Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 379/2014

Urteil vom 10. Dezember 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verdächtigt A.________, am frühen Morgen des 18. Februar 2014, bei der Tramhaltestelle Milchbuck in Zürich, B.________ überraschend angegriffen und massiv zusammengeschlagen zu haben. Er habe während rund 20 Minuten den reglos am Boden liegenden B.________ immer wieder mit den Füssen gegen den Kopf und den Oberkörper getreten; mindestens einmal sei er ihm mit dem Fuss von oben herab auf den Kopf getreten, was einen ausgeprägten Abdruck hinterlassen habe. A.________ wurde kurze Zeit nach der Tat verhaftet und am 19. Februar 2014 in Untersuchungshaft versetzt.
Am 8. Oktober 2014 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, dem sich die Staatsanwaltschaft widersetzte.
Am 24. Oktober 2014 hiess das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A.________ gut. Es ordnete seine Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen die Leistung einer Kaution von Fr. 100'000.-- an und erteilte ihm die Auflage, sich wöchentlich einmal vom Festanschluss seiner Zürcher Wohnung aus bei der Staatsanwaltschaft zu melden.
Am 27. Oktober 2014 erhob die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Haftentlassung.
Am 10. November 2014 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und wies das Haftentlassungsgesuch ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen oder die Sache eventuell an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
In seiner Replik hält A.________ an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, sich mit verschiedenen von ihm vorgebrachten, entscheidwesentlichen Aspekten des Falles nicht oder bloss rudimentär auseinandergesetzt zu haben und dadurch seine verfassungsmässige Begründungspflicht verletzt zu haben.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 II 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Das Obergericht legt nachvollziehbar dar, aus welchen Überlegungen es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft guthiess. Der Beschwerdeführer war damit in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten, und er hat dies auch getan. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet. Dass die obergerichtlichen Ausführungen den Beschwerdeführer nicht überzeugen und dass er verschiedene Aspekte anders gewichtet als die Vorinstanz, ist im Übrigen keine formelle Frage, sondern solche der materiellen Beurteilung.

3.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO).

3.1. Der Beschwerdeführer ist weitgehend geständig, beim fraglichen Vorfall seinen Kontrahenten in der eingangs beschriebenen Weise angegriffen und schwer verletzt zu haben. Damit ist er auf jeden Fall eines schweren Gewaltverbrechens dringend verdächtig, gleichgültig darum, ob sich das Sachgericht letztlich der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft als versuchte vorsätzliche Tötung anschliessen wird oder nicht. Der allgemeine Haftgrund ist unbestritten.

3.2. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6; Urteil 1B 353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).

3.3. Dem Beschwerdeführer droht für den Fall einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe - auf vorsätzliche Tötung steht nach Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
i.V.m. Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren -, auch wenn sie zu mildern wäre, wegen Versuchs im Sinn von Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB und, jedenfalls nach Auffassung des Beschwerdeführers, wegen seiner zufolge hoher Alkoholisierung im Tatzeitpunkt verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB). So oder so hat er für den Fall einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen, was einen erheblichen Fluchtanreiz darstellt. Unter diesen Umständen brauchte das Obergericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das psychiatrische Gutachten nicht näher zu prüfen um zu beurteilen, in welchem Ausmass die allenfalls verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre; das kann hier dem Sachgericht überlassen bleiben.
Der deutsche Beschwerdeführer lebte im Tatzeitpunkt erst seit wenigen Monaten in der Schweiz und ist hier dementsprechend kaum verankert. Seine Freundin und seine Familie leben in Deutschland. Er arbeitet als Doktorand an einem mehrjährigen Projekt am Institut für Informatik der Uni Zürich. Nach einem Schreiben von Prof. C.________ vom 30. Juli 2014 könnte er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft seine Arbeit am Projekt fortsetzen.
Somit ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer der einzige wesentliche Grund, in der Schweiz zu bleiben, in der Fortsetzung seiner Doktoratsarbeit am Forschungsprojekt der Uni Zürich liegt. Diese Möglichkeit ist allerdings durch den Vorfall vom 18. Februar 2014 kompromittiert, da ihm für den Fall einer Verurteilung möglicherweise auch der Verlust der Aufenthaltsbewilligung droht.
Insgesamt besteht somit für den Beschwerdeführer objektiv ein starker Anreiz, sich der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz durch Flucht in sein Heimatland zu entziehen. Dadurch könnte er die Fortführung des Verfahrens zumindest erschweren, und auch für den Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe wäre ein erheblicher Zusatzaufwand zu erwarten, da sie wohl auf dem Wege der Strafübernahme in Deutschland, das seine Bürger nicht ausliefert, vollzogen werden müsste. Demgegenüber besteht die einzige erhebliche Bindung des Beschwerdeführers an die Schweiz in der Doktorarbeit an der Uni Zürich; als Informatiker und junger Wissenschafter ist er aber für seine berufliche Zukunft nicht auf die Schweiz angewiesen, er kann seine Karriere im Prinzip überall auf der Welt und insbesondere auch in Deutschland fortsetzen. Es besteht unter diesen Umständen klarerweise Fluchtgefahr.

