Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 13/04
Urteil vom 10. Dezember 2004
IV. Kammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8024 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
G.________, 1951, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen
(Entscheid vom 26. November 2003)
Sachverhalt:
A.
G.________, geb. 1951, war bei der Versicherung X.________ als Aussendienstmitarbeiter tätig, als er am 14. Januar 2000 bei einer Auffahrkollision laut Zeugnis des erstbehandelnden Arztes ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt (Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 19. Januar 2000; Arztzeugnis des Dr. med. W.________ vom 22. Januar 2000). Die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) anerkannte in ihrer Eigenschaft als obligatorischer Unfallversicherer ihre Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder auf der Grundlage einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Mit Verfügung vom 27. Juni 2002 eröffnete sie G.________, gestützt auf die laut Mitteilung der Organe der Invalidenversicherung rückwirkend ab Januar 2001 zugesprochene ganze Invalidenrente resultiere zum 31. Mai 2002 eine Überentschädigung in Höhe von Fr. 25'132.20; weiter werde das Taggeld ab 1. Juni 2002 neu auf Fr. 110.10 (statt wie bisher Fr. 154.55) gekürzt. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Einsprache hob die Helsana die Verfügung vom 27. Juni 2002 im Überentschädigungspunkt auf, während sie die Neufestsetzung des Taggeldes bestätigte (Einspracheentscheid vom 12. August 2002).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und hob den Einspracheentscheid sowie die Verfügung vom 27. Juni 2002 auf (Entscheid vom 26. November 2003).
C.
Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
G.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit reicht keine Vernehmlassung ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Bundesrecht verletzte (Art. 104 lit. a
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2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist zu Recht allseits unstrittig, dass Taggeldleistungen über den 31. Mai 2002 hinaus erbracht wurden, weil gemäss Einspracheentscheid vom 12. August 2002 die auf den 23. April 2001 verfügte Einstellung der vorübergehenden Geldleistungen auf Einsprache hin am 20. Juli 2001 aufgehoben worden war.
2.2 Treffen Taggelder der Unfallversicherung mit einer Rente der Invalidenversicherung zusammen, beginnt die für die Globalrechnung (BGE 117 V 394) nach aArt. 40
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Beschwerdeführerin verfügte Taggeldkürzung ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig und der kantonale Entscheid zu bestätigen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Helsana Versicherungen AG haben dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 10. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: