Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 478/2007

Urteil vom 10. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Marktgasse 34, 8180 Bülach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2007.

Sachverhalt:
Am 25. Januar 2007 liess L.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen eine - seinen Anspruch auf Invalidenrente verneinende - Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2006 einreichen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichneten Anwalts, welches das kantonale Gericht mit Verfügung vom 8. Juni 2007 abwies (Dispositiv-Ziff. 1).

Mit Beschwerde an das Bundesgericht lässt L.________ beantragen, Dispositiv-Ziff. 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juni 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zu bewilligen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren vor Bundesgericht zu gewähren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisende Verfügung des kantonalen Gerichts vom 8. Juni 2007 ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann und deswegen selbständig anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteile 1B.75/2007 vom 27. August 2007 [E. 2.1], 5A.108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2; 2D.1/2007 vom 2. April 2007, E. 2.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zum einen mit der Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge über eine Rechtsschutzversicherung. Zum anderen habe er sein Gesuch hinsichtlich seiner Einkünfte nicht genügend belegt.
2.2 Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über eine Rechtsschutzversicherung, ist dies offensichtlich unrichtig, deckt diese doch gemäss Versicherungspolice nicht Streitigkeiten mit der Invalidenversicherung ab. Zum Vorwurf der ungenügenden Darlegung der Einkommensverhältnisse ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die vom kantonalen Gericht mit Verfügung vom 19. März 2007 (zusätzlich) verlangten Angaben mit Schreiben vom 31. Mai 2007 (Ziff. I/1-3; Beilage 1) geliefert hat. Zudem geht aus den Akten der Invalidenversicherung hervor, dass der Versicherte seit Januar 2006 tatsächlich - wie im Formular betreffend "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" angegeben - nicht erwerbstätig ist. Auch die bereits auf Verfügung vom 31. Januar 2007 hin innert erstreckter Frist eingereichten Unterlagen (Scheidungsvereinbarung, Steuerunlagen) belegen seine Mittellosigkeit. Unter diesen Umständen ist es willkürlich, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe seine Einkommensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt, kann doch naturgemäss der Nachweis, dass kein Einkommen erzielt wird, als negativer Beweis nicht direkt
erbracht werden.
2.3 Das kantonale Gericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises der Bedürftigkeit verweigert. Die übrigen Voraussetzungen (Nicht-Aussichtslosigkeit, Gebotenheit der amtlichen Vertretung) hat die Vorinstanz bis anhin noch nicht geprüft. Sie wird dies nachzuholen und gestützt darauf über das Gesuch neu zu entscheiden haben.
3.
Die offensichtlich begründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG und, da hier angesichts des Prozessthemas nicht erforderlich (vgl. Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG am Anfang), ausnahmsweise ohne Schriftenwechsel erledigt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; Urteile 8C.48/2007 vom 19. Juli 2007, E. 3; 9C.167/2007 vom 21. Juni 2007, E. 5; 5A.108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 5). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 E. 5; Urteile 5A.108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 5 und I 812/05 vom 24. Januar 2006, E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

U. Meyer Amstutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_478/2007
Date : 10. Oktober 2007
Published : 28. Oktober 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 66  68  93  102  109
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129-I-129
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