Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 116/03

Urteil vom 10. November 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Y.________,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 6. Januar 2003)

Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene S.________ führt als Landwirt einen eigenen Betrieb. Von 1981 bis Ende September 1999 war er im Nebenerwerb als Hilfsmonteur im Freileitungs- und Kabelbau tätig. Am 22. November 1999 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Bern holte beim Hausarzt Dr. M.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin einen Arztbericht (vom 26. November 1999) und bei der Firma E.________ AG, einen Arbeitgeberbericht (vom 16. Dezember 1999) ein. Gestützt auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft des IV-Landwirtschaftsexperten (vom 24. März 2000/10. August 2000) sowie den Bericht des IV-Berufsberaters (vom 25. Mai 2000) stellte die IV-Stelle S.________ mit Vorbescheid vom 23. August 2000 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Der von S.________ zu seiner Vertretung berufene Rechtsdienst für Behinderte legte den Bericht des behandelnden Arztes Dr. F.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 18. Dezember 2000 ein, worauf die IV-Stelle die Abklärung und Begutachtung des Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals X.________ veranlasste. Laut dem Gutachten der MEDAS vom 25. Februar 2002 war dem Versicherten im Prinzip eine
leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Bei einer Weiterbewirtschaftung seines Betriebes war ihm ein angepasster Nebenerwerb zu 50 % zumutbar. Mit Verfügung vom 12. April 2002 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Verweis auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft und das MEDAS-Gutachten ab, weil bei einer Erwerbseinbusse von 28 % der erforderliche Invaliditätsgrad nicht vorliege.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Januar 2003 ab, weil dem Versicherten ein Berufswechsel und die Ausübung einer vollzeitigen leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juni 2000 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass es ihm nicht zuzumuten sei, auf die Tätigkeit als Landwirt zu verzichten, dass er aber neben dieser Beschäftigung höchstens während rund zwei Stunden pro Tag einem Nebenverdienst nachgehen könne. Insgesamt erleide er so einen Erwerbsausfall von über 50 %.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtsätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Voraussetzungen, den Umfang und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und Abs. 1bis IVG, Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie die Rechtsprechung zum ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsverfahren (BGE 104 V 136 ff.), zur Aufgabe des Arztes und des Berufsberaters im Verfahren der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; siehe auch BGE 125 V 261 Erw. 4) und zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 117 V 278 Erw. 2b, 400; 113 V 28 Erw. 4a je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Invalidität auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommen zu berechnen ist, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (ZAK 1964 S. 301). Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Anschauungen anderseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise
massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt (BGE 109 V 25 Erw. 3c; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 202).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2000 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist zu klären, ob der Festsetzung des Invalideneinkommens die bisherige, teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Landwirt zu Grunde zu legen ist. Nach der Rechtsprechung hat unter bestimmten Voraussetzungen auch ein selbstständig erwerbender Landwirt aus der Sicht der Invalidenversicherung auf Grund der Schadenminderungspflicht seinen Hof aufzugeben (ZAK 1983 S. 256, 1968 S. 473; Urteil Q. vom 18. Februar 2002, I 287/00, Erw. 3a mit Hinweisen). Auf Grund der einem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a) kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S. 256; Urteil F. vom 12. September 2001, I 145/01, Erw. 2b mit Hinweisen).
3.2 Im MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2002 wurde von einer "aufgezwungenen Aufgabe des Bauernhofes" abgeraten, weil dies zu einer Abnahme der Motivation und entsprechend zu einer Einbusse der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers führen würde. Der Hausarzt Dr. F.________ vertrat in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 17. Oktober 2002 die Meinung, dem Beschwerdeführer sei eine "Umschulung in einen neuen Beruf unzumutbar". Für beide ärztlichen Stellungnahmen war vor allem die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, einen Berufswechsel ins Auge zu fassen, ausschlaggebend. Zumindest im MEDAS-Gutachten ist aber eine dem Leiden angepasste Tätigkeit als "prinzipiell" zu 100 % zumutbar bezeichnet worden. Bereits Dr. U.________ Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sprach in seinem Bericht vom 16. August 1999 von einer möglichen beruflichen Neuorientierung. Dr. F.________ wies in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 18. Dezember 2000 darauf hin, dass die schweren landwirtschaftlichen Arbeiten für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Belastung darstellten, weshalb er damals nur eine "getrübte" Prognose stellen konnte. Auch nach dem MEDAS-Gutachten ist die Tätigkeit in der Landwirtschaft
für den Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nur bedingt geeignet. Eine solche wurde lediglich im Umfang von 50 % als zumutbar erachtet, während andere, dem Leiden angepasste Beschäftigungen als zu 100 % zumutbar bezeichnet wurden. Insbesondere die durch das Leiden bedingte Beschränkung des Hebens und Tragens auf Lasten bis maximal 15 Kilogramm dürfte sich bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auswirken, beziehungsweise nicht durchgehend eingehalten werden können. Demnach sprechen aus medizinischer Sicht somatische Gründe eher für eine Aufgabe der belastenden landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Gründe gegen einen Berufswechsel sind hauptsächlich im psychischen Bereich anzusiedeln.
3.3 Es ist durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer ausserordentlich stark mit dem bereits von den Eltern geführten Hof verbunden ist. Dies macht die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes aber nicht ohne weiteres unzumutbar, weil bei der Frage der Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit und damit je nachdem eines Berufswechsels eine objektive Betrachtungsweise Platz greift (vgl. Erw. 2 hievor). Allerdings wurde ärztlicherseits festgestellt, die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer aus psychischen Gründen insofern nicht zumutbar, als dadurch die Motivation und die Leistungsbereitschaft beeinträchtigt würden. Dr. F.________ sieht laut Arztzeugnis vom 17. Oktober 2002 sogar die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit mit unabsehbaren Folgen psychisch aus dem Gleichgewicht geworfen würde. Die Gefahr einer psychischen Erkrankung oder auch die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsbereitschaft und damit Leistungsfähigkeit sind Faktoren, welche bei der Frage der Zumutbarkeit eines beruflichen Wechsels unter dem Aspekt der persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen sind. Soweit allerdings Dr. F.________ in dem erwähnten Zeugnis
eine depressive psychische Situation ansprach, stand diese Aussage im Widerspruch zum MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2002 (dabei vor allem auch zum Psychiatrischen Teilgutachten vom 4. Februar 2002), wo festgehalten wurde, dass sich keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung und insbesondere keine Anzeichen für eine Depression finden liessen.

4.
Bei allem Verständnis für die Verwurzelung des Beschwerdeführers in den Familienbetrieb überwiegen in einer Gesamtwürdigung die Faktoren, welche für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels sprechen. Neben dem bei Weiterführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bleibenden Gesundheitsschaden und der noch langen Aktivitätsdauer fällt vor allem auch der Umstand ins Gewicht, dass der Bauernbetrieb allein kein existenzsicherndes Einkommen zulässt. Zudem war der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität während langer Zeit nur zu einem kleinen Teil als Landwirt tätig und ging im Umfang von bis zu 80 % einer unselbstständigen Nebenbeschäftigung nach. Selbst in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens war er noch zu 40 % als Freileitungsmonteur tätig. Unter diesen Umständen kann und muss vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er auch in einer anderen als der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine genügende Motivation entwickelt, zumal mit einer dem Leiden angepassten, körperlich weniger belastenden Tätigkeit seiner angeschlagenen Gesundheit besser Rechnung getragen werden kann. Mit der Vorinstanz ist deshalb von der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auszugehen.
5.
Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich der Invalidenlohn so festzulegen, wie wenn der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (vgl. Erw. 2 hievor). In einer solchen Beschäftigung wäre ihm eine volle Erwerbstätigkeit mit einem Rendement von mindestens 70 % zumutbar. Der von der Vorinstanz auf dieser Basis vorgenommene Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad ergibt, der deutlich unter dem rentenbegründenden Mass liegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist korrekt. Das Leistungsbegehren wurde damit zu Recht abgewiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_116/03
Date : 10. November 2003
Published : 28. November 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
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