Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 356/2008

Urteil vom 10. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfons Frei,
Adlermatte 17, 6130 Willisau,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 19. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1981 geborene A.________ absolvierte bei der Firma Q.________ AG die Lehre als LKW-Monteur und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 12. Oktober 1999 stürzte er mit dem Motorrad, worauf er bis 22. Oktober 1999 im Zentrum P.________ hospitalisiert war; hier wurde er am 13. Oktober 1999 operiert (dorsale Spondylodese L1-L2). Das Zentrum P.________ stellte im Austrittsbericht vom 2. November 1999 folgende Diagnosen: LWK1-Bodenplattenfraktur mit Listhesis, keine neurologischen Ausfälle, MCP Fraktur IV basisnah links, Kontusion Abdomen, Thoraxkontusion rechts mit Pleuraerguss. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Ab 21. Februar 2000 arbeitete der Versicherte im Lehrbetrieb bei einer Arbeitsfähigkeit von 33 1/3 % halbtags ohne Heben von Lasten und Arbeiten an Lastwagen. Ende Juli 2000 schloss er die Lehre erfolgreich ab. Am 3. Mai 2001 wurde im Zentrum P.________ die operative Metallentfernung des Wirbelsäulenimplantats L1-L2 vorgenommen. Im Bericht vom 13. Juni 2002 diagnostizierte dieses ein chronisch persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Vom 7. Mai bis 2. Juli 2003 war der Versicherte in der Klinik X.________
hospitalisiert. Im September/Oktober 2003 fand eine Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle, BEFAS, statt. Am 20. August 2004 wurde in der Klinik Y.________ eine Diskographie auf Höhe der Bandscheibe L2/L3 und L3/L4 durchgeführt und gestützt hierauf eine weitere chirurgische Intervention verworfen; empfohlen wurde Physiotherapie. Eine Phasen-Skelettszintigraphie der LWS im Spital Z.________ vom 28. Oktober 2004 ergab einen unauffälligen Befund. Am 16. Februar 2005 nahm der Kreisarzt Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, eine Abschlussuntersuchung des Versicherten vor. Mit Verfügung vom 24. August 2005 sprach ihm die SUVA für die Folgen des Unfalls vom 12. Oktober 1999 ab 1. Juli 2005 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu, wogegen er Einsprache erhob. Am 2. März 2006 erstattete das Zentrum P.________ einen Bericht. Mit Entscheid vom 1. Mai 2006 wies die SUVA die Einsprache nach Beizug einer Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 22. März 2006 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 19. März 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung, zur Wiederaufnahme der Heilbehandlung und zur neuen Festsetzung der Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen. Er legt neu diverse Akten auf.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf Heilbehandlung, Invalidenrente und Integritätsentschädigung (vgl. Art. 10
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
, Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
und Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG). Letztinstanzlich legt der Versicherte neu folgende Berichte auf: des Dr. phil. W.________, Psychotherapie FSP, vom 6. Dezember 2007 sowie 29. Februar und 25. April 2008, der Frau S.________, Praxisgemeinschaft für manuelle Therapie und Naturmedizin, vom 7. April 2008, des Hausarztes Dr. med. R.________, Arzt für Allg. Medizin FMH, vom 18. April 2008. Da der Versicherte wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen (E. 4.2 hienach) aus diesen Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, kann offenbleiben, ob vor Bundesgericht neu eingereichte Beweismittel im Rahmen der Kognition nach Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
bzw. Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG (Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung) unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG bilden (vgl. Urteil 8C 253/2008 vom 16. Oktober 2008, E. 5.4 mit Hinweis).

3.
3.1 Der Kreisarzt Dr. med. B.________ gab im Bericht vom 16. Februar 2005 an, als Unfallfolgen seien Restbeschwerden im oberen LWS-Bereich bei Zwangshaltung und beim Lastenheben wahrscheinlich bleibend, auch abhängig vom muskulären Status. Möglicherweise bestehe ein etwas erhöhtes Arthroserisiko im Segment L1/2. Andere sicher bleibende Nachteile seien nicht ersichtlich, auch nicht an der linken Hand. Dem Versicherten seien Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die LWS sowie in ungünstiger Körper- und in Zwangshaltung, wie z.B. vornübergeneigte oder gebückte Haltung, nicht mehr zumutbar. Beim Lastentragen sei eine Gewichtslimite von 15-20 kg gegeben. Günstig seien Wechselbelastungen. Andere Einschränkungen, insbesondere zeitlicher Art, bestünden nicht. Den Integritätsschaden schätze er auf 5 %.

