Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 730/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Aschwanden,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf eine Berufung wegen Verspätung (Fristablauf am Pfingstmontag)

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 1. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt verurteilte X.________ am 7. Februar 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegen dieses Urteil meldete X.________ am 19. Februar 2013 fristgerecht die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 29. April 2013 zugestellt. X.________ übergab die schriftliche Berufungserklärung der Post am 21. Mai 2013. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf das Rechtsmittel am 1. Juli 2013 nicht ein. Es erachtete die Berufungserklärung vom 21. Mai 2013 als verspätet.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, den Beschluss vom 1. Juli 2013 aufzuheben und die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn anzuweisen, auf die Berufung einzutreten.

C.

Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. X.________ wurde das Replikrecht gewährt.

Erwägungen:

1.

Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils schriftlich zu erklären. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.38
StPO).

1.1. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2013 zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte die Berufungserklärung am Dienstag nach Pfingstmontag, den 21. Mai 2013 ein. Die Vorinstanz erwägt, dass die Berufungsfrist am Pfingstsonntag, den 19. Mai 2013 abgelaufen sei und die Berufungserklärung somit spätestens am darauffolgenden Pfingstmontag, welcher im Kanton Solothurn nicht zu den Feiertagen zählt, hätte eingereicht werden müssen. Obwohl am Pfingstmontag die kantonale Verwaltung und die Schalter der Post im Kanton Solothurn geschlossen waren, hätte der Beschwerdeführer die Berufung rechtzeitig einreichen können. So hätte er diese an der Schanzenpost in Bern oder an der Hauptpost in Aarau fristgerecht aufgeben oder im Beisein von Zeugen in einen beliebigen Briefkasten der Post werfen können. Das Obergericht erachtete das Rechtsmittel daher als verspätet und trat darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Pfingstmontag ein vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag sei, womit der erste Werktag nach Pfingstsonntag der darauffolgende Dienstag sei. Ausserdem übersehe die Vorinstanz, dass der Pfingstmontag auch im Nachbarkanton Bern als Feiertag behandelt wird und die Beschaffung von (unabhängigen)
Zeugen am Pfingstwochenende die Wahrnehmung prozessualer Rechte erheblich erschweren würde.

1.2. Nach § 4 des solothurnischen Gesetzes vom 24. Mai 1964 über die öffentlichen Ruhetage (BGS 512.41) können die Einwohnergemeinden den Pfingstmontag als lokalen Ruhetag bezeichnen. Ein Rechtsakt, welcher den Pfingstmontag in der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers als lokalen Ruhetag bezeichnet, besteht nicht, und das kantonale Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 10. März 2010 (EG StPO, BSG 321.3) enthält keine Fristbestimmungen. Daraus ergibt sich, dass das kantonale Recht den Pfingstmontag am Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich als Feiertag anerkennt.

1.3.

1.3.1. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Ein solcher liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 135 I 6 E. 2.1; 130 V 177 E. 5.4.1, je mit Hinweisen).

