Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.41

Urteil vom 10. Oktober 2018 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Dubs,

Gegenstand

Versuchte Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2018 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:

1. A. sei der versuchten Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 17 Gegenstand
1    Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
2    Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zolllager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.24
3    Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum.
3bis    Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.25
3ter    Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.26
4    Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
a  Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
b  gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
c  Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.28
KMG und Art. 13 Abs. 1
SR 514.511 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV) - Kriegsmaterialverordnung
KMV Art. 13 Bewilligungsbehörde
1    Bewilligungsbehörde ist das SECO, unter Vorbehalt von Absatz 3.40
2    ...41
2bis    ...42
3    Die Zuständigkeit für Durchfuhren mit ausländischen Militär- und anderen Staatsluftfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung vom 23. März 200543 über die Wahrung der Lufthoheit.44
KMV und Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200, entsprechend CHF 6‘000 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Der sichergestellte Zünder MVN-72 sei einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten (Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB). Mit dem Vollzug sei das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu beauftragen.

4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500 seien A. aufzuerlegen.

5. Der Kanton Bern sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
. StPO).

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte A. sei vom erhobenen Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (KMG) vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte milde, d.h. mit einer Geldstrafe von insgesamt jedenfalls unter CHF 5‘000 zu bestrafen, unter Aufschub des Vollzugs dieser Strafe und Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren.

3. Es sei durch das Gericht zu verfügen, dass dem Beschuldigten der betreffende sichergesteilte „Zünder“ UMVN-72 ausgehändigt wird.

4. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Prozessgeschichte

A. Am 13. September 2017 stellte das Zollinspektorat Zürich anlässlich einer Zollkontrolle eine Briefpostsendung aus Russland mit einem mutmasslichen Zünder YMVN-72 zu einer Panzermine sicher, welche an die Wohnadresse von A., einem Berufsoffizier der Schweizer Armee, hätte geliefert werden sollen (BA 10-1-0003 ff.). Zur weiteren Untersuchung des Gegenstandes wurde das Forensische Institut Zürich beigezogen, welches am Verfahrensgegenstand Sprengstoffspuren feststellte (BA 10-1-0006 ff.). Die Kantonspolizei Bern verfasste zwecks Abklärung allfälliger Strafbarkeiten und Zuständigkeiten am 30. Oktober 2017 einen Berichtsrapport zu Handen der Bundesanwaltschaft (BA 10-1-0001 ff.).

B. Im Sinne einer Vorabklärung ersuchte die Bundesanwaltschaft am 13. November 2017 das SECO um Mitteilung, ob die Einfuhr eines Zünders YMVN-72 zu einer Panzermine bewilligungspflichtig sei und gegebenenfalls, ob eine entsprechende Bewilligung für A. vorgelegen habe (BA 18-1-0001 f.). Das SECO teilte der Bundesanwaltschaft am 15. November 2017 mit, dass die Einfuhr eines Zünders YMVN-72 zu einer Panzermine in die Schweiz einer Bewilligung des SECO bedürfe, welche von A. nie eingeholt worden sei (BA 18-1-0003 f.).

C. Daraufhin eröffnete die Bundesanwaltschaft am 16. November 2017 eine Strafuntersuchung gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51; BA 1-0-0001).

D. Am 13. März 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Oberauditorat in Bern um Strafübernahme (BA 2-0-0001 f.). Das Oberauditorat lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 21. März 2018 ab (BA 2-0-0003 f.).

E. Mit Schreiben vom 5. April 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das SECO, die Beschaffenheit des Zünders und dessen Bewilligungspflicht abzuklären (BA 18-1-0005 f.). Die Abklärungen beim SECO ergaben, dass es sich beim Verfahrensgegenstand um ein zur Einfuhr in die Schweiz bewilligungspflichtiges Kriegsmaterial handle (BA 18-1-0010 ff.).

F. Am 4. Juli 2018 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen versuchter Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 17 Gegenstand
1    Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
2    Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zolllager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.24
3    Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum.
3bis    Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.25
3ter    Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.26
4    Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
a  Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
b  gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
c  Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.28
KMG und Art. 13 Abs. 1
SR 514.511 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV) - Kriegsmaterialverordnung
KMV Art. 13 Bewilligungsbehörde
1    Bewilligungsbehörde ist das SECO, unter Vorbehalt von Absatz 3.40
2    ...41
2bis    ...42
3    Die Zuständigkeit für Durchfuhren mit ausländischen Militär- und anderen Staatsluftfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung vom 23. März 200543 über die Wahrung der Lufthoheit.44
der Verordnung über das Kriegsmaterial vom 25. Februar 1998 [Kriegsmaterialverordnung, KMV; SR 514.511] und Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (BA 3-0-0001 ff.).

