredend auch für die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Konkordats der Ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (BR 350.400) und Art. 75 ff. der bündnerischen Justizvollzugsverordnung erlassene Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt Sennhof, soweit sie in Art. 8 Abs. 2 die Ver­wen­dung des Sperrguthabens während des Vollzugs zum Gegenstand hat, so für Ab­zahlung von Schulden, namentlich Kosten für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Andere Autoren betrachten kantonale Regelungen über die Verwendung der Rücklage während des Strafvollzugs nicht als problematisch (Baechtold, Strafvollzug, 2. Aufl., Bern 2009, S. 154; Viredaz/Thalmann, Introduction au droit des sanctions, Genf/Zürich/Basel 2013, N. 178; Dupuis et al., Petit commentaire, Code pénal, Basel 2012, Art. 83
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StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
1    Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2    Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.
3    Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.
StGB N. 7) bzw. sprechen diesbezüglich von einer Verwendung im Hinblick auf die Entlassung (Vallotton/Viredaz, in: Roth/Moreillon [Hrsg.], Commentaire romand, Code pénal I, Basel 2009, Art. 83
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StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
1    Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2    Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.
3    Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.
StGB N. 11). Dieser Standpunkt kann sich auf die Botschaft abstützen, wonach Art. 83 Abs. 2
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StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
1    Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2    Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.
3    Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.
StGB dem Gefangenen ermöglichen will, den nicht frei verfügbaren Teil des Verdienstes bereits während des Vollzugs mit Zustimmung der Anstaltsleitung für geeignete Zwecke wie beispielsweise Familienunterstützung, Alimentenzahlung oder Schuldensanierung einzusetzen (Botschaft, BBl 1999 II 1979, 2116). Die Frage kann indes offen gelassen werden, wie sich nachfolgend ergibt.

c) Wie der Zusammenstellung "Arbeitsentgelt" der Justizvollzugsanstalt Sennhof vom 10. Juli 2014 zu entnehmen ist, wird das Arbeitsentgelt des Gesuchstellers offenbar zu 65% dem Freikonto und zu 35% dem Sperrkonto gutgeschrieben (cl. 1 pag. 1.520.13). Gemäss den Unterlagen der Strafvollzugsanstalten wurde das Arbeitsentgelt wie folgt dem Freikonto gutgeschrieben: Vom 16. August 2010 bis 13. Juni 2012 Fr. 5'583.80 (Gefängnis Zürich; cl. 1 pag. 1.520.19–31); vom 13. Juni 2012 bis 22. August 2012 Fr. 615.70 (Justizvollzugsanstalt Pöschwies; cl. 1 pag. 1.520.32); vom 22. August 2012 bis 31. Juli 2014 Fr. 15'210.15 (Fr. 15'756.65 ./. Fr. 546.50 Übertrag bei Eintritt in die Strafvollzugsanstalt Sennhof; cl. 1 pag. 1.520.35–43). Seit Eintritt in die Strafvollzugsanstalt Sennhof belief sich der frei verfügbare Teil des Arbeitsentgelts auf monatlich durchschnittlich Fr. 634.--. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller weiterhin einen Freibetrag in dieser Höhe erzielen kann. Der Gesuchsteller verwendete das frei verfügbare Arbeitsentgelt teilweise für persönliche Bedürfnisse im Strafvollzug (Nahrungsmittelergänzung, Kleinbedarf, Schreibmaterial, Briefmarken, Fernseh- und Computermiete, Telefon, Sport- und Elektronikartikel etc.). Er tätigte ausserdem mehrere Geldüberweisungen von jeweils Fr. 315.-- an seine Mutter in Kolumbien (SK.2012.10 pag. 109.232.3), nämlich am 26. Juni 2013, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 5. Juni 2014 und 7. Juli 2014, ausserdem am 5. März 2014 an einen nicht namentlich bezeichneten Empfänger (cl. 1 pag. 1.520.35–43). Mithin konnte er innerhalb rund eines Jahres Fr. 1'890.-- an Drittpersonen überweisen. Per 31. Juli 2014 betrug der Saldo des Freikontos Fr. 3'898.40 (cl. 1 pag. 1.520.43), jener des Sperrkontos Fr. 14'691.55 (cl. 1 pag. 1.520.44). Bis heute erfolgten keine Belastungen auf dem Sperrkonto. Ob dieses im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Hausordnung für eine Schuldensanierung, namentlich hinsichtlich der Verfahrenskosten, verwendet werden kann, kann dahingestellt bleiben.

5.5 Im Ergebnis steht fest, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers seit dem Urteil vom 25. Mai 2012 nicht wesentlich verändert – zumindest nicht verschlechtert – hat und keine neuen Umstände vorliegen, welche ein Rückkommen auf den Kostenentscheid im Sinne eines Kostenerlasses rechtfertigen könnten.

Aufgrund der Privilegierung (Unpfändbarkeit) des Arbeitsentgelts in der Zwangsvollstreckung erweist sich sodann der Eventualantrag auf Stundung als obsolet.

6. Das Gesuch ist nach dem Gesagten unbegründet und deshalb abzuweisen.

7. Der Gesuchsteller ist kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
i.V.m. Art. 416
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz.
StPO). Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 5.2 sind ihm keine Kosten aufzuerlegen.

8. Der Aufwand des Verteidigers beschränkte sich darauf, das vom Gesuchsteller ausgefüllte Formular und von diesem beizubringende Unterlagen einzureichen. Es ist dem Verteidiger daher keine zusätzliche Entschädigung auszurichten.

Die Strafkammer erkennt:

1. Das Verfahren SK.2014.20 wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit A. um Erlass, eventuell Stundung, der Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 75'920.90 an die Eidgenossenschaft gemäss Urteil der Strafkammer vom 25. Mai 2012, Dispositiv-Ziffer IV.2, ersucht.

2. Das Gesuch von A. vom 24. März 2014 um Erlass, eventuell Stundung, der Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- gemäss Urteil der Strafkammer vom 25. Mai 2012, Dispositiv-Ziffer III.3, wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil wird Rechtsanwalt Andreas Josephsohn schriftlich eröffnet und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

i.V. Joséphine Contu Albrizio

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Versand: 11.12.2014
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2014.20
Date : 10. Dezember 2014
Published : 14. Januar 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BStKR: 5
StBOG: 37  75  76
StGB: 83  86
StPO: 81  135  363  364  365  393  396  416  425  426  442
V-StGB-MStG: 19
Weitere Urteile ab 2000
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TPF 2013 136
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SK.2010.28 • SK.2012.10 • SK.2014.20 • SK.2012.41
BBl
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