Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 694/2007

Urteil vom 10. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55,
8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. August 2007.

Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene D.________ meldete sich im Februar 2005 bei der Invalidenversicherung an und beantragte u.a. eine Rente. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. November 2005 den Anspruch der Gesuchstellerin auf eine Invalidenrente, was sie mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 bestätigte.
B.
Die Beschwerde der D.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. August 2007 ab.
C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 23. August 2007 sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab Januar 2005 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen oder es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen neu entscheide.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) einen Invaliditätsgrad von 34 % ermittelt, was keinen Anspruch auf eine Rente ergibt (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Das Invalideneinkommen hat es auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE 04) bestimmt (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und BGE 124 V 321). Dabei ist die Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit entsprechend dem Gutachten des Spitals X.________ vom 28. April 2005 mit Bericht vom 17. März 2005 zur Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit ausgegangen.
3.
In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seien ungenügend abgeklärt. Weder sei die psychiatrische Diagnose gesichert noch die Dauerhaftigkeit der psychischen Beeinträchtigungen fachärztlich beurteilt.
3.1 Nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Gemäss Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest [Untersuchungsgrundsatz: BGE 125 V 193 E. 2 S. 195]; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen (Urteil I 281/06 vom 24. Juli 2006 E. 3.2.1). Gelangt die Verwaltung oder das Sozialversicherungsgericht zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten. In dieser antizipierten Beweiswürdigung kann keine Gehörsverletzung und auch kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz erblickt werden (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S.
162; Urteile I 46/07 vom 29. Oktober 2007 E. 3.3, I 801/06 vom 5. Oktober 2007 E. 6.2.1 und I 106/07 vom 24. Juli 2007 E. 4.1).

Ob die Akten die abschliessende Prüfung der streitigen Fragen erlauben, beurteilt sich aufgrund des vorinstanzlich festgestellten, soweit offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhend entsprechend berichtigten Sachverhalts. Die Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle oder das kantonale Versicherungsgericht stellt eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG dar (Urteil 9C 188/2007 vom 25. Juni 2007 E. 1).
3.2 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und erlauben die Akten die zuverlässige Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit von 75 % aus rheumatologischer Sicht zusätzlich psychisch bedingt eingeschränkt ist. Die Vorinstanz hat erwogen, der seit März 2005 behandelnde Arzt Dr. med. A.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Bericht vom 29. August 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorge, Ängste) nach ICD-10 F43.23 genannt. Eine Anpassungsstörung dauere in der Regel nicht lange Zeit (nicht mehr als sechs Monate) an, weshalb es sich dabei grundsätzlich nicht um eine schwere invalidisierende Störung handle. Dies treffe auch hier zu, sei doch seit der Diagnosestellung im März 2005 bis zum Zeitpunkt des Berichts vom 29. August 2005 noch kein halbes Jahr vergangen. Auch in den späteren Berichten des Dr. med. A.________ fänden sich keine Anhaltspunkte für ein Andauern der Störung. Diese weise auch nicht ausnahmsweise eine besondere Schwere auf, welche bei objektiver Betrachtung die erwerbliche Verwertung der aus rheumatologischer Sicht noch bestehenden
Arbeitsfähigkeit als unzumutbar erscheinen liesse. Es bestehe daher keine Veranlassung für eine ergänzende psychiatrische Untersuchung. Was die im Gutachten des Spitals X.________ vom 28. April 2005 erwähnte Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung (recte: Schmerzverarbeitungsstörung) betreffe, sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) zu vermuten, dass eine solche oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden wäre.
3.3 Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, insbesondere zur Schwere der Anpassungsstörung, sind als solche nicht offensichtlich unrichtig. Damit ist aber nicht gleichzeitig auch gesagt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig festgestellt:
3.3.1 Bei Störungen aus dem psychosomatischen Formenkreis ist in der Regel eine psychiatrische Expertise einzuholen (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353). Für ein solches Vorgehen spricht vorliegend bereits der Umstand, dass im rheumatologischen Gutachten vom 28. April 2005, welchem die Vorinstanz - zu Recht - vollen Beweiswert zuerkannt hat, ausdrücklich festgehalten wurde, dass bei der Verdachtsdiagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung eine psychiatrische Begutachtung sinnvoll sei; eine zusätzliche Verstärkung der durch den organischen Befund erklärbaren Symptomatik durch psychische/psychiatrische Pathologien könne nicht beurteilt werden, dazu bedürfe es einer fachspezifischen Begutachtung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass schon im Bericht vom 21. Oktober 2004 über die ärztliche, physiotherapeutische, ergotherapeutische und psychologische Abklärung im Rahmen der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde im Spital X.________ neben einem beidseitigen chronischen zervikospondylogenen sowie einem linksbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom die volle Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt worden war.
3.3.2 Im Weitern spielt die auf die medizinische Empirie gestützte Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff. in fine), erst, wenn die psychiatrisch relevanten Verhältnisse im Wesentlichen geklärt sind. Dies trifft bei der gegebenen Aktenlage nicht zu. Der auf die erwähnte Vermutung gestützte rechtliche Schluss des kantonalen Gerichts, die Schmerzverarbeitungsstörung habe nicht invalidisierenden Charakter (Urteil 9C 255/2007 vom 9. August 2007 E. 3.2), wird einzig durch die Annahme getragen, die Anpassungsstörung stelle keine schwere, die Arbeitsfähigkeit von 75 % aus rheumatologischer Sicht zusätzlich einschränkende Störung dar. Indessen sind auch die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung hinsichtlich Schweregrad/ Dauer ungeklärt, und es ist diagnostisch völlig offen, ob dieses oder ein anderes vergleichbares psychisches Leiden vorliegt. Wie dargelegt, war schon anlässlich der Abklärung im Rahmen der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde im Spital X.________ im Oktober 2004 eine Schmerzverabeitungsstörung
in Zusammenhang mit Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände diagnostiziert worden. Sodann kann weder aus dem Arztzeugnis vom 10. November 2005 noch dem Arztbericht vom 1. Dezember 2005 des Dr. med. A.________ zuhanden der «Zürich» herausgelesen werden, dass die Störung spätestens damals abgeklungen war oder zumindest keine Auswirkungen (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Der behandelnde Psychiater und Psychotherapeut äusserte sich jedenfalls nicht in diesem Sinne. Gegenteils hielt er im Arztzeugnis vom 10. November 2005 fest, trotz der Behandlung sei der psychische Zustand beeinträchtigt durch die Schmerzen. Im Arztbericht vom 1. Dezember 2005 hielt er fest, die Schmerzen im Nackenbereich und im ganzen Körper hätten sich seit dem Bericht vom 29. August 2005 an die IV-Stelle verschlechtert.
3.4 Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt somit in psychiatrischer Hinsicht nicht vollständig abgeklärt. Im Sinne des Vorstehenden wird die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben. Dieses hat sich zur Frage zu äussern, ob der Beschwerdeführerin willensmässig zumutbar ist, trotz der Schmerzen im Rahmen der aus rheumatologischer Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit von 75 % erwerbstätig zu sein. Dabei wird der psychiatrische Experte die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und damit vergleichbarer Störungen (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) sowie zur Bedeutung psychosozialer und soziokultureller Faktoren im Kontext psychischer Leiden (BGE 127 V 294 und Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2) zu berücksichtigen haben. Danach wird die IV-Stelle über den Anspruch eine Rente oder gegebenenfalls andere Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, neu verfügen.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteieintschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2007 und der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente, neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 10. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_694/2007
Date : 10. Dezember 2007
Published : 28. Dezember 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 66  68  95  97  105
IVG: 1  28
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