G. Die Verteidigung erhob hierauf am 16. Juli 2018 Einsprache und beantragte, das Verfahren einzustellen, dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm den sichergestellten Zünder auszuhändigen (BA 3-0-0005 ff.).

H. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl vom 4. Juli 2018 fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StPO) und überwies diesen am 24. Juli 2018 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StPO).

I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts neben den erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) sowie einen Amtsbericht des SECO ein, unter anderem zur Frage, ob der Verfahrensgegenstand unter das KMG falle.

J. Am 26. September 2018 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (Art. 337 StPO). Der an der Hauptverhandlung anwesende Beschuldigte und seine Verteidigung verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteilsdispositiv vom 10. Oktober 2018 wurde den Parteien schriftlich eröffnet mit dem Hinweis, dass die schriftliche Begründung später zugestellt werde.

K. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 verlangte die Bundesanwaltschaft das schriftlich begründete Urteil (Art. 82 Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StPO).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales und Vorfragen

1.1 Zuständigkeit

1.1.1 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Berufsoffizier der Schweizer Armee im Rang eines Oberstleutnants, welcher im C. arbeitet. In der Einvernahme vor Bundesanwaltschaft machte der Beschuldigte geltend, den Verfahrensgegenstand für die Munitionssammlung in seinem beruflichen Umfeld und zum Unterrichten bestellt zu haben (BA 13-1-0001). Nach Durchsicht der von der Bundesanwaltschaft zugestellten Akten verneinte das Oberauditorat eine allfällige Militärgerichtsbarkeit (BA 2-0-0003 f.). Das Oberauditorat konnte keinen Anfangsverdacht auf Widerhandlungen gegen das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) feststellen und erteilte die Ermächtigung zur Durchführung des zivilen Verfahrens i.S.v. Art. 219 Abs. 2
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 219 - 1 Unter Vorbehalt von Artikel 218 Absätze 3 und 4 bleiben die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.356
1    Unter Vorbehalt von Artikel 218 Absätze 3 und 4 bleiben die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.356
2    Steht die strafbare Handlung mit dem militärischen Dienstverhältnis des Täters im Zusammenhang, so kann die Verfolgung nur mit Ermächtigung des VBS357 erfolgen. Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Verfolgung von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.
MStG i.V.m. Art. 101a Abs. 1
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV)
MStV Art. 101a Ermächtigung zur Strafverfolgung - 1 Die Ermächtigung zur Durchführung des zivilen Verfahrens nach den Artikeln 219 Absatz 2 und 222 Absatz 1 MStG erteilt das Oberauditorat.81
1    Die Ermächtigung zur Durchführung des zivilen Verfahrens nach den Artikeln 219 Absatz 2 und 222 Absatz 1 MStG erteilt das Oberauditorat.81
2    Die Befugnisse des Oberbefehlshabers der Armee bleiben vorbehalten.
3    Die Ermächtigung nach Artikel 222 MStG muss nicht eingeholt werden, wenn durch ein zuständiges Organ das Bundesgesetz vom 24. Juni 197082 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr oder ein kantonales Ordnungsbussenverfahren angewendet wird.
der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (MStV; SR 322.2).

Für strafbare Handlungen, die im MStG nicht vorgesehen sind, bleiben (auch) die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen der zivilen Gerichtsbarkeit unterworfen (Art. 8
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 8 - Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterworfen.
i.V.m. Art. 219
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 219 - 1 Unter Vorbehalt von Artikel 218 Absätze 3 und 4 bleiben die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.356
1    Unter Vorbehalt von Artikel 218 Absätze 3 und 4 bleiben die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.356
2    Steht die strafbare Handlung mit dem militärischen Dienstverhältnis des Täters im Zusammenhang, so kann die Verfolgung nur mit Ermächtigung des VBS357 erfolgen. Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Verfolgung von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.
MStG). Gemäss Art. 40 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 40 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht
1    Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.
2    Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
KMG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Art. 33
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
KMG der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben.

1.1.2 Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache

Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
StPO), stellen sich keine besonderen Fragen.

2. Anklagevorwurf

2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der versuchten Widerhandlung gegen das KMG strafbar gemacht zu haben, indem er versucht habe, einen Zünder MVN-72 zu einer Panzermine ohne die erforderliche Bewilligung des SECO in die Schweiz einzuführen.

2.2 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Er macht insbesondere geltend, die Einfuhr des Zünders unterstehe nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 17 Gegenstand
1    Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
2    Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zolllager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.24
3    Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum.
3bis    Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.25
3ter    Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.26
4    Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
a  Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
b  gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
c  Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.28
KMG, da dieser kein Kriegsmaterial i.S.v. Art. 5
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
1    Als Kriegsmaterial gelten:
a  Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b  Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
2    Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
3    Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
KMG darstelle. Es handle sich um eine Zünderattrappe bzw. um ein funktionsdienliches Unterrichtsobjekt des Typs „U“. Durch die Bezeichnung „UMVN“ auf dem Objekt sei es offiziell als Attrappe gekennzeichnet (TPF 2-731-003).

3. Versuchte Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz

3.1 Das KMG bezweckt, u.a. durch die Kontrolle des Transfers von Kriegsmaterial, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren (Art. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 1 Zweck - Das Gesetz bezweckt, durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können.
KMG). Der Begriff Kriegsmaterial wird in Art. 5
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
1    Als Kriegsmaterial gelten:
a  Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b  Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
2    Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
3    Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
KMG näher umschrieben. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
1    Als Kriegsmaterial gelten:
a  Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b  Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
2    Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
3    Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
KMG gelten Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel als Kriegsmaterial. Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind (Art. 5 Abs. 2
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
1    Als Kriegsmaterial gelten:
a  Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b  Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
2    Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
3    Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
KMG).

Der Bundesrat bestimmt gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 3
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
1    Als Kriegsmaterial gelten:
a  Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b  Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
2    Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
3    Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
KMG in einer ausführenden Verordnung (KMV) in generell-abstrakter Weise, welche Güter als Kriegsmaterial gelten. Anhang 1 zur KMV listet in einer detaillierten und abschliessenden Liste die Güter auf, die als Kriegsmaterial gelten (Art. 2
SR 514.511 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV) - Kriegsmaterialverordnung
KMV Art. 2 Kriegsmaterial - (Art. 5 KMG)
KMV). Die Positionen KM 1 bis KM 22 im Anhang 1der KMV umfassen nicht nur fertige Produkte, sondern auch Bestandteile oder Zubehör zu den genannten Gütern.

3.2 Nach Art. 33 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
KMG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
KMG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran, abschliesst. Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
KMG schliesst eine sich aus Art. 17 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 17 Gegenstand
1    Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
2    Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zolllager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.24
3    Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum.
3bis    Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.25
3ter    Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.26
4    Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
a  Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
b  gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
c  Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.28
KMG i.V.m. Anhang 1 der KMV ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 1 KMG ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 17 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 17 Gegenstand
1    Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
2    Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zolllager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.24
3    Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum.
3bis    Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.25
3ter    Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.26
4    Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
a  Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
b  gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
c  Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.28
KMG). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter des Anhangs 2 zur KMV einführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen (Art. 13 Abs. 1
SR 514.511 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV) - Kriegsmaterialverordnung
KMV Art. 13 Bewilligungsbehörde
1    Bewilligungsbehörde ist das SECO, unter Vorbehalt von Absatz 3.40
2    ...41
2bis    ...42
3    Die Zuständigkeit für Durchfuhren mit ausländischen Militär- und anderen Staatsluftfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung vom 23. März 200543 über die Wahrung der Lufthoheit.44
KMV). Den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
KMG erfüllt, wer die nach Art. 17 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 17 Gegenstand
1    Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
2    Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zolllager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.24
3    Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum.
3bis    Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.25
3ter    Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.26
4    Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
a  Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
b  gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
c  Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.28
KMG vorgeschriebene Einfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Kriegsmaterial auf schweizerisches Staatsgebiet einführt. Gelingt die Einfuhr nicht, liegt Versuch vor (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB).

3.3 Einstufung als Kriegsmaterial

3.3.1 Während sich der Anwendungsbereich des KMG von 1972 auf Material beschränkte, das als Kampfmittel verwendet werden kann (mit direkter zerstörerischer Wirkung), stellt das revidierte KMG von 1996 auf ein objektives Kriterium für die juristische Bestimmung des Materials ab. Massgebend ist nun der Zweck, für den ein Produkt entwickelt oder abgeändert worden ist (Meyer, Das Kriegsmaterialgesetz, in Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., 2007, S. 184 N 19 f.).

3.3.2 Gemäss Anklage soll es sich beim Verfahrensgegenstand um einen Zünder MVN-72 zu einer Panzermine und damit um Kriegsmaterial handeln (BA 3-0-0001). Der Zünder sei ein besonders konstruierter Bestandteil (Baugruppe) einer Mine gemäss Position KM 4 des Anhangs 1 der KMV bzw. zu einer Baugruppe zusammengefügtes Einzelteil für eine Panzermine, weshalb dessen Einfuhr einer Bewilligung des SECO bedürfe.

3.3.3 Demgegenüber hält die Verteidigung fest, beim Verfahrensgegenstand handle es sich um das delaborierte, d.h. leere und mit einer Silikonfuge wieder verschlossene Originalgehäuse eines Zünders zu einer Panzermine. Dieses delaborierte Gehäuse könne nachträglich auch nicht mehr funktionsfähig gemacht werden, da die notwendigen Bestandteile fehlen würden. Es sei eine blosse Attrappe, welche keine aktiven Wirkstoffe enthalte (TPF 2-721-002). Ausser dem Aussehen habe das Material nichts mit funktionsfähigen Bestandteilen eines Kriegsmaterials oder mit Munition zu tun und stelle als solches kein Einzelteil bzw. keine Baugruppe dar (BA 3-0-0006 f.). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, eine Zünderattrappe sei aus munitionstechnischer Sicht keine Munition. Sie sei weder ein Kampfmittel, noch ein Sprengkörper und könne daher nicht gezündet werden und auch sonst nichts bewirken. Da die im Laufe des Untersuchungsverfahrens eingeholten Expertenberichte ergeben hätten, dass das Zündergehäuse minimale Sprengstoffspuren enthalte, könnte es sich beim Verfahrensgegenstand um einen ehemaligen scharfen Zünder (mit der Bezeichnung MVN-72) gehandelt haben, der auseinander genommen bzw. delaboriert und inertisiert worden sei. Dies bedeute, dass jegliche Wirkstoffe entfernt und funktionsunfähig gemacht worden seien. Das Objekt erfülle somit den Zweck des Attrappenseins (TPF 2-731-004 ff.).

3.3.4 Zum verfahrensgegenständlichen „Zünder“ bestehen folgende Expertenbefunde:

a) Der Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Oktober 2017 bezeichnet den Verfahrensgegenstand als „Munition“. Es handle sich um einen russischen „Übungs-Induktionszünder“ zu einer Panzermine. Auf der Oberfläche sei der Aufdruck „ MBH-72“ sichtbar. Der Buchstabe „ “ (U) weise auf „Übung“ respektive auf einen „Dummy“ hin. Mittels Röntgenverfahren sei der Verfahrensgegenstand auf Sprengstoff untersucht worden, wobei keine Hinweise für das Vorhandensein von Sprengstoff oder Zündmittel gefunden worden seien. Mittels eines Explosive Trace Detector (ETD) habe an der Aussenseite, an der Aussenfläche des Verfahrensgegenstands, mehrmals Sprengstoff nachgewiesen werden können. Dies deute darauf hin, dass es sich um ein delaboriertes Modell handle, bei dem die sprengkräftigen Komponenten entfernt worden seien. Die einzelnen Komponenten seien mittels Klebstoff verklebt worden und würden – ohne sie zu zerstören – nicht geöffnet werden können (BA 10-1-0006 ff.).

b) D., welcher vom SECO extern zur Unterstützung beigezogen wurde und das Buch mit dem Titel „B.“ verfasst hat, hält im Schreiben vom 14. Mai 2018 Folgendes fest:

Der Zünder UMVN-72 (kyrillische Schreibweise MBH-72) sei für die Übungspanzermine 72 (UTM-72) entwickelt und verwendet worden. Er passe allerdings auch auf die verschiedenen Varianten der Übungspanzermine 62. Die Bezeichnung auf dem Verfahrensgegenstand „ “ habe die Bedeutung „Übung“. Der vorliegende Übungszünder bestünde nur aus der leeren Hülle aus Aluminium-Spritzguss, alle Innenteile (Elektronik und mechanischer Entsicherungsmechanismus) seien vorgängig entfernt worden oder seien nie vorhanden gewesen. Es sei möglich, dass dieser Zünder aus einem alten Originalzünder oder Originalübungszünder hergestellt worden sei, welcher total demontiert, neu gespritzt und bestempelt worden sei. Denkbar sei auch, dass es sich gar nicht um einen Originalübungszünder handle, sondern um ein nachträglich hergestelltes Exemplar. Hierfür spreche, dass das aufgestempelte Laborierdatum (12-01-82) genau jenem entspreche, welches auf den Fotos der russischen Originalinstruktionsschriften abgebildet sei (BA 18-1-0027 ff.).

c) Gemäss einer E-Mail von E., Mitarbeiter von armasuisse, an das SECO vom 6. Juni 2018 handle es sich beim Zünder höchstwahrscheinlich um einen Originalzünder. Armasuisse gehe davon aus, dass das Zündergehäuse aus einer Originalproduktion stamme. Aufgrund der Sprengstoffspuren und der nicht originalen Abdichtung (Silikon) gehe armasuisse davon aus, dass der Zünder früher scharf gewesen sei und dann delaboriert (inertisiert) worden sei. Allenfalls stamme das Gehäuse von einer Metallsammel- oder einer Recyclingstelle (BA 18-1-0013). In einer früheren E-Mail vom 30. Mai 2018 an den ebenfalls bei armasuisse tätigen F. hielt E. fest, es handle sich beim Verfahrensgegenstand um ein Originalgehäuse, weshalb dieser wieder funktionsfähig gemacht werden könne, was jedoch den Einbau funktionstauglicher Komponenten bedingen würde (BA 18-1-0015).

d) Der Verfahrensgegenstand wurde auf das Vorhandensein von Sprengstoffen untersucht. Gemäss einer Spurenanalyse, welche beim Flughafen Belp durchgeführt wurde, konnten vier Grundsubstanzen für Sprengstoffe (konkret: RDX, TNT, PETN, HMX) am Objekt gemessen werden (BA 18-1-0016 f., -0021 ff.). F., Mitarbeiter von armasuisse, informierte das SECO in einer E-Mail vom 29. Mai 2018 darüber wie folgt: Die Sprengstoffanalyse sei wirklich einen [recte: ein] Indiz, dass die Munition scharf gewesen und inertisiert worden sei (BA 18-1-0016 f.).

e) Die von der Bundesanwaltschaft eingereichte Stellungnahme des SECO vom 25. Juni 2018 (BA 18-1-0010 ff.) und der vom Gericht ergänzend eingeholte Amtsbericht des SECO vom 17. September 2018 (TPF 2-262-1-005 ff.) halten zusammenfassend fest, der Verfahrensgegenstand sei bewilligungspflichtiges Kriegsmaterial bzw. ein besonders konstruierter Bestandteil (Baugruppe) eines Kriegsmaterials. Es handle sich um einen Zünder, der zur Zündung einer Panzermine konstruiert worden sei. Als besonders konstruierter Bestandteil einer Panzermine falle der Zünder unter die Position KM4 des Anhangs 1 der KMV und werde somit indirekt vom Begriff „Waffe“ nach Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
1    Als Kriegsmaterial gelten:
a  Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b  Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
2    Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
3    Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
KMG erfasst. Das SECO nimmt im Übrigen Bezug auf die vorgenannten Expertenbefunde (Forensisches Institut Zürich, armasuisse und D.), welche – so die Ansicht des SECO – alle zum Schluss gekommen seien, dass es sich beim vorliegenden Zünder höchstwahrscheinlich um einen Originalzünder handle (TPF 2-262-1-007, zu Frage 6).

3.3.5 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
1    Als Kriegsmaterial gelten:
a  Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b  Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
2    Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
3    Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
StPO). Das Gebot will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (Hofer, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 10
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
1    Als Kriegsmaterial gelten:
a  Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b  Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
2    Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
3    Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
StPO N 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (Hofer, a.a.O., Art. 10
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
1    Als Kriegsmaterial gelten:
a  Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b  Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
2    Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
3    Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
StPO N 61). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
1    Als Kriegsmaterial gelten:
a  Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b  Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
2    Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
3    Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
StPO). Nach dem allgemein anerkannten, sinngemäss in Art. 10 Abs. 3
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
1    Als Kriegsmaterial gelten:
a  Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b  Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
2    Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
3    Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
StPO festgehaltenen Grundsatz in dubio pro reo, werden erhebliche und unüberwindbare Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Freilich kann dabei nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Eine theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, S. 247; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N 227, 233).

3.3.6 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher (objektiver) Hinsicht zusammenfassend, dass seitens der Experten unterschiedliche Meinungen und Auffassungen zum Verfahrensgegenstand als möglichem Kriegsmaterial bestehen. Überwiegend werden Vermutungen und Mutmassungen angestellt, namentlich ob es sich um einen Übungs- oder Originalzünder bzw. um ein Originalgehäuse einer Panzermine gehandelt haben könnte (vgl. E. 3.3.4). Die vorliegenden Indizien und Expertenbefunde sind in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, um die beim Gericht bestehenden unüberwindbaren Zweifel auszuräumen. Es ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim Objekt tatsächlich um Kriegsmaterial handelt(e). Der objektive Tatbestand ist somit nicht erstellt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hat.

3.4 Sachverhaltsirrtum

3.4.1 Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale erstrecken. Selbst wenn es sich vorliegend beim verfahrensgegenständlichen Gut tatsächlich um Kriegsmaterial gehandelt hätte, wäre zu prüfen, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über die Eigenschaft des sichergestellten Guts ein Sachverhaltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz (Art. 12 Abs.1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB) ausschliesst.

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sacherhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sachverhaltsirrtum, beziehungsweise Tatbestandsirrtum, ist auch der Irrtum über Tatbestandsmerkmale. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht. Wer – aus welchen Gründen auch immer – über ein normatives Tatbestandsmerkmal irrt, erliegt einem Sachverhaltsirrtum (Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 m.w.H.). Ein den Vorsatz des Täters ausschliessender Sachverhaltsirrtum wird demnach angenommen, wenn der Täter bspw. über die Eigenschaften des Tatobjekts irrt (vgl. BGE 82 IV 198 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 3).

3.4.2 Der Beschuldigte gab zu Protokoll, im Internet auf „ebay“ eine als Attrappe angebotene Mine aus Russland zu Schulungszwecken (ca. im Sommer 2017) bestellt zu haben, welche vom Versender nie als scharf konzipiertes Objekt angeboten worden sei. Der Verkäufer habe Detailaufnahmen des Verfahrensgegenstands im Internet hochgeladen. Es seien mehrere Bilder gewesen, die jeweils aus verschiedenen Winkeln aufgenommen worden seien, darunter u.a. Detailaufnahmen der Beschriftung. Anhand der Bilder im Internet habe er erkennen können, dass die Mine nicht scharf gewesen sei und nicht wieder hätte scharf gemacht werden können (BA 13-1-0002 f.; TPF 2-731-007 f.). Der Verkäufer habe mehrmals darauf hingewiesen, dass das Zünderteil nicht funktionsfähig sei und es sich um eine Übungsmunition ohne Zünd- und Sprengkraft handle. Das „U“ bei „UVM“ weise auf einen Dummy und somit auf ein Übungsteil hin (BA 13-1-0006). Es handle sich um ein funktionsdienliches Unterrichtsobjekt des Typs U, weshalb das Objekt offiziell (mittels Kennzeichen und Farbcodierung) als Attrappe gekennzeichnet sei (TPF 2-731-003).

3.4.3 Gemäss den Computerbildschirmaufnahmen des damaligen ebay-Nachrichtenverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem russischen Verkäufer, schrieb Letzterer: „PS The package with MVN dummy has been crossed Swiss border“ (BA 16-1-0002 ff., -0004). Der Verkäufer hat somit gegenüber dem Beschuldigten den Verfahrensgegenstand als „Dummy“ bezeichnet. Dies deckt sich mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er einen Dummy, respektive eine Attrappe, kaufen wollte. Dass dem so ist, zeigt sich schliesslich auch in seinem Gesuch beim Fedpol, Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP), vom 2. Oktober 2017 betr. Bewilligungserteilung zum nichtgewerbsmässigen Verbringen von Waffen, Munition und deren Bestandteile ins schweizerische Staatsgebiet (BA 7-1-0012 ff.). In dessen Anhang gab der Beschuldigte beim Objektbeschrieb an, es handle sich um einen Zünder Typ UMVN-72, eine „inerte Munitionsattrappe“ (BA 7-1-0016).

