Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 211/2009
Urteil vom 10. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch
D.________,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen.
Gegenstand
Akteneinsichtsverweigerung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, Einzelrichter.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafverfügungen vom 29. Mai 2009 büsste das Statthalteramt des Bezirkes Horgen A.________, B.________ und C.________ wegen Störung der öffentlichen Sicherheit durch Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und Art. 60 der Polizeiverordnung der Gemeinde Horgen, in Anwendung von Art. 61 der Polizeiverordnung und § 334 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO), mit je 800.-- Franken. Ausserdem auferlegte es ihnen Verfahrenskosten von je 1'238.-- Franken.
Am 9. Juni 2009 erhoben A.________, B.________ und C.________ Einsprachen gegen die Strafbefehle und verlangten deren gerichtliche Beurteilung. Mit gleicher Eingabe beschwerten sie sich zudem darüber, dass ihnen die Akteneinsicht verweigert worden sei.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 teilte das Statthalteramt dem Vertreter von A.________, B.________ und C.________, D.________, mit, sie gewähre gestützt auf § 17 StPO vorerst keine Akteneinsicht. Diese Verfügung erfolgte ohne Rechtsmittelbelehrung.
Mit Eingaben vom 19. und vom 21. Juni 2009 erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen die Verweigerung von Akteneinsicht.
Am 22. Juni 2009 teilten A.________, B.________ und C.________ dem Statthalteramt mit, dass sie gegen seine Verfügung vom 16. Juni 2009 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben hätten und ersuchten es, die zwischenzeitlich an sie ergangenen Vorladungen aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu sistieren.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 lehnte es das Statthalteramt ab, die Vorladungen zu sistieren und wies A.________, B.________ und C.________ daraufhin, dass gegen die Verweigerung von Akteneinsicht durch das Statthalteramt gemäss § 402 Ziff. 10 StPO der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zur Verfügung stehe. Diesem Rechtsmittel komme aufschiebende Wirkung nur zu, wenn die Rekursinstanz dies anordne.
Am 28. Juni 2009 zogen A.________, B.________ und C.________ die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurück mit der Begründung, sie hätten es wegen der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung versäumt, zunächst an die Sicherheitsdirektion zu rekurrieren.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 schrieb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab. Er setzte die Gerichtsgebühr auf 560.-- Franken fest und auferlegte sie A.________, B.________ und C.________ "unter subsidiärer Haftung füreinander zu je einem Drittel". In der Rechtsmittelbelehrung verwies er auf die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
B.
Mit Beschwerde "in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder Strafsachen" beantragen A.________, B.________ und C.________ im Wesentlichen, diese Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, soweit ihnen Kosten auferlegt worden seien. Ausserdem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Das Statthalteramt beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. A.________, B.________ und C.________ halten in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Statthalteramtes an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Abschreibungsbeschluss ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90
BGG). Strittig ist einzig, ob das Verwaltungsgericht nach § 13 i.V.m. § 70 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) befugt war, den Beschwerdeführern die Kosten des Abschreibungsbeschlusses aufzuerlegen, nachdem diese ihre irrtümlich beim sachlich unzuständigen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde zurückgezogen hatten. Es handelt sich mithin um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
BGG, auch wenn dem Streit die Frage des Akteneinsichtsrechts in einem Strafverfahren zu Grunde liegt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit gegeben. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer rügen Willkür im Sinn von Art. 9
BV und damit eine Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
BGG). Sie sind befugt, sich gegen die ihnen auferlegten Verfahrenskosten zu wehren (Art. 89 Abs. 1
BGG). Im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten herrscht kein Anwaltszwang (Art. 40 Abs. 1
BGG), weshalb es den Beschwerdeführern frei steht, sich durch eine nicht über das
Anwaltspatent verfügende Person vertreten zu lassen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Das Verwaltungsgericht war, wie sich aus seinem Entscheid ergibt, für die Behandlung der Beschwerde sachlich unzuständig. Es wäre nach § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 70 VRG verpflichtet gewesen, die Sache von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Zu einer Weiterleitung kam es indessen nicht. Die Beschwerdeführer zogen ihre Beschwerde unverzüglich zurück, nachdem ihnen vom Statthalteramt das zutreffende Rechtsmittel nachträglich mitgeteilt worden war. Das Verwaltungsgericht schrieb das Verfahren daraufhin als durch Rückzug erledigt ab, was jedenfalls nicht willkürlich ist, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer gleichzeitig einen entsprechenden Rekurs bei der Sicherheitsdirektion erhoben und ob dem Verwaltungsgericht dies bekannt war oder nicht.