3.2 Der Hausarzt Dr. med. R.________ gab im Bericht vom 10. Dezember 2005 an, seit 16. Februar 2005 hätten sich die Beschwerden des Versicherten eher verschlechtert als verbessert. Er sei nach wie vor nur zu 25 % arbeitsfähig. Er schlage eine Behandlung im Zentrum P.________ vor.

3.3 Auf Anraten des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 13. Januar 2006 fand eine Abklärung im Zentrum P.________ statt, das im Bericht vom 2. März 2006 folgende Diagnosen stellte: Kreuzschmerz bei vor allem Morbus Baastrup bei Status nach Spondylodese wegen L1-Bodenplattenfraktur mit Listhesis im Oktober 1999 und Metallentfernung im April (recte Mai) 2001 (ICD-10: M54.5) sowie Hypermobilitäts-Syndrom (ICD-10: M35.7). Es liege ein chronifizierter Rückenschmerz vor. Der eigentliche Hauptschmerzort liege unterhalb der alten Verletzungsstelle (auf L1); die Region in Höhe L1 sei bei der Untersuchung schmerzfrei. Das einzige reproduzierbare schmerzverstärkende Manöver sei eine forcierte Reklination der LWS in Bauchlage. Beim Versicherten bestehe ein hypermobiler Habitus. Bei gutem muskulärem Trainingszustand sei diese aber klinisch asymptomatisch. Auffällig sei lediglich die verstärkte Lordose, die möglicherweise zu einer vermehrten Facettenbelastung und einem Kontaktphänomen der Dornfortsätze im lumbosakralen Übergang (Baastrup-Phänomen) führe. Möglicherweise sei diese Fehlhaltung mit verstärkter Lordose für den lumbalen Schmerz auslösend. Darüber hinaus sei zu vermuten, dass weitere schmerzmodulierende Faktoren an der
Aufrechterhaltung und Verstärkung des Schmerzes teilnähmen. So sei z.B. der ausstehende SUVA-Entscheid sicherlich ein Faktor, der den Fokus auf die Schmerzempfindung lenke. Aus der Auswertung des Teiles Depression des Hospital Anxiety and Depression Scale (HADS) resultiere ein Punktwert von 11, der das Vorliegen einer klinischen Depression wahrscheinlich mache. Zur Erweiterung der Diagnostik seien Termine bei der Physiotherapeutin und dem Psychologen der Schmerzklinik veranlasst worden. Hieraus ergäben sich eventuell weitere therapeutische Ansätze. Aktuell arbeite der Versicherte weiterhin im Rahmen des elterlichen Betriebes. Eine Vollzeit-Berufstätigkeit sei ihm wegen der Schmerzen nicht möglich; durch die relativ selbstständige Arbeitsstellung sei eine Einteilung der Arbeit möglich. Am 3. April 2006 verordnete das Zentrum P.________ wegen dem Kreuzschmerz des Versicherten Physiotherapie.

3.4 Der Kreisarzt Dr. med. B.________ legte in der Akten-Stellungnahme vom 22. März 2006 unter Bezugnahme auf den Bericht des Zentrums P.________ vom 2. März 2006 dar, anhand des letzten Berichts seien der Unfallfolgen wegen keine weiteren Behandlungen medizinisch indiziert. Zur Frage "Falls ja, kann dadurch der Gesundheitszustand wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden (Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG)" gab er an, dies bleibe offen. Unter der Rubrik "Falls nicht, bitte begründen" gab er an, eventuell sei er zu kontaktieren (UM vorlegen).