3.4. Damit ist zu prüfen, ob die Fluchtgefahr nur durch Untersuchungshaft oder auch - wovon das erstinstanzliche Haftgericht ausging - durch mildere Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO gebannt werden kann. Das erscheint fraglich. So würde eine allfällige Kaution nicht vom Beschwerdeführer selber, sondern von seinen Eltern gestellt. Auch wenn nicht anzunehmen ist, dass er sie leichthin verfallen liesse, ist nicht auszuschliessen, dass er versucht sein könnte, die Summe seinen Eltern nach einem Verlust in Raten zurückzuzahlen oder sie, je nach den finanziellen und familiären Verhältnissen, quasi als Vorbezug auf seine Erbschaft abzuschreiben. Andere Massnahmen wie eine Pass- und Schriftensperre, die Auflage, einen bestimmten Rayon nicht zu verlassen oder sich regelmässig vom häuslichen Festnetzanschluss telefonisch bei der Polizei zu melden, sind nicht geeignet, eine Flucht ins nahe gelegene Deutschland - verschiedene Übergänge am Rhein sind in einer Autostunde bequem erreichbar - zu verhindern. Selbst das Tragen einer sogenannten elektronischen Fussfessel könnte eine Flucht kaum verhindern, sondern würde bloss deren frühzeitige Entdeckung bewirken. Unerheblich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei eine integre
Person, die Gewähr biete, Abmachungen einzuhalten. Das mag zwar durchaus sein; abgesehen vom hier zur Debatte stehenden, allerdings gravierenden, Vorfall ist nichts Negatives über ihn bekannt, und in der Haft verhält er sich offenbar mustergültig. Das ändert aber nichts daran, dass er unter den gegebenen Umständen versucht sein könnte, sich abzusetzen. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es davon ausging, dass Fluchtgefahr bestehe, die nur durch Untersuchungshaft wirksam gebannt werden könne.

4.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Da es sich allerdings um einen Grenzfall handelt - der erstinstanzliche Haftentscheid war keineswegs völlig unhaltbar - und Fluchtgefahr mit zunehmender Haftdauer abnimmt, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig voranzutreiben haben, wenn sie den Beschwerdeführer bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Haft behalten will. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_379/2014
Date : 10. Dezember 2014
Published : 28. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftentlassung


Legislation register
BGG: 66  78  81  95
BV: 29
StGB: 19  22  40  111
StPO: 221  237
BGE-register
107-IA-3 • 108-IA-64 • 117-IA-69 • 125-I-60 • 126-I-97 • 129-I-232 • 130-II-530 • 133-II-429
Weitere Urteile ab 2000
1B_353/2013 • 1B_379/2014
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