2.2 Im zürcherischen Verwaltungsgerichtsverfahren gilt für die Verteilung der Gerichtskosten grundsätzlich das Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 70 VRG). Nach der Praxis gilt, wer ein Rechtsmittel zurückzieht, als unterliegende Partei, wobei bei der Kostenverlegung auch Billigkeitsüberlegungen zum Zuge kommen (Kölz/Bosshard/Röhl, Kommentar zum VRG, 2. A. Zürich 1999, N. 16 zu § 13).
2.3 Das Statthalteramt hat seine Verfügungen vom 4. und vom 16. Juni 2009 entgegen seiner in § 188 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) verankerten Verpflichtung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und damit eine wichtige Verfahrensregel verletzt. Aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung darf der betroffenen Partei nach Treu und Glauben grundsätzlich kein Nachteil entstehen, es sei denn, dass zulässige Rechtsmittel ergäbe sich ohne Weiteres aus dem Gesetz (BGE 129 I 151 nicht publ. E. 2; 122 IV 344 E. 4 f.). Für die Beschwerdeführer, die wie ihr Vertreter augenscheinlich alles juristische Laien sind, war die Wahl des richtigen Rechtsmittels keineswegs offenkundig, dass sie gegen die Akteneinsichtsverweigerung in einem Strafverfahren an eine Verwaltungsbehörde rekurrieren müssten, lag für sie jedenfalls nicht auf der Hand. Unter diesen Umständen erscheint es krass unbillig und damit willkürlich, dass das Verwaltungsgericht ihnen die Abschreibungsgebühren auferlegte, zumal sie die Beschwerde unverzüglich zurückzogen, als sie vom Statthalteramt nachträglich auf ihren Irrtum aufmerksam gemacht worden waren. Die Rüge ist begründet.
3.
Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit den Beschwerdeführern Kosten auferlegt wurden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben sie nicht, da sie nicht anwaltlich vertreten waren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2009 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Statthalteramt des Bezirkes Horgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Störi
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 211/2009
Urteil vom 10. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch
D.________,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen.
Gegenstand
Akteneinsichtsverweigerung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, Einzelrichter.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafverfügungen vom 29. Mai 2009 büsste das Statthalteramt des Bezirkes Horgen A.________, B.________ und C.________ wegen Störung der öffentlichen Sicherheit durch Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und Art. 60 der Polizeiverordnung der Gemeinde Horgen, in Anwendung von Art. 61 der Polizeiverordnung und § 334 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO), mit je 800.-- Franken. Ausserdem auferlegte es ihnen Verfahrenskosten von je 1'238.-- Franken.
Am 9. Juni 2009 erhoben A.________, B.________ und C.________ Einsprachen gegen die Strafbefehle und verlangten deren gerichtliche Beurteilung. Mit gleicher Eingabe beschwerten sie sich zudem darüber, dass ihnen die Akteneinsicht verweigert worden sei.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 teilte das Statthalteramt dem Vertreter von A.________, B.________ und C.________, D.________, mit, sie gewähre gestützt auf § 17 StPO vorerst keine Akteneinsicht. Diese Verfügung erfolgte ohne Rechtsmittelbelehrung.
Mit Eingaben vom 19. und vom 21. Juni 2009 erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen die Verweigerung von Akteneinsicht.