3.5 Vorinstanzlich legte der Versicherte einen Bericht des Prof. Dr. med. G.________, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik Y.________, vom 19. September 2006 auf. Dieser diagnostizierte Restbeschwerden bei Status nach LWK1-Fraktur. Es bestehe ein erhebliches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre oder neurologische Ausfälle bei Status nach LWK1-Fraktur und Stabilisierung mit anschliessender Metallentfernung. Der zeitliche Ablauf spreche nicht zwingend gegen eine posttraumatische Genese, auch wenn ein Fenster von zwei Jahren von weitgehender Schmerzfreiheit vorhanden sei. Anderseits fehle ein eigentliches organisches Substrat für die Erklärung der Beschwerden, abgesehen von der Tatsache, dass ein Zustand nach Spondylodese bestehe. In dieser Situation scheine eine gewisse Einsatzfähigkeit des kräftigen Versicherten als gerechtfertigt. Offenbar seien längere Gehstrecken ohne körperliche Arbeit ohne weiteres realisierbar, wobei auf der anderen Seite Bücken und Sitzen für mehr als 1,5 Stunden kaum realisierbar seien. Eine geeignete Tätigkeit würde demnach vorwiegend einer Botentätigkeit entsprechen. Eine 25%ige Arbeitsfähigkeit scheine eher als niedrig eingestuft, anderseits sei eine verminderte Zumutbarkeit für körperliche Arbeit
durchaus glaubhaft und scheine gegeben. Der Versicherte scheine sich nach Verselbstständigung zusammen mit seinem Bruder einen eigenen Betrieb aufgebaut zu haben, in dem eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit bei eigener Wahl der Tätigkeit zumutbar sein dürfte.

4.
4.1 Die SUVA führte im Einspracheentscheid vom 1. Mai 2006 aus, der Versicherte leide an einem thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndrom bzw. an Rückenschmerzen. Hierfür sprach sie ihm gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2005, wonach der Versicherte in leidensangepasster Tätigkeit zeitlich voll arbeitsfähig sei (E. 3.1 hievor), ab 1. Juli 2005 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu, was die Vorinstanz bestätigt hat. Letztere führte weiter aus, der vom Versicherten bei ihr aufgelegte Bericht des Prof. Dr. med. G.________ vom 19. September 2006 vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ausserdem sei der SUVA beizupflichten, dass das von Prof. Dr. med. G.________ neu diagnostizierte Lumbovertebralsyndrom nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sei.

4.2 Auf Grund der Akten kann nicht gesagt werden, das im Bericht des Zentrums P.________ vom 2. März 2006 (E. 3.3 hievor) und im Bericht des Prof. Dr. med. G.________ vom 19. September 2006 (E. 3.5 hievor) festgestellte Rücken-Schmerzsyndrom in dem beim Unfall vom 12. Oktober 1999 verletzten Bereich LWK1 sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Denn immerhin haben SUVA und Vorinstanz im Rahmen der erfolgten Leistungszusprechung (E. 4.1 hievor) die natürliche Kausalität (hierzu vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis) zwischen den in diesem Bereich bestehenden Rückenbeschwerden und dem Unfall anerkannt. Indessen enthalten die Berichte des Zentrums P.________ vom 2. März 2006 und des Prof. Dr. med. G.________ vom 19. September 2006 zur Frage der Unfallkausalität der darin festgestellten Rückenproblematik und der daraus resultierenden Arbeits(un)fähigkeit nicht rechtsgenügliche Angaben. Die Feststellungen des Zentrums P.________ im Rahmen der Rubrik Sozialanamnese, eine Vollzeit-Berufstätigkeit sei dem Versicherten wegen den Schmerzen nicht möglich (E. 3.3 hievor), sowie des Prof. Dr. med. G.________, der zeitliche Ablauf spreche nicht zwingend gegen eine posttraumatische Genese und der Versicherte dürfte bei
eigener Wahl der Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein (E. 3.5 hievor), sind nicht hinreichend.
Unter den gegebenen Umständen kann in somatischer Hinsicht aber auch nicht unbesehen auf den Bericht des Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2005 abgestellt werden, zumal die Verhältnisse bis zum Einspracheentscheid vom 1. Mai 2006 massgebend sind und der Bericht des Prof. Dr. med. G.________ vom 19. September 2006 geeignet ist, die Beurteilung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beeinflussen (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 121 V 362 E. 1b S. 366). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die SUVA aus der Akten-Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 22. März 2006, zumal sie ohne zusätzliche Untersuchung des Versicherten erfolgte, nicht konsistent ist und darin eventuell die Vorlage der Sache an die SUVA-Abteilung Unfallmedizin verlangt wurde (E. 3.4 hievor), was in der Folge nicht stattfand.
Weiter bemängelt der Versicherte - wie schon vorinstanzlich - zu Recht, dass SUVA und Vorinstanz keine Abklärungen zu der im Bericht des Zentrums P.________ vom 2. März 2006 festgestellten psychischen Problematik (E. 3.3 hievor) und deren allfälliger natürlicher sowie adäquater Unfallkausalität (vgl. hierzu BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116 mit Hinweisen) vornahmen und hierzu auch nicht Stellung bezogen.
Nach dem Gesagten fehlen rechtsgenügliche Feststellungen zur Frage, inwieweit die Arbeitsfähigkeit und die Integrität des Versicherten als Folge des Unfalls vom 12. Oktober 1999 beeinträchtigt sind. Damit wurde der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.) verletzt. Die SUVA hat demnach die erforderlichen Abklärungen in somatischer und psychischer Hinsicht durchzuführen und danach über den Leistungsanspruch neu zu befinden. Falls die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass über den 1. Juli 2005 hinaus ärztliche Behandlung nötig war, von deren Fortsetzung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte (vgl. E. 3.3. hievor in fine), war die Zusprechung der Invalidenrente und Integritätsentschädigung verfrüht (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
, Art. 24 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.).