1.3.2. Das Bundesgericht verneinte verschiedentlich überspitzten Formalismus, wenn die kantonale Behörde Fristablauf an einem Tag annahm, den das kantonale Recht nicht als Feiertag anerkannte. Dies auch, wenn am betreffenden Tag Verwaltung und Geschäfte geschlossen waren und niemand arbeitete (Urteile 1P.322/2006 vom 25. Juli 2006 und 1P.184/2001 vom 18. Juni 2001 [Stephanstag im Kanton Solothurn]; Urteil 1P.469/1999 vom 14. Oktober 1999 [Pfingstmontag im Kanton Zug]; Urteil 1P.481/1994 vom 26. Oktober 1994 [Pfingstmontag im Kanton Wallis]; Urteil 1P.440/1992 vom 7. September 1992 [Ostermontag im Kanton Zug]).
In einem Genfer Entscheid erachtete das kantonale Gericht eine erst nach Ablauf der Appellationsfrist am Berchtoldstag (2. Januar) eingereichte Appellationserklärung als verspätet. Das Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Obwohl die Büros der kantonalen Verwaltung an jenem Tag geschlossen waren, erwog es, dass die Poststelle von Montbrillant von 12 bis 20 Uhr geöffnet war. Diese befinde sich in angemessener Entfernung der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Die Appellationserklärung hätte somit fristgerecht erfolgen können (Urteil 1P.259/1996 vom 8. Juli 1996 E. 3c, in: Pra 1996 Nr. 217). In einem anderen Fall bestätigte das Bundesgericht ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, wonach ein in der Stadt Zürich wohnhafter Beschwerdeführer am Berchtoldstag - unabhängig davon, ob dieser dort als Feiertag gilt - die Möglichkeit gehabt hätte, seine Eingabe rechtzeitig an der Zürcher Sihlpost aufzugeben. Diese sei am Berchtoldstag von 10 bis 22.30 Uhr geöffnet gewesen und 2,5 bis 3 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt (Urteil 1P.456/2006 vom 24. Oktober 2006 E. 2.3).
Die Frage, ob eine Eingabe an einem nicht offiziell anerkannten Feiertag der Post oder direkt dem zuständigen Gericht gegen Empfangsbestätigung faktisch überreicht werden konnte, blieb in der erwähnten Rechtsprechung zum Teil unbeantwortet (Urteile 1P.184/2001 E. 2c/bb; 1P.481/1994 E. 2b; 1P.440/1992 E. 2b). Überspitzter Formalismus wurde mit dem Argument verneint, dass der jeweilige Tag im entsprechenden Kanton nicht gesetzlich als Feiertag anerkannt ist. Zusätzlich wurde berücksichtigt, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestand, seine Eingabe bei einer offenen und in angemessener Entfernung sich befindlichen Poststelle aufzugeben. Diese Rechtsprechung ist zu präzisieren. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verbietet die strikte Anwendung von Formvorschriften, welche die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (siehe oben, E. 1.3). Dies ist der Fall, wenn die Behörde Fristablauf an einem Tag annimmt, an welchem für die Partei oder für ihren Vertreter keine Möglichkeit bestand, die Eingabe der Behörde selbst oder zu ihren Händen einer offenen und in vernünftiger Distanz sich befindlichen Poststelle oder Postagentur gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Die Möglichkeit, die Eingabe in einen
beliebigen Postbriefkasten im Beisein von Zeugen einzuwerfen, genügt nicht. Einerseits kann sich die Beschaffung von Zeugen als schwierig erweisen, andererseits unterliegen diese nicht dem Post- oder Amtsgeheimnis, womit der Betroffene seines Anspruchs auf Geheimhaltung verlustig ginge. Schliesslich wird die Aussage der Zeugen einer Beweiswürdigung unterzogen, deren Ausgang für den Betroffenen nicht voraussehbar ist.

1.3.3. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer sich der Schanzenpost in Bern oder der Hauptpost in Aarau hätte bedienen können, um die Berufung rechtzeitig einzureichen. Diese Poststellen befinden sich ausserhalb des Kantons Solothurn und sind 38 bzw. 56 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt. Diese Distanz kann nicht als angemessen angesehen werden. Die Gelegenheit, die Berufung am Pfingstmontag direkt beim Obergericht einzureichen, wurde im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt. Dem Beschwerdeführer war es somit nicht möglich, seine Berufung rechtzeitig und in angemessener Distanz von seinem Wohnort nachweislich einzureichen. Der angefochtene Beschluss erweist sich somit als überspitzt formalistisch. Er ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_730/2013
Date : 10. Dezember 2013
Published : 28. Dezember 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Nichteintreten auf eine Berufung wegen Verspätung (Fristablauf am Pfingstmontag)


Legislation register
BGG: 66  68
BV: 29
StPO: 90  399
BGE-register
130-V-177 • 135-I-6
Weitere Urteile ab 2000
1P.184/2001 • 1P.259/1996 • 1P.322/2006 • 1P.440/1992 • 1P.456/2006 • 1P.469/1999 • 1P.481/1994 • 6B_730/2013
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85 Nr. 217