3.4.4 Der Beschuldigte erwarb das verfahrensgegenständliche Objekt nicht in seiner Funktion als Berufsmilitär, sondern privat bei einer Privatperson in Russland. Er liess sich den „Zünder“ an seine Privatadresse in Thun zustellen, obwohl der Gegenstand zu Ausbildungszwecken in der Armee hätte dienen sollen (BA 13-1-2 ff.; BA 16-1-0020). Er erklärte diesen Umstand damit, dass die Einleitung eines Beschaffungsverfahrens über den Dienstweg mehrere Monate in Anspruch genommen hätte (TPF 2-731-009). Auch seien ihm zur Frage des Bewilligungserfordernisses Zweifel gekommen (schlechtes Bauchgefühl), weshalb er beim Fedpol, bei der ZSP, ein Gesuch um Einfuhrbewilligung stellt habe. Die ZSP habe ihn angewiesen, beim SECO eine Bewilligung einzuholen. Letzteres habe er unterlassen, weil er seiner Ansicht nach noch genügend Zeit gehabt hätte, ein entsprechendes Gesuch zu stellen bzw. (damals) drei Wochen im Ausland gewesen sei (BA 13-1-0006; TPF 2-731-010 ff.).

Das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen zum Erwerb des verfahrensgegenständlichen Guts wirkt befremdlich und zum Teil wenig nachvollziehbar. Inwiefern dabei militärische Dienstpflichten tangiert worden sein könnten, kann offen bleiben bzw. diese Prüfung und Beurteilung fällt nicht in die Zuständigkeit dieses Gerichts. Von Bedeutung ist vorliegend, dass der Beschuldigte – unter der Annahme, beim verfahrensgegenständlichen Zünder handle es sich tatsächlich um Kriegsmaterial – von der irrigen Vorstellung ausging, das von ihm in Russland bestellte Objekt erfülle die Eigenschaften einer Attrappe bzw. eines inerten Übungszünders. In Anwendung von Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB (Sachverhaltsirrtum) ist der Beschuldigte demzufolge auch in subjektiver Hinsicht freizusprechen.

3.4.5 Ob der Beschuldigte den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Art. 13 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB), ist hier nicht zu prüfen, da die fahrlässige Widerhandlung gegen das KMG i.S.v. Art. 33 Abs. 3
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
KMG nicht angeklagt ist.

3.5 Nach dem unter den Erwägungen 3.3 und 3.4 Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 17 Gegenstand
1    Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
2    Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zolllager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.24
3    Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum.
3bis    Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.25
3ter    Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.26
4    Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
a  Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
b  gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
c  Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.28
KMG und Art. 13 Abs. 1
SR 514.511 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV) - Kriegsmaterialverordnung
KMV Art. 13 Bewilligungsbehörde
1    Bewilligungsbehörde ist das SECO, unter Vorbehalt von Absatz 3.40
2    ...41
2bis    ...42
3    Die Zuständigkeit für Durchfuhren mit ausländischen Militär- und anderen Staatsluftfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung vom 23. März 200543 über die Wahrung der Lufthoheit.44
KMV und Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) freizusprechen.

4. Einziehung

4.1 Gemäss Art. 38
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 38 Einziehung von Kriegsmaterial - Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös fallen an den Bund; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz vom 19. März 200457 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.
KMG verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund. Im Unterschied zur Regelung im Strafgesetzbuch ist eine Einziehung des Materials nur dann zu verfügen, wenn keine rechtmässige Verwendung des Materials bei irgendeiner Person gegeben ist (mehr dazu BBl 1995 II 1027, S. 1077). Es geht bei Art. 38
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 38 Einziehung von Kriegsmaterial - Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös fallen an den Bund; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz vom 19. März 200457 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.
KMG um eine Sicherungseinziehung und die Vorschrift ist eine besondere Regel im Verhältnis zu Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB. Ohne dass es im Spezialgesetz zum Ausdruck käme, ist dafür ein strafrechtlicher Konnex erforderlich und zwar, wie bei Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB N 11 und Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB N 2 ff.; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB N 2), eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Handlung und eine innere Verbindung dazu, wie diejenige des Tatmittels; anders wäre nicht zu erklären, weshalb Art. 38
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 38 Einziehung von Kriegsmaterial - Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös fallen an den Bund; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz vom 19. März 200457 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.
KMG im Abschnitt über die Strafbestimmungen stünde.