5.
Über das vom Versicherten trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen; vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) kann erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung der Arbeits(un)- fähigkeit befunden werden. Er macht geltend, die Vorinstanz habe nicht erwogen, weshalb das Invalideneinkommen nach der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA und nicht nach dem Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der SUVA nicht vorgeschrieben werden kann, welche dieser Berechnungsmethoden sie heranzuziehen hat (BGE 129 V 472 ff.; Urteil 8C 321/2007 vom 6. Mai 2008, E. 8.2.1 mit Hinweis). Der Versicherte bringt weiter vor, auf Grund seiner Behinderungen müsse bei Heranziehung von DAP-Löhnen nicht auf den Durchschnitts-, sondern auf den Minimallohn abgestellt werden. Hiezu ist Folgendes festzuhalten: Wenn ein DAP-Profil mit einem Lohnband versehen ist, ist für die betreffende, dem Zumutbarkeitsprofil der versicherten Person entsprechende Tätigkeit grundsätzlich der Minimal- oder der Maximallohn erreichbar, je nach weiteren zu berücksichtigenden Umständen wie Alter, Anzahl Dienstjahre usw. Praxisgemäss wird in diesen Fällen
der Durchschnittswert beigezogen (vgl. Urteil 8C 72/2008 vom 26. Juni 2008, E. 5.2 mit Hinweisen). Schliesslich wendet der Versicherte ein, es sei zu entscheiden, in welcher Entfernung vom Wohnort ein DAP-Arbeitsplatz zumutbar sei. Diese Frage kann indessen nicht generell im Voraus beantwortet werden, sondern ist nach den gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen der versicherten Person sowie ihrer Schadenminderungspflicht zu beurteilen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129, 113 V 22 E. 4a f. S. 28; Urteil I 325/02 vom 30. Januar 2004, E. 2.2); hierzu wird sich die SUVA nach Ermittlung der Arbeits(un)fähigkeit zu äussern haben.

6.
Die unterliegende SUVA hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. März 2008 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Mai 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_356/2008
Date : 10. Dezember 2008
Published : 28. Dezember 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 16  43  61
BGG: 66  68  95  96  97  99  105  106
UVG: 10  18  19  21  24
BGE-register
113-V-22 • 121-V-362 • 129-V-167 • 129-V-472 • 130-III-136 • 130-V-64 • 134-V-109
Weitere Urteile ab 2000
8C_253/2008 • 8C_321/2007 • 8C_356/2008 • 8C_72/2008 • I_325/02
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