Am 22. Juni 2009 teilten A.________, B.________ und C.________ dem Statthalteramt mit, dass sie gegen seine Verfügung vom 16. Juni 2009 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben hätten und ersuchten es, die zwischenzeitlich an sie ergangenen Vorladungen aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu sistieren.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 lehnte es das Statthalteramt ab, die Vorladungen zu sistieren und wies A.________, B.________ und C.________ daraufhin, dass gegen die Verweigerung von Akteneinsicht durch das Statthalteramt gemäss § 402 Ziff. 10 StPO der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zur Verfügung stehe. Diesem Rechtsmittel komme aufschiebende Wirkung nur zu, wenn die Rekursinstanz dies anordne.
Am 28. Juni 2009 zogen A.________, B.________ und C.________ die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurück mit der Begründung, sie hätten es wegen der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung versäumt, zunächst an die Sicherheitsdirektion zu rekurrieren.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 schrieb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab. Er setzte die Gerichtsgebühr auf 560.-- Franken fest und auferlegte sie A.________, B.________ und C.________ "unter subsidiärer Haftung füreinander zu je einem Drittel". In der Rechtsmittelbelehrung verwies er auf die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
B.
Mit Beschwerde "in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder Strafsachen" beantragen A.________, B.________ und C.________ im Wesentlichen, diese Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, soweit ihnen Kosten auferlegt worden seien. Ausserdem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Das Statthalteramt beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. A.________, B.________ und C.________ halten in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Statthalteramtes an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Abschreibungsbeschluss ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen |
||||||
| In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. | ||||||
| Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| [1] SR 935.61 | ||||||
Anwaltspatent verfügende Person vertreten zu lassen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Das Verwaltungsgericht war, wie sich aus seinem Entscheid ergibt, für die Behandlung der Beschwerde sachlich unzuständig. Es wäre nach § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 70 VRG verpflichtet gewesen, die Sache von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Zu einer Weiterleitung kam es indessen nicht. Die Beschwerdeführer zogen ihre Beschwerde unverzüglich zurück, nachdem ihnen vom Statthalteramt das zutreffende Rechtsmittel nachträglich mitgeteilt worden war. Das Verwaltungsgericht schrieb das Verfahren daraufhin als durch Rückzug erledigt ab, was jedenfalls nicht willkürlich ist, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer gleichzeitig einen entsprechenden Rekurs bei der Sicherheitsdirektion erhoben und ob dem Verwaltungsgericht dies bekannt war oder nicht.
2.2 Im zürcherischen Verwaltungsgerichtsverfahren gilt für die Verteilung der Gerichtskosten grundsätzlich das Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 70 VRG). Nach der Praxis gilt, wer ein Rechtsmittel zurückzieht, als unterliegende Partei, wobei bei der Kostenverlegung auch Billigkeitsüberlegungen zum Zuge kommen (Kölz/Bosshard/Röhl, Kommentar zum VRG, 2. A. Zürich 1999, N. 16 zu § 13).
2.3 Das Statthalteramt hat seine Verfügungen vom 4. und vom 16. Juni 2009 entgegen seiner in § 188 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) verankerten Verpflichtung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und damit eine wichtige Verfahrensregel verletzt. Aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung darf der betroffenen Partei nach Treu und Glauben grundsätzlich kein Nachteil entstehen, es sei denn, dass zulässige Rechtsmittel ergäbe sich ohne Weiteres aus dem Gesetz (BGE 129 I 151 nicht publ. E. 2; 122 IV 344 E. 4 f.). Für die Beschwerdeführer, die wie ihr Vertreter augenscheinlich alles juristische Laien sind, war die Wahl des richtigen Rechtsmittels keineswegs offenkundig, dass sie gegen die Akteneinsichtsverweigerung in einem Strafverfahren an eine Verwaltungsbehörde rekurrieren müssten, lag für sie jedenfalls nicht auf der Hand. Unter diesen Umständen erscheint es krass unbillig und damit willkürlich, dass das Verwaltungsgericht ihnen die Abschreibungsgebühren auferlegte, zumal sie die Beschwerde unverzüglich zurückzogen, als sie vom Statthalteramt nachträglich auf ihren Irrtum aufmerksam gemacht worden waren. Die Rüge ist begründet.
3.
Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit den Beschwerdeführern Kosten auferlegt wurden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2009 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Statthalteramt des Bezirkes Horgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Störi