4.2 Der Beschuldige wurde freigesprochen, weil beweismässig nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ob es sich beim Verfahrensgegenstand tatsächlich um Kriegsmaterial handelt(e). Eine Einziehung nach Art. 38
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 38 Einziehung von Kriegsmaterial - Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös fallen an den Bund; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz vom 19. März 200457 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.
KMG fällt damit a priori ausser Betracht. Die subsidiär anwendbare Sicherungseinziehung nach Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB entfällt mangels Vorliegen einer strafbaren Handlung. Infolgedessen ist dem Freigesprochenen das vom Zollinspektorat Zürich sichergestellte verfahrensgegenständliche Material nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

5. Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten können der beschuldigten Person nur auferlegt werden, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StPO), oder wenn sie freigesprochen wird, aber rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StPO). Anhaltspunkte dafür, dass die letztere Voraussetzung für eine Kostenauferlegung gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Die Verfahrenskosten sind daher vom Bund zu tragen.

6. Entschädigung

6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a).

Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
). Gemäss Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens CHF 200 und höchstens CHF 300 beträgt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230 für Arbeitszeit und CHF 200 für Reisezeit. Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BStKR).

6.2 Der Beschuldigte beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung. Rechtsanwalt Jürg Dubs macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand von 46.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350 (CHF 16‘187.50) sowie Auslagen von CHF 485.65 (zzgl. MWST), ausmachend insgesamt CHF 17‘957 (inkl. MWST), geltend (TPF 2-721-012 ff.).

Der Stundenansatz ist auf CHF 230 zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (in der Honorarnote noch nicht enthalten) sind zusätzlich 2 Stunden Arbeitszeit, 4 Stunden Reisezeit und Kosten für ein Zugticket in Höhe von CHF 208 zu entschädigen.

Kanzleiaufwand wird nicht entschädigt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 5.3.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Die in der Honorarnote aufgeführten Kostenpunkte für Zustellung von E-Mails, Einsprache und Orientierungskopie stellen nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwand dar. Ebenfalls nicht entschädigt werden die in Rechnung gestellten Telefonate des Verteidigers mit dem Bundesstrafgericht, da diese auf Fax-Probleme beim Verteidiger zurückzuführen sind. Für die vorgenannten Positionen erfolgt ein Pauschalabzug von 1 Stunde Arbeitszeit.

Für die Redaktion der Einsprache (total ca. 11 Arbeitsstunden) und für die Redaktion des Plädoyers (total ca. 19 Arbeitsstunden) ist ein weiterer Pauschalabzug von 10 Arbeitsstunden angemessen. Abgesehen davon, dass es sich um ein eher kurzes Plädoyer handelte, wurden teilweise Argumente aus der Einsprache wiederholt.

6.3 Nach dem Gesagten sind 37.25 Stunden Arbeitszeit à CHF 230 (CHF 8'567.50), 4 Stunden Reisezeit à CHF 200 (CHF 800), zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (CHF 281; 3 % von CHF 9‘367.50), und Kosten für ein Zugticket in Höhe von CHF 208 zu vergüten.

6.4 Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist der Beschuldigte demnach durch die Eidgenossenschaft mit CHF 10‘615.45 für die Kosten der Wahlverteidigung zu entschädigen.

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.

3. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit CHF 10‘615.45 entschädigt.

4. Das vom Zollinspektorat Zürich sichergestellte verfahrensgegenständliche Material ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben.

II.

Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Jürg Dubs

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
, Art. 80 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
, Art. 90
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
und Art. 100 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BGG).

Versand: 8. November 2018
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2018.41
Date : 10. Oktober 2018
Published : 19. November 2018
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Versuchte Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 KMV und Art. 22 Abs. 1 StGB)


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BStKR: 10  11  12  13  22
KMG: 1  5  17  33  38  40
KMV: 2  13
MStG: 8  219
MStV: 101a
StBOG: 36  74
StGB: 12  13  22  69
StPO: 10  19  31  82  337  355  356  426  429
BGE-register
82-IV-198
Weitere Urteile ab 2000
6B_1056/2013 • 6B_187/2016
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
accused • war supplies • federal criminal court • component • doubt • explosives • import • penal order • ammunition • costs of the proceedings • judge sitting alone • federal court • question • russia • e-mail • [noenglish] • working time • position • remuneration • lawyer
... Show all
Decisions of the TPF
BB.2016.289 • SK.2018.41 • SK.2017.35
BBl
1995/II/1027